# Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten in der Sache 661/2021/ABZ darüber, wie die Europäische Kommission (Ihr Europa – Beratung) auf Anfragen zum Brexit und zum Austrittsabkommen reagiert hat
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: 2021-04-30T10:00+02:00[Europe/Paris]
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/141109)
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Sehr geehrter Herr X,

Am 7. April 2021 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen „Ihr Europa -- Beratung" zu dem oben genannten Thema eingereicht. Your Europe Advice ist ein EU-Beratungsdienst, der im Rahmen eines Vertrags mit der Europäischen Kommission betrieben wird.

In Bezug auf den Teil Ihrer Beschwerde, der sich auf die Beratung durch Your Europe Advice im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien in Tschechien bezieht, stellen wir nach sorgfältiger Analyse aller von Ihnen mit Ihrer Beschwerde übermittelten Informationen fest, dass **kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit **vorlag.****

Ihr Europa-Ratschlag hat Ihnen am selben Tag, an dem Sie Ihr Ersuchen um Klarstellungen eingereicht haben, eine berichtigte Fassung des Ratschlags übermittelt. Your Europe Advice hat auch auf Ihre zusätzlichen Anfragen in dieser Angelegenheit in substanzieller und angemessener Weise reagiert. Wir sind daher der Auffassung, dass „Ihr Europa -- Beratung" Ihre Anfrage angemessen bearbeitet hat, und schließen unsere Untersuchung zu diesem Aspekt Ihrer Beschwerde ab.

Was die übrigen Aspekte Ihrer Beschwerde betrifft, so muss ich Ihnen leider mitteilen, dass der Bürgerbeauftragte aus den nachstehend dargelegten Gründen zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage ist, sich eingehend mit ihnen zu befassen.

Der Bürgerbeauftragte muss bestimmte Regeln für die Bearbeitung von Beschwerden befolgen[^\[1\].^](#_ftn1){#_ftnref1} Eine dieser Regeln[^\[2\]^](#_ftn2){#_ftnref2} ist, dass sich der Beschwerdeführer zunächst mit der betreffenden EU-Einrichtung in Verbindung gesetzt haben muss, um das Problem zu lösen, bevor er sich beim Bürgerbeauftragten beschwert. Auf diese Weise wird die betreffende EU-Einrichtung die Möglichkeit haben, sich frühzeitig und ohne Einbeziehung des Bürgerbeauftragten mit dem Problem zu befassen.

Auf der Grundlage der Unterlagen, die Sie uns übermittelt haben, konnten wir nicht überprüfen, ob Sie die verbleibenden in Ihrer Beschwerde mit Your Europe Advice dargelegten Bedenken geäußert haben. Leider bedeutet dies, dass sich der Bürgerbeauftragte zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit diesen Aspekten Ihrer Beschwerde befassen kann[^\[3\].^](#_ftn3){#_ftnref3}

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vertreten wir jedoch die vorläufige Auffassung, dass Ihr Europa-Ratschlag Ihre Anfragen offenbar in angemessener Weise bearbeitet hat.

Mir ist klar, dass diese Entscheidung Sie enttäuschen wird, aber ich hoffe, dass die oben genannten Informationen und Erklärungen dennoch hilfreich sind.

Mit freundlichen Grüßen,

Tina Nilsson


Leiterin des Referats Fallbearbeitung

Straßburg, 28.4.2021

[\[1\]](#_ftnref1){#_ftn1} Diese sind im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten festgelegt.

[\[2\]](#_ftnref2){#_ftn2} Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten.

[\[3\]](#_ftnref3){#_ftn3} Ausführliche Informationen über das Verfahren und die Rechte im Zusammenhang mit Beschwerden finden Sie unter <https://www.ombudsman.europa.eu/en/document/70707>.