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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 246/2001/BB gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 246/2001/BB - Geöffnet am Dienstag | 13 März 2001 - Entscheidung vom Montag | 29 April 2002
Sehr geehrter Herr X,
Am 20. Januar 2001 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten im Namen von Stiftelsen Akademisk Utveckling Lund (im Folgenden „SAUL“) eine Beschwerde über die Maßnahmen der GD MARKT der Europäischen Kommission bei der Abwicklung des Vertrags Nr. PRS/2000/B5-3001/A/03 eingereicht.
Sie haben am 19. und 28. Februar 2001 weitere Stellungnahmen an den Bürgerbeauftragten gerichtet. Darüber hinaus übermittelten Sie dem Bürgerbeauftragten während der Untersuchung Kopien Ihres laufenden Schriftverkehrs mit der Kommission.
Am 13. März 2001 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 13. Juni 2001 übermittelt, und ich habe sie SAUL mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die sie am 31. August 2001 übermittelt hat. Am 28. September 2001 übermittelte ich der Kommission die Stellungnahme von SAUL zur ergänzenden Stellungnahme. Am 8. November 2001 übermittelte die Kommission ihre ergänzende Stellungnahme und ich übermittelte sie SAUL mit einer Aufforderung zur Stellungnahme, die sie am 28. Januar 2002 übermittelte.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt wie folgt zusammengefasst:
Im Herbst 1999 unterbreitete Stiftelsen Akademisk Utveckling Lund (im Folgenden "SAUL" oder "der Beschwerdeführer") der Europäischen Kommission im Rahmen einer Ausschreibung für den Wegweiserdienst ein Angebot. Der Auftrag wurde SAUL auf der Grundlage seines Angebots erteilt, und der Vertrag Nr. PRS/2000/B5-3001/A/03 wurde am 14. Februar 2000 unterzeichnet.
Der Beschwerdeführer hatte nur drei Wochen Zeit, sich auf die Inbetriebnahme des Wegweiserdienstes ab dem 10. März 2000 vorzubereiten. Sie kontaktierte den neuen Anbieter des Europe Direct Call Centre Global One/Tech Team (im Folgenden „Global One“), um eine Zusammenarbeit aufzubauen. Global One war jedoch keine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Wegweiserdienst bekannt. Dem Beschwerdeführer wurde klar, dass es keine vorherige Vereinbarung zwischen der GD MARKT und der GD EAC über die Zusammenarbeit zwischen dem Wegweiserdienst und Global One und keine Bestimmung im Vertrag von Global One gab, die sie zur Zusammenarbeit mit dem Wegweiserdienst verpflichtete. Dies führte zu zusätzlichen Kosten für den Wegweiserdienst.
Nachdem die anfänglichen Schwierigkeiten überwunden waren, stellte die Kommission fest, dass die im Amtsblatt veröffentlichte Ausschreibung einen Fehler in der Beschreibung der Anfragen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt und der sogenannten "Anfragen zweiter Ebene" enthielt, die weder in der Ausschreibung noch im Vertrag selbst erwähnt wurden. Um hier Abhilfe zu schaffen, führte die Kommission im Dezember 2000 Leitlinien ein, um SAUL bei der Ermittlung förderfähiger Anfragen der zweiten Ebene, die beim Wegweiserdienst eintreffen, und bei der Behandlung anderer Anfragen als förderfähiger Anfragen der zweiten Ebene zu unterstützen. In diesen Leitlinien schlug die Kommission vor, dass SAUL alle eingehenden Anfragen beantworten sollte, jedoch nur für diejenigen, die förderfähig sind und nach Angaben der Kommission etwa 50 % der eingegangenen Anfragen ausmachten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers führte dies zu Verzögerungen bei der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Datenbank, und die Kommission nutzte diese Verzögerungen als Vorwand, um die Rechnungen des Beschwerdeführers nicht zu bezahlen.
Außerdem sei der Beschwerdeführer auf einer Sitzung in Brüssel am 20. und 21. Dezember 2000 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Kommission den Vertrag verlängern werde. Der Beschwerdeführer verlängerte daher seine Verträge mit seinen Sachverständigen, mietete neue Räumlichkeiten und schloss Vereinbarungen über die Vermietung von EDV-Ausrüstung und Datenbankdiensten. Am 16. Februar 2001 erhielt der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er ankündigte, dass die Kommission nicht beabsichtige, den Vertrag zu verlängern.
In der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptet der Beschwerdeführer, dass die Kommission versagt habe:
1) sicherzustellen, dass der Global One-Auftragnehmer des Europe Direct-Callcenters verpflichtet ist, mit dem Wegweiserdienst zusammenzuarbeiten;
2) Bereitstellung angemessener Informationen in der Ausschreibung;
3) den Vertrag wie vereinbart zu verlängern;
4) Rechnungen vertragsgemäß zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission unverzüglich alle vertragsgemäßen Rechnungen bezahlen und den Zahlungsverzug kompensieren sollte.
Darüber hinaus fordert der Beschwerdeführer, dass die Kommission den Vertrag verlängern oder den Beschwerdeführer für den finanziellen Verlust entschädigen sollte, der durch die Nichtverlängerung verursacht wurde.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionDie Stellungnahme der Kommission enthielt zusammenfassend folgende Punkte:
Behauptung 1)Der Dienst Europe Direct umfasst zwei Ebenen. Das erste ist das Call Center, das sich mit den Fragen allgemeiner Natur befasste. Die zweite besteht aus dem Wegweiserdienst (SAUL) und der GD PRESS. Der Vertrag mit Global One über die Verwaltung des Europe-Direct-Callcenters verpflichtete die Kommission nicht, einen direkten Dialog zwischen zwei Auftragnehmern der Kommission (Global One und SAUL) sicherzustellen, was einer guten Vertragsverwaltung zuwiderliefe. Der Vertrag mit Global One beinhaltete die Verpflichtung, Schnittstellen zur Kommission und zum spezialisierten externen Dienst (Signpost-Dienst) einzurichten. Die Verarbeitung der Daten und ihre Übertragung in die zweite Ebene erfolgte mittels einer Datenbank, in der alle Fragen und Antworten erfasst wurden.
Es gab ein rein technisches Problem bei der Übertragung von Telefonanrufdaten zwischen Global One und SAUL. Um dies zu lösen, gab es in den ersten Monaten des Vertrags mit SAUL unzählige Treffen und E-Mail-Austausch. Darüber hinaus war die Übermittlung von Telefondaten eine Quelle für andere Probleme im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, wie z. B.: verspätete Übermittlung der monatlichen Berichte; die verspätete Übermittlung der Analyseberichte und die Verzögerung bei der Einrichtung der vertraglich vorgeschriebenen Datenbank, die die einzige Möglichkeit für die Kommission war, ihre ordnungsgemäße Umsetzung zu überprüfen. SAUL war nach den Zuschlagskriterien grundsätzlich verpflichtet, die Dienstleistung nach den Verfahren zu erbringen, die sie selbst in ihrem Angebot an die Kommission vorgeschlagen hatte, da es sich um eines der Zuschlagskriterien handelte. Die Kommission sah sich gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Probleme des Auftragnehmers bei der Umsetzung seiner eigenen Methodik zu beheben und damit tatsächlich über seine Verpflichtungen hinauszugehen. SAUL habe es versäumt, ihr eine Datenbank zur Verfügung zu stellen.
Behauptung 2)Die Ausschreibung enthielt klare Angaben zu den Funktionen des Wegweiserdienstes, überließ jedoch bewusst die Wahl der Durchführungsmittel den potenziellen Dienstleistern und der Bewertung der Fähigkeit der vorgeschlagenen Methoden zur Erbringung einer qualitativ hochwertigen Dienstleistung durch die Kommission als Zuschlagskriterien.
Am 31. August 2000 teilte die Kommission SAUL mit, dass sie aufgrund der verspäteten Berichte die im Vertrag vorgesehenen Sanktionen anwenden werde. Die Kommission betonte, dass sie seit dem 9. März 2000 unbedingt Zugang zu dem entwickelten System haben oder eine vollständige Tabelle oder Datei der registrierten Daten erhalten muss. Ende September 2000, nachdem die GD MARKT noch immer keine vollständige Datenbank von SAUL erhalten hatte, beschloss sie, keine zusätzlichen Zahlungen leisten zu können, bis allgemeine Kontrollen in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers durchgeführt worden waren. Am 18. und 19. Oktober 2000 fand in Lund ein Audit statt. Diese Prüfung bestätigte, dass einige der von SAUL behandelten Fragen nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags fielen. Es wurde auch deutlich, dass SAUL entgegen den Angaben in ihrem Angebot kein System zur Filterung der Anfragen nach Inhalten betreibe. Am 6. November 2000 informierte die GD MARKT SAUL über die Ergebnisse der Prüfung.
Am 20. November 2000 fand eine Arbeitssitzung zwischen SAUL und der GD MARKT statt. Am 28. November 2000 übermittelte die GD MARKT Leitlinien zur Filterung der Fragen, die nach Ansicht der Kommission lediglich die von SAUL bereits in ihrem Angebot vorgesehenen Methoden wiederholten (1). In einer Arbeitssitzung am 20. Dezember 2000 informierte die GD MARKT SAUL über die Ergebnisse einer Umfrage der GD MARKT zu einer Stichprobe von 1 500 Fragen, die nach dem Zufallsprinzip aus der Datenbank ausgewählt wurden. Über 50 % der Fragen fielen nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags. Die Kommission teilte SAUL ferner mit, dass sie unsicher sei, ob der Vertrag verlängert werden könne.
Aus der Ausschreibung ging eindeutig hervor, dass die von Signpost Service zu bearbeitenden Anfragen in keiner Weise abstrakte oder spekulative Fragen oder reine Informationsanfragen enthielten. Der Wegweiserdienst sollte auf Anfragen zum Binnenmarkt und zur Ausübung der Bürgerrechte antworten. Dies sei auch in dem Angebot von SAUL klar zum Ausdruck gekommen.
Behauptung 3)Am 4. März 2001 richtete SAUL ein Schreiben an Kommissionsmitglied Bolkenstein, in dem es um die Nichtverlängerung des Vertrags ging. Am 22. März 2001 antworteten die Kommissionsdienststellen im Namen des Kommissionsmitglieds, dass der Vertrag für ein Jahr ab dem 9. März 2000 unterzeichnet worden sei, und räumten der Kommission die Möglichkeit einer Verlängerung um höchstens fünf Jahre ein. Außerdem müsse die Verlängerungsoption mindestens einen Monat vor Ablauf des Vertrags durch eine von den Parteien unterzeichnete Zusatzvereinbarung in Anspruch genommen werden. Schließlich bestand keine rechtliche Verpflichtung, den Auftragnehmer über die Absicht zu informieren, den Vertrag nicht zu verlängern. Das Schreiben vom 24. Januar 2001 wurde mit freundlicher Genehmigung versandt und bewies eine gute Verwaltungspraxis.
In inhaltlicher Hinsicht war die Nichtverlängerung des Vertrags die einzig mögliche Option, da der Vertrag die Anforderungen einer neuen Anhörungs- und Feedbackinitiative im Sinne des Reformweißbuchs und auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen mit der Vertragsverwaltung nicht erfüllte. Die Kommission nannte auch spezifische Gründe für die Nichtverlängerung des Vertrags, wie Informationen über die Richtigkeit der Daten, Ergebnisse, die das Vertrauen in die Beziehungen zum Auftragnehmer und zur GD MARKT untergraben, und die Übermittlung der Akte an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das am 20. Februar 2001 eine Untersuchung einleitete.
Ungeachtet der Ergebnisse der OLAF-Untersuchung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verlängerung des Vertrags unter diesen Umständen den Grundprinzipien der Umsicht und Vorsicht bei der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Notwendigkeit des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Vertragsparteien, um eine zufriedenstellende Ausführung des Vertrags zu gewährleisten, zuwiderlaufen würde.
Vorwurf 4)Der Auftrag für den Wegweiserdienst galt für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem 10. März 2000 und für maximal 10 000 Anfragen. Gemäß Artikel 4 des Vertrags verpflichtete sich die Kommission, SAUL einen Höchstbetrag von 442 537 für die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienstleistungen auf der Grundlage von höchstens 10 000 Anfragen pro Jahr zu zahlen.
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags erfolgen die Zahlungen nach Eingang und Genehmigung der einschlägigen Berichte, einschließlich der Analyseberichte, durch die Kommission und nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen.
Aus dem Vertrag gehe hervor, dass alle Zahlungen von einer zufriedenstellenden Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer, der Annahme der Berichte über den betreffenden Zeitraum und bei Zahlungen, die auf der Grundlage des Einheitspreises berechnet würden, von der Vorlage einer Rechnung abhingen. Darüber hinaus bestand das Hauptziel der wöchentlichen und monatlichen Berichte gemäß Anhang III des Vertrags darin, „zu gewährleisten, dass der Wegweiserdienst effizient funktioniert“.
Die GD MARKT setzte die Rechnungen für Oktober 2000 bis Januar 2001 gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus, da die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Datenbank, nicht vorgelegt worden waren und die Kommission weitere Kontrollen für erforderlich hielt.
Am 6. April 2000 gewährte die Kommission SAUL trotz der Schwierigkeiten bei der Durchführung des Wegweiserdienstes einen Vorschuss in Höhe von 30 % des Auftragswerts mit einer Bankbürgschaft, obwohl sie dazu nicht verpflichtet war.
Am 14. März 2001 war der Vertreter von SAUL bei einem Treffen zwischen SAUL und der GD MARKT bereit, andere Möglichkeiten der Bereitstellung der fehlenden Informationen, wie den direkten Zugang zum Computersystem von SAUL, zu prüfen. SAUL bestätigte jedoch in einem Schreiben vom 23. März 2001, dass diese Option abgelehnt wurde.
Der Auftragnehmer ist seiner grundlegenden Verpflichtung nicht nachgekommen, alle im Vertrag festgelegten Mindestdaten, die zur Überwachung der zufriedenstellenden Vertragserfüllung und zur quantitativen und qualitativen Analyse der von den Bürgern an den Wegweiserdienst gerichteten Anfragen erforderlich sind, in einer Datenbank bereitzustellen und zu kodieren. Da der Auftragnehmer die fraglichen Daten nicht vorgelegt habe, habe er es der Kommission unmöglich gemacht, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags vollständig zu überprüfen. Sie hinderte die Kommission auch daran, die Erfahrungen der Bürger mit dem Funktionieren des Binnenmarkts substanziell zu analysieren.
Unter diesen Umständen wurde die Kommission durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung und der Haushaltsführung daran gehindert, die fälligen Zahlungen bei zufriedenstellender Vertragserfüllung zu leisten.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer hielt an seiner Beschwerde fest. Gemäß dem Vertrag bestand die Aufgabe der SAUL darin, "die Öffentlichkeit über ihre Rechte und Möglichkeiten in der Europäischen Union und ihrem Binnenmarkt zu informieren und sie an offizielle oder Nichtregierungsorganisationen zu verweisen, die in der Lage sind, bei Schwierigkeiten zu helfen, auf die sie stoßen könnten, gegebenenfalls einschließlich Rechtsbehelfen". Da SAUL bereits im Rahmen des Wegweiserdienstes tätig war und in den Jahren 1997-1999 hauptsächlich schwedische Anfragen beantwortete, war sie mit der Art der Anfragen vertraut, die der Wegweiserdienst erhielt. SAUL hatte nur die garantierten monatlichen Zahlungen für die Monate März bis September 2000 erhalten. Die letzte Zahlung ging im November 2000 ein, und danach hatte SAUL überhaupt keine Zahlung erhalten.
Laut SAUL gab es verschiedene Probleme in Bezug auf die verfügbaren Zeichensätze für Texte und Änderungen im Format. Diese Probleme wurden nicht vom Beschwerdeführer verursacht, sondern resultierten aus der mangelnden Koordinierung zwischen der GD EAC und der GD MARKT in Bezug auf den Betrieb des Europe-Direct-Dienstes. SAUL war der Ansicht, dass die Kommission nie Maßnahmen ergriffen habe, um ihre eigenen Managementprobleme zu beheben. Sie ging zu keinem Zeitpunkt über ihre Verpflichtungen hinaus. Nach Ansicht von SAUL führten die von der Kommission geforderten technischen Probleme und Formatänderungen dazu, dass sie interne Anwälte einstellen musste, was zu zusätzlichen Kosten führte.
Die Bemühungen von SAUL wurden nie vom Hauptziel des Vertrags, den Bürgern Europas einen qualitativ hochwertigen Service zu bieten, abgelenkt. Sie wies die Behauptung zurück, dass mehr als 50 % der Fragen nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags fielen. SAUL bestritt auch die Auffassung, dass sie nicht zwischen den eingegangenen Ermittlungen unterscheide.
Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde am 21. Dezember 2000 mündlich mitgeteilt, dass der Vertrag verlängert werden sollte. Dadurch wurde es in die Irre geführt, neue Verpflichtungen gegenüber Sachverständigen und anderen Auftragnehmern einzugehen. Darüber hinaus hat die OLAF-Untersuchung keinen Beweis für ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers erbracht.
SAUL erhielt insgesamt 170 646, was nicht einmal 60 % der garantierten monatlichen Zahlungen entsprach. Sie vertrat die Auffassung, dass die Verschiebung der Zahlungen für weitere Kontrollen um mehr als 12 Monate zu einem Machtmissbrauch geführt habe. SAUL behauptete, sie habe mehr als einmal eine Kopie der gesamten Datenbank zur Verfügung gestellt.
Weitere AnfragenNach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers ergab sich, dass weitere Untersuchungen erforderlich waren, um die zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission streitigen Fragen zu klären. Daher ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission erneut um eine ergänzende Stellungnahme zu den Bemerkungen des Beschwerdeführers.
Die ergänzende Stellungnahme der KommissionNach Ansicht der Kommission hat sie die Ausschreibung und die Vorbereitung des Auftrags effizient durchgeführt. SAUL hat alle eingegangenen Anfragen in ihre Datenbank aufgenommen und in Rechnung gestellt. Dies zeigte, dass SAUL nicht förderfähige Fragen nicht herausfilterte, während in ihrem Angebot klar angegeben wurde, dass sie die Anforderung verstanden.
Die Behauptungen der Kommission über ein schlechtes Vertragsmanagement waren unbegründet. Die Bezugnahme auf verschiedene Normen bezog sich auf die Art und Weise, in der Daten kodiert werden, was kaum als unüberwindliches technisches Hindernis angesehen werden könnte. Was die angeblichen zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Einstellung interner Anwälte anbelangt, so legte die Kommission eine Liste der Zeitpunkte vor, ab denen die Sachverständigen mit der Beantwortung der Anfragen begannen. Es zeigte sich, dass die meisten internen Experten von SAUL seit Beginn des Vertragsjahres zu arbeiten begannen, bevor die Probleme, von denen SAUL behauptete, dass sie ihre Einstellung notwendig machten, offensichtlich geworden sein könnten.
Nach Ansicht der Kommission war SAUL durch den Vertrag nicht verpflichtet, die 10 000 Anfragen zu übersteigen. Aufgrund des Versäumnisses von SAUL, Fragen korrekt zu filtern, wurde das Niveau von 10 000 berechtigten Anfragen nie erreicht. Nach dem Treffen im Dezember 2000 beabsichtigte die Kommission, den Vertrag zu verlängern. Diese Position änderte sich jedoch im Januar radikal, als der GD MARKT Vorwürfe über die Manipulation der SAUL-Datenbank von Beginn des Vertrags an zur Erhöhung der in Rechnung gestellten Beträge bekannt wurden.
Die Kommission argumentierte, dass der Zahlungsverzug kein Machtmissbrauch durch die Kommission sei, sondern darauf zurückzuführen sei, dass der Auftragnehmer nicht die für die Durchführung der erforderlichen Kontrollen erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt habe. Die Grundsätze eines guten Finanzmanagements haben die Kommission dazu veranlasst, ohne eindeutige Nachweise für die erbrachten Dienstleistungen keine weiteren Zahlungen freizugeben.
Ergänzende Bemerkungen des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer hielt an seiner Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass er seinem Angebot nachgekommen sei, und stellte eine Datenbank von hoher Qualität bereit. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass die Kommission in der Ausschreibung nicht klargestellt habe, welche Erwartungen sie habe, und dass sie darauf abgezielt habe, die in den Jahren 1997-1999 vom Wegweiserdienst angewandte Praxis zu ändern.
DER BESCHLUSS
1 Umfang der Untersuchung des Europäischen Bürgerbeauftragten1.1 Die Beschwerde betrifft Verpflichtungen, die sich aus einem zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer geschlossenen Vertrag ergeben.
1.2 Gemäß Artikel 195 EG-Vertrag ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden "über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft" entgegenzunehmen. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten liegt ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vor, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit einer für sie verbindlichen Regel oder einem für sie verbindlichen Grundsatz handelt (2). Ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit kann somit auch dann festgestellt werden, wenn es um die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen geht, die von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaften geschlossen wurden.
1.3 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass der Umfang der Überprüfung, die er in solchen Fällen durchführen kann, notwendigerweise begrenzt ist. Insbesondere ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass er nicht versuchen sollte, festzustellen, ob eine der Parteien einen Vertragsbruch begangen hat, wenn die Angelegenheit strittig ist. Diese Frage könnte nur von einem zuständigen Gericht wirksam behandelt werden, das die Möglichkeit hätte, die Argumente der Parteien in Bezug auf das einschlägige nationale Recht anzuhören und widersprüchliche Beweise in strittigen Sachverhaltsfragen zu bewerten.
1.4 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass es in Fällen, die vertragliche Streitigkeiten betreffen, gerechtfertigt ist, seine Untersuchung auf die Prüfung zu beschränken, ob das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft ihm eine kohärente und angemessene Darstellung der Rechtsgrundlage für sein Handeln gegeben hat und warum es seine Auffassung der vertraglichen Position für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, wird der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss kommen, dass seine Untersuchung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit ergeben hat. Diese Schlussfolgerung berührt nicht das Recht der Parteien, ihre vertragliche Streitigkeit von einem zuständigen Gericht prüfen und maßgebend beilegen zu lassen.
2 Behauptetes Versäumnis, sicherzustellen, dass der Auftragnehmer des Europe Direct Call Centers verpflichtet war, mit dem Wegweiserdienst zusammenzuarbeiten2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kommission habe es versäumt sicherzustellen, dass der Auftragnehmer des Europe-Direct-Callcenters verpflichtet gewesen sei, mit dem Wegweiserdienst zusammenzuarbeiten.
2.2 Nach Ansicht der Kommission verpflichtete der Vertrag mit Global One über die Verwaltung des Europe Direct Call Center die Kommission nicht, einen direkten Dialog zwischen zwei Auftragnehmern der Kommission sicherzustellen, was einer guten Vertragsverwaltung zuwiderliefe. Der Beschwerdeführer war grundsätzlich verpflichtet, den Dienst nach den Verfahren zu betreiben, die er selbst in seinem Angebot an die Kommission vorgeschlagen hatte. Die technischen und organisatorischen Vorteile der Methodik für die Durchführung der Dienstleistung waren in der Tat eines der Zuschlagskriterien.
2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission und seine Anhänge keine Verpflichtung der Kommission enthalten, die Zusammenarbeit zwischen dem Auftragnehmer des Europe Direct Call Centers und dem Wegweiserdienst sicherzustellen. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde fest.
3 Mutmaßlicher Mangel an Informationen in der Ausschreibung3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission in der Ausschreibung keine angemessenen Angaben gemacht habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurden die Beschreibung der Anfragen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt und die so genannten Anfragen auf zweiter Ebene weder in der Ausschreibung noch im Vertrag selbst erwähnt, sondern nur in den Leitlinien zur Unterstützung von SAUL bei der Ermittlung förderfähiger Anfragen auf zweiter Ebene, die beim Wegweiserdienst eingingen, und bei der Behandlung anderer Anfragen als beihilfefähiger Anfragen auf zweiter Ebene, die von der Kommission am 28. November 2000 übermittelt wurden.
3.2 Die Kommission argumentierte, dass die Ausschreibung klare Angaben zu den Funktionen des Wegweiserdienstes enthielt, die Wahl der Durchführungsmittel jedoch bewusst den potenziellen Dienstleistern und der Bewertung der Fähigkeit der vorgeschlagenen Methoden zur Erbringung einer qualitativ hochwertigen Dienstleistung als Zuschlagskriterien durch die Kommission überließ. Die Leitlinien wurden vorgelegt, um dem Auftragnehmer dabei zu helfen, die Fragen zu filtern, die nach Ansicht der Kommission lediglich die vom Beschwerdeführer in seinem Angebot vorgesehenen Methoden wiederholten.
3.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Angebot des Beschwerdeführers darauf hinwies, dass seine erste Aufgabe darin bestünde, eingehende Fragen zu filtern, um sicherzustellen, dass sie in den Anwendungsbereich des Wegweiserdienstes fallen, und Fragen umzuleiten, die als nicht in seinen Anwendungsbereich fallend gelten. Darüber hinaus geht aus dem Vertrag zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer hervor, dass sich die Untersuchungen mit der Ausübung der Bürgerrechte in der EU und im Binnenmarkt befassen mussten.
3.4 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission im vorliegenden Fall eine kohärente und angemessene Darstellung der Rechtsgrundlage für ihr Handeln vorgelegt hat und warum sie der Ansicht ist, dass ihre Auffassung von der vertraglichen Position gerechtfertigt ist. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde fest.
4 Nichtverlängerung des Vertrags4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission den Vertrag nicht wie vereinbart verlängert habe. Dem Beschwerdeführer zufolge wurde er auf einer Sitzung in Brüssel am 20. und 21. Dezember 2000 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Vertrag verlängert werden sollte, und er verlängerte daher seine Verträge mit seinen Sachverständigen, mietete neue Räumlichkeiten und schloss Vereinbarungen über die Vermietung von EDV-Geräten und Datenbankdiensten. Am 16. Februar 2001 erhielt der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er ankündigte, dass die Kommission nicht beabsichtige, den Vertrag zu verlängern.
4.2 Nach Angaben der Kommission wurde der Vertrag für ein Jahr mit der Option einer Verlängerung um höchstens fünf Jahre unterzeichnet. Die Verlängerungsoption musste mindestens einen Monat vor Ablauf des Vertrags durch eine von den Parteien unterzeichnete Zusatzvereinbarung ausgeübt werden. Es bestand jedoch keine rechtliche Verpflichtung, den Auftragnehmer über die Absicht zu informieren, den Vertrag nicht zu verlängern. Das Schreiben vom 24. Januar 2001 wurde aus Höflichkeit versandt.
4.3 Die Kommission weist ferner darauf hin, dass sie nach dem Treffen im Dezember 2000 beabsichtigt habe, den Vertrag zu verlängern. Diese Position änderte sich jedoch im Januar radikal, als der GD MARKT Behauptungen über die Manipulation der Datenbank des Beschwerdeführers ab Vertragsbeginn zur Erhöhung der in Rechnung gestellten Beträge bekannt wurden. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Verlängerung des Vertrags unter diesen Umständen den Grundprinzipien der Vorsicht und Vorsicht bei der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Notwendigkeit des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Vertragsparteien zuwiderlaufen würde, um sicherzustellen, dass der Vertrag zufriedenstellend ausgeführt wird. Der Beschwerdeführer stellte fest, dass eine Untersuchung des OLAF keinen Beweis für sein Fehlverhalten erbracht habe.
4.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission akzeptiert, dass sie ursprünglich beabsichtigte, den Vertrag zu verlängern. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht nachgewiesen, dass das Personal der Kommission ein konkretes Verlängerungsversprechen abgegeben hat. Darüber hinaus erscheinen die von der Kommission angeführten Gründe für die Änderung ihrer Absichten nicht unangemessen. Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise stellt der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde fest.
5 Nichtzahlung eines Teils der Rechnungen5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission die Rechnungen nicht vertragsgemäß beglichen habe.
5.2 Aus dem Vertrag gehe hervor, dass alle Zahlungen von einer zufriedenstellenden Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer, der Annahme der Berichte über den betreffenden Zeitraum und bei Zahlungen, die auf der Grundlage des Einheitspreises berechnet würden, von der Vorlage einer Rechnung abhingen. Darüber hinaus bestand das Hauptziel der wöchentlichen und monatlichen Berichte gemäß Anhang III des Vertrags darin, sicherzustellen, dass der Wegweiserdienst effizient funktionierte. Die GD MARKT setzte die Rechnungen für Oktober 2000 bis Januar 2001 gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus, da die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Datenbank, nicht vorgelegt worden waren und die Kommission weitere Kontrollen für erforderlich hielt.
5.3 Darüber hinaus macht die Kommission geltend, dass der Auftragnehmer seiner grundlegenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, alle im Vertrag festgelegten Mindestdaten, die zur Überwachung der zufriedenstellenden Vertragserfüllung und zur quantitativen und qualitativen Analyse der von den Bürgern an den Wegweiserdienst gerichteten Anfragen erforderlich gewesen seien, in einer Datenbank bereitzustellen und zu kodieren. Da der Auftragnehmer die fraglichen Daten nicht vorgelegt habe, habe er es der Kommission unmöglich gemacht, die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags vollständig zu überprüfen. Sie hinderte die Kommission auch daran, die Erfahrungen der Bürger mit dem Funktionieren des Binnenmarktes eingehend zu analysieren. Unter diesen Umständen wurde die Kommission durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung und der Haushaltsführung daran gehindert, die fälligen Zahlungen bei zufriedenstellender Vertragserfüllung zu leisten.
5.4 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission eine kohärente und angemessene Darstellung der Rechtsgrundlage für ihre Maßnahmen vorgelegt hat und warum sie der Ansicht ist, dass ihre Auffassung von der vertraglichen Position gerechtfertigt ist. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde fest.
6 Behauptungen des Beschwerdeführers6.1 Der Beschwerdeführer fordert die Kommission auf, alle vertragsgemäßen Rechnungen unverzüglich zu begleichen und den Zahlungsverzug zu kompensieren. Darüber hinaus fordert der Beschwerdeführer, dass die Kommission den Vertrag verlängern oder den Beschwerdeführer für den finanziellen Verlust entschädigen sollte, der durch die Nichtverlängerung verursacht wurde.
6.2 Angesichts der Feststellungen, dass in den Abschnitten 2 bis 5 dieser Entscheidung kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde, hält es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich, die Behauptungen des Beschwerdeführers näher zu untersuchen.
7 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN
(1) Gemäß dem Angebot von SAUL für den Bürgerbeschilderungsdienst vom 15. Oktober 1999, S. 10: „Die erste Funktion des neuen Wegweiserdienstes besteht darin, die eingehenden Fragen zu filtern, um sicherzustellen, dass sie in den Anwendungsbereich des Vertrags mit der Europäischen Kommission fallen. Diese Funktion selbst erfordert sowohl Vor-Ort-Sprache als auch juristische Fähigkeiten, was im früheren Betrieb des Dienstes ein erhebliches Problem war. Unser Management-Team wurde so ausgewählt, strukturiert und geschult, um diese grundlegenden Anforderungen zu integrieren. Diese Fragen, von denen angenommen wird, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des Wegweiserdienstes fallen, wie z. B. Fragen nach allgemeinen Informationen, werden dann an den zuständigen Informationsdienst der Europäischen Kommission weitergeleitet.“
(2) Siehe Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten 1997, S. 22 ff.