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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1340/2000/BB gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1340/2000/BB - Geöffnet am Dienstag | 28 November 2000 - Entscheidung vom Dienstag | 04 Dezember 2001
Sehr geehrter Herr E.,
Am 21. Oktober 2000 haben Sie im Namen von EeC Ab Education eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Abwicklung des Programms Leonardo da Vinci PL/99/1004/I.1.2.b/FPC durch die Europäische Kommission gerichtet.
Am 28. November 2000 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 12. März 2001 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 21. April 2001 übermittelt haben. Am 30. Mai 2001 ersuchte ich die Kommission um zusätzliche Auskünfte. Am 3. September 2001 reichten Sie eine weitere Stellungnahme ein. Am 26. September 2001 habe ich Ihnen die zusätzlichen Informationen der Kommission mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Es scheinen keine Beobachtungen von Ihnen eingegangen zu sein.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
In seiner Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer, dass EeC Ab Education Partner des Programms Leonardo da Vinci sei. Dem Beschwerdeführer zufolge hat EeC Ab Education von ihrem Partner POPON in Polen keine Zahlung in Höhe von 200.000 SEK erhalten. Eec Ab Education hat sich sowohl an den polnischen Partner POPON als auch an die Europäische Kommission gewandt. Die Kommission hat erklärt, dass sie nur über begrenzte Befugnisse verfügt, um die Maßnahmen der Partner zu kontrollieren, und dass sie lediglich eine Prüfung durchführen kann. Infolgedessen hat die Kommission nicht den betreffenden polnischen Partner, sondern die Nationale Koordinierungsstelle (NCU) in Warschau einer Prüfung unterzogen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Prüfung beim polnischen Partner POPON hätte durchgeführt werden müssen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission die ordnungsgemäße Verwaltung der Programmmittel kontrollieren und die Zahlung der Eec Ab Education zustehenden Rechnungen überwachen sollte.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission wie folgt:
Die Beschwerde betrifft das Leonardo-da-Vinci-Projekt PL/99/10004/I.1.2.b/FPC, das im Rahmen der ersten Phase des Leonardo-da-Vinci-Programms ausgewählt wurde.
Ziel des Programms Leonardo da Vinci ist die Durchführung einer gemeinschaftlichen Berufsbildungspolitik, die nationale Initiativen und Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt. Das Programm steht den Mitgliedstaaten, den EFTA-Ländern, den Ländern Mittel- und Osteuropas sowie Zypern offen. Projekte können im Rahmen einer Reihe verschiedener Maßnahmen eingereicht werden, die in vier Aktionsbereiche unterteilt sind. In jedem Land werden von den nationalen Behörden eine oder mehrere Koordinierungsstrukturen eingerichtet, um die Durchführung des Programms auf nationaler Ebene sicherzustellen, einschließlich der Verwaltung transnationaler Praktika und des Austauschs im Rahmen von Aktionsbereich I Mobilität - den sogenannten "National Co-ordination Units" (NCY).
In der Praxis beruht die Umsetzung der Mobilität in Aktionsbereich I auf einem Globalzuschuss, den die Kommission jedem Land jährlich auf der Grundlage eines „operativen Managementplans“ gewährt. Daher wird jedes Jahr ein Vertrag zwischen der Kommission und den NCU des betreffenden Landes geschlossen. Auf diese Weise wird die NCU in vollem Umfang für die Verwaltung und Verwaltung der Mittel für die Durchführung der Maßnahme verantwortlich; dies umfasst die Bewertung der eingereichten Projektvorschläge, die Auswahl, die Auftragsvergabe und die tatsächliche Verwaltung sowie die Weiterverfolgung der Projekte (einschließlich Zahlungen, Berichterstattung usw.).
Das Leonardo-da-Vinci-Projekt PL/99/10004/I.1.2.b/FPC wurde 1999 von der polnischen nationalen Koordinierungsstelle im Rahmen von Aktionsbereich I Mobilität eingereicht und ausgewählt. Ziel des Projekts war es, für eine Gruppe polnischer Behinderter 30 Tage lang Arbeitsstellen in Schweden zu organisieren. Projektträger und Auftragnehmer des polnischen NCU war die polnische Organisation POPON (Polska Organizacja Proacodawcow Osob Niepelnosprawnych, Polnische Organisation der Arbeitgeber von Behinderten). Die Gastgeberorganisation in Schweden war Eec Ab Education. Nach den geltenden Vorschriften schloss die NCU einen Vertrag mit der Trägerorganisation nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster ab. Im Gegenzug war POPON gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen für die mit den Partnern und Aufnahmeorganisationen zu schließenden Vereinbarungen zu treffen. POPON und Eec Ab Education schlossen am 17. Mai 1999 eine Vereinbarung.
Am 4. Januar 2000 erhielt das für die Durchführung des Programms Leonardo da Vinci zuständige Referat der Generaldirektion Bildung und Kultur (GD EAC) eine Mitteilung des Beschwerdeführers, in der er sich über die Schwierigkeiten bei der Durchführung des Projekts beschwerte.
In der Aufzeichnung wird erläutert, dass die Zusammenarbeit zwischen POPON und Eec Ab Education aufgrund einer Reihe von Problemen und Meinungsverschiedenheiten, die während der Durchführung der Praktika aufgetreten seien, vor den vereinbarten vertraglichen Fristen beendet worden sei und dass eine andere schwedische Organisation, EET-consulting, übernommen worden sei. Zu den Problemen, die zu dieser vorzeitigen Beendigung führten, gehörte die Tatsache, dass POPON Menschen nach Schweden geschickt hatte, deren Behinderungen und Sprachkenntnisse sich von den vereinbarten unterscheiden, was es EeC Ab Education unmöglich machte, das Bildungsprogramm wie ursprünglich geplant durchzuführen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre nach der Unterbrechung der Zusammenarbeit zwischen POPON und EeC Ab Education eine Einigung über die Erstattung der Kosten erzielt worden, die diesem während der Praktika entstanden seien. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass trotz dieser Tatsache einige Rechnungen nicht erstattet worden seien.
Die Dienststellen der GD EAC nahmen umgehend informelle Kontakte mit dem Beschwerdeführer auf, um zusätzliche Informationen über den Fall zu erhalten. Da es sich bei dem fraglichen Projekt um eine vollständig dezentralisierte Maßnahme handelte, wurde der Beschwerdeführer daran erinnert, dass die vollständige Überwachung des Projekts nur durch den polnischen NCU sichergestellt werden konnte. Dennoch verpflichtete sich die GD EAC, die Angelegenheit so genau wie möglich zu verfolgen, um eine Lösung zu erleichtern.
Zwischen Januar und Februar 2000 haben die Dienststellen der GD EAC intensive Kontakte mit dem polnischen NCU aufgenommen. Die NCU teilte den Dienststellen der GD EAC mit, dass sie ohne großen Erfolg versucht hätten, als Vermittler zwischen den beiden Parteien zu fungieren. Die NCU erklärte auch, dass POPON nicht beabsichtige, einige Rechnungen zu erstatten, da diese sich angeblich entweder auf nicht erbrachte Dienstleistungen oder auf Kosten bezogen, die außerhalb der Vertragslaufzeit entstanden seien, und dass POPON entschlossen sei, ihren Fall zu verteidigen und erforderlichenfalls vor Gericht zu bringen. Die polnische NCU teilte den Dienststellen der GD EAC auch mit, dass sie beschlossen hätten, einen Mitarbeiter zu entlassen, da Beweise dafür gesammelt worden seien, dass die Person mit POPON zusammengearbeitet habe. Diese Zusammenarbeit hatte jedoch erst begonnen, nachdem das Projekt ausgewählt worden war.
Am 3. März 2000 erhielt der Beschwerdeführer eine offizielle Antwort, in der er die bereits gemachten Erläuterungen wiederholte und ihn über die unternommenen Schritte informierte.
Anfang April 2000 führte die GD EAC eine Prüfung des polnischen NCU durch: Es wurden keine Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel festgestellt. Darüber hinaus wurden auch die POPON-Räumlichkeiten informell besucht, es wurde jedoch keine offizielle Prüfung des Projekts durchgeführt.
Am 22. Juli 2000 erhielten die Dienststellen der GD EAC einen neuen Vermerk des Beschwerdeführers, in dem er geltend machte, dass sein Streit mit POPON noch nicht beigelegt sei, und in dem er die Kommission aufforderte, tätig zu werden. In der Antwort vom 4. September 2000 wurde betont, dass die Kommission aufgrund der Dezentralisierung der fraglichen Maßnahme nicht befugt sei, unmittelbar in diesen Vertragsstreit einzugreifen. Es wurde auf die Bestimmungen des Vertrags über die Streitbeilegung hingewiesen.
Die Dienststellen der GD EAC prüften erneut, ob eine Prüfung des Projekts erforderlich ist.
Die Kommission ist der Auffassung, dass sie das getan hat, was in ihrer Verantwortung lag. Zwischen der Kommission und den Projektträgern besteht kein Vertragsverhältnis, und sie kann in keiner Weise unmittelbar in Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags eingreifen. Die Überwachung des Projekts fällt in die Zuständigkeit des polnischen NCU. Wenn keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, sollte die Streitigkeit von einem zuständigen Gericht am Sitz des Projektträgers beigelegt werden.
Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für die Kontrolle der Durchführung des Programms. Dies umfasst sowohl eine eher "inhaltsbezogene" Überwachungsmaßnahme, um festzustellen, ob die vom NCU auf nationaler Ebene durchgeführten Tätigkeiten und Verfahren den Grundsätzen und Kriterien von Leonardo da Vinci entsprechen, als auch die Befugnis, sowohl den NCU als auch die einzelnen Projekte zu kontrollieren, um zu überprüfen, ob die Gemeinschaftsmittel im Einklang mit den Vorschriften verwendet wurden. Diese Zuständigkeiten wurden in dem in der Beschwerde vorgebrachten Fall in vollem Umfang wahrgenommen. Die GD EAC hat von Anfang an bei der polnischen NCU interveniert, um eine Klärung zu erreichen und die Rolle der NCU als Vermittlerin im Streit zwischen EeC Ab Education und POPON zu erleichtern. Die Erklärungen und Informationen des polnischen NCU scheinen bisher zufriedenstellend zu sein.
Hinsichtlich der Möglichkeit, Auditkontrollen durchzuführen, hat die Prüfung des polnischen NCU keine Unregelmäßigkeiten ergeben. Der informelle Besuch bei POPON hat keine besonderen Probleme gezeigt. Eine förmliche Prüfung des Projekts wird jedoch von den Dienststellen der GD EAC geprüft.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer gab an, er habe verstanden, dass der Streit zwischen dem polnischen Partner POPON und EeC Ab Education vor einem zuständigen Gericht beigelegt werden müsse. Der Beschwerdeführer verstand, dass der Bürgerbeauftragte nicht in ein Gerichtsverfahren in Polen eingreifen konnte. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission und die GD EAC jedoch auf, eine Prüfung des polnischen Partners POPON durchzuführen.
Weitere AnfragenNach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers schienen weitere Untersuchungen erforderlich zu sein. Der Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission um eine ergänzende Stellungnahme dazu, ob die Dienststellen der GD EAC eine Prüfung des betreffenden Projekts eingeleitet haben, wie in der Stellungnahme der Kommission erwähnt.
Die ergänzende Stellungnahme der KommissionIm April 2001 haben sich die Finanzdienste der GD EAC darauf geeinigt, eine Ad-hoc-Prüfung des Projekts einzuleiten. In Ermangelung ausreichender interner Ressourcen wird die Prüfung von einem externen Unternehmen durchgeführt. Das Verfahren zur Auswahl und Auftragsvergabe des externen Unternehmens wurde im Mai 2001 eingeleitet und soll im Sommer 2001 abgeschlossen werden. Die Prüfung wird voraussichtlich im Herbst 2001 stattfinden.
Ziel der Prüfung ist es, zu überprüfen, ob die Gemeinschaftsmittel im Rahmen des Projekts gemäß den geltenden Vorschriften verwendet wurden. Gemäß der Leistungsbeschreibung umfasst die Prüfung die Überprüfung der Förderfähigkeitskosten, insbesondere in Bezug auf die von den Partnern getätigten Ausgaben, und die Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen der einschlägigen Vereinbarungen. Die Arbeiten umfassen die Prüfung des polnischen Projekts PL/99/10004/I.1.2.b/FPC in den Räumlichkeiten des Promotors in Polen (POPON) und erforderlichenfalls auch einen Besuch in den Räumlichkeiten des Partners in Schweden (EeC Ab Education).
Ergänzende Bemerkungen des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer scheint seine ergänzenden Bemerkungen nicht übermittelt zu haben.
DER BESCHLUSS
1 Angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung des Leonardo-da-Vinci-Programms PL/99/1004/I.1.2.b/FPC durch die Europäische Kommission1.1 Dem Beschwerdeführer zufolge hat EeC Ab Education von ihrem Partner POPON in Polen keine Zahlung in Höhe von 200.000 SEK erhalten. Eec Ab Education hat sich sowohl an den polnischen Partner POPON als auch an die Europäische Kommission gewandt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission die ordnungsgemäße Verwaltung der Programmmittel kontrollieren und die Zahlung der Eec Ab Education zustehenden Rechnungen überwachen sollte. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Prüfung beim polnischen Partner POPON hätte durchgeführt werden müssen.
1.2 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass sie die Gesamtverantwortung für die Kontrolle der Durchführung des Programms trägt. Dies umfasst sowohl eine eher "inhaltsbezogene" Überwachungsmaßnahme, um festzustellen, ob die vom NCU auf nationaler Ebene durchgeführten Tätigkeiten und Verfahren den Grundsätzen und Kriterien von Leonardo da Vinci entsprechen, als auch die Befugnis, sowohl den NCU als auch die einzelnen Projekte zu kontrollieren, um zu überprüfen, ob die Gemeinschaftsmittel im Einklang mit den Vorschriften verwendet wurden. Nach Ansicht der Kommission wurden diese Zuständigkeiten in dem in der Beschwerde vorgebrachten Fall in vollem Umfang wahrgenommen. Die GD EAC hat von Anfang an bei der polnischen NCU interveniert, um eine Klärung zu erreichen und die Rolle der NCU als Vermittlerin im Streit zwischen EeC Ab Education und POPON zu erleichtern. Die Erklärungen und Informationen des polnischen NCU scheinen bisher zufriedenstellend zu sein. Hinsichtlich der Möglichkeit, Auditkontrollen durchzuführen, hat die Prüfung des polnischen NCU keine Unregelmäßigkeiten ergeben. Der informelle Besuch bei POPON hat keine besonderen Probleme gezeigt. Eine förmliche Prüfung des Projekts wird jedoch von den Dienststellen der GD EAC geprüft.
1.3 In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er verstanden habe, dass der Streit zwischen dem polnischen Partner POPON und EeC Ab Education vor einem zuständigen Gericht beigelegt werden müsse. Der Beschwerdeführer forderte die GD EAC der Kommission jedoch auf, eine Prüfung des polnischen Partners POPON durchzuführen.
1.4 Der Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission um ergänzende Informationen darüber, ob die Dienststellen der GD EAC, wie in der Stellungnahme der Kommission erwähnt, eine Prüfung des betreffenden Projekts eingeleitet haben.
1.5 In ihrer ergänzenden Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass sich die Finanzdienste der GD EAC im April 2001 bereit erklärt haben, eine Ad-hoc-Prüfung des Projekts einzuleiten. Ziel der Prüfung ist es, zu überprüfen, ob die Gemeinschaftsmittel im Rahmen des Projekts gemäß den geltenden Vorschriften verwendet wurden. Die Prüfung wird voraussichtlich im Herbst 2001 stattfinden. Gemäß der Leistungsbeschreibung umfasst die Prüfung die Überprüfung der Förderfähigkeitskosten, insbesondere in Bezug auf die von den Partnern getätigten Ausgaben, und die Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen der einschlägigen Vereinbarungen. Die Arbeiten umfassen die Prüfung des polnischen Projekts PL/99/10004/I.1.2.b/FPC in den Räumlichkeiten des Promotors in Polen (POPON) und erforderlichenfalls auch einen Besuch in den Räumlichkeiten des Partners in Schweden (EeC Ab Education).
1.6 Aus den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten geht hervor, dass die Kommission ihre Zuständigkeiten wahrgenommen und eine Prüfung in der Nationalen Koordinierungsstelle (NCU) in Warschau durchgeführt hat. Die Kommission hat somit im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt, und es scheint keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit gegeben zu haben.
2 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN