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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 210/2001/GG gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 4. Dezember 2001

Sehr geehrte Frau A.,

Am 8. Februar 2001 haben Sie im Namen des Europäischen Forums für das Wohlergehen von Kindern eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Bearbeitung der Finanzhilfevereinbarung Nr. JAI.1999/DAP/004/WC durch die Europäische Kommission gerichtet.

Am 15. Februar 2001 leitete ich die Beschwerde zur Stellungnahme an die Kommission weiter.

Am 13. März 2001 haben Sie mir eine Kopie eines Schreibens übermittelt, das Sie am 12. März 2001 an die Kommission gerichtet hatten.

Die Kommission hat ihre Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde am 20. April 2001 übermittelt.

Am 9. Mai 2001 übermittelten Sie Kopien eines Schreibens der Kommission vom 21. März 2001 und Ihrer Antwort vom 19. April 2001.

Ich habe Ihnen die Stellungnahme der Kommission am 14. Mai 2001 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Am 26. Juni 2001 haben Sie mir Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission übermittelt.

Am 18. Juli 2001 habe ich mich schriftlich an die Kommission gewandt, um weitere Informationen anzufordern. Die Kommission hat ihre Antwort am 26. September 2001 übermittelt, und ich habe sie Ihnen am 1. Oktober 2001 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen.

Am 29. November 2001 haben Sie mir Ihre Anmerkungen zur Antwort der Kommission übermittelt.

Ich schreibe Ihnen jetzt, um Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitzuteilen.

DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer ist ein gemeinnütziges Netzwerk von NRO mit Sitz in Brüssel, das sich für das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen in Not in ganz Europa einsetzt. 1999 beantragte sie bei der Kommission die Finanzierung eines Projekts mit der Bezeichnung: „Inventar der qualifizierten Ressourcen in der EU, um nach angemessener Ausbildung den Bedürfnissen von Kindern und Frauen, die unter Gewalt im Kosovo leiden, gerecht zu werden“. Diese Mittel sollten durch das Daphne-Projekt der Kommission gedeckt werden, das Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen unterstützt.

Die ursprüngliche Klageschrift wurde am 11. Juni 1999 eingereicht. Die drei Sachverständigen (darunter eine Frau Kane), denen die Kommission die Prüfung des Antrags anvertraut hatte, erhoben verschiedene Einwände. Nach Gesprächen mit den Dienststellen der Kommission wurde am 6. September 1999 ein überarbeiteter Antrag eingereicht. Am 28. September 1999 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sein Vorschlag vorbehaltlich der Vorlage eines überarbeiteten Haushaltsplans und der Prüfung und Annahme durch den Finanzkontrolldienst der Kommission zur Finanzierung angenommen worden sei. Am 4. Oktober 1999 legte der Beschwerdeführer einen geänderten Haushaltsplan vor.

Am 15. November 1999 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie beschlossen habe, ihm einen finanziellen Beitrag von höchstens 32 000 € für die Durchführung des oben genannten Projekts zu gewähren. Die entsprechende Finanzhilfevereinbarung (Nr. JAI.1999/DAP/004/WC) wurde von der Kommission und dem Beschwerdeführer mit Datum vom 15. November 1999 unterzeichnet. Gemäß der Vereinbarung sollte das Projekt am 15. November 1999 beginnen und spätestens am 15. November 2000 enden.

Artikel 8 der Vereinbarung sah vor, dass die in Anhang II der Vereinbarung enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für Finanzhilfevereinbarungen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Allgemeine Bedingungen“) Bestandteil dieser Vereinbarung waren.

Artikel 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der die Beendigung des Vertrags betrifft, enthält folgende Bestimmungen:

"3 (2) Die Kommission kann die Vereinbarung kündigen, wenn der Begünstigte ohne triftigen oder technischen Grund einer der Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht nachkommt und dies, nachdem er per Einschreiben zur Erfüllung dieser Verpflichtungen aufgefordert wurde, einen Monat nach Erhalt dieses Schreibens immer noch nicht getan hat.

In diesem Fall trägt die Kommission nur die Kosten, die der Begünstigte zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich getragen hat, und keine Kosten im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen, sondern für die Erfüllung nach dem Zeitpunkt der Kündigung.“

Gemäß Artikel 9 der Allgemeinen Bedingungen ist das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften für Beschwerden gegen Entscheidungen der Kommission über die Anwendung oder Auslegung des Abkommens zuständig.

Am 16. März 2000 teilte Herr Simpson, der Beamte der Kommission, der das Daphne-Programm leitet, dem Beschwerdeführer (und anderen Organisationen) mit, dass er am 1. April 2000 aus der Kommission ausscheiden werde, und stellte seinen Nachfolger, Herrn Trousson, vor. In einer E-Mail vom 28. März 2000 gratulierte Herr Simpson dem Beschwerdeführer "zu den bisherigen Fortschritten des Projekts".

Am 10. Mai 2000 besuchte Frau Kane, eine technische Sachverständige des Daphne-Programms, das Büro der Beschwerdeführerin, um die bisher durchgeführten Arbeiten zu überprüfen. Die Sachverständige erstellte daraufhin einen Bericht, in dem sie der Kommission empfahl, die Beendigung des Projekts in Erwägung zu ziehen. Ein Vorabexemplar des Berichtsentwurfs wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der in einem Schreiben an die Kommission vom 5. Juni 2000 ausführlich dazu Stellung nahm. In diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer ferner die Auffassung zum Ausdruck, dass es dringend notwendig sei, die Angelegenheit zu lösen, und dass daher die Möglichkeit eines Treffens geschätzt werde. Der Beschwerdeführer schlug mehrere Termine für ein solches Treffen vor. Am 22. Juni 2000 wurde der Kommission per E-Mail ein Erinnerungsschreiben übermittelt.

In einem Schreiben vom 14. Juli 2000 teilte Herr Trousson (Leiter des Referats A/1 in der Generaldirektion Justiz und Inneres der Kommission) dem Beschwerdeführer mit, dass das Projekt in seiner jetzigen Form nicht fortgeführt werden könne. Er nannte drei Gründe für diese Position: 1) Die Hauptbegünstigten des Projekts waren nicht diejenigen, die im ursprünglichen Projekt genannt wurden, d. h. Kinder und Frauen, sondern Außenstellen, die selbst Mittel für diese Arbeit hatten; 2) Es lagen keine ausreichenden Nachweise dafür vor, dass die vorgeschlagene Datenbank nach den üblichen Verfahren eingerichtet wurde, und 3) das Projekt fiel nicht unter die Leitlinien der Daphne-Initiative, in denen festgelegt war, dass Projekte keine Tätigkeiten oder Ausgaben außerhalb der Gemeinschaften haben sollten. Angesichts des Engagements und des Rufs des Beschwerdeführers und als Zeichen von Treu und Glauben akzeptierte Herr Trousson jedoch, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werden sollte, ein ordnungsgemäß konzipiertes und durchgeführtes Datenbankprojekt zu definieren. Es wurden mehrere Bedingungen genannt, insbesondere, dass bis Ende Juli 2000 ein neu definierter Arbeits- und Haushaltsplan vorgelegt und von der Kommission genehmigt werden sollte.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die von Herrn Trousson geäußerten Kritikpunkte ungerechtfertigt.

Am 24. Juli 2000 legte der Beschwerdeführer jedoch einen neuen Arbeitsplan und einen neuen Haushalt vor. In seiner Antwort vom 18. August 2000 teilte Herr Trousson dem Beschwerdeführer mit, dass einige Punkte des neuen Arbeitsplans noch verbessert werden müssten, "bevor wir eine offizielle Zusatzvereinbarung zu Ihrem Vertrag mit dem neuen Arbeitsplan und dem neuen Haushalt abschließen." Am 4. Oktober 2000 legte der Beschwerdeführer eine überarbeitete Fassung des Arbeitsplans und des Haushaltsplans vor.

Am 16. November 2000 forderte die Beschwerde die Kommission (per Fax und per E-Mail) auf, auf ihren Vorschlag vom 4. Oktober 2000 zu antworten. Am 29. November 2000 wurde eine weitere Mahnung übermittelt.

Mit Schreiben vom 30. November 2000, das per Einschreiben versandt wurde, teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Wiederaufnahme der Arbeiten nicht zulassen könne und dass das Projekt daher jetzt eingestellt werden müsse. Die Kommission forderte den Beschwerdeführer ferner auf, seine endgültigen Rechnungen über die bisher entstandenen Kosten vorzulegen. Es bestand jedoch darauf, dass nur die direkten Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten berücksichtigt werden könnten, die bis zum "ersten Änderungsantrag der Kommission (August 2000)" durchgeführt wurden.

Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer an den Generaldirektor der GD Justiz und Inneres. Letztere bestätigte den Standpunkt der Kommission jedoch mit Schreiben vom 5. Februar 2001.

Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass seine Probleme hauptsächlich auf den Wechsel des Personals zurückzuführen sind, das mit dem Vertrag durch die Kommission befasst ist.

Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer folgende Behauptung geltend:

Die Entscheidung der Kommission, den Vertrag zu kündigen, stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, da die Bedingungen des Artikels 3 der Allgemeinen Bedingungen für Finanzhilfevereinbarungen der Europäischen Gemeinschaften nicht erfüllt waren.

Der Beschwerdeführer ersuchte den Bürgerbeauftragten um Unterstützung bei der Vermittlung mit der Kommission, um a) die ausstehende Zahlung für die Projektkosten und b) eine Entschädigung sowohl für die aufgewendete Zeit als auch für die anschließenden schweren finanziellen Schwierigkeiten zu erhalten, die einer kleinen NRO wie ihr selbst auferlegt wurden.

DIE ANFRAGE

Die Beschwerde wurde der Kommission zur Stellungnahme übermittelt.

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission wie folgt:

Das Projekt der Beschwerdeführerin gehörte zu 53 Projekten, die 1999 angenommen worden waren. Jedes dieser Projekte war Gegenstand einer Halbzeitbewertung mit dem doppelten Ziel, Probleme bei der Projektdurchführung aufzudecken und die Zuschussempfänger über mögliche Lösungen für ihre Schwierigkeiten zu beraten. Der Überwachungsbericht über das Projekt des Beschwerdeführers sei der besorgniserregendste von allen gewesen.

In den Wochen nach der Halbzeitbewertung hatte die Kommission besondere Anstrengungen unternommen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sein Projekt so neu auszurichten, dass es möglicherweise fortgesetzt werden konnte. Nach zwei Anpassungsversuchen war der Beschwerdeführer immer noch nicht in der Lage, sein Projekt effektiv neu auszurichten.

Die Änderung des Daphne-Programmkoordinators hatte die Verwaltung des Falls nicht beeinflusst.

Die Kommission habe Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen eingehalten. Ernsthafte (technische, verwaltungstechnische und administrative) Gründe unterstützten die Einstufung des Projekts des Beschwerdeführers als "Versäumnis, eine der Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu erfüllen", nämlich die ordnungsgemäße Ausführung der im Arbeitsprogramm aufgeführten Aufgaben innerhalb der vorgegebenen Frist des genannten Vertrags. Daher waren nach sechsmonatiger Verhandlung und Beratung die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen eindeutig erfüllt.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt zur Stellungnahme der Kommission:

Bei der Halbzeitbewertung hatte das Projekt die in der Vereinbarung festgelegten Ziele erreicht. Die Verweise der Kommission auf ihre Bemühungen um eine "Neuausrichtung" des Projekts zeigten die Absicht der Kommission, das ursprüngliche Projekt zu ändern, das zwar kein typisches Daphne-Projekt gewesen sein mag, aber dennoch genehmigt und unterzeichnet worden war. Der Beschwerdeführer habe jedoch enorme Anstrengungen unternommen, um das Projekt neu zu definieren, um den Forderungen der Kommission gerecht zu werden.

Es war nicht klar, ob die Beendigung des gesamten Projekts eine verhältnismäßige Maßnahme war. Die Kommission hatte den Beschwerdeführer jedenfalls nicht per Einschreiben aufgefordert, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Die Bewertungssitzung sei nicht objektiv gewesen, und der Bewerter sei von Anfang an kritisch gewesen.

Der von der Kommission genannte Überwachungsbericht sei dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden.

Da das Projekt nach dem Besuch des technischen Sachverständigen sieben Monate lang gelähmt war, deckten die nach August 2000 tatsächlich angefallenen Kosten nur minimale Stunden Personal- und Verwaltungskosten für die Aufrechterhaltung des Projekts.

Weitere Anfragen
Bitte um weitere Informationen

Nach Eingang der Anmerkungen des Beschwerdeführers war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass er weitere Informationen benötige, um die Beschwerde bearbeiten zu können. Er forderte die Kommission daher auf, darzulegen, wie sie der in Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Verpflichtung zur Mitteilung per Einschreiben nachgekommen sei, und eine Kopie des entsprechenden Schreibens vorzulegen.

Antwort der Kommission

In ihrer Antwort äußerte sich die Kommission wie folgt:

Art. 3 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte sicherstellen, dass der Absender über den Mechanismus des Einschreibens sicher wusste, dass der beabsichtigte Empfänger das Schreiben erhalten und somit den Inhalt gelesen hatte, der den Empfänger auf seine Nichteinhaltung der Vereinbarung hinweist, und ihm einen Monat Zeit gab, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Zwar sei bis zum 30. November 2000 kein Schreiben per Einschreiben versandt worden, doch sei der Zweck des Artikels 3 Absatz 2 bereits erreicht worden. Aus dem umfangreichen Brief- und E-Mail-Austausch von Mai bis November 2000 ging eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer mehrere Schreiben und Dokumente erhalten hatte, in denen er über die Notwendigkeit informiert und gewarnt wurde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. So bedauerte die Kommission zwar, dass sie es versäumt hatte, ein Mahnschreiben per Einschreiben zu versenden, machte jedoch geltend, dass diese Unterlassung dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen des Falles keinen wirklichen Schaden zugefügt habe.

Die Kommission habe nie versucht, das Projekt in irgendeiner Weise zu ändern, sondern lediglich dafür zu sorgen, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen ordnungsgemäß erfüllt würden. Dies wurde durch den Überwachungsbericht eindeutig belegt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der vollständige Überwachungsbericht und seine Stellungnahmen seien ihm nicht zugänglich gewesen, sei völlig falsch. Das vollständige Dokument sei dem Beschwerdeführer übermittelt worden, was durch das Fax des Sachverständigen vom 19. Mai 2000 und die ausführliche Antwort des Beschwerdeführers darauf bestätigt worden sei.

Der Vorwurf der Voreingenommenheit seitens des Bewerters war völlig unbegründet.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme äußerte sich der Beschwerdeführer u. a. wie folgt:

Aus den Schreiben der Kommission vom 14. Juli 2000 und 18. August 2000 habe der Beschwerdeführer den ernsten Charakter der Bedenken der Kommission verstanden, aber nicht erkannt, dass eine drohende Kündigung bevorstehe. Die Beendigung eines Projekts war eine sehr ernste Angelegenheit, und der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich Klarheit erwartet. In ihrem Schreiben vom 18. August 2000 hatte die Kommission dem Beschwerdeführer jedoch für seine Bemühungen um eine Neudefinition des Projekts gedankt. Dies habe dem Beschwerdeführer signalisiert, dass er sich in die richtige Richtung bewege. Der Beschwerdeführer bedauerte sehr die mangelnde Bereitschaft der Kommission, einer Sitzung zuzustimmen.

Der Beschwerdeführer stimmte dem Vorbringen der Kommission, sie habe ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, nicht zu. Sie hatte zweimal gültige Änderungsanträge eingereicht und enorme Anstrengungen unternommen, um die Situation zu lösen.

Das Versäumnis, den Vertrag im ordnungsgemäßen Verfahren zu kündigen, verursachte entgegen dem Vorbringen der Kommission einen tatsächlichen und erheblichen Schaden. Dieser Schaden betraf die anderen Mitfinanzierer dieses Projekts. Wenn die Situation zu einem früheren Zeitpunkt geklärt worden wäre, hätte der Beschwerdeführer sie früher informieren und den dadurch entstandenen finanziellen Schaden begrenzen können.

Der Beschwerdeführer hatte den der Stellungnahme der Kommission beigefügten Überwachungsbericht nicht gesehen, bevor er ihn über den Bürgerbeauftragten erhalten hatte. Das Dokument, das sie vom Bewerter erhalten hatte, war wesentlich anders.

Die Kritik des Beschwerdeführers, die Bewertungssitzung sei nicht objektiv gewesen, sei nicht als persönliche Kritik an der Bewerterin gemeint gewesen. Es war jedoch nicht unvoreingenommen, einen Bewerter zur Erstellung eines Berichts zu entsenden, der bereits in der Antragsphase Einwände gegen das Projekt erhoben hatte.

Am 27. September 2001 hatte der Beschwerdeführer zu seiner Überraschung eine Zahlungsaufforderung der Kommission erhalten, in der die Zahlung von 4 001,87 € für die „Einziehung eines Teils des Vorschusses“ verlangt wurde. Am 9. November 2001 legte die Kommission auf einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hin eine umfassende Erläuterung vor. Während der Beschwerdeführer von der Kommission eine Zahlung in Höhe von etwa 9 000 € erwartet hatte, verstand er nun, dass die Kommission eine andere Position einnahm. Da die Projektkofinanzierungsgeber ihren Beitrag in voller Höhe und im Voraus gezahlt hatten, hatte die Kommission diesen von den von ihr akzeptierten Gesamtprojektkosten abgezogen. Bei diesem Ansatz wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass das Projekt vorzeitig beendet wurde. Die zu berücksichtigende Kofinanzierung musste daher entsprechend der verkürzten Projektlaufzeit (8 von 12 Monaten) proportional gekürzt werden. Infolgedessen belief sich der Betrag, den der Beschwerdeführer der Kommission noch schuldete, auf nur 390 €.

Der Beschwerdeführer verstand und akzeptierte nun, dass er der Kommission etwas Geld schuldete, war jedoch der Ansicht, dass dies den Betrag von 390 € nicht übersteigen sollte. Angesichts der ihm entstandenen Unannehmlichkeiten und Schäden hoffte der Beschwerdeführer, "dass der Bürgerbeauftragte es für angebracht hält, auf diese Abschlusszahlung zu verzichten".

DER BESCHLUSS

1 Unrechtmäßige Vertragsbeendigung

1.1 Im November 1999 schloss die Kommission eine Vereinbarung (Az. JAI.1999/DAP/004/WC) mit dem Beschwerdeführer im Rahmen des Daphne-Programms, in der sie sich bereit erklärt hatte, dem Beschwerdeführer einen finanziellen Beitrag in Höhe von bis zu € 32 000 für die Durchführung eines Projekts mit dem Titel "Inventory of skilled resources in the EU to respond, after appropriate training, to the needs of children and women leiden of violence in Kosovo" zu gewähren. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die spätere Entscheidung der Kommission, den Vertrag mit Schreiben vom 30. November 2000 zu kündigen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle, da die Bedingungen des Artikels 3 der Allgemeinen Bedingungen für Finanzhilfevereinbarungen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Allgemeine Bedingungen“) nicht erfüllt seien. Artikel 3 Absatz 2 dieser Allgemeinen Bedingungen sieht vor, dass die Kommission „die Vereinbarung kündigen [kann], wenn der Begünstigte ohne triftigen oder technischen Grund einer der Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht nachkommt und dies, nachdem er per Einschreiben zur Erfüllung dieser Verpflichtungen aufgefordert wurde, einen Monat nach Erhalt dieses Schreibens immer noch nicht getan hat“.

1.2 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Kündigung des Vertrags gerechtfertigt war. Nach Ansicht der Kommission sollte Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherstellen, dass der Absender über den Mechanismus des Einschreibens sicher wusste, dass der beabsichtigte Empfänger das Schreiben erhalten hatte, und somit den Inhalt gelesen hatte, der den Empfänger auf seine Nichteinhaltung der Vereinbarung hinweist, und ihm einen Monat Zeit gab, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Zwar sei vor dem Schreiben vom 30. November 2000 kein Schreiben per Einschreiben versandt worden, doch sei der Zweck des Artikels 3 Absatz 2 nach Auffassung der Kommission bereits erreicht worden. Der umfangreiche Brief- und E-Mail-Austausch von Mai bis November 2000 habe deutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer mehrere Schreiben und Dokumente erhalten habe, in denen er über die Notwendigkeit informiert und gewarnt worden sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Kommission bedauert zwar, dass sie es versäumt hat, ein Mahnschreiben per Einschreiben zu versenden, macht jedoch geltend, dass diese Unterlassung dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen des Falles keinen wirklichen Schaden zugefügt habe.

1.3 In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Sie habe den Schreiben der Kommission vom 14. Juli 2000 und 18. August 2000 nicht entnehmen können, dass eine Kündigungsdrohung unmittelbar bevorstand. Der Beschwerdeführer behauptet ferner, dass er den der Stellungnahme der Kommission beigefügten Überwachungsbericht nicht gesehen habe, bevor er über den Bürgerbeauftragten eingegangen sei. Die Kommission habe sie in der Zwischenzeit aufgefordert, einen Betrag von 4 001,87 € zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er nun akzeptiert, dass er der Kommission etwas Geld schuldet, dass er jedoch der Ansicht ist, dass dies den Betrag von 390 € nicht überschreiten sollte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollte angesichts der Unannehmlichkeiten und Schäden, die ihm entstanden sind, auf diesen Betrag verzichtet werden.

1.4 Die vorliegende Rüge betrifft die Verpflichtungen, die sich aus einem zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer geschlossenen Vertrag ergeben.

1.5 Gemäß Artikel 195 EG-Vertrag ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden "über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft" entgegenzunehmen. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten liegt ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vor, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit einer für sie verbindlichen Regel oder einem für sie verbindlichen Grundsatz handelt (1). Ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit kann somit auch dann festgestellt werden, wenn es um die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen geht, die von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaften geschlossen wurden.

1.6 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass der Umfang der Überprüfung, die er in solchen Fällen durchführen kann, notwendigerweise begrenzt ist. Insbesondere ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass er nicht versuchen sollte, festzustellen, ob eine der Parteien einen Vertragsbruch begangen hat, wenn die Angelegenheit strittig ist. Diese Frage könnte nur von einem zuständigen Gericht wirksam behandelt werden, das die Möglichkeit hätte, die Argumente der Parteien in Bezug auf das einschlägige nationale Recht anzuhören und widersprüchliche Beweise in strittigen Sachverhaltsfragen zu bewerten.

1.7 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass es in Fällen, die vertragliche Streitigkeiten betreffen, gerechtfertigt ist, seine Untersuchung auf die Prüfung zu beschränken, ob das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft ihm eine kohärente und angemessene Darstellung der Rechtsgrundlage für sein Handeln gegeben hat und warum es seine Auffassung der vertraglichen Position für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, wird der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss kommen, dass seine Untersuchung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit ergeben hat. Diese Schlussfolgerung berührt nicht das Recht der Parteien, ihre vertragliche Streitigkeit von einem zuständigen Gericht prüfen und maßgebend beilegen zu lassen.

1.8 Es ist eine gute Verwaltungspraxis, dass die Verwaltung die von ihr geschlossenen Verträge einhält. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsieht, dass die Kommission den Beschwerdeführer vor der Kündigung des Vertrags per Einschreiben zur Erfüllung seiner Verpflichtungen hätte benachrichtigen müssen, und dass eine Kündigung nur möglich war, wenn der Beschwerdeführer dies einen Monat nach Erhalt dieses Schreibens immer noch nicht getan hätte. Ungeachtet des Wortlauts dieser Klausel kann ein Mahnschreiben unter besonderen Umständen nicht erforderlich sein (2). Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission nicht hinreichend erläutert hat, warum es gerechtfertigt gewesen wäre, den Vertrag zu kündigen, ohne die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im vorliegenden Fall zu erfüllen (3). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, deutete das Schreiben der Kommission vom 18. August 2000 überhaupt nicht darauf hin, dass die Kommission beabsichtigte, den Vertrag zu kündigen. Im Gegenteil, dieses Schreiben erweckt den Eindruck, dass die Kommission vorbehaltlich der "Verbesserung" einiger Punkte ein offizielles zusätzliches Dokument zum Vertrag [des Beschwerdeführers] mit dem neuen Arbeitsplan und dem neuen Haushalt fertigstellen würde. Entgegen dem Vorbringen der Kommission sei der Beschwerdeführer daher nicht klar darüber informiert worden, dass der Vertrag gekündigt werde, wenn er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt einer solchen Abmahnung nachkomme. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission nicht festgestellt hat, dass der vom Bewerter erstellte Überwachungsbericht dem Beschwerdeführer übermittelt wurde (4).

1.9 Angesichts dieser Umstände ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Nichteinhaltung von Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen durch die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. In diesem Zusammenhang wird daher eine kritische Bemerkung gemacht.

2 Finanzielle Forderungen

2.1 In seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten um Unterstützung bei dem Versuch, den Betrag zu erhalten, von dem er glaubte, dass er noch von der Kommission geschuldet wurde, zusammen mit einer Entschädigung sowohl für die aufgewendete Zeit als auch für die anschließenden finanziellen Schwierigkeiten, die ihr von der Kommission auferlegt wurden. Aus dem Standpunkt der Kommission in ihrer Stellungnahme und der Antwort auf das Auskunftsersuchen geht hervor, dass die Kommission der Auffassung ist, dass dem Beschwerdeführer kein Geld zusteht.

2.2 In seiner Stellungnahme zur Antwort der Kommission auf das Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten akzeptiert der Beschwerdeführer, dass er der Kommission etwas Geld schuldet. Sie macht jedoch geltend, dass der geschuldete Betrag nur 390 € und nicht 4 001,87 € betrage, die die Kommission nun zur Rückzahlung aufgefordert habe, und dass auf den geschuldeten Betrag in jedem Fall verzichtet werden sollte.

2.3 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass der Umfang seiner Untersuchung im Falle von Vorwürfen von Missständen in der Verwaltungstätigkeit aufgrund vertraglicher Streitigkeiten begrenzt ist (5). Er stellt ferner fest, dass die Entscheidung darüber, ob auf eine finanzielle Forderung verzichtet werden sollte, bei der Kommission (und nicht beim Bürgerbeauftragten) liegt und dass die Kommission noch keine Gelegenheit hatte, sich zu diesem Antrag zu äußern. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass seine Untersuchung dieses Aspekts der Beschwerde nicht fortgesetzt werden muss. Er vertraut jedoch darauf, dass die Kommission die vorliegende Entscheidung berücksichtigen wird, wenn sie sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers befasst, auf ausstehende Beträge zu verzichten.

3 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist folgende kritische Bemerkung zu machen:

Es ist eine gute Verwaltungspraxis, dass die Verwaltung die von ihr geschlossenen Verträge einhält. Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrag mit dem Beschwerdeführer sieht vor, dass die Kommission den Beschwerdeführer vor Beendigung des Vertrags per Einschreiben zur Erfüllung seiner Verpflichtungen hätte benachrichtigen müssen, und dass eine Kündigung nur möglich war, wenn der Beschwerdeführer dies einen Monat nach Erhalt dieses Schreibens immer noch nicht getan hätte. Die Kommission hat nicht hinreichend erläutert, warum es im vorliegenden Fall gerechtfertigt gewesen wäre, den Vertrag zu kündigen, ohne die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfüllen. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Da diese Aspekte des Falles Verfahren betreffen, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Jacob SÖDERMAN


(1) Siehe Jahresbericht 1997, S. 22 sequ.

(2) In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-77/99 (Kommission/Oder-Plan Architektur GmbH u. a.) hat der Gerichtshof in Bezug auf eine Klausel, die praktisch mit Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen übereinstimmte, festgestellt, dass eine besondere Bekanntmachung angesichts der Umstände des Falles nicht erforderlich gewesen sei (vgl. a. O., Randnr. 58).

(3) In dem vom Hof entschiedenen Fall hatte der Auftragnehmer der Kommission „definitiv und eindeutig mitgeteilt, dass das Projekt abgeschlossen ist“. Darüber hinaus "wurde das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien, eine Voraussetzung für seine ordnungsgemäße Erfüllung, zerstört" (a.a.O.).

(4) Die dem Bürgerbeauftragten vorgelegten Dokumente belegen lediglich, dass der Berichtsentwurf dem Beschwerdeführer übermittelt wurde. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Abschlussbericht (der wesentlich länger war und sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Schlussfolgerungen des Berichtsentwurfs befasst) dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß übermittelt wurde.

(5) Siehe oben, Nr. 1.6.

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