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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1723/2000/BB gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 7. Dezember 2001

Sehr geehrter Herr O.,

Am 21. Dezember 2000 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Bearbeitung Ihres am 15. Dezember 1999 bei der Europäischen Kommission eingereichten Antrags auf Einleitung einer Untersuchung eingereicht.

Am 21. März 2001 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 19. Juli 2001 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Am 30. September 2001 beantragten Sie eine Verlängerung der Frist für Ihre Stellungnahme, die bis zum 31. Oktober 2001 gewährt wurde. Es scheinen jedoch keine Beobachtungen von Ihnen eingegangen zu sein.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

DIE BESCHWERDE

In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Europäische Kommission keine Antwort auf ihr Ersuchen um eine Untersuchung bezüglich der Übertragung von Kemijoki Oy-Aktien im Besitz der finnischen Regierung übermittelt habe. Der Beschwerdeführer ersucht den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Hintergrund dieser Unterlassung zu untersuchen und zu prüfen, ob diese Praxis als gutes Verwaltungsverhalten angesehen werden kann.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission wie folgt:

Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde am 25. Januar 2000 von der GD Wettbewerb registriert. Es handele sich um eine Anlage zu einem weiteren Schreiben einer anderen Person an die GD Umwelt, das sich auf ein von der Kommission gegen die finnische Regierung eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren beziehe.

Leider war den Dienststellen der GD Wettbewerb nicht bewusst, dass das Ersuchen des Beschwerdeführers um Klarstellung einen anderen Zweck hatte und dass das Schreiben keine angemessenen Folgemaßnahmen erhielt. Dies ist ein bedauerlicher Fehler, der sicherlich nicht als gutes Verwaltungsverhalten einzustufen ist, sondern weder vorsätzlich noch zweckorientiert war.

Der Beschwerdeführer ersucht die Kommission um Klärung, ob die Abgabe der Anteile des staatlichen Unternehmens Kemijoki Oy zugunsten anderer Unternehmen gegen die Artikel 87 und 88 des Vertrags von Rom verstößt oder ob die Angelegenheit andere Klarstellungen oder Maßnahmen rechtfertigt.

Der Verkauf von und Vermögenswerten, die sich im Eigentum des Staates befinden und die ohne öffentliche Ausschreibung oder die Bewertung eines unabhängigen Sachverständigen, der einen Verkauf zum Marktwert feststellt, getätigt werden, kann je nach den Merkmalen des Sektors und der Besonderheit des Falles eine staatliche Beihilfe beinhalten.

Mangels weiterer Informationen, unter anderem über die Art der verkauften Vermögenswerte und über die vom Staat erhaltene Entschädigung, ist es nicht möglich, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu beurteilen. Die GD Wettbewerb hat jedoch beschlossen, das Schreiben des Beschwerdeführers als Beschwerde einzureichen, und wird daher den Fall untersuchen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2001 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission die erforderlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit den vorgelegten Informationen durchführen wird.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Die Beschwerdeführerin scheint ihre Anmerkungen nicht übermittelt zu haben.

DER BESCHLUSS

1 Fehlende Antwort der Kommission

1.1 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Europäische Kommission keine Antwort auf ihr Ersuchen um eine Untersuchung bezüglich der Übertragung von Kemijoki Oy-Aktien im Besitz der finnischen Regierung übermittelt habe. Der Beschwerdeführer ersucht den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Hintergrund dieser Unterlassung zu untersuchen und zu prüfen, ob diese Praxis als gutes Verwaltungsverhalten angesehen werden kann.

1.2 Die Kommission stellt in ihrer Stellungnahme fest, dass das Schreiben des Beschwerdeführers am 25. Januar 2000 von der GD Wettbewerb registriert wurde. Es handele sich um eine Anlage zu einem weiteren Schreiben einer anderen Person an die GD Umwelt, das sich auf ein von der Kommission gegen die finnische Regierung eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren beziehe. Nach Ansicht der Kommission haben die Dienststellen der GD Wettbewerb leider nicht erkannt, dass das Ersuchen des Beschwerdeführers um Klarstellung einen anderen Zweck hatte und dass das Schreiben keine angemessenen Folgemaßnahmen erhielt. Dies ist ein bedauerlicher Fehler, der sicherlich nicht als gutes Verwaltungsverhalten einzustufen ist, sondern weder vorsätzlich noch zweckorientiert war.

1.3 Die Kommission stellt fest, dass die GD Wettbewerb beschlossen hat, das Schreiben des Beschwerdeführers als Beschwerde einzureichen, und wird daher den Fall untersuchen. Die Kommission teilt mit, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2001 mitgeteilt worden sei, dass die Kommission die erforderlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit den vorgelegten Informationen durchführen werde.

1.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission dem Beschwerdeführer nun geantwortet hat, dass sie die erforderlichen Untersuchungen durchführen werde. Darüber hinaus hat die Kommission den bedauerlichen Fehler bedauert, aufgrund dessen das Schreiben des Beschwerdeführers unmittelbar nach Erhalt keine angemessenen Folgemaßnahmen erhalten hat. Aus den vorstehenden Gründen scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben zu haben.

2 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Jacob SÖDERMAN

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