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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten in der Sache 661/2021/ABZ über die Reaktion der Europäischen Kommission (Your Europe Advice) auf Anfragen zum Brexit und zum Austrittsabkommen
Entscheidung
Fall 661/2021/ABZ - Geöffnet am Mittwoch | 28 April 2021 - Entscheidung vom Mittwoch | 28 April 2021 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Vereinigtes Königreich
Sehr geehrter Herr X,
Am 7. April 2021 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen Your Europe Advice zu dem oben genannten Thema eingereicht. Your Europe Advice ist ein EU-Beratungsdienst, der im Rahmen eines Vertrags mit der Europäischen Kommission betrieben wird.
In Bezug auf den Teil Ihrer Beschwerde, der sich auf die Beratung durch Your Europe Advice im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien in Tschechien bezieht, stellen wir nach einer sorgfältigen Analyse aller von Ihnen mit Ihrer Beschwerde übermittelten Informationen fest, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
Ihre Europa-Beratung hat Ihnen am selben Tag, an dem Sie Ihr Ersuchen um Klarstellung übermittelt haben, eine korrigierte Fassung der Beratung übermittelt. Ihr Europa-Beratung hat auch inhaltlich und angemessen auf Ihre zusätzlichen Anfragen in dieser Angelegenheit reagiert. Wir sind daher der Auffassung, dass Your Europe Advice Ihre Anfrage angemessen bearbeitet hat, und schließen unsere Untersuchung zu diesem Aspekt Ihrer Beschwerde ab.
Was die übrigen Aspekte Ihrer Beschwerde betrifft, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass der Bürgerbeauftragte aus den nachstehend dargelegten Gründen derzeit nicht in der Lage ist, diese im Einzelnen zu behandeln.
Der Bürgerbeauftragte muss bestimmte Regeln für die Bearbeitung von Beschwerden beachten [1]. Eine dieser Regeln [2] besagt, dass der Beschwerdeführer sich zunächst mit der betreffenden EU-Einrichtung in Verbindung setzen muss, um das Problem zu lösen, bevor er sich beim Bürgerbeauftragten beschwert. Auf diese Weise wird die betreffende EU-Einrichtung die Möglichkeit haben, sich frühzeitig mit dem Problem zu befassen, ohne dass der Bürgerbeauftragte einbezogen werden muss.
Auf der Grundlage der Unterlagen, die Sie uns übermittelt haben, konnten wir nicht überprüfen, ob Sie die verbleibenden Bedenken geäußert haben, die in Ihrer Beschwerde mit Your Europe Advice dargelegt sind. Leider bedeutet dies, dass der Bürgerbeauftragte diese Aspekte Ihrer Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt nicht behandeln kann [3].
Unsere vorläufige Einschätzung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist jedoch, dass Your Europe Advice Ihre Anfragen in angemessener Weise bearbeitet zu haben scheint.
Mir ist bewusst, dass diese Entscheidung Sie enttäuschen wird, aber ich hoffe, dass die obigen Informationen und Erklärungen dennoch hilfreich sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung
Straßburg, 28.4.2021
[1] Diese sind im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten festgelegt.
[2] Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten.
[3] Vollständige Informationen über das Verfahren und die Rechte im Zusammenhang mit Beschwerden finden Sie unter https://www.ombudsman.europa.eu/de/document/70707.