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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 545/2000/IP gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 545/2000/IP - Geöffnet am Donnerstag | 25 Mai 2000 - Empfehlung vom Freitag | 18 Mai 2001 - Entscheidung vom Dienstag | 30 April 2002
Sehr geehrte Frau B.,
Am 12. April 2000 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Parlament wegen Ihrer Ernennung durch das Parlament nach Ihrem Erfolg im Auswahlverfahren EUR/C/23 ein.
Am 25. Mai 2000 leitete ich die Beschwerde an das Parlament weiter und bat um Stellungnahme bis Ende September 2000. Am 29. September 2000 beantragte das Parlament eine Verlängerung der Frist. Der Europäische Bürgerbeauftragte akzeptierte den Antrag des Parlaments und setzte den 31. Oktober 2001 als neue Frist fest. Das Parlament hat seine Stellungnahme am 16. November 2000 übermittelt, und ich habe sie Ihnen am 27. November 2000 übermittelt. Am 20. Dezember 2000 haben Sie mir Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme des Parlaments übermittelt.
Am 18. Mai 2001 habe ich einen Empfehlungsentwurf an das Parlament gerichtet.
Am 10. Oktober 2002 richtete ich ein Schreiben an das Organ, in dem ich darauf hinwies, dass das Parlament trotz Ablauf der Frist Ende September 2001 immer noch keine ausführliche Stellungnahme zu dem Empfehlungsentwurf abgegeben habe. Ich habe daher das Parlament gebeten, so schnell wie möglich zu antworten.
Am 5. November 2001 übermittelte das Parlament seine ausführliche Stellungnahme.
Am 23. Januar 2002 habe ich ein weiteres Schreiben an den Präsidenten des Parlaments, Herrn Pat COX, weitergeleitet. Eine Kopie dieses Schreibens wurde auch Frau Raquel de VICENTE, politische Beraterin, zugesandt.
Die Antwort des Präsidenten erhielt ich am 5. April 2002. Am 9. April 2002 wurde Ihnen eine Kopie des Schreibens zugesandt.
Ich schreibe Ihnen jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Die Beschwerdeführer nahmen an dem vom Europäischen Parlament und vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam organisierten Wettbewerb EUR/C/23 teil. Nach erfolgreichem Abschluss des Auswahlverfahrens wurde ihr Name in die Reserveliste der erfolgreichen Bewerber aufgenommen.
Am 1. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer vom Parlament in die Besoldungsgruppe C5, Dienstaltersstufe 3 der Laufbahn, eingestellt.
In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete die Beschwerdeführerin, im Vergleich zu anderen Bewerbern, die an demselben Auswahlverfahren teilgenommen hatten und in der Besoldungsgruppe C4 der Dienstaltersstufe 3 eingestellt wurden, diskriminiert worden zu sein.
DIE ANFRAGE
Die Beschwerde wurde dem Parlament zur Stellungnahme übermittelt.
Stellungnahme des ParlamentsIn seiner Stellungnahme zu der Beschwerde wies das Parlament darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1998 gegen die Entscheidung des Organs Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts eingelegt habe. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht wurde.
Das Organ betonte, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte nur das Vorliegen neuer wesentlicher Gesichtspunkte die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 für die Überprüfung einer früheren Entscheidung über die Einstellung rechtfertigen könne, gegen die nicht fristgerecht Rechtsmittel eingelegt worden seien. Wenn jedoch das Urteil eines Gerichtshofs, mit dem ein Verwaltungsakt für nichtig erklärt wird, ein neues Element darstellen könnte, gilt dies nur gegenüber den Personen, die von dem für nichtig erklärten Rechtsakt unmittelbar betroffen sind. Die Rechtsprechung Monaco (2), auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, kann daher keine Anwendung finden, da sie nicht an demselben allgemeinen Auswahlverfahren wie Herr Monaco teilgenommen hat.
Darüber hinaus erklärte das Organ, dass die Anstellungsbehörde gemäß der Politik des Parlaments in Einstellungsangelegenheiten nach dem Inkrafttreten der neuen internen Richtlinien im Mai 1995 nur in Ausnahmefällen einen Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe als der Anfangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe benennen und qualifizierte Bewerber anwerben könne, wenn äußerst komplexe Aufgaben zu erfüllen seien.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn ihren Bemerkungen zur Stellungnahme des Parlaments hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrer ursprünglichen Beschwerde fest.
EMPFEHLUNGSENTWURF
Mit Beschluss vom 18. Mai 2001 richtete der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten (3) einen Empfehlungsentwurf an das Parlament. Der Empfehlungsentwurf stützte sich auf Folgendes:
1. Einstellungsverfahren des Europäischen Parlaments1.1 Der Beschwerdeführerin gelang es, das vom Europäischen Parlament und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam organisierte Auswahlverfahren EUR/C/23 durchzuführen, und sie wurde in der Besoldungsgruppe C 5 Dienstaltersstufe 3 eingestellt. In ihrer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten behauptete sie, im Vergleich zu anderen Bewerbern, die an demselben Auswahlverfahren teilgenommen hatten und in der Besoldungsgruppe C 4 Dienstaltersstufe 3 eingestellt wurden, diskriminiert worden zu sein.
1.2 In seiner Stellungnahme betonte das Parlament, dass der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Organs Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts eingelegt habe. Das Parlament lehnte sie jedoch ab, da sie nicht fristgerecht erfolgte.
1.3 Nur das Vorliegen neuer wesentlicher Umstände könnte die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 für die erneute Prüfung einer früheren Einstellungsentscheidung rechtfertigen, gegen die nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt wurde. Wenn jedoch das Urteil eines Gerichtshofs, mit dem ein Verwaltungsakt für nichtig erklärt wird, ein neues Element darstellen könnte, gilt dies nur gegenüber den Personen, die von dem für nichtig erklärten Rechtsakt unmittelbar betroffen sind. Das Parlament wies darauf hin, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Monaco, auf das sich die Beschwerdeführerin berufe, auf ihren Fall nicht anwendbar sei, da sie von der für nichtig erklärten Handlung nicht unmittelbar betroffen sei.
1.4 Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass das Hauptproblem in diesem Fall darin bestehe, festzustellen, ob der Beschwerdeführer bei seiner Einstellung vom Europäischen Parlament diskriminiert worden sei und ob es zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments gekommen sei.
1.5 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gehört zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts. Nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte verlangt sie, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (4).
1.6 In seinem Urteil in der Rechtssache T-92/96 (Rechtssache Monaco) vertrat das Gericht erster Instanz die Auffassung, dass sich die Bewerber desselben Auswahlverfahrens grundsätzlich in einer ähnlichen Situation befinden. Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Organ gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots verstößt, wenn es auf einen aus einem Auswahlverfahren eingestellten Beamten die Bestimmungen der neuen internen Richtlinien anwendet, die eine strengere Anwendung von Art. 31 Abs. 2 des Statuts vorsehen, während andere Beamte, die vom Organ vor dem Inkrafttreten der neuen internen Richtlinien aus demselben Auswahlverfahren eingestellt wurden, nach den früheren internen Richtlinien eingestuft wurden.
Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass der einzige Verweis auf die zwischenzeitlich vom Parlament erlassenen neuen Vorschriften keine angemessene Rechtfertigung für die Einstellung von Bewerbern aus demselben Auswahlverfahren mit unterschiedlichen Vertragsbedingungen sei.
1.7 Der Bürgerbeauftragte hielt es für wichtig, daran zu erinnern, dass das Auswahlverfahren, an dem der Beschwerdeführer teilgenommen hatte, vom Parlament und vom Gerichtshof gemeinsam organisiert wurde.
Nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz in der genannten Rechtssache hat der Gerichtshof jedoch von sich aus die Beamten neu eingestuft, die nach Inkrafttreten der neuen internen Richtlinien zu ungünstigeren Bedingungen eingestellt wurden als die Bewerber, die auf der Grundlage der früheren internen Richtlinien eingestellt wurden.
1.8 Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die Anstellungsbehörde, auch wenn das Monaco-Urteil nicht als neues Element auf den Beschwerdeführer anwendbar sei, die Möglichkeit habe, die Einstellungsbedingungen des Beschwerdeführers zu ändern, wie es der Gerichtshof getan habe.
1.9 Auf der Grundlage dieser Erwägungen kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Parlaments, die Beschwerdeführerin einzustellen, die die neuen internen Richtlinien anwendet, wenn andere Bewerber, die von derselben Reserveliste eingestellt wurden, gemäß den vorherigen internen Richtlinien eingestuft wurden, zu einer diskriminierenden Behandlung der Beschwerdeführerin führte. Der Umstand, dass das Organ nicht im Licht des vom Gericht in der Rechtssache T-9296 aufgestellten Grundsatzes gehandelt habe und seine Weigerung, seine Entscheidung zu überdenken, daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle.
Angesichts des vom Parlament vertretenen Standpunkts schien es nicht möglich, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Bürgerbeauftragte hielt es daher für angemessen, gemäß Artikel 3 Absatz 6 seines Statuts den folgenden Empfehlungsentwurf vorzulegen.
Der Empfehlungsentwurf lautet wie folgt:
Das Parlament sollte dem Beispiel des Gerichtshofs folgen und die Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung als Beamte in die Besoldungsgruppe C 4 Dienstaltersstufe 3 umstufen.
Der Bürgerbeauftragte teilte dem Europäischen Parlament mit, dass er gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts bis zum 30. September 2001 eine ausführliche Stellungnahme übermitteln sollte und dass die ausführliche Stellungnahme in der Annahme der Empfehlung des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung ihrer Umsetzung bestehen könnte.
Ausführliche Stellungnahme des ParlamentsDie ausführliche Stellungnahme des Parlaments, die am 7. November 2001 beim Bürgerbeauftragten einging, lautet wie folgt:
Das Organ kann Ihren Empfehlungsentwurf aus folgenden Gründen nicht annehmen:
Erstens vertritt dieses Organ weiterhin die Auffassung, dass die Rügen wegen Unzulässigkeit verjährt sein müssen. Die Beschwerden wurden lange nach der beanstandeten Entscheidung eingereicht. Selbst wenn man zugeben würde, dass die Entscheidung in der Rechtssache Monaco eine neue Tatsache darstellte, die von diesem Organ in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht eingeräumt wurde, weil es dies nur für Personen tun konnte, die von der für nichtig erklärten Handlung unmittelbar betroffen waren, bliebe es so, dass die Beschwerden außerhalb der in Art. 90 des Statuts vorgesehenen Frist eingereicht wurden. Dieser Aspekt des Falles - also die Zulässigkeit der Beschwerde - scheint in Ihrem Empfehlungsentwurf (...) völlig ignoriert zu werden.
Zweitens ist klar, dass Entscheidungen über die Anstellungsbehörde eines Organs die Anstellungsbehörde einer anderen Behörde nicht binden. Der Gerichtshof und das Parlament sind zwei verschiedene Organe der Europäischen Union. Dennoch haben Sie in Ihrem Empfehlungsentwurf ausgeführt: „Selbst wenn das Monaco-Urteil nicht als neues Element auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, hat die Anstellungsbehörde die Möglichkeit, die Einstellungsbedingungen des Beschwerdeführers zu ändern, indem sie dem Beispiel des Gerichtshofs folgt. Die Tatsache, dass der Gerichtshof bestimmte Beschwerdeführer in keiner Weise neu eingestuft hat, schafft für die Anstellungsbehörde des Europäischen Parlaments eine Verpflichtung, dies ebenfalls zu tun. Der weite Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde wurde immer wieder in zahlreichen Fällen anerkannt (...), in denen das Recht eines Gemeinschaftsorgans anerkannt wurde, in diesem Zusammenhang interne Vorschriften für die Einstufung festzulegen.
Aus diesen Gründen kann das Organ den oben genannten Empfehlungsentwurf nicht akzeptieren.
Weiteres Schreiben des Bürgerbeauftragten vom 23. Januar 2002Nach sorgfältiger Prüfung der ausführlichen Stellungnahme des Parlaments hielt es der Bürgerbeauftragte für notwendig, sich dazu zu äußern und sich auf einige Punkte zu konzentrieren, die seinem Empfehlungsentwurf zugrunde lagen. Am 23. Januar 2002 richtete er daher ein weiteres Schreiben an den Präsidenten des Parlaments, Herrn Pat COX.
In seinem Schreiben erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, der die höchste Instanz in Bezug auf die Bedeutung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist, stets festgestellt hat, dass der allgemeine Gleichheitsgrundsatz zu den Grundprinzipien des Rechts des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft gehört. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass bei der Einstellung in die Gemeinschaft der Gleichheitsgrundsatz zu beachten ist. Dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt.
Darüber hinaus ist das Gericht erster Instanz der Auffassung, dass die Bewerber desselben Auswahlverfahrens grundsätzlich als in einer ähnlichen Situation befindlich anzusehen sind. Nach Ansicht des Gerichtshofs verstößt ein Organ gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, wenn es auf einen aus einem Auswahlverfahren eingestellten Beamten die Bestimmungen der neuen internen Richtlinien anwendet, die eine strengere Anwendung von Art. 31 Abs. 2 des Statuts vorsehen, während andere Beamte, die vor dem Inkrafttreten der neuen internen Richtlinien aus demselben Auswahlverfahren eingestellt wurden, nach den früheren internen Richtlinien eingestuft wurden. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass der einzige Verweis auf die zwischenzeitlich vom Parlament erlassenen neuen Vorschriften keine angemessene Rechtfertigung für die Einstellung von Bewerbern aus demselben Auswahlverfahren mit unterschiedlichen Vertragsbedingungen sei.
Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass dies dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall offenbar widerfahren sei.
Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass das Parlament jedoch immer noch die Möglichkeit habe, diesen Fall offensichtlicher Diskriminierung zu beheben und Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ungerechtigkeit zu beheben. Er forderte das Organ daher auf, seinen Standpunkt im Lichte des Grundsatzes der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung zu überdenken und sich mit dem Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten zu befassen.
Die weitere Antwort des ParlamentsAm 5. April 2002 erhielt der Bürgerbeauftragte die weitere Antwort des Parlaments. Das Parlament betont, dass sein Sekretariat die von dem Empfehlungsentwurf betroffenen Fälle eingehend geprüft und trotz eines Vorbehalts rechtlicher und administrativer Art beschlossen habe, dem Ersuchen des Bürgerbeauftragten nachzukommen.
Das Parlament verpflichtete sich, die Situation des Beschwerdeführers auf der Grundlage der vor den 1995 eingeführten Änderungen geltenden Vorschriften zu überprüfen.
Eine Kopie der Antwort des Parlaments wurde dem Beschwerdeführer am 9. April 2002 übermittelt. Während eines Telefongesprächs mit dem Bürgerbeauftragten am 8. April 2002 wurde die Beschwerdeführerin über den Inhalt des oben genannten Schreibens informiert und zeigte sich mit dem Ergebnis der Untersuchung zufrieden.
DER BESCHLUSS
Am 18. Mai 2001 richtete der Bürgerbeauftragte den folgenden Empfehlungsentwurf an das Europäische Parlament:
„Das Parlament sollte dem Beispiel des Gerichtshofs folgen und die Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung als Beamte in die Besoldungsgruppe C 4 Dienstaltersstufe 3 umstufen.“
Am 5. April 2002 teilte das Parlament dem Bürgerbeauftragten mit, dass es sich bereit erklärt habe, dem Empfehlungsentwurf nachzukommen, und erklärte, dass die Situation des Beschwerdeführers überarbeitet werde.
Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass das Parlament seinen Empfehlungsentwurf akzeptiert hat, und beschließt daher, den Fall abzuschließen.
Der Präsident des Europäischen Parlaments wird über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN
(1) Gemeinsam mit der Beschwerde 547/2000/IP behandelt
(2) Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Juli 1997, Roberto Monaco/Europäisches Parlament. Rechtssache T-92/96. ECR - SC [1997] Seite IA-0195; II-0573
(3) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. 1994, L 113, S. 15).
(4) Rechtssache 203/86, Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnr. 25, und Rechtssache C-15/95, EARL de Kerlast, Slg. 1997, I-1961, Randnr. 35 - Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 97.