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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten in dem oben genannten Fall über die mutmaßlich falsche Antwort der Europäischen Kommission auf eine Beschwerde gegen Rumänien wegen Verstoßes gegen EU-Recht im Bereich der Kraftfahrzeugsteuern
Entscheidung
Fall 798/2020/EIS - Geöffnet am Dienstag | 26 Mai 2020 - Entscheidung vom Dienstag | 26 Mai 2020 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Rumänien
Sehr geehrter Herr X,
Am 10. Mai 2020 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission in der oben genannten Angelegenheit eingereicht. Sie erwähnen, dass Ihnen die Zulassungssteuer für ein Auto, die 2010 von den rumänischen Behörden erhoben wurde, nicht erstattet wurde.
Nach sorgfältiger Prüfung aller von Ihnen in Ihrer Beschwerde übermittelten Informationen haben wir beschlossen, die Untersuchung mit folgender Schlussfolgerung abzuschließen [1]:
Aus den in der Beschwerde enthaltenen Informationen ergibt sich kein Hinweis auf einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission.
In ihrer Antwort vom 12. Dezember 2019 unterrichtete die Kommission Sie über die jüngsten Entwicklungen im laufenden Vertragsverletzungsverfahren IN/2017/2108 gegen Rumänien. Die Kommission hat Ihnen auch die von den rumänischen Behörden übermittelten Informationen über die Bedingungen für die Erstattung der Steuer übermittelt, einschließlich der obligatorischen Verpflichtung der Bürger, die für die Erstattung erforderlichen Dokumente vorzulegen.
Darüber hinaus hat die Kommission Ihnen zu Recht erklärt, dass sie bei Vertragsverletzungsverfahren die Anwendung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen verfolgt. Daher ist die Kommission nicht in der Lage, individuelle Rechtsbehelfe zu gewähren, die nur von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährt werden können.
Schließlich hat sich die Kommission auch verpflichtet, Sie über künftige Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren IN/2017/2108 auf dem Laufenden zu halten.
Diese Erläuterungen müssen angemessen und angemessen sein und im Einklang mit den gesetzlichen Befugnissen der Kommission stehen. Ich bin daher zu dem Schluss gekommen, dass nichts auf einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission schließen lässt.
Unter diesen Umständen können Sie immer noch erwägen, sich an den rumänischen Bürgerbeauftragten zu wenden, wenn Sie Ihre Unzufriedenheit mit dem Verhalten der rumänischen Behörden zum Ausdruck bringen möchten. Wenn Sie möchten, finden Sie unten die entsprechenden Kontaktdaten:
der Volksanwalt
str. George Vraca Nr. 8, Sektor 1
RO-010146 Bukarest
Tel.: +40 21 312 71 34
Fax: +40 21 312 49 21
Ich hoffe, dass diese Informationen für Sie nützlich sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Marta Hirsch-Ziembińska
Leiter IKT und Erhebungen – Referat 1
Straßburg, 26.5.2020
[1] Vollständige Informationen über das Beschwerdeverfahren und die Beschwerderechte sind abrufbar unter
https://www.ombudsman.europa.eu/de/document/ro/70707.