# Beschluss über den Umgang der Europäischen Kommission mit einer Beschwerde, dass Portugal gegen nationales und EU-Recht über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verstößt (Rechtssache 15/2022/ABZ)
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: 2022-01-31T10:00+01:00[Europe/Paris]
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/151782)
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Sehr geehrter Herr X,
Sie haben vor kurzem beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission eingereicht. Ihre Beschwerde betrifft den Umgang der Kommission mit Ihrer Beschwerde, dass Portugal gegen nationales und EU-Recht über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verstößt.
In Ihrer Beschwerde an die Kommission machten Sie geltend, dass das portugiesische Außenministerium dadurch, dass es Ihnen den Zugang zu den Sie betreffenden Dokumenten ungerechtfertigterweise verweigert habe, gegen Ihr Recht auf Zugang zu Dokumenten und die für ihre Ausübung geltenden Vorschriften auf nationaler^[\[1\]](#_ftn1){#_ftnref1}^ und EU \[2\]-Ebeneverstoßen habe. Sie haben die Kommission gebeten, die portugiesischen Behörden zu zwingen, Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren.{#_ftnref2}
In Ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machen Sie geltend, dass sich die Kommission zu Unrecht geweigert habe, Ihre Beschwerde in dieser Angelegenheit zu untersuchen.
Nach sorgfältiger Prüfung aller von Ihnen mit Ihrer Beschwerde übermittelten Informationen haben wir beschlossen, die Untersuchung mit folgender Schlussfolgerung abzuschließen:
**In diesem Fall gab es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission.**
Die Politik der Kommission bei Verstößen gegen EU-Recht ist in ihrer Mitteilung „EU-Recht:*Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung."* ^[\[3\]](#_ftn3){#_ftnref3}^ In Bezug auf den Inhalt einer Vertragsverletzungsbeschwerde kann der Bürgerbeauftragte nur eingreifen (indem er die Kommission auffordert, die Beschwerde erneut zu prüfen), wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Kommission bei der Darstellung des Sachverhalts oder des Gesetzes offensichtlich falsch lag.
Die Kommission teilte Ihnen mit, dass die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der nationalen Behörden befinden, weiterhin in der ausschließlichen Zuständigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats liegen. Die Kommission kann die Angelegenheit nicht untersuchen, da sie nicht in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fällt.^[\[4\]](#_ftn4){#_ftnref4}^ Da sich die betreffenden Dokumente nicht im Besitz der Kommission befinden, finden die EU-Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten keine Anwendung. Die Kommission kann in Bezug auf Ihren Antrag nicht vor den nationalen Behörden intervenieren.
Wir finden nichts, was darauf hindeutet, dass die Kommission den Sachverhalt oder das Gesetz im vorliegenden Fall offensichtlich falsch ausgelegt hat. Vielmehr sind wir der Auffassung, dass die Kommission Ihre Beschwerde in angemessener Weise behandelt hat, indem sie eine angemessene und angemessene Antwort gegeben hat.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union *für die Mitgliedstaaten nur* bei der Umsetzung des EU-Rechts gilt.[^\[5\]^](#_ftn5){#_ftnref5} Die Charta gilt nicht für Angelegenheiten, die *ausschließlich* in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wie dies in diesem Fall der Fall ist.
Obwohl wir verstehen, dass dies nicht Ihr erwartetes Ergebnis ist, hoffen wir dennoch, dass Sie die obigen Erklärungen hilfreich finden.{#_ftnref6}
Vielen Dank für Ihre Kontaktaufnahme mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten.
Mit freundlichen Grüßen,
Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung
Straßburg, 27.1.2022
[\[1\]](#_ftnref1){#_ftn1} Artikel 268 der Verfassung der Portugiesischen Republik und Gesetz Nr. 26/2016 vom 22. August 2016 zur Genehmigung der Regelung über den Zugang zu Verwaltungs- und Umweltinformationen und die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten(...).
[\[2\]](#_ftnref2){#_ftn2} Artikel 42 („Recht auf Zugang zu Dokumenten") der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (abrufbar unter: <https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_en.pdf>) und Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (abrufbar unter: <https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A12016E015>). Die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten auf EU-Ebene ist in der Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission geregelt: [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001R1049\&from=EN](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001R1049&from=EN)
[\[3\]](#_ftnref3){#_ftn3}: [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017XC0119(01)\&from=DE](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017XC0119(01)&from=EN)
[\[4\]](#_ftnref4){#_ftn4} Gemäß Nummer 3 eines Anhangs der Mitteilung der Kommission.
[\[5\]](#_ftnref5){#_ftn5} Artikel 51 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
[\[6\]](#_ftnref6){#_ftn6} Vollständige Informationen über das Verfahren und die Rechte im Zusammenhang mit Beschwerden finden Sie unter
[https://www.ombudsman.europa.eu/en/document/70707](/de/document/70707)