# Beschluss in der Sache 195/2017/JAP über die Weigerung der Europäischen Kommission, Zugang zu Rechtsgutachten zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zu gewähren
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: 2019-09-06T10:00:55+02:00[Europe/Paris]
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/118646)
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> Der Fall betraf die Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu „Rechtsgutachten" zu dem Legislativvorschlag für eine Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu gewähren.
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> Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission der Öffentlichkeit Zugang zu einigen Teilen der Dokumente hätte gewähren müssen, die sie zurückgehalten hatte. Sie empfahl daher spezifische weitere Offenlegungen. Darüber hinaus forderte die Bürgerbeauftragte die Kommission auf, angesichts späterer Entwicklungen erneut zu prüfen, ob der Öffentlichkeit weiterhin der Zugang zu anderen Teilen der Dokumente verweigert werden muss, die sie weiterhin zurückhält.
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> Die Kommission lehnte die Empfehlung der Bürgerbeauftragten ab und beharrte darauf, dass ihre Bewertung, wie sie in der bestätigenden Entscheidung dargelegt ist, „zum Zeitpunkt ihrer Annahme rechtlich und sachlich korrekt war".
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> Vor diesem Hintergrund beschloss die Bürgerbeauftragte, den Fall abzuschließen und ihre Feststellungen zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit zu bestätigen.
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Hintergrund der Beschwerde
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**1.**Der Beschwerdeführer, ein Forscher an einer finnischen Universität, bat die Kommission, ihm Zugang zu den Stellungnahmen des Juristischen Dienstes der Kommission zu der legislativen Akte der Kommission zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu gewähren. Zunächst teilte die Kommission ihm mit, dass es keine schriftlichen Dokumente gebe, die für seinen Antrag relevant seien. Nachdem sie den Antrag des Beschwerdeführers besser verstanden hatte, ermittelte sie zehn relevante Dokumente.

**2.** Die Kommission gewährte vollen Zugang zu einem der Dokumente, sehr breiten Zugang zu zwei weiteren Dokumenten und teilweisen Zugang zu einem anderen Dokument. Unter Bezugnahme auf die geltenden Vorschriften[^\[1\]^](#_ftn1){#_ftnref1} hielt sie die verbleibenden sechs Dokumente zurück und argumentierte, dass ihre Verbreitung i) den Schutz der Rechtsberatung und ii) den Entscheidungsprozess der Kommission ernsthaft beeinträchtigen würde. Er stellt fest, dass die Verhandlungen zu diesem Thema noch nicht abgeschlossen sind.

**3.**Der Beschwerdeführer focht die ursprüngliche Entscheidung an und machte insbesondere geltend, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung bestehe, da die Angelegenheit der EUStA für die Öffentlichkeit so relevant sei.

**4.**Als Reaktion darauf gewährte die Kommission zwar weiteren teilweisen Zugang zu vier der Dokumente und zu einem zusätzlichen Dokument, das nach der ursprünglichen Antwort erstellt wurde, verweigerte jedoch weiterhin jeglichen Zugang zu den verbleibenden Dokumenten. Unzufrieden mit dieser Wendung wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten. Er beanstandete die Entscheidung der Kommission, die Dokumente zurückzuhalten, und vertrat die Auffassung, dass ihr Dokumentenverwaltungssystem für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten nicht geeignet sei.

**5.**Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde ein, und ihr Untersuchungsteam führte eine Prüfung der Akte der Kommission durch.

Zur Frage der Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten
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### Empfehlung des Bürgerbeauftragten

**6.**Nach Prüfung der geprüften Dokumente und der Gründe der Kommission für ihre Zurückhaltung hat der Bürgerbeauftragte eine strenge Prüfung der Offenlegung von legislativen Dokumenten durchgeführt, die auf dem Grundsatz beruhte, dass das Gesetzgebungsverfahren so bürgernah wie möglich sein sollte, was ein hohes Maß an Transparenz erfordert.

**7.**Obwohl die Bürgerbeauftragte die Weigerung der Kommission, einen weiteren teilweisen Zugang zu einigen der Dokumente zu gewähren, für gerechtfertigt hielt und zum Zeitpunkt der bestätigenden Entscheidung kein überwiegendes öffentliches Interesse bestand, das ihre Offenlegung rechtfertigen würde, widersprach sie den Argumenten der Kommission, fünf Dokumente ganz oder teilweise zurückzuhalten.

**8.** Sie empfahl daher[^\[2\],^](#_ftn2){#_ftnref2} dass die Kommission weiteren teilweisen Zugang zu drei Dokumenten und vollständigen Zugang zu zwei weiteren Dokumenten gewähren sollte. Sie forderte die Kommission ferner auf, den einschlägigen Entwicklungen^[\[3\]](#_ftn3){#_ftnref3}^seit ihrem Zweitbeschluss Rechnung zu tragen.

**9.** Die Kommission lehnte die Empfehlung der Bürgerbeauftragten ab und beharrte darauf, dass ihre Bewertung, wie in der bestätigenden Entscheidung dargelegt,*„zum Zeitpunkt ihrer Annahme rechtlich und faktisch korrekt war".*Sie wies ferner darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, einen neuen Antrag auf Zugang zu Dokumenten zu stellen.

**10.** Der Beschwerdeführer äußerte sich in einer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten enttäuscht über die Antwort der Kommission. Er ist der Ansicht, dass die Kommission „ständig*gegen die korrekte Anwendung des Rechts und die Förderung der Offenheit in der EU"*sei.

### Bewertung des Bürgerbeauftragten nach der Empfehlung

**11.**Die Bürgerbeauftragte bedauert, dass die Kommission ihrer Empfehlung, der Öffentlichkeit weiteren Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu gewähren, nicht gefolgt ist.

**12.**Die Bürgerbeauftragte hält an ihrer Auffassung fest, dass die Kommission wie von ihr empfohlen Zugang zu den Dokumenten hätte gewähren müssen. Sie ist enttäuscht über die vereinfachte Aussage der Kommission, dass ihre bestätigende Entscheidung zum Zeitpunkt ihres Erlasses sachlich und rechtlich korrekt war. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Kommission einen weiteren Zugang gewähren, wenn dies zu einem späteren Zeitpunkt angemessen wäre.

**13.** Die Bürgerbeauftragte stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission nicht den angemessenen höheren Transparenzstandard angewandt hat, der für das Legislativdossier zur Einrichtung der EUStA erforderlich ist. Sie ist enttäuscht, dass die Kommission es versäumt hat, transparenter und offener zu sein, insbesondere in einem Fall wie diesem, in dem es um neuartige und komplexe Rechtsfragen geht. Sie ist auch enttäuscht darüber, dass sich die Kommission zum Zeitpunkt eines Beschlusses, der vor fast drei Jahren gefasst wurde, weiterhin auf die rechtliche Korrektheit stützt, obwohl der in den Dokumenten genannte Verhandlungsprozess abgeschlossen ist. Darüber hinaus wurde die EUStA nun im Wege der Verstärkten[^Zusammenarbeit \[4\]^](#_ftn4){#_ftnref4} eingerichtet, obwohl sie noch nicht voll funktionsfähig ist.

**14.**Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der EUStA unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen durch mehr Transparenz und die von ihr empfohlenen weiteren Offenlegungen angemessen gedient wäre. Bedauerlicherweise hält die Kommission die einschlägigen Dokumente weiterhin zurück. Daher bestätigt die Bürgerbeauftragte ihre Feststellung von Missständen in der Verwaltungstätigkeit.

**Die Frage der Identifizierung der relevanten Dokumente**

**15.**In ihrer Empfehlung stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Bediensteten der Kommission lobenswerte Anstrengungen unternommen haben, um dem Beschwerdeführer bei der Identifizierung der Dokumente zu helfen, zu denen er Zugang der Öffentlichkeit suchte. Sie stellten ihm nach der ersten Antwort ein zusätzliches Dokument zur Verfügung, das seinen Interessen und denen der Transparenz und der guten Verwaltung im Allgemeinen entsprach. Der Bürgerbeauftragte kam ferner zu dem Schluss, dass die Zeit, die erforderlich ist, um diese Aufgabe unter den besonderen Umständen des Falles zu erledigen, in diesem Fall gerechtfertigt ist.

**16.**Der Beschwerdeführer brachte seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass sich der Bürgerbeauftragte nicht weiter mit dem Dokumentenverwaltungssystem der Kommission befasst habe, das seiner Meinung nach nicht ausreicht, um eine rasche Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu erleichtern. Er forderte die Bürgerbeauftragte daher auf, aus eigener Initiative eine Untersuchung zu der umfassenderen Frage der Dokumentenverwaltung einzuleiten. Der Bürgerbeauftragte nimmt die Bedenken des Beschwerdeführers zur Kenntnis und könnte in Zukunft auf dieses übergreifende Thema zurückkommen.

Schlussfolgerung
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Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Feststellung ab:

**Die Bürgerbeauftragte ist mit der Antwort der Kommission auf ihre Empfehlung nicht zufrieden. Angesichts der anhaltenden Weigerung der Kommission, weiteren Zugang zu den beantragten Dokumenten zu gewähren, hält die Bürgerbeauftragte an ihrer Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit fest.**

Der Beschwerdeführer und die Europäische Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

Emily O'Reilly

Europäischer Bürgerbeauftragter

Straßburg, den 4.9.2019

[\[1\]](#_ftnref1){#_ftn1} Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43), abrufbar unter: [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=celex%3A32001R1049.](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=celex%3A32001R1049)

[\[2\]](#_ftnref2){#_ftn2} Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten in der Sache 195/2017/JAP zur Weigerung der Europäischen Kommission, Zugang zu Rechtsgutachten zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zu gewähren, abrufbar unter: <https://www.ombudsman.europa.eu/en/recommendation/en/109961>

[\[3\]](#_ftnref3){#_ftn3} Der Zeitablauf und die legislativen Entwicklungen in Bezug auf die neuen EU-Datenschutzvorschriften und die Entscheidung für eine verstärkte Zusammenarbeit für die EUStA.

[\[4\]](#_ftnref4){#_ftn4} Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft *(ABl. L 283* vom 31.10.2017, S. 1), abrufbar unter: <https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj>