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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2225/2011/AN gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 2225/2011/AN - Geöffnet am Mittwoch | 14 Dezember 2011 - Entscheidung vom Dienstag | 27 November 2012 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kritische Anmerkung )
Hintergrund der Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer ist ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments (im Folgenden „MdEP“).
2. Im Jahr 2002 zog der Beschwerdeführer während seines Mandats einen Geldbetrag ("Betrag") von seinem Konto bei einer belgischen Bank ab und übergab ihn an seinen Buchhalter, der gleichzeitig Mitglied einer politischen Partei war.
3. Am 22. März 2002 wurde der Buchhalter von der französischen Polizei verhaftet, weil er die Grenze nach Frankreich überschritten hatte, ohne den Betrag anzugeben, der den Betrag überstieg, den er frei tragen konnte. Die französischen Behörden haben den Betrag ebenfalls beschlagnahmt.
4. Im August 2002 untersagten die zuständigen nationalen Behörden die politische Partei, der der Buchhalter des Beschwerdeführers angehörte.
5. Nach Presseartikeln, wonach der Betrag vom Konto des Beschwerdeführers stammte und ihm als Vergütung für seine Tätigkeit als MdEP gezahlt worden war, leitete das Europäische Parlament eine Reihe von Verfahren ein, um festzustellen, ob die an den Beschwerdeführer gezahlten Vergütungen ordnungsgemäß ausgegeben worden waren. Im Anschluss an Verfahren, an denen das Präsidium, der Generalsekretär, andere Instanzen des Europäischen Parlaments und ein unabhängiger Rechnungsprüfer beteiligt waren, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bestimmte Beträge zu erstatten, für die er keine angemessenen Ausgabenerklärungen vorlegen konnte.
6. Der Beschwerdeführer erhob Einwände gegen die Erstattung und machte geltend, dass er weder die entsprechenden Erklärungen (d. h. die Zahlung an seine parlamentarischen Assistenten) vorlegen noch einen Teil des Betrags erstatten könne, es sei denn, die französischen Behörden hätten den beschlagnahmten Betrag freigegeben. Sie lehnten dies jedoch mit der Begründung ab, dass die Untersuchung des Buchhalters des Beschwerdeführers (und anderer Personen) noch nicht abgeschlossen sei. Darüber hinaus betraf die Untersuchung nicht nur die Nichterklärung des Betrags beim Grenzübertritt, sondern auch die mögliche Zugehörigkeit der betroffenen Personen zu einer terroristischen Vereinigung und die mögliche Finanzierung des Terrorismus.
7. Das Europäische Parlament ordnete schließlich die Rückforderung der Beträge an, deren Verwendung der Beschwerdeführer nicht rechtfertigen konnte.
8. Der Beschwerdeführer versuchte wiederholt, den von den französischen Behörden beschlagnahmten Betrag zurückzufordern. Alle seine Anträge wurden jedoch von den Gerichten abgelehnt.
9. Am 9. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Europäischen Kommission eine Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Frankreich ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass Frankreich gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen habe, indem es den Betrag auf unbestimmte Zeit beschlagnahmt habe. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass Sanktionen für Zollstraftaten verhältnismäßig sein müssen und keine Beschränkung der Grundfreiheiten darstellen dürfen.
10. Darüber hinaus stellte die Beschlagnahme des Betrags einen Verstoß gegen das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften [1] dar, da der Betrag in Ausübung seines parlamentarischen Mandats rechtmäßig dem Beschwerdeführer gehörte. Indem Frankreich dem Beschwerdeführer den Betrag vorenthalten habe, habe es ihm nämlich die für die Ausführung dieses Auftrags erforderlichen Mittel vorenthalten. Dies würde darüber hinaus einen Eingriff eines Mitgliedstaats in die Arbeitsweise des Europäischen Parlaments und in die Tätigkeit seiner Mitglieder bedeuten. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass Frankreich angesichts des Vertrags von Lissabon und des Beitritts der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention gegen Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Konvention [2] und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zu dieser Konvention [3] verstoßen habe.
11. Am 6. April 2011 übermittelte die Kommission nach mehreren telefonischen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und den Kommissionsdienststellen ein Schreiben, in dem sie den Eingang des Schriftwechsels des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2010 bestätigte und ihm mitteilte, dass sie ihn unter dem Aktenzeichen CHAP(2010)3922 als Vertragsverletzungsbeschwerde registriert habe.
12. Am 18. April 2011 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie in seinem Fall nicht tätig werden könne, da der Fall des Beschwerdeführers insgesamt i) nicht allgemein befugt sei, in die Gerichte eines Mitgliedstaats einzugreifen, und ii) nicht mit dem Unionsrecht in Zusammenhang stehe und daher nach Ansicht der Kommission keinen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte darstelle. In Bezug auf den Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention riet die Kommission dem Beschwerdeführer, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden. In Bezug auf das Immunitätsprotokoll empfahl es dem Beschwerdeführer, sich in seiner Eigenschaft als ehemaliges MdEP an das EP zu wenden. Die Kommission hat die CHAP-Referenznummer in ihrer Antwort nicht erwähnt.
13. Am 7. Juni 2011 widersprach der Beschwerdeführer dem Standpunkt der Kommission. Die Kommission habe gegen ihre Verfahrenspflichten verstoßen, da sie ihre Vertragsverletzungsbeschwerde außerhalb akzeptabler Fristen registriert habe. Darüber hinaus war das Schreiben der Kommission vom 18. April 2011 entweder i) eine Entscheidung, die Vertragsverletzungsbeschwerde einzustellen, ohne ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, oder ii) eine Rücknahme ihrer früheren Entscheidung, den Schriftverkehr des Beschwerdeführers als Vertragsverletzungsbeschwerde zu registrieren, da darin weder auf das Aktenzeichen noch auf das frühere Schreiben an den Beschwerdeführer vom 6. April 2011 Bezug genommen wurde. Darüber hinaus hat sich die Kommission nicht sorgfältig mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst: seine Beschwerde, so argumentierte er, habe eindeutig Fälle von Verstößen gegen das EU-Recht vorgebracht, und dennoch habe die Kommission diese Fälle nicht untersucht oder ihn um Klarstellungen gebeten.
14. Am 27. Juli 2011 wiederholte die Kommission in einem Schreiben, in dem sie die CHAP-Referenznummer nicht erwähnte, ihren Standpunkt vom 18. April 2011.
15. Am 7. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein.
Gegenstand der Untersuchung
16. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu dem folgenden Vorwurf und der folgenden Behauptung ein.
Vorwurf:
Die Kommission habe die Vertragsverletzungsbeschwerde aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht ordnungsgemäß behandelt.
Anspruch:
Die Kommission sollte ihre Verfahrensmängel anerkennen und dem Beschwerdeführer erläutern.
17. In seiner Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer seine früheren Argumente, wonach die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich hätte einleiten müssen. In diesem Zusammenhang verwies er auf ein kürzlich ergangenes Urteil des französischen Verfassungsgerichts, in dem die Artikel des französischen Zollkodex, die die unbefristete Beschlagnahme von Waren erlaubten, für verfassungswidrig erklärt worden seien. Der Beschwerdeführer hielt dies für ein wesentliches Element, das der Bürgerbeauftragte bei der Bearbeitung seines Falles berücksichtigen sollte. Aus den dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2011 dargelegten Gründen betrifft die vorliegende Untersuchung jedoch nicht den Inhalt der Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten [4]. Daher wird der Bürgerbeauftragte die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers in der vorliegenden Entscheidung nicht berücksichtigen.
Die Untersuchung
18. Am 14. Dezember 2011 leitete der Bürgerbeauftragte die Beschwerde mit der Aufforderung zur Stellungnahme an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 26. April 2012 und übermittelte dem Bürgerbeauftragten am 2. Mai 2012 eine Übersetzung ins Französische.
19. Am 7. Mai 2012 forderte der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer auf, zu der Stellungnahme der Kommission Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer tat dies am 30. Mai und 28. August 2012.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Behauptung, die Kommission habe die Vertragsverletzungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß bearbeitet
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
20. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten wiederholte der Beschwerdeführer den in seinem Schreiben an die Kommission vom 7. Juni 2011 dargelegten Standpunkt. Zusätzlich zu diesen Erwägungen macht er geltend, dass die Bürgerrechte nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gestärkt worden seien. Der Beschwerdeführer verwies insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1 der Charta [5] und Artikel 17 Absatz 1 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis als Bestimmungen zur Wahrung dieser Rechte [6].
21. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass die Verzögerung bei der Registrierung des Schreibens des Beschwerdeführers auf die Komplexität der aufgeworfenen Fragen zurückzuführen sei, die interne Konsultationen mit mehreren Dienststellen erforderten, um das zuständige zu bestimmen. Diese Dienststellen führten eine erste Bewertung durch, um Verbindungen zum Unionsrecht herzustellen, die den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen würden. Die zuständige Dienststelle wurde am 5. April 2011 ermittelt und dem Beschwerdeführer am folgenden Tag eine Empfangsbestätigung übermittelt.
22. Die zuständige Dienststelle musste dann die Beschwerde ordnungsgemäß prüfen. Nach einer inhaltlichen Schlussfolgerung wurde eine Antwort erstellt und dem Beschwerdeführer am 18. April 2011 übermittelt. Das Schreiben bezog sich ausdrücklich auf die Korrespondenz des Beschwerdeführers. Sie trug jedoch keine CHAP-Nummer, da die Analyse keinen Verstoß gegen EU-Recht ergab. Die Kommission erklärte, dass nur Fälle im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen EU-Recht CHAP-Referenzen tragen.
23. Die Kommission war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, auf seine Argumente zu reagieren, und tat dies tatsächlich am 7. Juni 2011. Die Kommission hat seine Stellungnahmen erneut sorgfältig geprüft. In ihrer Antwort vom 27. Juli 2011 verwies die Kommission auf seine beiden Schreiben und nannte deren Gegenstand und Zeitpunkt. Bei dieser Gelegenheit kam die Kommission zu demselben Ergebnis wie zuvor und vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Gesichtspunkte vorgebracht habe, die die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigen könnten. Folglich wurde sein Fall abgeschlossen. Am 16. Dezember 2011 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem sie die Einstellung des CHAP-Verfahrens bestätigte.
24. In seiner Stellungnahme betonte der Beschwerdeführer, dass die Kommission mit der Registrierung seiner Beschwerde gegen ihre Verfahrenspflichten verstoßen habe. Es dauerte auch ein Jahr, um eine endgültige Entscheidung in der Sache zu treffen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers geht aus der Stellungnahme der Kommission hervor, dass sie nicht zwischen der verfahrensrechtlichen Behandlung seiner Vertragsverletzungsbeschwerde und der inhaltlichen Würdigung der in dieser Rüge enthaltenen Argumente unterschieden hat. Erstens schien die Kommission die Argumente und Beweise des Beschwerdeführers nicht gebührend berücksichtigt zu haben. Zweitens forderte die Kommission ihn auf, die auf nationaler Ebene verfügbaren Rechtsbehelfe zu nutzen, und ignorierte die klare Aussage in seiner Vertragsverletzungsbeschwerde, dass er sie alle bereits ausgeschöpft habe.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
25. Zunächst weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass seine Überprüfung zwei verfahrenstechnische Aspekte betreffen wird, nämlich i) die Zeit, die die Kommission für die Übermittlung einer Empfangsbestätigung benötigt, und ii) die verfahrenstechnische Bearbeitung des Falls durch die Kommission nach seiner Registrierung.
In Bezug auf die Empfangsbestätigung
26. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission vier Monate gebraucht hat, um den Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2010 am 6. April 2011 zu bestätigen.
27. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Nr. 4 Abs. 1 der damals geltenden Mitteilung der Kommission von 2002 über die Beziehungen zu den Beschwerdeführern [7] verpflichtet war, innerhalb von fünfzehn Tagen den Eingang des Schriftwechsels des Beschwerdeführers zu bestätigen. Dies stellt eine automatische Verwaltungsmaßnahme dar, die auch in Artikel 14 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis vorgesehen ist und keinerlei inhaltliche Prüfung erfordert. Die Argumente der Kommission erklären völlig nicht, warum sie eine solche Bestätigung nicht rechtzeitig übermittelt hat.
28. Zweitens sieht Nr. 3 der Mitteilung der Kommission von 2002 vor, dass das Generalsekretariat der Kommission fünfzehn Kalendertage nach Erhalt die betreffenden Dienststellen konsultiert, wenn Zweifel an der Art des Schriftverkehrs bestehen, und dass die Dienststellen fünfzehn Arbeitstage Zeit haben, um zu antworten [8].
29. Vier Monate sind für ein Unionsorgan eindeutig keine angemessene Zeit, um nach eigenen Worten der Kommission eine vorläufige Beurteilung vorzunehmen, ob der Fall möglicherweise mit dem Unionsrecht in Zusammenhang steht. Die diesbezügliche Erklärung der Kommission, dass die Beschwerde derart sei, dass ihre Dienststellen fast vier Monate benötigten, um festzustellen, ob sie mit dem Unionsrecht in Zusammenhang stehe oder nicht, ist nicht überzeugend. Außerdem würde eine gute Verwaltung erfordern, dass die Kommission alle potenziell beteiligten Dienststellen gleichzeitig und nicht nacheinander konsultiert.
30. Jedenfalls sieht Nummer 3 Absatz 3 der Mitteilung der Kommission von 2002 vor, dass der Schriftverkehr automatisch als Vertragsverletzungsbeschwerde registriert wird, wenn die konsultierten Dienststellen nicht innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach der Kontaktaufnahme antworten. Dies ist im vorliegenden Fall eindeutig nicht geschehen.
31. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission die in ihrer Mitteilung von 2002 und im Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis festgelegte Frist für die Übermittlung einer Empfangsbestätigung offenkundig ignoriert hat. Damit versetzte sie den Beschwerdeführer fast vier Monate lang in eine Situation der Ungewissheit hinsichtlich der Bearbeitung seiner Korrespondenz. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Zur Bearbeitung der Vertragsverletzungsbeschwerde
32. Am 6. April 2011, nachdem die Kommission bedauerlicherweise vier Monate gebraucht hatte, um das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2010 zu bewerten, teilte sie ihm mit, dass dieses Schreiben als Vertragsverletzungsbeschwerde CHAP(2010)3922 registriert worden sei. Nachdem die Kommission entschieden hatte, dass das Schreiben des Beschwerdeführers eine Vertragsverletzungsbeschwerde darstellte, hätte sie konsequent handeln und gemäß Nummer 4 Absatz 2 ihrer Mitteilung von 2002 [9] in allen Schreiben mit dem Beschwerdeführer die Nummer der Beschwerde, d. h. die CHAP-Registrierungsnummer, angeben müssen. Das nachfolgende Schreiben der Kommission vom 18. April 2011 an den Beschwerdeführer tat dies jedoch nicht.
33. Die Erklärung der Kommission, dass der CHAP-Verweis nur für Beschwerden verwendet wird, die sich auf das EU-Recht beziehen, ist verwirrend und nicht begründet. Gemäß Nummer 3 der Mitteilung von 2002 werden Schreiben mit Beschwerden, die eindeutig nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, nicht als Vertragsverletzungsbeschwerden registriert und erhalten daher keine CHAP-Registrierungsnummern. Die Kommissionsdienststellen hatten das Schreiben jedoch bereits geprüft und als Vertragsverletzungsbeschwerde mit einer CHAP-Nummer registriert. Die Kommission konnte die CHAP-Bezeichnung aus keinem Grund mehr rechtmäßig zurücknehmen.
34. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission am 6. April 2011 die Anwendung eines spezifischen Verfahrens auf den Fall des Beschwerdeführers ausgelöst hat und dass sie, um konsequent zu sein, das vorgesehene Verfahren in vollem Umfang hätte befolgen müssen. Dazu gehörte die Notwendigkeit, ihm die Verfahrensrechte, die integraler Bestandteil dieses Verfahrens sind, uneingeschränkt zu gewähren, insbesondere das Recht, von der Absicht der Kommission, den Fall abzuschließen, unterrichtet zu werden und ihm gemäß Nummer 10 der Mitteilung [10] vier Wochen Zeit zu geben, sich dazu zu äußern. Mit anderen Worten, sobald ein Schreiben als Vertragsverletzungsbeschwerde registriert wurde, findet ein spezifisches Verfahren mit spezifischen Garantien für einen Beschwerdeführer Anwendung, unabhängig von der endgültigen Schlussfolgerung zur Begründetheit des Falles.
35. In dem Schreiben der Kommission vom 18. April 2011 an den Beschwerdeführer wird nicht nur die CHAP-Registrierungsnummer nicht erwähnt, sondern auf die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers als einfaches „Schreiben“ verwiesen, das dem Sachbearbeiter „zur Beantwortung“zugewiesen wurde. In der Antwort wird in keiner Weise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen Stellungnahmen zur Untermauerung seines Standpunkts gegen die Absicht der Kommission, den Fall abzuschließen, abgeben kann. Tatsächlich sieht die Antwort der Kommission nicht wie eine "Absichtserklärung zur Einstellung des Verfahrens"im Sinne von Nummer 10 Absatz 1 der Mitteilung von 2002 aus, sondern es scheint vielmehr festzustellen, dass die Kommission bereits beschlossen hat, keine Maßnahmen zu ergreifen.
36. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schließlich Stellungnahmen zum Standpunkt der Kommission vorlegte, ist ein Beweis für seine Sorgfalt und das Bewusstsein für seine eigenen Rechte im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens. Sie ersetzt jedoch nicht das Versäumnis der Kommission, den Beschwerdeführer ausdrücklich zur Stellungnahme aufzufordern, wie sie dies tun musste.
37. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Frage in seinem Schreiben vom 7. Juni 2011 aufgeworfen hat, hat die Kommission die Gelegenheit zur Behebung des Versäumnisses nicht genutzt. In ihrer Antwort vom 27. Juli 2011 verwies sie weiterhin auf die „Schreiben“ des Beschwerdeführers und verwies weder auf die CHAP-Registrierungsnummer noch auf die Bearbeitung der „Schreiben“ als Vertragsverletzungsbeschwerde. Tatsächlich ist das Schreiben der Kommission vom 27. Juli 2011 nur eine Zusammenfassung ihrer früheren Antwort vom 18. April 2011.
38. Erst am 16. Dezember 2011, nach Einleitung der Untersuchung des Bürgerbeauftragten, übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem sie auf die CHAP-Registrierungsnummer und auf seine Schreiben als Vertragsverletzungsbeschwerde verwies [11]. Selbst zu diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen der Kommission jedoch etwas kryptisch und scheinen darauf ausgerichtet zu sein, den Anschein zu erwecken, dass sie den Fall des Beschwerdeführers tatsächlich immer als Vertragsverletzungsbeschwerde behandelt hatte. Die Kommission erklärte wörtlich, dass die zusätzlichen Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2011 nichts an seinen früheren Schlussfolgerungen vom 27. Juli 2011 geändert hätten, was logisch und chronologisch unmöglich sei. Darüber hinaus teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sein Vertragsverletzungsverfahren eingestellt worden sei, gab jedoch nicht das Datum an, an dem das Kollegium der Kommissionsmitglieder, das einzige Gremium, das befugt ist, endgültige Entscheidungen über Vertragsverletzungsbeschwerden zu treffen, diese Entscheidung hätte treffen können.
39. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass die Kommission die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht nach dem in ihrer Mitteilung von 2002 festgelegten Verfahren bearbeitet hat, nachdem sie als solche registriert worden war. Dies stellt einen zweiten Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
40. Schließlich stellt der Bürgerbeauftragte mit Bedauern fest, dass sich die Kommission, anstatt ihre Verfahrensfehler anzuerkennen und sich beim Beschwerdeführer dafür zu entschuldigen, darauf beschränkt hat, nicht überzeugende und widersprüchliche Erklärungen vorzulegen. Diese defensive Position voller Verleugnungen bleibt weit hinter gutem Verwaltungsverhalten zurück.
B. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit den folgenden kritischen Bemerkungen ab:
Die Kommission hat die in ihrer Mitteilung von 2002 und im Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis festgelegte Frist für die Übermittlung einer Empfangsbestätigung nicht eingehalten. Dies stellt einen ersten Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Die Kommission hat es versäumt, die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers nach ihrer Registrierung als solche gemäß dem in ihrer Mitteilung von 2002 festgelegten Verfahren zu behandeln. Dies stellt einen zweiten Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Der Beschwerdeführer und die Europäische Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos Diamandouros
Geschehen zu Straßburg am 27. November 2012
[1] Protokoll vom 8. April 1965, in dem es heißt: „Die Mitglieder des Parlaments dürfen in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihres Amtes geäußerten Meinungen oder abgegebenen Stimmen keiner Form von Untersuchung, Inhaftierung oder Gerichtsverfahren unterworfen werden.“
[2] "1. Bei der Feststellung seiner bürgerlichen Rechte und Pflichten oder einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage hat jeder Anspruch auf ein faires und öffentliches Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, das durch Gesetz errichtet wurde. Das Urteil wird öffentlich verkündet, aber die Presse und die Öffentlichkeit können im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft ganz oder teilweise von der Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn die Interessen der Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien dies erfordern, oder in dem nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlichen Umfang unter besonderen Umständen, wenn die Öffentlichkeit die Interessen der Justiz beeinträchtigen würde.
2. Jeder, der wegen einer straftat angeklagt ist, wird als unschuldig angesehen, bis er sich nach dem gesetz als schuldig erwiesen hat.
[3] "Jede natürliche oder juristische Person hat Anspruch auf den friedlichen Genuss ihres Besitzes. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn im öffentlichen Interesse und vorbehaltlich der im Gesetz und in den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
[4] Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde auch geltend, die Kommission habe es versäumt, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich einzuleiten, und forderte die Kommission auf, ein solches Verfahren einzuleiten. Am 14. Dezember 2012 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer jedoch mit, dass er keine Gründe für die Einleitung einer Untersuchung zu diesen Aspekten finde, da die Erläuterungen der Kommission zu ihrer Entscheidung, den Sachverhalt nicht zu untersuchen, angemessen und gerechtfertigt erschienen.
[5] "Jede Person hat das Recht, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, fair und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden."
[6] "Der Beamte stellt sicher, dass über jeden Antrag oder jede Beschwerde beim Organ unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang, innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wird."
[7] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (KOM/2002/0141 endg.), ABl. C 244 vom 10.10.2002, S. 5.
[8] In der neuen Mitteilung der Kommission über die Beziehungen zu Beschwerdeführern (COM/2012/0154 final), die an die Stelle der Mitteilung von 2002 getreten ist, lautet der allgemeine Grundsatz der Eintragung: „Die Kommission wird vorbehaltlich der unter Nummer 3 aufgeführten Ausnahmen [die bereits in der Mitteilung von 2002 bestanden haben] die Korrespondenz gemäß den Angaben ihres Verfassers, wie sie aus der Korrespondenz hervorgehen, als Beschwerde registrieren.“
[9] "[T] die Fallnummer der Beschwerde ... muss in jeder Korrespondenz zitiert werden".
[10] "Sofern es keine außergewöhnlichen Umstände gibt, die dringende Maßnahmen erfordern, teilt eine Dienststelle der Kommission dem Beschwerdeführer in einem Schreiben, in dem sie die Gründe für die Einstellung des Verfahrens darlegt und den Beschwerdeführer auffordert, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen, vorab mit, wenn sie vorschlägt, keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf eine Beschwerde zu ergreifen."
[11] Dies zeigt auch, dass die Erklärung der Kommission, sie habe die CHAP-Nummer in früheren Schreiben nicht verwendet, weil sich die Beschwerde nicht auf das Unionsrecht bezogen habe, fehlerhaft war.