# Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1451/2000/ADB gegen die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: null
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/1487)
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Straßburg, den 7. Dezember 2001

Sehr geehrter Herr V.,

Am 13. November 2000 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Weigerung der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „EBDD") eingereicht, mehrere im Statut vorgesehene Zulagen zu zahlen.

Am 24. November 2000 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der EBDD weiter. Die EBDD hat ihre Stellungnahme am 22. Februar 2001 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 27. März 2001 übermittelt haben. Am 11. Mai 2001 übermittelte mir die EBDD einige zusätzliche Informationen, die Ihnen zur weiteren Beobachtung übermittelt wurden. Ich habe keine weiteren Beobachtungen von Ihnen erhalten.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

DIE BESCHWERDE
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Der Beschwerdeführer arbeitete als Hilfskraft für die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) im Rahmen eines Vertrags, der am 31. März 2000 endete. Danach wurde er ab dem 1. April 2000 als Bediensteter auf Zeit eingestellt. Während er sein neues Amt antrat, beantragte er, die Tagegelder entsprechend zu zahlen. Er bittet auch um die Einrichtungsbeihilfen und die Erstattung der Reisekosten für seine Familie, wenn sie von Brüssel nach Lissabon umzieht. Die EMCCDA lehnte die Zahlung der Tagegelder und der Reisekosten ab, da sie der Ansicht war, dass zwischen den beiden Verträgen keine Unterbrechung stattgefunden habe. Was die Einrichtungsbeihilfen anbelangt, so entsprach sie nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer befolgte das Verfahren nach Artikel 90, aber die EBDD änderte ihren Standpunkt nicht.

Am 13. November 2000 reichte der Beschwerdeführer daher eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein und machte folgende Vorwürfe:
1. Die EBDD hat es versäumt, dem Beschwerdeführer die Tagegelder für den Zeitraum zu zahlen, für den er Anspruch auf sie hatte.

2. Die von der EBDD gezahlte Einrichtungsbeihilfe lag unter dem Betrag, den der Beschwerdeführer erwartet hatte und auf den er Anspruch hatte.

3. Die EBDD hat die Reisekosten für die Familie des Beschwerdeführers nicht erstattet.

DIE ANFRAGE
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**Stellungnahme der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht**   

Die Stellungnahme der EBDD zu der Beschwerde lautete zusammenfassend wie folgt:
1. Was die Tagegelder betrifft, so haben gemäß einer Praxis innerhalb der EBDD die Bediensteten, die ein Jahr lang als Hilfskräfte bei der EBDD gearbeitet haben und die während des gesamten Jahres Tagegelder wahrgenommen haben, keinen Anspruch mehr auf diese Zulagen, wenn ihr Vertrag ohne Unterbrechung mit einem Vertrag als Bediensteter auf Zeit abgeschlossen wird. Der Beschwerdeführer arbeitete als Hilfsbeauftragter für die EBDD im Rahmen eines Vertrags, der am 31. März 2000 endete. Anschließend wurde er als Bediensteter auf Zeit auf der Grundlage eines am 1. April 2000 beginnenden Vertrags ohne Unterbrechung eingestellt. Er war daher nicht berechtigt, weitere Tagegelder in Anspruch zu nehmen, sobald er Bediensteter auf Zeit wurde.

2. Was die Einrichtungsbeihilfe betrifft, so hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Anwendung des in Portugal geltenden Gewichtungsfaktors Anspruch auf diese Zulage. Eine Anpassung nach seiner endgültigen Einstufung und eine zweite Zahlung wurden zu seinen Gunsten vorgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde daher der Gesamtbetrag seiner Einrichtungsbeihilfen erstattet.

3. Und schließlich zu den Reisekosten:

*„Ein Beamter hat Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für sich und seine Familie bei Dienstantritt vom Ort seiner Einstellung bis zum Ort seiner dienstlichen Verwendung, bei Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Artikel 47 des Statuts und bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes seiner dienstlichen Verwendung mit sich bringt."*

Es liegt kein Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Artikel 47 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Statut") vor, da der Beschwerdeführer ohne Unterbrechung seines früheren Vertrags als Hilfsbediensteter als Bediensteter auf Zeit eingestellt wurde. In beiden Verträgen war der Arbeitsort Lissabon. Es gibt daher keine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Reisekosten an den Beschwerdeführer.
**Stellungnahme des Beschwerdeführers**   

Der Europäische Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme der EBDD mit einer Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer weiter. In seiner Antwort führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
1. Was die Tagegelder betrifft, so verstößt die von der EBDD erwähnte Praxis gegen das Statut. Dies wurde vom Verwaltungsrat anerkannt. Die EBDD kann nicht so tun, als wüsste sie nichts von dieser Entscheidung. Die EBDD ist daher für die Verzögerung bei der Zahlung solcher Zertifikate verantwortlich.

2. Die Einrichtungsbeihilfe wurde gezahlt.

3. Was die Reisekosten betrifft, so stehen die Argumente der EBDD im Widerspruch zum Statut. Der Herkunftsort ist Brüssel. Die Reisekosten sollten daher erstattet werden.
**Weitere erhaltene Informationen**   

Angesichts einiger Unsicherheiten in Bezug auf das Dossier beschloss der Direktor der EMCCDA, die Europäische Kommission um Rat zu diesem Thema zu bitten.

Die EBDD unterrichtete den Bürgerbeauftragten über die Ergebnisse und die Folgemaßnahmen der Konsultation der Kommission. Letzterer erklärte, dass gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften[(1)](#(1)){#Footnote1} ein Bediensteter auf Zeit, der zuvor als Hilfsbediensteter eingestellt worden sei, weiterhin Anspruch auf Tagegeld habe. Dies entsprach dem Beschluß 115/85 des Verwaltungsrates vom 23. Januar 1986.

Am 8. Mai 2001 teilte die EBDD dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die Tagegelder gezahlt würden und dass die Einrichtungsbeihilfe auf der Grundlage des in Portugal geltenden Berichtigungskoeffizienten vollständig gezahlt worden sei. Es gab jedoch keine Rechtsgrundlage gemäß Artikel 47 des Statuts, um die Zahlung der Reisekosten zu rechtfertigen.

Die zusätzlichen Informationen der EBDD wurden dem Beschwerdeführer zur weiteren Stellungnahme übermittelt. Der Bürgerbeauftragte erhielt keine weiteren Bemerkungen des Beschwerdeführers.

DER BESCHLUSS
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**1 Behauptete Nichtzahlung der Tagegelder**   

1.1 Dem Beschwerdeführer zufolge hat die EBDD ihm die Tagegelder für den Zeitraum, für den er Anspruch auf sie hatte, nicht gezahlt.

1.2 Die EBDD erklärte, dass sie im Fall des Beschwerdeführers im Einklang mit ihrer gängigen Praxis gehandelt habe. Der Beschwerdeführer arbeitete ein Jahr lang als Hilfskraft für die EBDD und nahm das Tagegeld wahr. Er war unmittelbar nach seinem Hilfsvertrag als Zeitbediensteter beschäftigt. Er war daher nicht berechtigt, weitere Tagegelder in Anspruch zu nehmen, sobald er Bediensteter auf Zeit wurde.

1.3 Nach Übermittlung ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten holte die EBDD Rat bei der Europäischen Kommission ein. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen überarbeitete die EBDD dann ihren Standpunkt und zahlte dem Beschwerdeführer das im Statut für seinen befristeten Vertrag vorgesehene Tagegeld. Die EBDD überarbeitete auch ihre Praxis. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass die EBDD die Angelegenheit in Bezug auf diesen Aspekt des Falles beigelegt hat.
**2 Behauptete Nichtzahlung der vollen Einrichtungsbeihilfe**   

2.1 Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die von der EBDD gezahlte Einrichtungsbeihilfe unter dem von ihm erwarteten Betrag lag und Anspruch darauf hatte.

2.2 Die EBDD erklärte, dass die Einrichtungsbeihilfe unter Berücksichtigung der Anwendung des in Portugal geltenden Gewichtungsfaktors ordnungsgemäß gezahlt worden sei.

2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit der Zahlung zufrieden zu sein schien. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass die EBDD die Angelegenheit in Bezug auf diesen Aspekt des Falles beigelegt hat.
**3 Behauptetes Versäumnis, Reisekosten zu erstatten**   

3.1 Dem Beschwerdeführer zufolge hat die EBDD die Reisekosten für die Familie des Beschwerdeführers nicht erstattet.

3.2 Die EBDD erläuterte, dass es im Statut keine Rechtsgrundlage gebe, um die Zahlung der Reisekosten zu rechtfertigen, da auf seinen Vertrag als Hilfsbediensteter unmittelbar ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit gefolgt sei.

3.3 Die Erstattung der Reisekosten ist in Artikel 7 des Anhangs VII des Statuts vorgesehen. Gemäß den Artikeln 22 und 67 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gilt die Erstattung der Reisekosten bei Dienstantritt oder Ausscheiden aus dem Dienst auch für Bedienstete auf Zeit und Hilfskräfte.

3.4 Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass auf den Hilfsvertrag des Beschwerdeführers unmittelbar ein befristeter Vertrag folgte. Aus den Akten geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer oder seiner Familie nach der Vertragsänderung tatsächlich Reisekosten entstanden sind. Daher erscheint die Weigerung der EBDD, die Kosten zu erstatten, angemessen. Der Bürgerbeauftragte ist daher zu dem Schluss gelangt, dass in Bezug auf diesen Aspekt des Falls keine Anhaltspunkte für Missstände in der Verwaltungstätigkeit vorliegen.
**4 Schlussfolgerung**   

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der EBDD gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der EBDD wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

Jacob SÖDERMAN

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[(1)](#Footnote1){#(1)} Siehe Anhang VII Artikel 10 des Statuts und die Artikel 22, 25 und 69 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.