# Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 378/2000/(IJH)BB gegen die Europäische Kommission
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: 2001-05-14T00:00+02:00[Europe/Paris]
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/1384)
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Straßburg, den 14. Mai 2001

Sehr geehrte Frau M.,

Am 17. März 2000 haben Sie eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten über Ihre Teilnahme an Einstellungsverfahren der Kommission gerichtet.

In Ihrer Beschwerde machen Sie Folgendes geltend:

i) Altersdiskriminierung, da Sie nicht an einem Wettbewerb teilnehmen durften, weil Sie älter als 35 Jahre sind;

ii) dass Ihnen keine Kosten für die Teilnahme an Einstellungsverfahren der Kommission gezahlt wurden (a) am 7. Oktober 1998 in Brüssel und (b) am 6. Februar 1999 im Vereinigten Königreich;

iii) dass ein Beamter der Kommission, der Sie wegen Ihrer Kostenforderungen angerufen hat, unhöfliche und sexistische Bemerkungen gemacht hat und sich bewusst bemüht hat, Ihnen Schwierigkeiten zu bereiten.

Zu Ziffer i Ihrer Beschwerde heißt es in Artikel 2.4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten:
*„Eine Beschwerde ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag einzureichen, an dem die Person, die die Beschwerde einreicht, von dem Sachverhalt, auf den sie sich stützt, Kenntnis erlangt hat."*

Nach sorgfältiger Prüfung Ihrer Beschwerde stellte sich heraus, dass diese Bedingung nicht erfüllt war. Daher war der Bürgerbeauftragte nicht berechtigt, sich mit diesem Aspekt Ihrer Beschwerde zu befassen. Zu Ihrer Information habe ich jedoch eine Kopie der Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 4. November 1998 beigefügt, mit der seine Initiativuntersuchung über die Anwendung von Altersgrenzen bei Einstellungswettbewerben abgeschlossen wurde.

Am 18. Mai 2001 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 5. Oktober 2001 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Es scheinen keine Beobachtungen von Ihnen eingegangen zu sein.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

DIE BESCHWERDE
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In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr noch keine Kosten für die Teilnahme an Einstellungsverfahren der Kommission gezahlt worden seien: a) im Auswahlverfahren für Zeitbedienstete 10T/V/98 vom 7. Oktober 1998 in Brüssel und b) im allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/11/98 vom 6. Februar 1999 im Vereinigten Königreich. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ein Beamter der Kommission, der sie wegen ihrer Reisekosten angerufen habe, unhöfliche und sexistische Bemerkungen gemacht und sich bewusst bemüht habe, ihr Schwierigkeiten zu bereiten.

DIE ANFRAGE
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**Stellungnahme der Kommission**   

i) Die Kommission erläuterte den Standpunkt zur Zahlung von Reise- und Aufenthaltskosten an den Beschwerdeführer. Für das Auswahlverfahren für Bedienstete auf Zeit 10T/V/98, das am 7. Oktober 1998 in Brüssel stattfand, hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf folgende Zahlung, die auf gemeinsamen Kriterien für alle Bewerber beruhte:

Ein Tagessatz von € 50 (34,32 £ zu den Wechselkursen für diesen Zeitraum) fährt von ihrer Heimatadresse (Suffolk) nach Brüssel und zurück von 41,00 £ (Suffolk nach London und zurück) und 53,20 £ (London nach Brüssel und zurück).

Der Gesamtanspruch betrug 128,52 GBP, die am 18. März 1999 zur Zahlung auf das Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesen wurden. Die Zahlungsverzögerung war teilweise darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Gesprächs ihr Zugticket nicht bei sich hatte.

Der Beschwerdeführer war auch Kandidat für COM/A/11/98 und nahm an den Vorauswahltests teil, die am 14. September 1998 in Wembley stattfanden. Ihre Adresse zu diesem Zeitpunkt wurde auf ihrem Bewerbungsformular (Essex) angegeben, weshalb sie in das Londoner Testzentrum eingeladen wurde. Im im Amtsblatt veröffentlichten Leitfaden für Bewerber heißt es eindeutig, dass "Reise- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme an der Vorauswahlprüfung nicht erstattet werden" (Abschnitt D.1).

Diese Tests mussten später für nichtig erklärt werden und wurden am 6. Februar 1999 erneut durchgeführt. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der früheren Nichtigerklärung verpflichtete sich die Kommission, eine bestimmte Entschädigung für alle an den Februar-Tests teilnehmenden Bewerber zu zahlen, die im September mehr als 300 km von ihrer (in ihren Bewerbungsformularen angegebenen) Anschrift bis zu dem Testzentrum, zu dem sie einberufen worden waren, zurücklegen mussten. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Anspruch auf eine solche Zahlung, da die Entfernung zwischen ihrer registrierten Anschrift und dem Testzentrum weniger als 300 km betrug.

Bei den September-Tests würden Reise- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme an den Vorauswahltests im Februar nicht erstattet. Der Beschwerdeführer wäre daher nicht für eine Zahlung in Betracht gekommen. Auch hier wurde der Beschwerdeführer zum Besuch des Londoner Zentrums eingeladen, da das Referat Einstellung keine Benachrichtigung über eine Adressänderung erhalten hatte.

ii) Die Kommission erwartet von allen Bediensteten, dass sie höflich mit der Öffentlichkeit umgehen. Er bedauert die Vorwürfe des Beschwerdeführers, kann jedoch auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen keine weiteren Maßnahmen ergreifen.

Der Beschwerdeführer hat keine Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission übermittelt.

DER BESCHLUSS
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**1 Angebliche Altersdiskriminierung**   

1.1 Die Beschwerdeführerin machte unter Ziffer i ihrer Beschwerde Altersdiskriminierung geltend. Zu diesem Vorwurf bestimmt Art. 2.4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten:
> *„Eine Beschwerde ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag einzureichen, an dem die Person, die die Beschwerde einreicht, von dem Sachverhalt, auf den sie sich stützt, Kenntnis erlangt hat."*

Nach sorgfältiger Prüfung der Beschwerde stellte sich heraus, dass diese Bedingung nicht erfüllt war. Daher war der Bürgerbeauftragte nicht berechtigt, sich mit diesem Aspekt der Beschwerde zu befassen.

1.2 Der Europäische Bürgerbeauftragte informierte die Beschwerdeführerin über die Ergebnisse der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten zu Altersgrenzen, indem er ihr eine Kopie der Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 4. November 1998 übersandte und seine Initiativuntersuchung zur Anwendung von Altersgrenzen bei Einstellungswettbewerben abschloss.
**2 Angebliche unbezahlte Reisekosten für die Teilnahme am Auswahlverfahren für Zeitbedienstete 10T/V/98**   

2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr noch keine Reisekosten für die Teilnahme am Auswahlverfahren für Zeitbedienstete 10T/V/98 am 7. Oktober in Brüssel gezahlt worden seien.

2.2 Die Kommission erklärte in ihrer Stellungnahme, dass der Gesamtanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von 128,52 GBP am 18. März 1999 zur Zahlung auf das Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesen worden sei. Nach Angaben der Kommission war die Zahlungsverzögerung teilweise darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Gesprächs ihre Zugfahrkarte nicht bei sich hatte.

2.3 Aus den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten geht hervor, dass die Kommission die Reisekosten für die Teilnahme am Auswahlverfahren für Zeitbedienstete 10T/V/98 übernommen hat und somit kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Vorwurf vorliegt.
**3 Angebliche unbezahlte Reisekosten für die Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren COM/A/11/98**   

3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr die Reisekosten für die Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren COM/A/11/98, das am 6. Februar 1999 im Vereinigten Königreich stattfand, noch nicht erstattet worden seien.

3.2 Die Kommission erläuterte in ihrer Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer am 14. September 1998 an den Vorauswahltests in Wembley teilgenommen habe. Ihre Adresse zu diesem Zeitpunkt wurde auf ihrem Bewerbungsformular (Essex) angegeben, weshalb sie in das Londoner Testzentrum eingeladen wurde. Im im Amtsblatt veröffentlichten Leitfaden für Bewerber heißt es eindeutig: „Reise- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme an der Vorauswahlprüfung werden nicht erstattet" (Abschnitt D.1). Diese Tests mussten später für nichtig erklärt werden und wurden am 6. Februar 1999 erneut durchgeführt. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der früheren Nichtigerklärung verpflichtete sich die Kommission, eine bestimmte Entschädigung für alle an den Februar-Tests teilnehmenden Bewerber zu zahlen, die im September mehr als 300 km von ihrer (in ihren Bewerbungsformularen angegebenen) Anschrift bis zu dem Testzentrum, zu dem sie einberufen worden waren, zurücklegen mussten. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Anspruch auf eine solche Zahlung, da die Entfernung zwischen ihrer registrierten Anschrift und dem Testzentrum weniger als 300 km betrug.

3.3 Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission eine zufriedenstellende Erklärung zu den Gründen gegeben hat, aus denen sie der Auffassung war, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Reisekosten hatte. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stellt der Bürgerbeauftragte in Bezug auf diese Behauptung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.
**4 Angebliche mangelnde Höflichkeit während eines Anrufs eines Kommissionsbeamten**   

4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ein Beamter der Kommission, der sie wegen ihrer Kosten angerufen habe, habe unhöfliche und sexistische Bemerkungen gemacht und sich bewusst bemüht, ihr Schwierigkeiten zu bereiten.

4.2 Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme erklärt, dass sie von allen Bediensteten erwartet, dass sie höflich mit der Öffentlichkeit umgehen. Er bedauerte die Vorwürfe des Beschwerdeführers, erklärte jedoch, dass auf der Grundlage der verfügbaren Informationen keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden könnten.

4.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission zu Recht der Ansicht war, dass sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen keine weiteren Maßnahmen ergreifen konnte. Daher stellt der Bürgerbeauftragte in Bezug auf diesen Vorwurf keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.
**5 Schlussfolgerung**   

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

Jacob SÖDERMAN