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Beschluss in der Sache 1046/2021/LM darüber, wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Überprüfung der Bewertung eines Projektvorschlags durch die Exekutivagentur für die Forschung im Rahmen von Horizont 2020 umgegangen ist

Straßburg, 28.7.2021

Beschwerde Nr. 1046/2021/LM

Gegenstand des Falls: Wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Überprüfung der Bewertung eines Projektvorschlags durch die Exekutivagentur für die Forschung im Rahmen von Horizont 2020 umgegangen ist

Sehr geehrter Herr X,

Am 3. Juni 2021 haben Sie bei der Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde darüber eingereicht, wie die Europäische Kommission mit Ihrem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Exekutivagentur für die Forschung (REA) über die Bewertung Ihres Projektvorschlags im Rahmen des Programms Horizont 2020 umgegangen ist [1].

Sie argumentieren, dass die Kommission zu den inhaltlichen Argumenten hätte Stellung nehmen müssen, die Sie in Ihrem Überprüfungsantrag vorgebracht haben, z. B. dass die REA die Rolle eines der Partner im Konsortium bei der Bewertung des Kriteriums „Wirkung“ ignoriert habe. Sie argumentieren auch, dass die Kommission hätte entscheiden müssen, Ihr Projekt zu finanzieren, anstatt es zur Neubewertung an die REA zurückzuverweisen.

Nach sorgfältiger Prüfung aller Informationen, die Sie uns übermittelt haben, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission feststellt [2].

Die Kommission hat die Entscheidung der REA entsprechend ihrer Rolle überprüft. Das Beschwerdeverfahren nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 [3] ermöglicht es der Kommission, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Agentur zu überprüfen, ermächtigt die Kommission jedoch nicht, diese Entscheidung zu ändern [4]. Die Kommission kann überprüfen, ob die Agentur bei ihrer Entscheidung die einschlägigen Verfahren befolgt hat, aber sie kann keine inhaltliche Neubewertung des Projekts vornehmen, indem sie ihre eigene Bewertung durch die der Sachverständigen ersetzt. Im vorliegenden Fall war es daher nicht Aufgabe der Kommission, zu beurteilen, ob ein wesentliches Element, wie die Beteiligung eines bestimmten Partners am Konsortium, dem Projekt eine höhere Punktzahl hätte verleihen müssen.

In Ihrem Fall hat die Kommission die Entscheidung der REA für nichtig erklärt. Es war dann Sache der REA, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Entscheidung der Kommission nachzukommen [5]. Es war daher nicht Sache der Kommission, Ihr Projekt für eine Finanzierung auszuwählen. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die REA den Beschluss der Kommission nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, können Sie eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreichen.

Wir wissen, dass diese Entscheidung Sie enttäuschen wird. Wir hoffen jedoch, dass Sie diese Erklärungen hilfreich finden.

Mit freundlichen Grüßen,

Tina Nilsson

Leiter des Referats Fallbearbeitung

 

[1] [...]

[2] Vollständige Informationen über das Verfahren und die Rechte im Zusammenhang mit Beschwerden finden Sie unter https://www.ombudsman.europa.eu/de/document/70707.

[3] Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden, ist abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32003R0058&qid=1627305545861

[4] Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2019, Ertico — ITS Europe/Europäische Kommission, Rechtssache T-604/15, Rn. 30, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=uphold*&docid=214369&pageIndex=0&doclang=EN&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=5352916#ctx1

[5] Gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003.

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