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Beschluss in der Sache 380/2020/VB über mutmaßliche Unregelmäßigkeiten im Auswahlverfahren für den Europäischen Staatsanwalt eines EU-Mitgliedstaats

Der Fall betraf das Auswahlverfahren für die Ernennung eines Europäischen Staatsanwalts, der Teil des „Kollegiums“ der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ist. Der Beschwerdeführer ist ein erfolgloser Kandidat, der der Auffassung war, dass es Unregelmäßigkeiten im Auswahlverfahren und in der Stellungnahme des Ad-hoc-Auswahlausschusses gab, um seine Kandidatur für die Stelle auszuschließen. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer keine Antwort auf die von ihm geäußerten Bedenken.

Im Laufe der Untersuchung vertrat das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten die Auffassung, dass es an Klarheit über mögliche Überprüfungsverfahren mangele, und unterbreitete dem Rat der EU einen Lösungsvorschlag und einen Verbesserungsvorschlag. Der Rat lehnte die Vorschläge ab.

Im Auswahlverfahren für die Stellen europäischer Staatsanwälte gibt es keinen Mechanismus, der eine Überprüfung von Handlungen oder Unterlassungen des Auswahlausschusses vorsieht. Es besteht eindeutig ein Vakuum bei der Rechenschaftspflicht, und der Rat hat die Gelegenheit verpasst, das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese wichtigen Stellen und die Legitimität des Auswahlverfahrens zu stärken. Der Lösungsvorschlag und der Verbesserungsvorschlag hätten dazu beigetragen, diese Mängel zu beheben.

Da der Auswahlausschuss keine EU-Einrichtung ist, die Gegenstand einer Untersuchung des Bürgerbeauftragten sein kann, und sowohl der Rat als auch die Kommission sich geweigert haben, die Verantwortung für die Maßnahmen des Ausschusses zu übernehmen, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind, und schließt den Fall ab.

Hintergrund der Beschwerde

1. Die durch die EUStA-Verordnung [1] errichtete Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist für die Ermittlung, Verfolgung und Anklageerhebung bei Finanzstraftaten zuständig, die den Haushalt der Europäischen Union betreffen [2].

2. Das Kollegium der EUStA [3] besteht aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je teilnehmendem Mitgliedstaat [4]. In der EUStA-Verordnung ist festgelegt, dass jeder Mitgliedstaat drei Kandidaten für das Amt des Europäischen Staatsanwalts ernennt. Diese Bewerber sollten i) aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Justiz sein, ii) zweifelsfrei unabhängig sein und iii) über die erforderlichen Qualifikationen für die Ernennung zur Hohen Staatsanwaltschaft oder zum Richteramt in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten verfügen und über einschlägige praktische Erfahrungen mit den nationalen Rechtssystemen, Finanzermittlungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen [5].

3. Nach Eingang der mit Gründen versehenen Stellungnahme eines Ad-hoc-„Auswahlausschusses“ wählt und ernennt der Rat der EU einen der Kandidaten als Europäischen Staatsanwalt des betreffenden Mitgliedstaats.[6] Der Auswahlausschuss interviewt die nominierten Kandidaten und bewertet sie auf der Grundlage der Anforderungen der EUStA-Verordnung. Sie gibt eine Stellungnahme zu den Qualifikationen der Bewerber für die Wahrnehmung der Aufgaben der europäischen Staatsanwälte ab und stuft sie nach ihrer für den Rat nicht bindenden Rangfolge ein. Stellt der Auswahlausschuss fest, dass ein Bewerber die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts nicht erfüllt, ist seine Stellungnahme für den Rat bindend.

4. Der Beschwerdeführer war einer der Kandidaten, die von einer nationalen Behörde für das Amt des Europäischen Staatsanwalts benannt wurden. Im Dezember 2019 wurde er vom Auswahlausschuss interviewt, der anschließend eine ablehnende Stellungnahme zu seiner Kandidatur abgab, da dies nicht mit bestimmten verbindlichen Anforderungen für die Stelle im Einklang stand.

5. Der Beschwerdeführer wandte sich an den Auswahlausschuss, der seine Stellungnahme beanstandete und Bedenken hinsichtlich der Fairness seines Interviews äußerte. Am 24. Februar 2020 reichte er auch eine Beschwerde in dieser Angelegenheit beim Bürgerbeauftragten ein.

6. Am 27. Februar 2020 erhielt der Beschwerdeführer eine Antwort des Vorsitzenden des Auswahlausschusses, in der er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Ausschuss der Auffassung sei, dass er nicht über einschlägige praktische Erfahrungen mit Ermittlungen im Bereich der Finanzkriminalität und der internen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfüge, die gemäß der EUStA-Verordnung zwingend erforderlich seien. In der Antwort wurde auf den Durchführungsbeschluss des Rates über die Arbeitsweise des Auswahlausschusses [7] verwiesen und festgestellt, dass es für den Auswahlausschuss keine Grundlage gibt, seine Stellungnahme zur Ernennung europäischer Staatsanwälte zu überdenken. Sie fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens die „mit Gründen versehene Stellungnahme“ des Auswahlausschusses zu seiner Bewerbung erhalten werde.

7. In seinem Schriftwechsel mit dem Büro des Bürgerbeauftragten stellte der Beschwerdeführer fest, dass er keine mit Gründen versehene Stellungnahme des Gremiums erhalten habe, was ihn daran hindere, die Stellungnahme des Gremiums anzufechten. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass in der Antwort keines der von ihm angesprochenen Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung seines Interviews angesprochen worden sei.

Die Untersuchung

8. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde ein und ersuchte die Europäische Kommission und den Rat der Europäischen Union, auf die folgenden Aspekte der Beschwerde zu antworten:

1) Das Fehlen eines Verfahrens zur Beantragung einer Überprüfung der ablehnenden Stellungnahme des Auswahlausschusses zur Eignung von Bewerbern für die Stellen europäischer Staatsanwälte.

2) Die Gründe, aus denen die „mit Gründen versehene Stellungnahme“ des Auswahlausschusses dem Beschwerdeführer nicht vor Abschluss des Auswahlverfahrens mitgeteilt werden konnte.

3) Das Versäumnis, auf die Behauptungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Unregelmäßigkeiten zu antworten, die sich auf seine Anhörung ausgewirkt haben.

9. Im Laufe der Untersuchung erhielt der Bürgerbeauftragte die Antworten der Kommission und des Rates auf die Beschwerde und anschließend die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu diesen Antworten.

10. Im Laufe der Untersuchung unterbreitete das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten dem Rat auch einen Lösungsvorschlag und Verbesserungsvorschläge, um einige der in der Beschwerde aufgeworfenen Probleme anzugehen. Der Rat lehnte die Vorschläge ab. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme.

Das Fehlen eines Überprüfungsverfahrens

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

11. Die Kommission erklärte, dass der Auswahlausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig und unparteiisch sei. Die einzige Rolle der Kommission im Verfahren besteht darin, Personal als Sekretariat des Gremiums zur Verfügung zu stellen, um es administrativ zu unterstützen.

12. Er stellte fest, dass die EUStA-Verordnung ein Auswahlverfahren vorsieht, in dem sowohl die Mitgliedstaaten als auch der Rat zuständig sind. Die Auswahl der Stellen des Europäischen Staatsanwalts fällt in die Zuständigkeit des Rates. Er fügte hinzu, dass die Auswahlverfahren für europäische Staatsanwälte nicht auf einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beruhen, sondern auf den Nominierungen nationaler Regierungen. Folglich berührt der Ausschluss eines Bewerbers von einem Auswahlverfahren nicht seine individuellen Rechte, da er im Rahmen des Auswahlverfahrens keine individuellen Rechte als Bewerber hat.

13. Die Kommission fügte hinzu, dass der Durchführungsbeschluss des Rates über die Arbeitsweise des Auswahlausschusses zwar die Möglichkeit vorsieht, im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Stelle des Europäischen Generalstaatsanwalts eine Verwaltungsbeschwerde [8] beim Rat einzureichen, jedoch keine ähnliche Möglichkeit in Bezug auf die Auswahlverfahren für die Stellen der Europäischen Staatsanwälte vorsieht. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es nach nationalem Recht grundsätzlich Rechtsbehelfe geben sollte, um Klage gegen den benennenden Mitgliedstaat zu erheben und dem Beschwerdeführer gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren.

14. Der Rat hat seinerseits auch darauf hingewiesen, dass der Durchführungsbeschluss des Rates über die Arbeitsweise des Auswahlausschusses die Möglichkeit vorsehe, eine Verwaltungsbeschwerde beim Rat nur im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Stelle des Europäischen Generalstaatsanwalts einzureichen. Er fügte hinzu, dass dies Kandidaten für die Stellen europäischer Staatsanwälte nicht daran hindere, nach nationalem oder EU-Recht Rechtsbehelfe einzulegen, um eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen.

15. Der Rat erklärte, dass er gemäß der EUStA-Verordnung erst in der letzten Phase des Auswahlverfahrens über Entscheidungsbefugnisse verfügt. Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten betreffe das Verfahren des Auswahlausschusses, bei dem es sich um eine Phase des Verfahrens handele, in der der Rat nicht befugt sei, tätig zu werden. Daher betraf die Untersuchung keinen Rechtsakt des Rates.

16. Der Rat stellte ferner fest, dass es sich bei ihm und dem Auswahlausschuss um eigenständige juristische Personen handelt [9]. Der Auswahlausschuss ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und insbesondere bei der Ausarbeitung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme über die Förderfähigkeit und die Verdienste der Bewerber vom Rat unabhängig und übermittelt diese Stellungnahme dem Rat. Der Rat ist nicht befugt, die Eignung oder die Verdienste der von den Mitgliedstaaten benannten Bewerber zu überprüfen oder zu bewerten oder in sonstiger Weise in die Verfahren des Auswahlausschusses einzugreifen.

17. Der Rat stellte fest, dass negative Stellungnahmen des Gremiums zur Förderfähigkeit der Bewerber für ihn bindend sind und dass weder die EUStA-Verordnung noch die Bestimmungen zu ihrer Umsetzung dem Rat die Möglichkeit bieten, diese Stellungnahmen zu überprüfen.

18. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Antworten der Organe ihn in einem rechtlichen Schwebezustand belassen. Dies stehe nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der „berechtigten Erwartungen“, sagte er. Der Beschwerdeführer stimmte mit der Kommission darin überein, dass die Auswahlverfahren für die Stellen europäischer Staatsanwälte in die Zuständigkeit des Rates fallen. Er argumentierte, dass der Rat den Zweck des Kollegiums der Staatsanwälte und den Geist der EUStA-Verordnung untergraben habe, indem er sich auf die Unterschiede zwischen der Auswahl des Europäischen Generalstaatsanwalts und der Auswahl der Europäischen Staatsanwälte konzentriert habe.

19. Er vertrat die Auffassung, dass der Rat letztlich für die Gesamtauswahl der europäischen Staatsanwälte verantwortlich sei und nur seine Entscheidung endgültig sei. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Bürgerbeauftragte, wenn der Auswahlausschuss eine autonome Einrichtung wäre, in der Lage wäre, seine Beratungen und Entscheidungen zu prüfen. Andernfalls könnten sich die EU-Organe der Kontrolle des Bürgerbeauftragten entziehen, indem sie einfach neue getrennte Einrichtungen schaffen.

Lösungsvorschlag und Verbesserungsvorschlag

20. Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten vertrat die Auffassung, dass der Auswahlausschuss zwar unabhängig vom Rat ist, dies jedoch nicht ausreicht, um als separate EU-Einrichtung angesehen zu werden, die Gegenstand einer Untersuchung der Bürgerbeauftragten sein könnte. Aus diesem Grund war es angebracht, sich an den Rat zu wenden, der die „Anstellungsbehörde“ im Auswahlverfahren für die Stellen europäischer Staatsanwälte ist.

21. Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten schlug als Lösung vor, dass der Rat Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente angemessen berücksichtigt werden.

22. Der Rat lehnte den Lösungsvorschlag ab und bekräftigte seinen Standpunkt, dass der Auswahlausschuss eine vom Rat getrennte Einrichtung sei und dass der Rat nicht für seine Beratungen und Tätigkeiten verantwortlich sei. Er betonte, dass die ablehnenden Stellungnahmen des Gremiums zur Förderfähigkeit der Bewerber für den Rat bindend seien und er sie daher nicht überprüfen könne. Sein Personal hat keinen Zugang zu den Beratungen oder anderen Dokumenten des Auswahlausschusses [10]. Der Rat erklärte, er könne sich daher nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten befassen, da er keine Kenntnis von den Gründen für seine Ablehnung oder von einem Schriftwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gremium habe.

23. Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten machte auch einen Verbesserungsvorschlag in Bezug auf das Fehlen eines klaren Überprüfungsmechanismus für die Beantragung einer Überprüfung der Stellungnahmen des Auswahlausschusses im Auswahlverfahren für europäische Staatsanwälte. Es sei eine gute Verwaltung, über einen solchen Mechanismus zu verfügen, und wenn der Auswahlausschuss eine ablehnende Stellungnahme abgibt, sollte er die Bewerber ordnungsgemäß über ihr Recht informieren, eine Überprüfung dieser Entscheidung zu beantragen und letztlich beim Bürgerbeauftragten Beschwerde einzulegen oder Klage beim Gerichtshof zu erheben.

24. Der Rat lehnte diesen Vorschlag ebenfalls ab. Er stellte fest, dass die Vorschriften über Rechtsbehelfe gegen Handlungen und Unterlassungen des Auswahlausschusses in der EUStA-Verordnung enthalten sind, bei der es sich um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung handelt. Eine Änderung dieser Vorschriften wäre Sache des EU-Gesetzgebers und damit außerhalb des Mandats des Bürgerbeauftragten. Der Rat fügte hinzu, dass sowohl die EUStA-Verordnung als auch der Durchführungsbeschluss des Rates über die Arbeitsweise des Auswahlausschusses auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission angenommen wurden und dass der Rat diese nicht einseitig ändern kann.

25. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, die Entscheidung, seine Bewerbung als nicht förderfähig auszuschließen, anzufechten. Er fügte hinzu, dass „es sich um eine Übung handelt, die einem europäischen Bürger Angst und Sorge bereitet, bei der die EU-Institutionen ohne Rücksicht auf die europäischen Grundwerte und Grundsätze, die sie schützen sollten, Geld geben“. 

Bewertung des Bürgerbeauftragten

26. Im Auswahlverfahren für die Stellen europäischer Staatsanwälte gibt es keinen Mechanismus, der eine Überprüfung von Handlungen oder Unterlassungen des Auswahlausschusses vorsieht.

27. Der Auswahlausschuss teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es in den geltenden Vorschriften keine Bestimmung gebe, nach der er seine Stellungnahme zur Ernennung europäischer Staatsanwälte überdenken könne. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte die Kommission fest, dass das Auswahlverfahren in die Zuständigkeit des Rates fällt. Der Rat vertrat die Auffassung, dass er nicht für die Tätigkeiten des Auswahlausschusses verantwortlich gemacht werden könne, da es sich bei dem Ausschuss um eine eigenständige und unabhängige Rechtsperson handele. Es gibt eindeutig ein Verantwortungsvakuum.

28. Vor diesem Hintergrund bedauert die Bürgerbeauftragte, dass der Rat den Lösungs- und Verbesserungsvorschlag ihres Untersuchungsteams abgelehnt hat. Sie ist der Ansicht, dass der Rat die Gelegenheit verpasst hat, das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Auswahlverfahren für die Stellen europäischer Staatsanwälte und die Legitimität dieses Verfahrens zu stärken.

29.  Obwohl der Auswahlausschuss vom Rat unabhängig ist, reicht dies nicht aus, um ihn als eigenständiges Gremium nach EU-Recht einzustufen. Handlungen oder Unterlassungen des Auswahlausschusses selbst können nicht unmittelbar einer gerichtlichen Überprüfung oder einer Untersuchung durch den Bürgerbeauftragten unterliegen. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass der Rat als Anstellungsbehörde, auch wenn der Auswahlausschuss funktional unabhängig ist, nach wie vor das wichtigste EU-Organ ist, das letztlich für den Ausschuss zuständig ist. Vor diesem Hintergrund ist sie der Ansicht, dass der Rat Maßnahmen hätte ergreifen können, um sicherzustellen, dass die Forderungen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden. So hätte der Rat, ohne die Unabhängigkeit des Gremiums in Frage zu stellen, das Gremium auffordern können, die Bedenken des Beschwerdeführers auszuräumen und seine Stellungnahme zur Förderfähigkeit seiner Bewerbung zu überprüfen.

30. In Bezug auf den Verbesserungsvorschlag ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Umsetzung dieser Maßnahme keine Änderung von Rechtsakten erfordern würde. Daher hätte der Rat diesem Vorschlag folgen können.

31. Die EUStA-Verordnung schließt nicht aus, dass ein Überprüfungsmechanismus für das Auswahlverfahren für die Stellen europäischer Staatsanwälte eingerichtet werden kann. Auch der Durchführungsbeschluss des Rates über die Arbeitsweise des Auswahlausschusses, bei dem es sich um einen Rechtsakt, aber nicht um einen Gesetzgebungsakt im Sinne des Unionsrechts handelt [11], schließt diese Möglichkeit nicht aus. Folglich hätte der Rat einen Überprüfungsmechanismus einführen können, ohne eine der bestehenden Vorschriften zu ändern, indem er beispielsweise den Auswahlausschuss aufgefordert hätte, sich mit den von den Bewerbern eingegangenen Überprüfungsanträgen zu befassen und sie auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen. Wenn der Rat an der Auffassung festhielte, dass der betreffende Rechtsakt geändert werden müsste, hätte er die Kommission informieren können, die die Notwendigkeit eines Vorschlags hätte prüfen können.

32. Angesichts der klaren Ablehnung des Vorschlags und des Lösungsvorschlags durch den Rat ist der Bürgerbeauftragte jedoch der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen in dieser Angelegenheit gerechtfertigt sind.

Die mit Gründen versehene Stellungnahme des Panels und das Versäumnis, auf die Behauptungen des Beschwerdeführers zu antworten

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

33. Die Kommission stellte fest, dass der Auswahlausschuss bei der Ausarbeitung einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ über die Förderfähigkeit und die Verdienste der von den Mitgliedstaaten benannten Bewerber völlig unabhängig und unparteiisch ist. Die Kommission argumentierte, dass die Entscheidung des Gremiums, die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Abschluss des Auswahlverfahrens an die Bewerber zu richten, eine autonome Entscheidung sei, die nicht in die Zuständigkeit der Kommission falle.

34. Die Kommission erklärte, dass das Auswahlverfahren für die Stellen der europäischen Staatsanwälte in die Zuständigkeit des Rates falle und daher nicht auf die Behauptungen des Beschwerdeführers eingehen könne.

35. Der Rat erklärte, er werde erst dann über die Liste und die Identität der Bewerber unterrichtet, wenn ihm die begründeten Stellungnahmen des Auswahlausschusses übermittelt würden. Es war nicht bekannt, dass einer der Bewerber das Verfahren des Panels anfechtete, bis sich der Bürgerbeauftragte mit ihm in Verbindung setzte. Ihm sind die Gründe für die Weigerung, dem Beschwerdeführer die Gründe mitzuteilen, aus denen das Gremium ihn für nicht förderfähig hielt, nicht bekannt. Er argumentiert, dass der Bürgerbeauftragte das Gremium direkt danach fragen sollte.

36. Der Rat fügte hinzu, dass der Durchführungsbeschluss des Rates über die Arbeitsweise des Auswahlausschusses vorsieht, dass der Auswahlausschuss die Kandidaten für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts proaktiv darüber informieren sollte, dass er der Auffassung ist, dass die Zulassungsvoraussetzungen für die Begründung seines Standpunkts nicht erfüllt sind. Eine ähnliche Verpflichtung besteht jedoch im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Stellen europäischer Staatsanwälte nicht.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

37. Nach dem Beschluss des Rates zur Ernennung der 22 europäischen Staatsanwälte [12] teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er die mit Gründen versehene Stellungnahme des Auswahlausschusses noch nicht erhalten habe.

38. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Informationen, die der Beschwerdeführer vom Vorsitzenden des Auswahlausschusses erhalten hat, eine Erklärung dafür enthielten, warum er nicht für die Stelle in Frage kam. Dieses Schreiben könnte daher als mit Gründen versehene Stellungnahme betrachtet werden. Da der Vorsitzende dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben jedoch mitteilte, dass er die mit Gründen versehene Stellungnahme des Gremiums nach Abschluss des Verfahrens erhalten werde, ist es bedauerlich, dass der Beschwerdeführer diese nicht erhalten hat.

39. Wie bereits erwähnt, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Auswahlausschuss keine EU-Einrichtung ist, die Gegenstand einer Untersuchung durch den Bürgerbeauftragten sein kann. Da sich der Rat weigerte, die Verantwortung für die Maßnahmen des Gremiums zu übernehmen, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen zu diesen Fragen gerechtfertigt sind.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:

Weitere Untersuchungen zu dieser Beschwerde sind nicht gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer, der Rat und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

Emily O'Reilly
Europäische Bürgerbeauftragte


Straßburg, 28.4.2021

 

[1] Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), EUR-Lex - 32017R1939 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

[2] Weitere Informationen zur EUStA finden Sie auf der Website der EUStA, Home | Europäische Staatsanwaltschaft (europa.eu).

[3] Weitere Informationen über das Kollegium der EUStA: https://www.consilium.europa.eu/de/infographics/college-of-the-european-public-prosecutor-s-office-eppo/.

[4] Derzeit beteiligen sich 22 Mitgliedstaaten an der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), Mitglieder | Europäische Staatsanwaltschaft (europa.eu).

[5] EUStA-Verordnung, Artikel 16 Absatz 1.

[6] In Artikel 14 Absatz 3 der EUStA-Verordnung heißt es: „Der Auswahlausschuss setzt sich aus zwölf Personen zusammen, die unter ehemaligen Mitgliedern des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemaligen nationalen Mitgliedern von Eurojust, Mitgliedern der obersten nationalen Gerichte, hochrangigen Staatsanwälten und Rechtsanwälten mit anerkannter Kompetenz ausgewählt werden. Eine der ausgewählten Personen wird vom Europäischen Parlament vorgeschlagen.“ 

[7] Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates über die Arbeitsweise des Auswahlausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), EUR-Lex - 32018D1696 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

[8] Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, Artikel 90 Absatz 2, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A01962R0031-20140501

[9] Der Rat verwies auf Erwägungsgrund 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1696 des Rates, in dem es heißt: „Die Betriebsvorschriften des Auswahlausschusses sollten sicherstellen, dass der Auswahlausschuss über die erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügt, um seine Arbeit auszuführen.“

[10] Die Kommission ist für das Sekretariat des Gremiums zuständig.

[11] https://eur-lex.europa.eu/summary/glossary/nonlegislative_acts.html.

[12] Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft, EUR-Lex - 32020D1117 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

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