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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 977/2000/JMA gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 7. Dezember 2001

Sehr geehrter Herr R.,

Am 3. August 2000 reichten Sie gemeinsam mit den Professoren Comella Carnicé und Costa Leja vom Centre de Transferència de Tecnologia (CTT) der Universität Lérida (Spanien) beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Die Beschwerde betraf den finanziellen Verlust, den Sie dadurch erlitten haben, dass die Kommission die Zahlungen für ein Projekt, das von CTT (Projekt LIFE97/ENV/E/260) durchgeführt und über das LIFE-Programm der EG finanziert wurde, angeblich nicht mit der gebotenen Sorgfalt geleistet hat.

Am 30. August 2000 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Am 11. Dezember 2000 erhielt ich die Stellungnahme der Kommission, die ich Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt habe. Sie haben mir am 4. Oktober 2000 zusätzliche Informationen übermittelt. Am 25. Januar und 12. Februar 2001 haben Sie mir Ihre Anmerkungen übermittelt. Am 14. März 2001 schrieb ich an den Präsidenten der Europäischen Kommission, um weitere Informationen einzuholen. Die Kommission hat ihre zweite Stellungnahme am 27. April 2001 übermittelt, die ich Ihnen übermittelt habe. Ihre Anmerkungen zur zweiten Stellungnahme der Kommission sind mir am 3. September 2001 zugegangen.

Ich schreibe jetzt, um Sie über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

DIE BESCHWERDE

Die Beschwerdeführer hatten im Namen von CTT finanzielle Unterstützung aus dem LIFE-Programm der EG für die Entwicklung eines Projekts zum Wachstum von Heilpflanzen in ländlichen Gebieten in der Nähe der Pyrenäen beantragt. Die Kommission stimmte der Finanzierung von maximal 132.479 € der Gesamtkosten des Projekts zu [Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997 (Projekt LIFE 97-ENV/E/000260)].

Eine erste Zahlung in Höhe von 40 % des EG-Beitrags erfolgte im November 1997. Gemäß Anhang 2 (Verwaltungs-, technische und finanzielle Bedingungen) der Entscheidung der Kommission legten die Beschwerdeführer am 25. September 1998 einen Halbzeitbericht vor, in dem sie eine Zwischenzahlung in Höhe von 40 % des Gemeinschaftsbeitrags (52.991 €) beantragten.

Obwohl das für LIFE in Spanien zuständige Büro für technische Hilfe (Proymasa) den Beschwerdeführern mitgeteilt hatte, dass die zweite Zahlung Ende März 1999 erfolgen würde, fand zu diesem Zeitpunkt keine Übertragung statt. Die Beschwerdeführer wandten sich im Mai 1999 an die zuständigen Dienststellen der Kommission und wurden informell darüber informiert, dass die Zahlung bereits erfolgt sei. In einem Fax vom 17. Mai 1999 teilten dieselben Dienststellen den Beschwerdeführern mit, dass die Zahlung aufgrund der "Bewertung der im Januar begonnenen Life-Projekte von 1999" noch aussteht, obwohl sie innerhalb weniger Wochen erfolgen sollte.

Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts im Juli 1999 war keine Mittelübertragung für die Zwischenzahlung eingegangen. Am 1. Juli 1999 richteten die Beschwerdeführer ein Schreiben an den Generaldirektor der GD ENV, Herrn Currie, sowie an die für das LIFE-Programm zuständige Direktorin, Frau Adinolfi. Auf keines dieser Schreiben ging eine Antwort ein.

Am 9. Juli 1999 führten die zuständigen Dienststellen der Kommission eine technische Kontrolle des Projekts durch, die, wie von den Beschwerdeführern behauptet, zufriedenstellend abgeschlossen wurde, wie von der lokalen Presse berichtet.

Da die Beschwerdeführer keine Antwort auf ihre Anfragen erhalten hatten, wandten sie sich mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 an die Umweltkommissarin Margot Wallström. Sie erklärten ihr, dass die einzige Antwort, die sie erhalten hätten, nachdem sie vor mehr als einem Jahr einen Antrag auf Zwischenzahlung gestellt hätten, Gleichgültigkeit, verbaler Missbrauch und Drohungen der Kommission gewesen seien. In ihrer Antwort vom 25. Januar 2000 versicherte ein Mitglied ihres Kabinetts den Beschwerdeführern, dass die GD ENV in Kürze die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werde.

CTT reichte das endgültige Projekt am 28. Oktober 1999 ein. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 2. Dezember 1999, in dem sie eine breite Palette von Informationen und Unterlagen über die Durchführung des Projekts anforderte, damit die Einhaltung der Finanz- und Verwaltungsklauseln des Vertrags überprüft werden konnte. Am 22. März 2000 übermittelten die Beschwerdeführer die angeforderten Informationen.

Da keine weiteren Mitteilungen der Kommission eingingen, reichten die Beschwerdeführer am 3. August 2000 eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. In ihrer Beschwerde machten sie geltend, die Kommission habe nicht

    1) die Vertragsbedingungen eingehalten haben;

    2) fristgerecht die Beträge gezahlt, die den Zwischen- und Abschlusszahlungen entsprechen

    für das Projekt;

    3) auf die Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers geantwortet hat;

    4) gewährleistete das angemessene Verhalten seiner Dienste gegenüber den Beschwerdeführern.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

Die Kommission erklärte in ihrer Stellungnahme, dass der Begünstigte Ende September 1998 einen Zwischenbericht und einen Zahlungsantrag übermittelt habe. Der Bericht mit seinen Belegen sei von den Kommissionsdienststellen analysiert worden, die zu dem Schluss gelangt seien, dass die Informationen unvollständig seien. Der Begünstigte wurde dann aufgefordert, als Bedingung für die zweite Zahlung eine fehlende Bescheinigung vorzulegen. Diese Bescheinigung ging fünf Monate später bei den Kommissionsdienststellen ein. In der Zwischenzeit wurden die für die Verwaltung des Programms zuständigen Humanressourcen in die Bewertung der 1999 eingereichten LIFE-Projekte einbezogen. Die Kommission wies darauf hin, dass sich der Begünstigte dieser Arbeitssituation sowohl durch die Kommissionsdienststellen als auch durch die technische Hilfe für LIFE in Spanien (PROYMASA) voll und ganz bewusst war.

Am 14. Juli 1999 kontrollierten die zuständigen Dienststellen der Kommission in Begleitung der Gruppe für technische Hilfe das Projekt. Infolge des Kontrollbesuchs stellten die Kommissionsdienststellen ein mögliches Risiko einer Doppelfinanzierung fest, weshalb eine Entscheidung über den Zwischenbericht ausgesetzt wurde.

Der Begünstigte legte im November 1999 den Abschlussbericht sowie einen Antrag auf Abschluss- und Zwischenzahlungen vor. Die Kommission forderte am 2. Dezember 1999 zusätzliche Informationen an, um einige Aspekte des Projekts zu überprüfen. Die angeforderten Unterlagen wurden der Kommission am 22. März 2000, d. h. vier Monate nach dem Datum des Ersuchens, übermittelt.

Die Kommission erkannte an, dass es in diesem Fall infolge des LIFE-Evaluierungsverfahrens von 1999 sowie der langen Reaktionszeit, die der Begünstigte benötigte, um auf die Anfragen der Kommission zu antworten, zu Verzögerungen gekommen war. Das Organ wies darauf hin, dass seine Dienststellen daran arbeiten, ihre Verfahren zu straffen, um die Bearbeitung von Dossiers zu verbessern, und dass nach den vorgeschlagenen Finanzreformen Verbesserungen zu erwarten sind („Leitlinien für Zahlungsfristen der Kommission“).

Abschließend wies die Kommission darauf hin, dass

1) Die Verantwortung für die Verzögerung der Zwischen- und Abschlusszahlungen wurde sowohl von der Kommission als auch vom Begünstigten geteilt.

2) Alle von den Beschwerdeführern übermittelten Anfragen wurden von der Kommission ordnungsgemäß beantwortet, entweder durch förmliche Schreiben oder durch Telefonanrufe oder persönlichen Austausch.

3) Die Abschlusszahlung für das Projekt erfolgte am 19. September 2000.

Weitere Informationen des Beschwerdeführers

Am 4. Oktober 2000 schrieben die Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten und erklärten, dass sie am 21. September 2000 von der Kommission einen Betrag von 79 487 € erhalten hätten, der den Zwischen- und Abschlusszahlungen (60 % EG-Beitrag zum Projekt) entspreche. Da dieser Betrag keine Zinsen für die verspätete Zahlung der Zwischentranche enthielt, hatten die Beschwerdeführer am 3. Oktober 2000 förmlich die Zahlung dieser Zinsen beantragt.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Am 25. Januar und 12. Februar 2001 übermittelten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission. In ihrem ersten Schreiben erklärten die Beschwerdeführer, dass sie mit der Begründung des Organs nicht einverstanden seien. Sie forderten die Kommission auf, i) Zinsen für verspätete Zahlungen der Zwischen- und Schlusstranchen zu zahlen, da nur ihre Dienststellen für die Verzögerungen verantwortlich zu machen seien; und ii) sich formell für das fehlerhafte Verhalten seiner Dienststellen entschuldigen, da das Organ keine Beweise vorlegen konnte, die die Sorgfalt der Beschwerdeführer in Frage stellen könnten.

Die Beschwerdeführer erläuterten ihre früheren Behauptungen ausführlich im zweiten Schreiben, das eine Reihe von unterstützenden Materialien enthält. Die Kommission habe ihren Antrag auf Zwischenzahlung vom 25. September 1998 nie förmlich beanstandet. Sie wurden erst nach einem Telefongespräch mit den zuständigen Kommissionsdienststellen Anfang 1999 auf die Notwendigkeit zusätzlicher Dokumente aufmerksam. Am 3. Februar 1999 übermittelten die Beschwerdeführer die angeforderte Bescheinigung, die, wie sie betonten, bereits in ihrer ursprünglichen Vorlage enthalten war.

In Bezug auf die Bedenken der Kommission hinsichtlich einer möglichen doppelten Finanzierungsquelle nach der Kontrolle des Projekts äußerten die Beschwerdeführer ihre Überraschung darüber, dass die zuständigen Dienststellen keine Beweise zur Untermauerung dieser Feststellungen vorlegten, über die sie nicht informiert worden waren. Auf der Grundlage dieser Erwägungen waren sie der Ansicht, dass nur die Kommission für die Verzögerung ihrer Zahlungen verantwortlich sei.

Die Beschwerdeführer nahmen in ihre Stellungnahme ein Schreiben der Kommissionsdienststellen vom 31. Januar 2001 auf, in dem das Organ der Zahlung von Zinsen zugestimmt hatte, jedoch nur von Zinsen im Zusammenhang mit der Abschlusszahlung. Da diese letzte Zahlung am 19. Juni 2000 genehmigt worden war, aber erst am 19. September 2000 erfolgte, vertrat die Kommission die Auffassung, dass Zinsen nur auf der Grundlage einer Verzögerung von 47 Tagen (623 €) gezahlt werden sollten. Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 fochten die Beschwerdeführer die Argumentation der Kommission an und brachten vor, dass das Organ auch Zinsen in Höhe der der Zwischenzahlung entsprechenden Verzögerung von 371 Tagen (3,280 €) zahlen müsse.

WEITERE ANFORDERUNGEN

Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten haben die Beschwerdeführer in ihren Bemerkungen zwei zusätzliche Anträge gestellt: i) die Erstattung aller Zinsen für die Verzögerung der Zwischen- und Abschlusszahlungen; ii) eine Entschuldigung der Kommission für das fehlerhafte Verhalten ihrer Dienststellen. Da diese Fragen in engem Zusammenhang mit den in der ursprünglichen Beschwerde vorgebrachten Vorwürfen standen, ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission am 14. März 2001 schriftlich um zusätzliche Informationen zu den Anträgen der Beschwerdeführer.

Zweite Stellungnahme der Kommission

In ihrer zweiten Stellungnahme begründete die Kommission zunächst die Verzögerungen bei der Zwischenzahlung mit dem Versäumnis des Beschwerdeführers, eine Bescheinigung in die beigefügten Unterlagen aufzunehmen, der hohen Arbeitsbelastung bei der Bewertung der LIFE-Projekte von 1999 und der Notwendigkeit, eine mögliche Doppelfinanzierung des Projekts zu überprüfen.

Die Kommission bestand darauf, dass der von den Beschwerdeführern übermittelte Antrag auf Zwischenzahlung keine Bescheinigung enthielt. Dieses Dokument wurde nur wenige Monate später, am 4. März 1999, übermittelt. Sie betonte, dass die Kommissionsdienststellen den Begünstigten sowohl telefonisch als auch per E-Mail aufgefordert hätten, die fehlende Bescheinigung vorzulegen. Das LIFE-Büro für technische Hilfe in Spanien hatte das Zertifikat auch mehrmals telefonisch angefordert.

Die Kommission wies ferner darauf hin, dass nach der von ihren Dienststellen im Juli 1999 durchgeführten Kontrolle ein mögliches Risiko einer Doppelfinanzierung des Begünstigten festgestellt worden sei. Dieses Risiko ergab sich aus der Tatsache, dass das Projekt gemeinsam mit einer öffentlichen Organisation, dem „Centro Tecnológico Forestal de Catalunya“, entwickelt wurde, die ebenfalls mit EG-Mitteln (FEOGA) finanziert wurde. Dementsprechend leiteten die Kommissionsdienststellen eine interne Überprüfung ein. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Lebensverordnung wurden dem Begünstigten keine Informationen übermittelt, da das Verfahren einen gewissen Ermessensspielraum erforderte.

Es wurden noch keine endgültigen Schlussfolgerungen gezogen, da diese Überprüfung viel Zeit in Anspruch nimmt. Die Kommissionsdienststellen wiesen ferner darauf hin, dass sie in Kenntnis des Zeitaufwands für die Durchführung dieses Verfahrens beschlossen, die Zwischen- und Abschlusszahlungen durchzuführen, um Schwierigkeiten für den Begünstigten zu vermeiden. Sobald die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen, sollte die Kommission in der Lage sein, zu prüfen, ob sie die in Artikel 11 der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen (Kürzung, Wiedereinziehung oder Aussetzung der Finanzhilfe durch die Kommission) anwenden soll.

Die Kommission erklärte, dass sie bereits Verzugszinsen in Höhe von 623,33 € auf der Grundlage der gesamten Projektausgaben (einschließlich des Zwischenantrags) gezahlt habe. In Beantwortung des Antrags der Beschwerdeführer auf Verzugszinsen für die Zwischenzahlung schlug die Kommission eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 1.144 € vor. Nach Abzinsung der bereits gezahlten Zinsen entspräche dieser Betrag einer Verzögerung von 197 Tagen ab Eingang aller Unterlagen zum Zwischenbericht bei der Kommission (4. März 1999) bis zur Zahlung (19. September 2000).

Was den Antrag der Beschwerdeführer auf Entschuldigung betrifft, so bestand die Kommission auf der Richtigkeit ihrer Maßnahmen. Sie betonte, dass die Haltung ihrer Dienststellen gegenüber den Beschwerdeführern angemessen gewesen sei, indem sie ihre Maßnahmen erläutert habe. Da das Organ der Auffassung war, dass seine Dienststellen vollständige Beweise für die Lage vorgelegt hatten, kam es zu dem Schluss, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt waren. In diesem Zusammenhang fügte die Kommission jedoch hinzu, dass einige Bestimmungen der Life-Verordnung von den Beschwerdeführern möglicherweise nicht eingehalten wurden und das Institut daher veranlasst werden könnte, Artikel 11 der Verordnung anzuwenden (Reduzierung, Einziehung oder Aussetzung des finanziellen Beistands durch die Kommission).

Stellungnahme des Beschwerdeführers zur zweiten Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerdeführer fochten die von der Kommission vorgebrachten Argumente an und wiederholten einige der in der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen.

Sie bestanden darauf, dass die Bescheinigung, auf die sich die Kommission beziehe, um ihre Verzögerung teilweise zu rechtfertigen, tatsächlich in ihren ursprünglichen Antrag aufgenommen worden sei. Sie fügten eine Kopie eines Schreibens der LISU ("Logística Serveis Universitaries"), einer unabhängigen Firma, die von der Universität Lleida angeheuert wurde, bei, die diese Behauptung bestätigte. Darüber hinaus erklärten sie, dass die Kommission ihnen nie förmlich mitgeteilt habe, dass eine fehlende Bescheinigung erforderlich sei. Im Januar 1999 hatte das Organ die LISU lediglich telefonisch über die Situation informiert. Die Beschwerdeführer faxten die Bescheinigung am 3. Februar 1999 und übermittelten sie noch am selben Tag per Eilpost.

In Bezug auf das Risiko einer Doppelfinanzierung wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass dieser Punkt bereits von den Kommissionsdienststellen angesprochen worden sei (Schreiben von Herrn Rouam, Leiter des Referats GD ENV.B.4 vom 2. Dezember 1999). Sie erklärten, dass alle erforderlichen Erläuterungen sowie die erforderlichen Unterlagen bereits am 22. März 2000 als Antwort übermittelt worden seien.

Abschließend betonten die Beschwerdeführer, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Interessen nicht auf der Grundlage der richtigen Daten berechnet worden seien. Sie wiesen jedoch darauf hin, dass sie das Angebot der Kommission aufgrund der übermäßigen Dauer dieses Verfahrens annehmen müssten.

DER BESCHLUSS

1. Vertragserfüllung: Verzögerungen und Zinsen, die der Zwischenzahlung entsprechen

1.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Kommission die Vertragsbedingungen nicht eingehalten habe, da die Zwischen- und Abschlusszahlungen für das Projekt nicht rechtzeitig geleistet worden seien. Sie fordern daher die Zahlung von Zinsen für diesen Verzug.

1.2 Die Kommission erklärte, dass sie auf der Grundlage der gesamten Projektausgaben bereits Verzugszinsen in Höhe von 623,33 € gezahlt habe. In Beantwortung des Antrags der Beschwerdeführer auf Verzugszinsen für die Zwischenzahlung erklärte sich die Kommission bereit, eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 1.144 € zu leisten. Nach Abzinsung der bereits gezahlten Zinsen entspräche dieser Betrag einer Verzögerung von 197 Tagen.

1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschwerdeführer den Vorschlag der Kommission zur Zahlung zusätzlicher Zinsen akzeptiert haben. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass die Kommission Schritte unternommen hat, um die Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Aspekt des Falls zufriedenzustellen.

2. Antrag der Kommission auf förmliche Entschuldigung

2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Kommission habe nicht auf alle ihre Auskunftsersuchen (Schreiben an die Kommissionsdienststellen vom 1. Juli 1999) geantwortet und sich über das Verhalten ihrer Dienststellen beschwert. Sie wiesen darauf hin, dass die Kommissionsdienststellen ihre Sorgfalt in Frage gestellt hätten, ohne Beweise zur Stützung der Behauptungen vorzulegen. Daher baten die Beschwerdeführer die Kommission um eine förmliche Entschuldigung.

2.2 Die Kommission hat sich bei den Beschwerdeführern nicht offiziell entschuldigt und auf der Richtigkeit ihrer Maßnahmen bestanden. Sie betonte, dass die Haltung ihrer Dienststellen gegenüber den Beschwerdeführern stets angemessen gewesen sei, indem sie ihre Maßnahmen erläutert und die Lage umfassend belegt habe.

Das Organ erkannte an, dass es bei der Abwicklung dieses Projekts zu Verzögerungen kam, schlug jedoch vor, dass auch die Beschwerdeführer ein gewisses Maß an Verantwortung trugen. Er wies auch auf die Möglichkeit einer vorschriftswidrigen Doppelfinanzierung seitens der Beschwerdeführer hin, die zur Anwendung von Artikel 11 der Lebensversicherungsverordnung auf das Projekt führen könnte (Kürzung, Wiedereinziehung oder Aussetzung der Finanzhilfe durch die Kommission).

2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass einige der Schreiben, die die Beschwerdeführer an die Kommission gerichtet haben, um den Stand ihres Antrags auf Zwischenzahlung zu überprüfen, nämlich ihre Schreiben vom 1. Juli 1999 sowohl an den Generaldirektor der GD ENV, Herrn Currie, als auch an die für das LIFE-Programm zuständige Direktorin, Frau Adinolfi, nicht beantwortet wurden. Die Kommission hat diesen Punkt in keiner ihrer Antworten erwähnt und sich auch nicht dafür entschuldigt.

Es ist ein gutes Verwaltungsverhalten, auf Bürgerbriefe rechtzeitig zu antworten, wie unter Punkt 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission ausgeführt. Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht schriftlich auf die Schreiben vom 1. Juli 1999 sowohl an den Generaldirektor der GD ENV, Herrn Currie, als auch an die für das LIFE-Programm zuständige Direktorin, Frau Adinolfi, geantwortet. Der Bürgerbeauftragte wird daher eine kritische Bemerkung an die Kommission zu diesem Aspekt des Falles richten.

2.4 Was die Abwicklung des Projekts und die den Beschwerdeführern übermittelten Informationen betrifft, so ist es wichtig, zunächst auf die einschlägigen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

Die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997, mit der LIFE-Mittel für das CTT-Projekt gewährt wurden, bildet ebenfalls ihre Rechtsgrundlage. Anhang II des Beschlusses enthält die geltenden administrativen, technischen und finanziellen Bedingungen. In Anhang II Nummer 3.4 wird das Verfahren für die Zahlungen beschrieben:

„Zahlungen erfolgen innerhalb von 60 Tagen nach Eingang einer Anfrage [ ]. Gleichwohl kann die Kommission nach vorheriger Unterrichtung des Begünstigten die Zahlung aufschieben, wenn sie Einwände gegen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Zahlungsantrag hat [ ] In diesen Fällen hat der Begünstigte keinen Anspruch auf Zinsen oder Entschädigungen seitens der Kommission.“

2.5 Aus den im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Beweisen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission die in den vorstehenden Bestimmungen festgelegten Anforderungen offenbar nicht befolgt hat:

i) Was die Nichtaufnahme einer Bescheinigung in den Antrag der Beschwerdeführer auf Zwischenzahlung vom 15. September 1998 betrifft, so konnte die Kommission keine Beweise dafür vorlegen, dass sie den Beschwerdeführern ihre Einwände förmlich mitgeteilt hat.

ii) In Bezug auf die Notwendigkeit, eine mögliche Doppelfinanzierung des Projekts zu überprüfen, erkannte die Kommission an, dass den Beschwerdeführern niemals Informationen übermittelt wurden, was einen Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Anhang II Nummer 3.4 der Entscheidung darstellt. Sie hat ihre Handlungen damit begründet, dass das Verfahren ein gewisses Maß an Ermessensspielraum gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Lebensverordnung erforderte (1). Diese Bestimmung gilt jedoch nur für Vor-Ort-Kontrollen und nicht für allgemeine Untersuchungen wie die Überprüfung einer möglichen Doppelfinanzierung.

2.6 Da sich die Kommission nicht an die einschlägigen Vorschriften hielt, versäumte sie es, den Fall mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Daher wäre es ein gutes Verwaltungsverhalten gewesen, sich zu entschuldigen. Der Bürgerbeauftragte wird daher eine kritische Bemerkung an die Kommission zu diesem Aspekt des Falles richten.

3. Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde erscheint es notwendig, folgende kritische Bemerkungen zu machen:

Es ist ein gutes Verwaltungsverhalten, auf Bürgerbriefe rechtzeitig zu antworten, wie unter Punkt 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission ausgeführt. Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht schriftlich auf die Schreiben vom 1. Juli 1999 sowohl an den Generaldirektor der GD ENV, Herrn Currie, als auch an die für das LIFE-Programm zuständige Direktorin, Frau Adinolfi, geantwortet.

Auf der Grundlage der im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Beweise stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission die in der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997 (Ziffer 3.4 ihres Anhangs II) festgelegten Anforderungen offenbar nicht befolgt hat. Da sich die Kommission nicht an diese Vorschriften hielt, versäumte sie es, den Fall mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Daher wäre es ein gutes Verwaltungsverhalten gewesen, sich zu entschuldigen.

Da diese Aspekte des Falles Verfahren betreffen, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Jacob SÖDERMAN


(1) Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1404/96 des Rates vom 15. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (Leben) [ABl. L 181 vom 20.7.1996, S. 1]:"Die Kommission unterrichtet den Begünstigten über eine Vor-Ort-Kontrolle, es sei denn, es liegen triftige Gründe für den Verdacht auf Betrug und/oder unsachgemäße Verwendung vor."

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