Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 173/2001/BB gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 173/2001/BB - Geöffnet am Mittwoch | 28 März 2001 - Entscheidung vom Dienstag | 04 Dezember 2001
Sehr geehrter Herr M.,
Am 6. Februar 2001 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die administrative Bearbeitung Ihrer am 17. Mai 2000 bei der Europäischen Kommission registrierten Beschwerde (Az. SG(00)A/6311) eingereicht.
Am 28. März 2001 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 1. Juni 2001 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 28. August 2001 übermittelt haben. Inzwischen hat die Kommission mir eine Kopie ihrer Antwort auf Ihre Beschwerde vom 26. Juni 2001 übermittelt.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 14. April 2000 bei der Kommission eine Beschwerde wegen rechtswidriger staatlicher Beihilfen für den Banken- und Unternehmenssektor in Finnland eingereicht habe. Damals erklärte ihm die Vertretung der Kommission in Finnland, dass die Kommission sich innerhalb von sechs Monaten hierzu äußern werde. Der Beschwerdeführer richtete ein Schreiben an die Kommission und erhielt Informationen darüber, dass seine Beschwerde am 17. Mai 2000 unter dem Aktenzeichen SG(00)A/6311 registriert wurde und dass seine Beschwerde an die GD Wettbewerb weitergeleitet wurde.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe keine Informationen über die Bearbeitung seiner Beschwerde erhalten. Darüber hinaus wünschte der Beschwerdeführer, dass der Bürgerbeauftragte die Bearbeitung seiner Beschwerde bei der Kommission beschleunigen würde.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission wie folgt:
Die Beschwerde wurde am 17. Mai 2000 vom Generalsekretariat registriert. Die Beschwerde umfasst 96 Seiten in finnischer Sprache. Der Beschwerdeführer hatte sich am 12. Januar 2001 an die Pressedienste der Vertretung der Kommission in Finnland gewandt und um Informationen über die Entwicklungen im Zusammenhang mit seiner Beschwerde gebeten. Die Kommissionsdienststellen antworteten dem Beschwerdeführer noch am selben Tag über die Pressedienste und teilten ihm mit, dass sie auf die vollständige Übersetzung der Beschwerde warten. Die Ständige Vertretung hatte dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Kommission ihren Standpunkt innerhalb von sechs Monaten vor Ende Juli 2001 darlegen werde. Die Kommissionsdienststellen werden die von der Ständigen Vertretung in Finnland gesetzte Frist einhalten.
Zwei besondere Gründe haben die Bearbeitung der Beschwerde verlängert. Erstens umfasst die Beschwerde 94 Seiten, die aufgrund ihrer Struktur nicht leicht zu analysieren waren. Daher ist eine vollständige Übersetzung erforderlich. Zweitens hatten die Kommissionsdienststellen mehrere wichtige und dringende Beschwerden zu bearbeiten, was zu einem längeren Verfahren in diesem speziellen Fall geführt hat, der eine staatliche Beihilfe in Höhe von etwa 2 000 000 EUR betrifft, die vor mehr als sieben Jahren gewährt wurde. Die Beschwerde selbst enthielt keine Belege für die Behauptungen.
Die Kommissionsdienststellen haben die Bearbeitung der Beschwerde abgeschlossen. Auf die Ergebnisse der Untersuchung wird derzeit eine Antwort vorbereitet, die so bald wie möglich übermittelt wird.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer erhielt die Antwort der Kommission vom 26. Juni 2001. In seinen Bemerkungen beanstandet der Beschwerdeführer die Begründetheit und die Begründung der Antwort der Kommission. Der Beschwerdeführer fordert die Kommission auf, Kopien weiterer Dokumente von den nationalen Behörden zu erhalten.
Darüber hinaus betont der Beschwerdeführer, dass die Bearbeitung seiner Beschwerde durch die Kommission ungewöhnlich lange gedauert habe.
DER BESCHLUSS
1 Einleitende BemerkungIn seinen Bemerkungen kritisiert der Beschwerdeführer die Antwort der Kommission und fordert die Kommission auf, weitere Unterlagen von den nationalen Behörden einzuholen. Diese Fragen fallen nicht in den Anwendungsbereich der ursprünglichen Beschwerde. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten wäre es angemessen, dass der Beschwerdeführer sich in diesen Fragen verwaltungstechnisch an die Kommission wendet, bevor er eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreicht. Der Bürgerbeauftragte wird sich daher nicht mit diesen Fragen im Rahmen der vorliegenden Beschwerde befassen. Wenn der Beschwerdeführer diese Fragen direkt bei der Kommission aufgreift und keine ordnungsgemäße Antwort erhält, hat er die Möglichkeit, eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen.
2 Angebliche Unregelmäßigkeiten bei der administrativen Bearbeitung einer Beschwerde bei der Kommission (Ref. SG(00)A/6311)2.1 Am 14. April 2000 reichte der Beschwerdeführer bei der Kommission eine Beschwerde wegen rechtswidriger staatlicher Beihilfen für den Banken- und Unternehmenssektor in Finnland ein. Damals erklärte die Vertretung der Kommission, dass die Kommission sich innerhalb von sechs Monaten dazu äußern werde. Später sandte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Kommission und erhielt Informationen darüber, dass seine Beschwerde an die GD Wettbewerb weitergeleitet worden war. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe keine Informationen über die Bearbeitung seiner Beschwerde erhalten.
2.2 In ihrer Stellungnahme führt die Kommission aus, dass die Beschwerde am 17. Mai 2000 vom Generalsekretariat registriert worden sei. Am 12. Januar 2001 hatte sich der Beschwerdeführer an die Pressedienste der Vertretung der Kommission in Finnland gewandt und um Informationen über die Entwicklungen im Zusammenhang mit seiner Beschwerde gebeten. Die Kommissionsdienststellen antworteten dem Beschwerdeführer noch am selben Tag über die Pressedienste und teilten ihm mit, dass sie auf die vollständige Übersetzung der Beschwerde warten. Die Ständige Vertretung hatte dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Kommission ihren Standpunkt innerhalb von sechs Monaten vor Ende Juli 2001 darlegen werde. Nach Angaben der Kommission würden ihre Dienststellen die von der Ständigen Vertretung in Finnland gesetzte Frist einhalten.
2.3 Im Rahmen der Initiativuntersuchung 303/97/PD des Europäischen Bürgerbeauftragten (1) hat sich die Europäische Kommission verpflichtet, innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr ab dem Datum der Registrierung der Beschwerde, außer in besonderen Fällen, die mit Gründen zu versehen sind, zu entscheiden, die Akte ohne Maßnahmen zu schließen oder ein offizielles Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
2.4 Die Beschwerde in diesem Fall wurde am 17. Mai 2000 registriert. Am 26. Juni 2001 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer eine ausführliche und mit Gründen versehene Antwort, in der sie seine Entscheidung, die Akte zu schließen, erläuterte. Die Bearbeitung der Beschwerde dauerte daher etwas mehr als ein Jahr. Die Kommission hat erläutert, dass der Antrag eine große Menge an Material betraf, die aufgrund ihrer Struktur nicht leicht zu analysieren war. Die Kommission hat daher die besonderen Umstände begründet, die dazu geführt haben, dass die Bearbeitung des Falls länger als ein Jahr dauerte. Der Bürgerbeauftragte hält die Erläuterungen der Kommission für angemessen. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission den Beschwerdeführer am 12. Januar 2001 über den Zeitpunkt informierte, zu dem sie Stellung nehmen würde, und dass sie diese spezifische Verpflichtung einhielt.
2.5 Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen scheint es bei der Kommission keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit gegeben zu haben.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN
(1) Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten in der Initiativuntersuchung 303/97/PD über die Verwaltungsverfahren der Kommission in Bezug auf Beschwerden von Bürgern über nationale Behörden, 13. Oktober 1997.