FOR PREVIEWING & TESTING PURPOSES ONLY.
This notification will disappear once the page will be published.
This link is available for less than 30 minutes.
  • Einfache Sprache
  • Textgröße

Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

Aktuelle Sprache: 
  • Deutsch
Ausgangssprache: 
Verfügbare Sprachen: 
Diese Seite wurde maschinell übersetzt.
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.

Beschluss in der Sache 906/2020/VB über einen Antrag der Europäischen Kommission an die Mitglieder der EU-Sachverständigengruppe für die Vogelschutz- und Habitatrichtlinie (NADEG) über eine vorgeschlagene Beschränkung von Bleigeschossen in Feuchtgebieten

Der Fall betraf ein Informationspapier, das die Europäische Kommission den Mitgliedern der Sachverständigengruppe für die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie (NADEG) übermittelt hatte. In dem Papier forderte die Kommission die NADEG-Mitglieder auf, sich an ihre nationalen Behörden zu wenden, um sie für den Entwurf einer Verordnung der Kommission zu sensibilisieren und sie zu ermutigen, dafür zu stimmen, die neue Beschränkungen für Bleigeschosse in Feuchtgebieten enthält.

Der Beschwerdeführer, ein MdEP, machte geltend, dass die Kommission mit diesem Antrag über ihr Mandat hinaus gehandelt habe, indem sie versucht habe, über die Mitglieder der NADEG Einfluss auf die Abstimmung über den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zu nehmen.

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihre Regulierungsvorschläge angenommen werden. Vor diesem Hintergrund ist sie der Ansicht, dass der Antrag der Kommission im vorliegenden Fall über das hinausgehe, was zur Förderung ihres berechtigten Interesses geeignet sei.

Dem Bürgerbeauftragten liegen keine Beweise dafür vor, dass dies eine gängige Praxis der Kommission ist. Daher und angesichts der Tatsache, dass die entsprechende Abstimmung stattgefunden hat, hält es die Bürgerbeauftragte für ausreichend, die Kommission über ihre Ansichten zu diesem Thema in Kenntnis zu setzen, und dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind.

Hintergrund der Beschwerde

1. Im Jahr 2015 forderte die Europäische Kommission [1] die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) auf, die Risiken des Einsatzes von Bleischuss in Feuchtgebieten zu untersuchen.[2] Nach Prüfung der Angelegenheit zog die ECHA den Schluss, dass der Einsatz von Bleischuss in Feuchtgebieten zu einem Risiko für Wasservögel führt, die verbrauchten Bleischuss aufnehmen, und für Arten, die mit Bleischuss kontaminierte Vögel fressen [3].

2. Auf der Grundlage der Stellungnahme der wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA [4] hat die Kommission einen Verordnungsentwurf [5] ausgearbeitet, der die Verwendung und das Mitführen von Bleigeschossen in oder innerhalb von hundert Metern von Feuchtgebieten verbietet.

3. Der Entwurf einer Verordnung der Kommission wurde im Rahmen eines sogenannten Komitologieverfahrens zur Annahme vorgelegt [6], wonach die Kommission dem zuständigen „Komitologieausschuss“ – in diesem Fall dem REACH-Ausschuss – Entwürfe von Durchführungsrechtsakten zur Stellungnahme vorlegt.[7] Nach einer befürwortenden Stellungnahme legt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU vor. Wenn das Parlament oder der Rat den Entwurf ablehnen, kann die Kommission ihn nicht annehmen.

4. Im Mai 2020 verteilte die Kommission ein „Informationspapier“[8] über ihre Arbeit zur Einführung der Beschränkung des Einsatzes von Bleigeschossen in Feuchtgebieten an die Mitglieder der Sachverständigengruppe [9] zur Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie (NADEG)[10]. In dem Informationspapier forderte die Kommission die Mitglieder der NADEG auf, „die für REACH zuständigen nationalen Behörden, insbesondere ihre nationalen Vertreter im REACH-Ausschuss, zu kontaktieren, um das Bewusstsein für das Thema zu schärfen und eine positive Abstimmung über den Entwurf einer Verordnung der Kommission [mit der vorgeschlagenen Beschränkung] sicherzustellen“.

5. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments (MdEP) kontaktierte die Kommission in dieser Angelegenheit. Er ist der Ansicht, dass die Kommission mit diesem Antrag über ihr Mandat hinaus tätig werde, indem sie versuche, über die Mitglieder der NADEG Einfluss auf die Abstimmung über den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zu nehmen. Er bittet die Kommission, ihre Maßnahmen zu erläutern und ihm mitzuteilen, welche Schritte sie unternehmen werde, um zu verhindern, dass sich eine ähnliche Situation in Zukunft wiederholt. 

6. Die Kommission antwortete, dass sich die Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie und der REACH-Verordnung gegenseitig unterstützen sollte. Die Mitglieder der NADEG, zu der auch die nationalen Kontaktstellen für die Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie gehören, seien eindeutig besorgt über das laufende Verfahren zur Einführung einer Beschränkung des Einsatzes von Bleigeschossen in Feuchtgebieten. Sie erklärte, dass ihr Informationspapier darauf abziele, sie für die bevorstehenden Beratungen im REACH-Ausschuss zu sensibilisieren, damit die nationalen Behörden koordinierte und kohärente Entscheidungen treffen könnten.

7. Im Mai 2020 beschloss ein anderes MdEP, eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten in dieser Angelegenheit zu richten.

8. Am 3. September 2020 stimmte der REACH-Ausschuss positiv über den Entwurf einer Verordnung der Kommission ab. [11] Am 24. und 25. November 2020 lehnte das Europäische Parlament zwei Entschließungsanträge ab, die sich gegen den Vorschlag der Kommission richteten.[12] Die Verordnung der Kommission wird daher voraussichtlich in naher Zukunft angenommen, und die Beschränkung des Bleischusses wird 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung gelten.

Die Untersuchung

9. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung des Ersuchens der Kommission an die Mitglieder der NADEG ein, sich an nationale Vertreter im REACH-Ausschuss zu wenden, um eine positive Abstimmung über den Entwurf der Kommissionsverordnung sicherzustellen.  

10. Im Laufe der Untersuchung erhielt der Bürgerbeauftragte die Antwort der Kommission auf die Beschwerde und anschließend die Stellungnahme des Beschwerdeführers als Antwort auf die Antwort der Kommission.

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

11. Die Kommission wiederholte ihr oben in Rn. 6 dargelegtes Argument. Die NADEG sei eine Unterexpertengruppe, in der Vertreter der Kommission, der Behörden der Mitgliedstaaten und anderer Interessenträger über die Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie beraten. Sie erklärte, dass die Mitglieder der NADEG nicht unabhängig handeln müssen, da sie Interessen vertreten, die offen erklärt werden, oder die Ansichten der von ihnen vertretenen Behörden zum Ausdruck bringen.

12. Die Kommission erklärte, sie habe im Einklang mit den Vorschriften für Sachverständigengruppen gehandelt, um die Unterstützung der NADEG-Mitglieder für einen Vorschlag der Kommission zu erbitten, der für die Verwirklichung der Ziele der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie von entscheidender Bedeutung ist.

13. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass Expertengruppen die Kommission bei ihrer Entscheidungsfindung unterstützen sollen. Die Kommission hätte die Sitzungen der NADEG nutzen müssen, um die Stellungnahmen von Interessenträgern und Sachverständigen einzuholen und nicht die Mitglieder eines rein technischen Gremiums aufzufordern, Einfluss auf eine Abstimmung über den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zu nehmen, der im REACH-Ausschuss zu treffen ist. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass ein solcher Antrag gegen die Vorschriften für Sachverständigengruppen verstoße.

14. Der Beschwerdeführer erklärte, dass das Recht auf eine gute Verwaltung nicht nur von den EU-Organen verlange, unparteiische und objektive Entscheidungen zu treffen, sondern auch, dass das Verfahren, das zu dieser Entscheidung führe, unparteiisch und objektiv sei.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

15. Die Kommission hat ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Regulierungsvorschläge angenommen werden. Daher ist es verständlich, dass die Kommission ihre Position in verschiedenen Foren fördern und die Vorteile darlegen möchte, die sie mit ihren Vorschlägen erzielen will, um Unterstützung für sie zu erhalten. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission berechtigt ist, die Mitglieder von Expertengruppen für Angelegenheiten zu sensibilisieren, die für die Arbeit der Gruppe von Interesse sind. Die Kommission ist ferner berechtigt, die Vertreter der Mitgliedstaaten in einer Expertengruppe aufzufordern, ihre Amtskollegen in einem Ausschuss über einen Vorschlag der Kommission und dessen potenziellen Nutzen zu informieren. Es kann nicht gesagt werden, dass die Kommission unangemessen handelt, wenn sie solche Handlungen vornimmt.

16. Die Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass die Forderung der Kommission über das hinausging, was zur Förderung ihres berechtigten Interesses angemessen ist, als sie die NADEG-Mitglieder ausdrücklich aufforderte, sich an ihre nationalen Behörden zu wenden, um sich für eine positive Abstimmung über den Entwurf der Kommissionsverordnung einzusetzen. Gemäß den Regeln für Expertengruppen besteht die Aufgabe dieser Gruppen darin, der Kommission Beratung und Fachwissen zur Verfügung zu stellen.[13]  Ihre Rolle erstreckt sich offenbar nicht auf die Beeinflussung einer Abstimmung in einem Ausschuss.

17. Der Bürgerbeauftragte erkennt an, dass sich die NADEG aus Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Selbstverständlich steht es jedem Vertreter eines Mitgliedstaats frei, sich an seinen Kollegen in einem anderen Teil der nationalen Verwaltung zu wenden, der an einem Ausschuss teilnimmt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Expertengruppe nicht das geeignete Forum für die Kommission ist, um einen Antrag wie den an die NADEG-Mitglieder gerichteten zu stellen.

18. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Antrag der Kommission an die Mitglieder der NADEG in diesem Fall nicht angemessen war. Sie hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das, was in diesem Fall geschehen ist, eine gängige Praxis der Kommission widerspiegelt. Vor diesem Hintergrund ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es ausreicht, die Kommission über ihre Ansichten zu diesem Thema in Kenntnis zu setzen, und dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind. Dies ist insbesondere der Fall, da das Europäische Parlament als politisches Organ beschlossen hat, sich nicht auf sein Recht zu berufen, sich dem Erlass der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Kommissionsverordnung zu widersetzen.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab [14]:

Weitere Untersuchungen sind aufgrund dieser Beschwerde nicht gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

Rosita Hickey
Direktorin für Anfragen


Straßburg, 17.12.2020

 

[1] Gemäß dem in der REACH-Verordnung festgelegten Verfahren: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Errichtung einer Europäischen Chemikalienagentur, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/TXT/?uri=CELEX:02006R1907-20200824.

[2] In den Artikeln 69 bis 73 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist das Verfahren zur Einführung von Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Gegenstände festgelegt.

[3] Europäische Chemikalienagentur, ANHANG XV Beschränkungsbericht, Vorschlag für eine Beschränkung - Blei, S. 2, https://echa.europa.eu/documents/10162/13641/restrictions_lead_shot_axv_report_en.pdf/6ef877d5-94b7-a8f8-1c49-8c07c894fff7.

[4] Gemäß den Artikeln 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geben der Ausschuss für Risikobewertung und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Beschränkung ab. Die Stellungnahme der Ausschüsse zu dem Dossier gemäß Anhang XV, in dem Beschränkungen für Blei in Schusswaffen vorgeschlagen werden, ist abrufbar unter https://echa.europa.eu/documents/10162/07e05943-ee0a-20e1-2946-9c656499c8f8.

[5] Entwurf einer Verordnung (EU) der Kommission zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Blei in Schuss in oder um Feuchtgebiete (D064660/06), https://ec.europa.eu/transparency/comitology-register/screen/documents/064660/6/consult?lang=de.

[6] Regelungsverfahren mit Kontrolle, Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates.

[7] Die Komitologieausschüsse setzen sich aus je einem Vertreter aus jedem EU-Land zusammen und werden von einem Kommissionsbeamten geleitet. Weitere Informationen: https://ec.europa.eu/info/law/law-making-process/adopting-eu-law/implementing-and-delegated-acts/comitology_en.

[8] https://circabc.europa.eu/sd/a/294754e0-cacf-4363-9f71-5eb5e0157ed2/Doc%20NADEG%2020-05-03%20Lead%20in%20ammunition%20-%20ECHA.pdf.

[9] Sachverständigengruppen sind beratende Gremien, die von der Kommission und ihren Dienststellen eingesetzt werden, um ihnen Beratung und Fachwissen zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen: https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=faq.faq&aide=2.

[10] Die NADEG ist eine Unterexpertengruppe der Koordinierungsgruppe für Biodiversität und Natur, in der die Kommission, die Mitgliedstaaten und Vertreter der Interessenträger zusammenarbeiten, um die Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie zu erleichtern.

[11] REACH-Ausschuss, Externes Abstimmungsblatt – Entwurf einer Verordnung (EU) der Kommission zur Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf Blei in Schuss in oder um Feuchtgebiete, https://ec.europa.eu/transparency/comitology-register/screen/documents/068887/1/consult?lang=de.

[12] Entschließungsanträge B9-0364/2020 und B9-0365/2020. Die Abstimmungsergebnisse zu den Anträgen sind abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/PV-9-2020-11-25-VOT_EN.pdf.

[13] Beschluss der Kommission zur Festlegung horizontaler Vorschriften für die Einsetzung und Arbeitsweise von Sachverständigengruppen der Kommission, Artikel 3, https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2016/EN/3-2016-3301-EN-F1-1.PDF.

[14] Diese Beschwerde wurde gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer delegierten Fallbearbeitung behandelt.

Was halten Sie von dieser automatischen Übersetzung? Sagen Sie uns Ihre Meinung!