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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 535/2010/(PF)RT gegen die Europäische Kommission

Der Beschwerdeführer arbeitete als Sachverständiger an einem von der Europäischen Kommission finanzierten Projekt. Zu diesem Zweck schloss er einen Vertrag mit dem Hauptauftragnehmer der Kommission. Anschließend wurde der federführende Auftragnehmer durch ein anderes Unternehmen ersetzt, nachdem die Kommission dies akzeptiert hatte. Der Beschwerdeführer wurde für seine Arbeit an dem Projekt nur teilweise bezahlt, und er forderte die Kommission auf, einzugreifen, um sicherzustellen, dass er die ihm geschuldete Zahlung erhalten habe. Die Kommission hat dies versäumt. Der Beschwerdeführer wandte sich daher an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

In ihrer Stellungnahme brachte die Kommission vor, dass sie kein Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unterhalte und die Erfüllung der Verpflichtungen ihres Hauptauftragnehmers gegenüber dem Beschwerdeführer nicht überwachen könne. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie die Änderung des federführenden Auftragnehmers für das Projekt auf der Grundlage der von den nationalen Behörden erhaltenen Zusicherungen akzeptiert habe, dass die Rechte der Gläubiger (einschließlich der Rechte der an dem Projekt beteiligten Sachverständigen) geschützt würden.

Der Bürgerbeauftragte war von der obigen Erklärung der Kommission nicht überzeugt. Er stellte fest, dass die Kommission nicht sorgsam gehandelt habe, weil sie den Zahlungsantrag des Beschwerdeführers nicht unterstützt habe. Er schlug daher eine einvernehmliche Lösung vor, wonach die Kommission von ihrem Hauptauftragnehmer verlangen könnte, die ausstehende Zahlung an den Beschwerdeführer zu leisten.

Die Kommission akzeptierte den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung und kontaktierte den federführenden Auftragnehmer förmlich und bat ihn, die ausstehende Zahlung an den Beschwerdeführer zu leisten. Unter diesen Umständen war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Kommission im Anschluss an seinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung angemessene Schritte unternommen habe. Er schloss den Fall mit einer weiteren Bemerkung ab. Er erklärte, er vertraue darauf, dass die Kommission ihren Hauptauftragnehmer weiterhin nachdrücklich auffordern werde, die ausstehende Zahlung an den Beschwerdeführer zu leisten, trotz der negativen Antworten, die die Kommission bisher erhalten habe, indem sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetze, um ihren Hauptauftragnehmer davon zu überzeugen, seine unkooperative Position zu ändern. Darüber hinaus vertraute der Bürgerbeauftragte darauf, dass die Kommission ihn und den Beschwerdeführer über das Ergebnis seiner künftigen Kontakte mit seinem federführenden Auftragnehmer informieren werde.

Hintergrund der Beschwerde

1. Das EU-Projekt MEDA/MAR/2005/017205 mit dem Titel „Prestations d’assistance technique pour la gestion et la coordination du programme d’appui sectoriel à la résorption de l’habitat insalubre au Maroc“(im Folgenden „Projekt“) war Gegenstand eines Vertrags mit der Angabe EuropeAid – 122495/C/SV/MA (im Folgenden „Vertrag“). Letzteres wurde von der Gruppo Soges und der Kommission am 10. Oktober 2006 abgeschlossen.

2. Am 28. Mai 2008 unterzeichnete die Gruppo Soges einen Abtretungsvertrag mit Soges. Diese Vereinbarung sah vor, dass im Falle einer freiwilligen Liquidation der Gruppo Soges ein anderes Unternehmen (Soges) den Vertrag der Gruppo Soges mit der Kommission übernehmen würde. Am 30. Mai 2008 beantragte die Gruppo Soges bei der Kommission die Genehmigung zur Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Soges.

3. Die Kommission nahm den oben genannten Antrag der Gruppo Soges an. Am 12. September 2008 unterzeichnete sie eine Vertragsänderung, die den federführenden Auftragnehmer ersetzte (indem sie die Gruppo Soges durch Soges ersetzte) und die Bankdaten des federführenden Auftragnehmers änderte. Gemäß der Änderung blieben die übrigen Bedingungen des ursprünglichen Vertrags unverändert.

4. Am 28. Dezember 2007 schloss der Beschwerdeführer mit der Gruppo Soges einen Vertrag über die Arbeit als Sachverständiger für das Projekt.

5. Zwischen Januar und Mai 2008 führte er vier Missionen im Rahmen des Projekts durch, aber die Gruppo Soges bezahlte ihn nur für einen von ihnen. Als Soges den Vertrag übernahm, musste die Gruppo Soges dem Beschwerdeführer noch den ausstehenden Betrag von 23 500 EUR für die drei Dienstreisen zahlen.

6. Der Beschwerdeführer schloss somit ein Addendum zu seinem Vertrag mit der Gruppo Soges, um der Ersetzung der Gruppo Soges durch Soges Rechnung zu tragen. Der Nachtrag verlängerte die Laufzeit seines ursprünglichen Vertrags bis zum 30. November 2008 und sah 24 Tage zusätzliche bezahlte Arbeit (mehr Dienstreisen) vor. Alle anderen Bestimmungen seines ursprünglichen Vertrags blieben unverändert.

7. Im zweiten Halbjahr 2008 arbeitete der Beschwerdeführer mit Soges am Projekt und wurde für diese Arbeit bezahlt. Soges zahlte ihm jedoch nicht den ihm von der Gruppo Soges geschuldeten Betrag.

8. Am 27. November 2008 wurde die Gruppo Soges von den italienischen Behörden für insolvent erklärt. Sie hatte den Beschwerdeführer vor diesem Datum nicht bezahlt.

9. Am 16. März 2009 unterrichtete der Beschwerdeführer die Kommission darüber und bat sie, bei Soges einzugreifen, um sicherzustellen, dass er die fällige Zahlung erhält.

10. Am 18. August 2009 teilte Soges dem Beschwerdeführer mit, dass diese im Rahmen der mit der Gruppo Soges unterzeichneten Abtretungsvereinbarung Soges "eine Liste der vertraglichen Schulden, die von Soges übernommen würden, übermittelte, während der Rest von der Gruppo Soges bezahlt würde"[1]. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 23 500 EUR standen nicht auf dieser Liste.

11. Am 9. und 13. Oktober 2009 schrieb der Beschwerdeführer erneut an die Kommission und wiederholte seinen Antrag auf Zahlung von 23 500 EUR für seine Arbeit an dem Projekt.

12. Am 10. November 2009 antwortete die Kommission auf das oben genannte Schreiben des Beschwerdeführers. Es teilte ihm mit, dass es seine Beschwerde an Soges weitergeleitet habe.

13. Am 19. November 2009 informierte Soges die Kommission über seine Absicht, mit einigen der an dem Projekt beteiligten Sachverständigen, einschließlich des Beschwerdeführers, der noch nicht bezahlt worden war, eine Vereinbarung zu schließen. Die Kommission stimmte dieser vorgeschlagenen Maßnahme nicht zu.

14. Am 20. November 2009 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Kommission wegen seiner ausstehenden Zahlung. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 18. Dezember 2009. Er bekräftigte, dass er keine vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die Unterauftragnehmer des federführenden Auftragnehmers für das Projekt habe.

15. Am 15. Januar 2010 zahlte die Kommission Soges die Abschlusszahlung für das Projekt.

16. Anschließend wandte sich der Beschwerdeführer, der nicht von der Gruppo Soges, Soges oder der Kommission bezahlt worden war, an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

Gegenstand der Untersuchung

17. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission fahrlässig gehandelt habe, indem sie i) zugelassen habe, dass Sachverständige desselben Projekts unterschiedlich behandelt würden, und ii) nicht sichergestellt habe, dass der federführende Auftragnehmer der Kommission seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Sachverständigen nachgekommen sei.

18. Er forderte, dass die Kommission den für seine Arbeit an dem Projekt geschuldeten Restbetrag sowie Schadensersatz, d. h. einen Gesamtbetrag von 47 000 EUR, zahlen müsse.

Die Untersuchung

19. Am 8. Juni 2010 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein und ersuchte die Kommission, bis zum 30. September 2010 eine Stellungnahme abzugeben. Nach Erhalt wurde die Stellungnahme der Kommission mit einer Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Stellungnahme am 3. November 2010.

20. Am 4. März 2011 stellte der Bürgerbeauftragte vorläufig einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest und schlug der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 5 seines Statuts eine einvernehmliche Lösung vor, nachdem er den Beschwerdeführer zu diesem Vorschlag konsultiert hatte.

21. Am 26. Mai 2011 beantragte die Kommission eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung.

22. Am 27. Juli 2011 antwortete die Kommission auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung. Diese Antwort wurde dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 30. September 2011 übermittelt.

23. Am 21. Oktober 2011 forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission auf, weitere Informationen zur Beschwerde des Beschwerdeführers vorzulegen.

24. Die Kommission antwortete am 19. Januar 2012. Diese Antwort wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der seine Stellungnahme am 28. Februar 2012 übermittelte.

25. Am 2. April und 4. Juni 2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Schreiben zu seiner Beschwerde.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

26. Zur Stützung seiner Behauptung machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission fahrlässig gehandelt habe, indem sie nicht sichergestellt habe, dass ihr federführender Auftragnehmer seinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Sachverständigen nachgekommen sei. Er weist darauf hin, dass er der Kommission mitgeteilt habe, dass er für die im Rahmen des Projekts geleistete Arbeit nicht bezahlt werde. Die Kommission habe jedoch nicht angemessen reagiert. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass er nicht bezahlt worden sei, weil i) der federführende Auftragnehmer der Kommission ersetzt worden sei und ii) die Kommission die Bedingungen der Übernahme nicht ordnungsgemäß überwacht habe. Infolgedessen wurden die Sachverständigen, die vor der Übernahme nicht bezahlt worden waren, überhaupt nicht bezahlt. Nach Angaben des Beschwerdeführers enthielten die Zahlungen der Kommission an den neuen federführenden Auftragnehmer die Sachverständigenhonorare.

27. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission zunächst darauf hin, dass es im vorliegenden Fall zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse gebe. Der erste lag zwischen der Kommission und ihrem Hauptauftragnehmer (ursprünglich Gruppo Soges, dann Soges) und der zweite zwischen dem Hauptauftragnehmer und dem Beschwerdeführer. Die Kommission betonte, dass sie kein Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unterhalte. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Gerichts [2] und die allgemeinen Bedingungen seines Vertrags mit dem federführenden Auftragnehmer [3]. Die Kommission war sich der Bestimmungen des Vertrags zwischen ihrem Hauptauftragnehmer (ursprünglich Gruppo Soges und dann Soges) und dem Beschwerdeführer nicht bewusst und konnte nicht in die Ausführung eines solchen Vertrags eingreifen. Insbesondere erklärte die Kommission, dass sie Soges keinen spezifischen Betrag von 23 500 EUR gezahlt habe, der dem vom Beschwerdeführer geforderten Betrag entspreche, und dass sie sich der Dienstleistungen, für die sie Soges gezahlt habe, und unter anderem der vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen bewusst sei, aber nichts anderes [4].

28. Die Kommission wies darauf hin, dass sie die Erfüllung der Verpflichtungen ihres federführenden Auftragnehmers gegenüber dem Beschwerdeführer nicht überwachen könne. Sie konnte nur die ordnungsgemäße Umsetzung ihres eigenen Vertrags mit dem federführenden Auftragnehmer überwachen. In diesem Zusammenhang forderte die Kommission sowohl von Soges als auch von Gruppo Soges Zusicherungen an, dass ihre Abtretungsvereinbarung mit dem anwendbaren Recht vereinbar sei und insbesondere, dass die Gläubiger von Gruppo Soges nach der Übernahme geschützt würden. Dies bedeutete auch, dass die Expertengruppe, die von der Gruppo Soges zu Beginn des Projekts ausgewählt wurde, von Soges aufrechterhalten würde.

29. Die Kommission überwachte auch "alle ihre Verträge" mit der Gruppo Soges, um sicherzustellen, dass sie vom neuen Hauptauftragnehmer Soges übernommen wurden [5]. Sie hat sich jedoch nicht in die Vertragsbeziehungen zwischen der Gruppo Soges, Soges und ihren Sachverständigen, einschließlich des Beschwerdeführers, eingemischt.

30. Die Kommission traf sich mit der Gruppo Soges und Soges und schloss eine Änderung des ursprünglichen Vertrags ab. Diese Änderung ersetzte die Gruppo Soges durch Soges. Durch die Änderung wurden die Verträge zwischen der Gruppo Soges und ihren Sachverständigen nicht automatisch geändert. Die Kommission stellte fest, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, dass er einen Nachtrag zu seinem ursprünglichen Vertrag mit der Gruppo Soges geschlossen habe, um seinen Vertrag auf Soges zu übertragen. Die Kommission wies darauf hin, dass ihr die Bestimmungen dieses Nachtrags, der die Rechtsgrundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin, der Gruppo Soges und der Soges darstellt, nicht bekannt sind. Nach Ansicht der Kommission ist der oben genannte Nachtrag die Quelle des Konflikts zwischen ihrem Hauptauftragnehmer und dem Beschwerdeführer, da Soges der Auffassung ist, dass sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte ausstehende Zahlung nicht von Gruppo Soges übernommen hat. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie bei der Ausführung ihres Vertrags mit dem federführenden Auftragnehmer nicht fahrlässig gehandelt hat.

31. In Bezug auf die Vereinbarung, die im November 2009 zwischen Soges und den nicht bezahlten Sachverständigen ausgehandelt wurde, erklärte die Kommission, dass sie eine solche Vereinbarung nicht billigen könne. Dies hätte i) in die Vertragsbeziehungen zwischen dem federführenden Auftragnehmer und seinen Sachverständigen eingegriffen; ii) gegen ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen verstoßen und iii) unbezahlte Sachverständige anders behandelt haben als die anderen Sachverständigen.

32. Die Kommission wies darauf hin, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt habe, indem sie den federführenden Auftragnehmer mehrmals nach den ausstehenden Beträgen gefragt habe, die den an dem Projekt arbeitenden Sachverständigen zustehen. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf ihre Schreiben vom 1. April, 25. August und 22. Oktober 2009, die dem federführenden Auftragnehmer unter Bezugnahme auf die Situation der unbezahlten Sachverständigen übermittelt wurden.

33. Schließlich wies die Kommission das Vorbringen des Beschwerdeführers zurück, da kein Kausalzusammenhang zwischen seinen Handlungen und dem dem Beschwerdeführer angeblich entstandenen Schaden bestehe. Sie wies auch darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag willkürlich berechnet worden sei, da sich der streitige Betrag zwischen Soges und dem Beschwerdeführer auf 23 500 Euro belaufe, während der Beschwerdeführer 47 000 Euro geltend mache, ohne Beweise für zusätzliche Verluste vorzulegen, die eine solche Forderung stützen könnten.

34. In seinen Bemerkungen betonte der Beschwerdeführer, dass die Sachverständigen bei der Durchführung des Projekts direkt mit der Delegation der Kommission in Marokko und nicht mit Soges oder Gruppo Soges zusammengearbeitet hätten. Obwohl das Projekt als Ergebnis der Arbeit des Experten erfolgreich durchgeführt wurde, wurde er nicht bezahlt. Die Kommission habe ungerecht gehandelt, indem sie erklärt habe, dass sie kein Vertragsverhältnis zu den Sachverständigen habe.

35. Außerdem habe die Kommission die Art und Weise, in der die Gruppo Soges ihre Sachverständigen während der Durchführung des Vertrags behandelt habe, verkannt, indem sie sie nicht zu gegebener Zeit bezahlt habe. Die Kommission hat die Sachverständigen nicht vor der schwierigen finanziellen Lage der Gruppo Soges gewarnt und die Übertragung des Vertrags von der Gruppo Soges auf die Soges nicht ordnungsgemäß überwacht. Die Kommission hätte sicherstellen müssen, dass i) die Übertragung des Vertrags von Gruppo Soges auf Soges sich nicht auf die ausstehenden Zahlungen der an dem Projekt beteiligten Sachverständigen auswirkt und ii) alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag von Soges von Gruppo Soges übernommen werden. Mit der Annahme der Abtretungsvereinbarung zwischen Gruppo Soges und Soges billigte die Kommission das Verhalten von Soges und Gruppo Soges gegenüber den Sachverständigen.

36. Der Beschwerdeführer akzeptierte das Argument der Kommission, dass sich die ihm im Rahmen des Projekts geschuldete Restzahlung auf 23 500 EUR belief. Damit änderte er seine ursprüngliche Forderung und reduzierte sie auf 23 500 Euro.

Vorläufige Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führt

37. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt hat, verlangt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung von der Kommission, die finanzielle Lage der Unternehmen sorgfältig zu prüfen, wenn sie beschließt, mit ihnen einen Vertrag über die Durchführung eines EU-Projekts zu schließen. Da die Kommission jedoch 2006 ihren Vertrag mit der Gruppo Soges geschlossen hat und die Übernahme der Gruppo Soges durch die Soges zwei Jahre später erfolgte (zugegebenermaßen aufgrund der schwierigen finanziellen Lage der Gruppo Soges), kann nicht geltend gemacht werden, dass die Kommission im vorliegenden Fall gegen die oben genannte Verpflichtung verstoßen hat.

38. Darüber hinaus war gemäß dem Vertrag [6] die Ersetzung des federführenden Auftragnehmers nur mit Zustimmung der Kommission möglich. Auf der Grundlage der von allen drei, der Kommission, Soges und der Gruppo Soges, unterzeichneten Änderung des Vertrags scheint es, dass „die Übertragung der Rechte und Pflichten der Gruppo Soges auf Soges auf der Grundlage der der Kommission gegebenen Zusicherungen erfolgte, dass die Abtretung mit allen geltenden Rechtsvorschriften vereinbar war und insbesondere dass die Gläubiger geschützt würden“[7].

Der Bürgerbeauftragte sah nicht ein, warum die Kommission zu diesem Zeitpunkt nicht auf die oben genannten Zusicherungen hätte vertrauen dürfen.

39. Auf jeden Fall hätte sich die Kommission nicht auf solche Zusicherungen stützen dürfen, sondern stattdessen die Einhaltung dieser Zusicherungen durch Soges überwachen müssen.

40. Die Kommission brachte vor, dass sie mit Schreiben an Soges vom 1. April, 25. August und 22. Oktober 2009 überwacht habe, ob die Gläubiger der Gruppo Soges (d. h. die Sachverständigen, die zum Zeitpunkt der Übernahme durch Soges noch nicht von der Gruppo Soges bezahlt worden seien) tatsächlich geschützt seien. In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission Soges in ihrem Schreiben vom 25. August 2009 daran erinnert hat, dass "Soges nach der freiwilligen Liquidation der Gruppo Soges alle seine Verpflichtungen übernommen hat, einschließlich der Zahlung aller Experten, die an dem Projekt gearbeitet hatten"[8]. In demselben Schreiben fügte die Kommission hinzu: „Sie hat Soges für zwei Rechnungen (Referenzen 130 und 397) in Höhe von 72 765 00 EUR im Zusammenhang mit der Arbeit des [Beschwerdeführers] für das Projekt bezahlt“ [9]. In ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2009 bekräftigte die Kommission: „Auf der Grundlage des Mietvertrags hat Soges alle rechtlichen aktiven und passiven Beziehungen von der Gruppo Soges übernommen.“

41. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war sich die Kommission jedoch unter den gegebenen Umständen bewusst, dass sich die oben genannte Maßnahme als nicht wirksam erweisen würde.

42. Erstens hätte die Kommission, wenn sie ihre eigenen Verträge mit dem Hauptauftragnehmer "überwacht hätte, vernünftigerweise Kenntnis von den Bedingungen der Übernahme haben müssen, nämlich dass Soges nicht verpflichtet wäre, nach der Übernahme alle Zahlungen an Sachverständige zu leisten, und dass einige Zahlungen in der direkten Verantwortung der Gruppo Soges verbleiben würden. Zweitens wurde die Kommission, als sie aufgefordert wurde, die zwischen der Gruppo Soges und Soges geschlossene Abtretungsvereinbarung zu billigen, davon in Kenntnis gesetzt, dass die Gruppo Soges finanzielle Probleme hatte. Drittens war der Kommission, die mehrere Verträge mit der Gruppo Soges [10] hatte, hinreichend bekannt, dass ihr Auftragnehmer am 27. November 2008 von einem italienischen Gericht für insolvent erklärt worden war. Aus den obigen Angaben geht eindeutig hervor, dass wenig Hoffnung bestand, dass die Sachverständigen, die vor der Übernahme nicht bezahlt wurden, später von Soges oder der Gruppo Soges bezahlt werden könnten. Der Bürgerbeauftragte sah daher nicht ein, warum die Kommission Soges die Abschlusszahlung für das Projekt gezahlt hatte.

43. In diesem Zusammenhang war der Bürgerbeauftragte nicht der Auffassung, dass sich die Kommission auf die offensichtliche Tatsache stützen konnte, dass sie keine direkte vertragliche Beziehung zu den Sachverständigen, einschließlich des Beschwerdeführers, unterhielt und gleichzeitig ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem federführenden Auftragnehmer nachkommen konnte.

44. In diesem Zusammenhang stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission dem federführenden Auftragnehmer zwei Rechnungen [11] über die Dienstleistungen des Beschwerdeführers bezahlt hat. Er verstand, dass der tatsächliche Zweck der oben genannten Zahlung („effet utile“) darin bestand, den Beschwerdeführer für die von ihm im Rahmen des Vertrags geleistete Arbeit zu entschädigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Kommission offenbar korrekt gehandelt, indem sie die oben genannte Zahlung gemäß dem Vertrag an den federführenden Auftragnehmer geleistet hat. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass die betreffenden Beträge zumindest teilweise nicht für den zugewiesenen Zweck verwendet wurden, da der Beschwerdeführer nicht die volle Zahlung erhielt, die ihm für seine Arbeit am Projekt geschuldet wurde. Da die "effet utile"der Zahlung somit nicht erfüllt wurde, vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission zu Unrecht nur den oben genannten Betrag gezahlt habe.

45. Darüber hinaus wies die Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Kommission selbst fair handelt, indem sie ihre Auftragnehmer aktiv auffordert, gegenüber Experten, die an EU-finanzierten Projekten beteiligt sind, fair zu handeln [12]. Selbst wenn die Kommission keine direkte vertragliche Beziehung zu solchen Sachverständigen unterhält, sollte das Ausmaß, in dem sich ihre Vertragspartner fair verhalten haben oder nicht, eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung der Kommission spielen, ob der Vertrag ordnungsgemäß ausgeführt wurde oder nicht.

46. Zusammenfassend vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass es der Kommission nicht genüge, den federführenden Auftragnehmer mit Schreiben und in eher vage formulierten Worten darüber zu informieren, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Unterauftragnehmern nachkommen sollte. Die Kommission verfügte über andere Mittel, da sie Vertragspartei des Vertrags mit dem federführenden Auftragnehmer war. In diesem Zusammenhang stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass Artikel 29 Absatz 8 der Allgemeinen Bedingungen des Vertrags vorsah, dass die Kommission die Zahlungen an den federführenden Auftragnehmer in jeder Situation aussetzen konnte, für die dieser verantwortlich war und die sich nachteilig auf die Durchführung des Projekts hätte auswirken können. In ihrem Schreiben vom 10. November 2009 an den Beschwerdeführer räumte die Kommission selbst ein, dass „wenn sich die Beziehung zwischen den Auftragnehmern und den Unterauftragnehmern negativ auf die Leistung der erbrachten Dienstleistungen auswirkt, die Kommission Sanktionen ins Auge fassen kann. Diese Sanktionen können finanzielle Sanktionen und sogar die Kündigung des Vertrags umfassen"[13]. Schließlich trifft der Auftragnehmer gemäß Nummer 7 Absatz 5 der Leistungsbeschreibung des Vertrags „alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sachverständigen jederzeit über die erforderliche Unterstützung verfügen…, um ihren Auftrag zu erfüllen. Sie sollte regelmäßig Mittel an Marokko übertragen, um die Durchführung der im Vertrag beschriebenen Tätigkeiten und die regelmäßige Bezahlung ihres Personals sicherzustellen"[14].

47. Vor diesem Hintergrund gelangte der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Feststellung, dass die Kommission, da sie den Zahlungsantrag des Beschwerdeführers nicht unterstützt habe, nicht sorgsam gehandelt habe. Dies könnte zu einem Missstand in der Verwaltungstätigkeit führen. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete daher gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten den nachstehend wiedergegebenen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:

„Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bürgerbeauftragten könnte die Kommission Soges auffordern, die ausstehende Zahlung an den Beschwerdeführer zu leisten.“

Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden

48. In ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung erklärte die Kommission, dass sie diesen Vorschlag akzeptiert habe. Sie fügte ihrer Erwiderung Kopien ihrer Schreiben vom 23. März 2011 bzw. 11. Mai 2011 bei. Am 23. März 2011 erkundigte sich die Kommission bei Soges nach ihrer Weigerung, die Zahlung an den Beschwerdeführer zu leisten. Soges antwortete noch am selben Tag mit einem Brief [15]. In ihrer Erwiderung wiederholte Soges, dass sie alle sich aus dem Projekt ergebenden Verpflichtungen erfüllt habe. Soges wies ferner darauf hin, dass sie nicht verstehe, warum sich die Kommission für einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen entschieden habe. Sie stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer weder ein Zivilverfahren gegen Soges eingeleitet noch seinen Zahlungsantrag direkt an den Insolvenzverwalter der Gruppo Soges gerichtet hat. Soges entschied sich jedoch, einen externen Rechtsberater zu konsultieren, um sich nach der Möglichkeit zu erkundigen, der Forderung des Beschwerdeführers nachzukommen. Daraufhin übermittelte die Kommission Soges am 11. Mai 2011 ein weiteres Schreiben. In diesem Schreiben forderte sie Soges förmlich auf, die ausstehende Zahlung an den Beschwerdeführer wie folgt vorzunehmen: "Des lors, et à la demande du Médiateur nous vous invitons à régler de façon extra-judiciaire les factures du [plaignant] au titre de ses honoraires restés impayés". Nach Ansicht der Kommission hatte Soges die oben genannte Anfrage der Kommission nicht beantwortet, als diese ihre Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung übermittelte.

49. Die Kommission stellte ferner fest, dass sie nicht einsehen könne, warum sie sich nicht auf die Zusicherungen der für die Liquidation zuständigen italienischen Behörden in Bezug auf die Bedingungen der Übernahme, nämlich den Schutz der Rechte der Gläubiger, hätte stützen können. Die Kommission akzeptierte den Wechsel des federführenden Auftragnehmers für das Projekt erst, nachdem sie die oben genannten Zusicherungen der italienischen Behörden erhalten hatte. Darüber hinaus setzte die Kommission die Zahlungen an Soges aus, wenn Grund zu der Annahme bestand, dass sich die Situation nachteilig auf die Durchführung des Projekts auswirken könnte. Sie nahm diese Zahlungen nur auf der Grundlage der vorstehenden Zusicherungen wieder auf. In der Folge hatte die Kommission keinen Grund, eine Zahlung auszusetzen, da der federführende Auftragnehmer seine Aufgaben erfüllte.

50. Die Kommission stellte schließlich fest, dass sie nicht in das private Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Soges eingreifen konnte und die Vertragsklauseln zwischen dem federführenden Auftragnehmer und den Unterauftragnehmern nicht kannte. Darüber hinaus "hat die Kommission kein Recht sicherzustellen, dass Sachverständige aus den an ihre Auftragnehmer überwiesenen Geldern bezahlt werden". Sobald die Kommission die Zahlung leistet, obliegt es dem Auftragnehmer, die rechtzeitige Zahlung der Sachverständigen sicherzustellen.

51. In seinen Bemerkungen zur Antwort der Kommission auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung erklärte der Beschwerdeführer, dass er am 10. Juli 2011 von Soges eine Kopie des Schreibens erhalten habe, das dieser an die EU-Delegation in Marokko gerichtet habe [16]. In diesem Schreiben schlug Soges vor, den Beschwerdeführer für die unbezahlten Dienstreisen im Rahmen des Projekts zu entschädigen, indem er ihn für neue Dienstleistungen überzahlte, die der Beschwerdeführer für Soges im Rahmen eines künftigen (vermutlich EU-)Projekts erbringen würde [17]. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei "empört darüber, dass ihm und der Kommission solche fast rechtswidrigen Vorschläge unterbreitet werden könnten". Der Beschwerdeführer bat darum, über die Reaktion der Delegation auf dieses Schreiben informiert zu werden. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass Soges in seinem Schreiben vom 23. März 2011 zugesagt hatte, der Kommission die ausführliche Stellungnahme des externen Rechtsberaters zu den ausstehenden Zahlungen an den Beschwerdeführer zu übermitteln. Sie hat es jedoch versäumt.

52. Am 19. Januar 2012 schloss die Kommission ihre oben genannte Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung ab, nachdem der Bürgerbeauftragte darum ersucht hatte [18]. Die Kommission bestätigte zunächst, dass das Schreiben von Soges vom 10. Juli 2011, auf das sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme bezog, eine Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 11. Mai 2011 an Soges darstellte. In ihrem Schreiben brachte Soges seine Bereitschaft zum Ausdruck, eine Lösung für die Situation des Beschwerdeführers zu finden. Nach Auffassung der Kommission war dies positiv. Nach Ansicht der Kommission schlug Soges jedoch keine "klare endgültige Lösung" für das Problem vor, das offensichtlich von der externen Rechtsberatung abhing, die sie erhalten würde.

53. Die Kommission war der Auffassung, dass die Antwort von Soges vom 10. Juli 2011 aus zwei Gründen nicht als angemessene Antwort auf eine Aufforderung zur Suche nach einer außergerichtlichen Lösung angesehen werden kann. Erstens schlug Soges vor, dem Beschwerdeführer die von der Kommission geforderte Zahlung zu leisten, jedoch nur, wenn die künftige externe Rechtsberatung "diese Zahlung genehmigen"sollte. Nach Ansicht der Kommission widerspricht diese Voraussetzung selbst dem Grundsatz der gütlichen Beilegung der Angelegenheit. Zweitens bestehe die von Soges vorgeschlagene alternative Lösung darin, dass der Beschwerdeführer die geforderte Zahlung für künftige hypothetische Dienstleistungen, die er für Soges erbringen würde, überhöhte. Die Kommission wies darauf hin, dass sie einem solchen Vorschlag, der auf einer künstlichen Überberechnung künftiger, unsicherer Dienste beruht, nicht zustimmen könne.

54. Nach Auffassung der Kommission stellt die Antwort von Soges vom 10. Juli 2011 "höchstens eine zwischengeschaltete Antwort auf ihr Schreiben und einen möglichen ersten Schritt auf dem Weg zur Beilegung des anhängigen Rechtsstreits zwischen Soges und dem Beschwerdeführer"dar. Die Kommission fügte hinzu, dass sie keine weiteren Informationen über das Ergebnis der rechtlichen Konsultation von Soges oder einen anderen Vorschlag erhalten habe.

55. Die Kommission erklärte, sie werde ihre Bemühungen fortsetzen, um die Erzielung einer endgültigen Lösung der Angelegenheit zu erleichtern, indem sie Soges an ihre Zusagen erinnert. Er fordert sie ferner nachdrücklich auf, ihre Vorschläge umzusetzen, um der Forderung des Beschwerdeführers nachzukommen. Da die Kommission jedoch kein Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unterhält, kann sie Soges nicht zwingen, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nachzukommen.

56. In seinen Bemerkungen zur obigen Antwort der Kommission würdigte der Beschwerdeführer die Bemühungen der EU-Delegation in Marokko, ein positives Ergebnis seiner Beschwerde zu erzielen. Er widersprach jedoch dem Vorbringen der Kommission, dass sie erstens nicht in das private Vertragsverhältnis zwischen Soges und ihm eingreifen könne und zweitens die Vertragsklauseln zwischen dem federführenden Auftragnehmer und den Sachverständigen nicht kenne. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass die Delegation die „wirksame Verwaltung“des Projekts sicherstelle, da sie der Benennung von Sachverständigen zustimme, ihre Missionen festlege und ihre Arbeit annehme. Der Beschwerdeführer kam zu dem Schluss, dass es für ihn nur fair wäre, für seine Arbeit für das Projekt bezahlt zu werden.

57. In seinem weiteren Schriftwechsel vom 2. April 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er inzwischen Kopien eines neuen Schriftwechsels zwischen der Kommission und Soges erhalten habe [19]. Nach Angaben des Beschwerdeführers richtete die EU-Delegation in Marokko am 20. Februar 2012 ein weiteres Schreiben an Soges, in dem sie ihn aufforderte, die ausstehende Zahlung an den Beschwerdeführer zu leisten. Mit Schreiben vom 14. März 2012 lehnte Soges dies ab. In diesem Zusammenhang brachte sie vor, dass i) die Kommission Gruppo Soges und nicht Soges für die Arbeit des Beschwerdeführers für das Projekt bezahlt habe und dass ii) das Beharren der Kommission darauf, dass Soges den Beschwerdeführer bezahlt habe, unangemessen sei. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass die Delegation die tatsächliche Verwaltung des Projekts sichergestellt habe und daher sicherstellen müsse, dass er für seine Arbeit bezahlt werde.

Bewertung des Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

58. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass er nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung und seinen weiteren Fragen an die Kommission mit Soges in Kontakt getreten ist und ihr zwei förmliche und überzeugende Schreiben (am 11. Mai 2011 und am 20. Februar 2012) übermittelt hat, in denen er Soges eindeutig zur Zahlung an den Beschwerdeführer verpflichtet hat. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Übermittlung solcher Schreiben an Soges eine angemessene Reaktion der Kommission auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung darstellt.

59. Darüber hinaus hat die Kommission in ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung erklärt, dass sie ihn akzeptiert und sich verpflichtet hat, ihre Bemühungen zur Lösung der Angelegenheit fortzusetzen, indem sie Soges an ihre Verpflichtungen zur Zahlung an den Beschwerdeführer erinnert, ohne ihre Bemühungen zeitlich einzuschränken. Der Bürgerbeauftragte geht daher davon aus, dass die Kommission Soges trotz der bisher eingegangenen negativen Antworten weiterhin auffordern wird, die ausstehenden Zahlungen an den Beschwerdeführer zu leisten. Es ist davon auszugehen, dass die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen wird, um Soges davon zu überzeugen, ihren Standpunkt zu ändern. Darüber hinaus vertraut der Bürgerbeauftragte darauf, dass die Kommission ihn und den Beschwerdeführer über das Ergebnis seiner künftigen Kontakte mit Soges informieren wird. In diesem Zusammenhang wird der Bürgerbeauftragte im Folgenden eine weitere Bemerkung machen.

60. Angesichts der oben dargelegten Zusage der Kommission hat der Bürgerbeauftragte beschlossen, den Fall abzuschließen.

B. Schlussfolgerung

Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:

Weitere Untersuchungen sind nicht gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

Weitere Bemerkung

Der Bürgerbeauftragte vertraut darauf, dass die Kommission trotz der negativen Antworten, die sie bisher von Soges erhalten hat, sie bei ihren künftigen Kontakten mit Soges weiterhin auffordern wird, die ausstehende Zahlung an den Beschwerdeführer zu leisten. Es ist davon auszugehen, dass die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen wird, um Soges davon zu überzeugen, seine unkooperative Position zu ändern. Darüber hinaus vertraut der Bürgerbeauftragte darauf, dass die Kommission ihn und den Beschwerdeführer über das Ergebnis seiner künftigen Kontakte mit Soges informieren wird.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Geschehen zu Straßburg am 9. Juli 2012


[1] Auf Französisch: „Gruppos Soges nous a indiqué une liste dettes qui devaient être relevées par Soges, tandis que d'autres dettes, (...) restaient chez Gruppo Soges qui s'engageait à les payer directement.“

[2] Beschluss vom 29. Juni 2010, Mauerhofer/Kommission, T-515/08, noch nicht veröffentlicht.

[3] In Artikel 4.3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen heißt es: „Der Vertrag zwischen dem federführenden Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer begründet keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Unterauftragnehmer und der Kommission.“

[4] Auf Französisch: "(...) le montant de 23 500 EUR réclamé par le plaignant à Soges ne se reflète pas par un paiement d'un montant équivalent de la Commission à Soges. La Commission sait pour quelles prestations elle a rétribué Soges et, entre autres, pour les prestations exécutés par le plaignant, mais rien de plus.“

[5] In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass er eine weitere Beschwerde von einem Sachverständigen erhalten hat, der an einem anderen EU-Projekt arbeitet. Die Durchführung dieses letztgenannten Projekts war Gegenstand eines weiteren Vertrags, der von der Kommission und der Gruppo Soges geschlossen und anschließend von Soges übernommen wurde (Beschwerde 1811/2009/(BB)FOR).

[6] Artikel 7.6 des Vertrags lautet wie folgt: (auf Französisch) "Toute modification de la composition du consortium sans le consentement préalable du pouvoir adjudicateur est considérée comme un défaut d'exécution du marché."

[7] Die Änderung des ursprünglichen Vertrags zwischen der Kommission, den Gruppos Soges und Soges lautete wie folgt: "Le remplacement de Gruppo Soges par Soges est effectué (...) sur la base des assurances reçues du liquidateur de Gruppo Soges (...) qui certifie que le "Contrat de louage d'entreprise comprenant un engagement a formuler une offre irrévocable d'achat" établi le 28 mai 2008 entre Gruppo Soges et Soges est conforme au droit et lois en viur, en en particulier avec les règles concernant la liquidation des sociétés et celles sur protection des droits des créditeurs."

[8] Auf Französisch: "Nous tenons donc a rappeler vos obligations suite a la procédure dite de "liquidation administrativa coatta" dont la société Gruppo Soges a fait l'objet, en particulier l'obligation de rémunérer tous les experts qui on travaille dans le cadre du contrat".

[9] Auf Französisch: "Nous tenons aussi à rappeler que la Commission vous a verse 72.765,00 Euros au titre des honoraires de M. Tribillon objet des factures Soges Spa n° 130 et 397."

[10] Wie von der Kommission in ihrer Stellungnahme ausgeführt (Ziffer 23 der einvernehmlichen Lösung).

[11] Siehe Schreiben der Kommission vom 25. August 2010.

[12] In Artikel 11 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis heißt es: "Die Beamten handeln unparteiisch, redlich und angemessen."Darüber hinaus hat der Bürgerbeauftragte stets die folgende Auffassung vertreten: „Obwohl die Kommission gesetzeskonform handelt, wenn sie nicht in Streitigkeiten zwischen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern eingreift, sollte der Eindruck, dass die Unterauftragnehmer bei ihnen bleiben, nicht unterschätzt werden. Im Einklang mit den Bemühungen der Kommission, Europa den Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen und sie mit Vertrauen in die EU und ihre Institutionen zu inspirieren, hält es der Bürgerbeauftragte für sinnvoll, dass die Kommission alle möglichen Maßnahmen ergreift, um Situationen zu vermeiden, in denen die Bürgerinnen und Bürger einen ungerechtfertigten negativen Eindruck von den EU-Institutionen hinterlassen."(Aus dem Beschluss des Bürgerbeauftragten über seine Initiativuntersuchung OI/1/2006/TN, abrufbar auf seiner Website)

[13] Auf Französisch: "dans le cas ou la relation entre le contractant et les sous-traitants influence négativement la performance des services fournis, la Commission peut envisager des sanctions. Ces sanctions peuvent prendre la forme de pénalités financiers et aller jusqu'à la résiliation du contrat.“

[14] Auf Französisch: "L'attributaire prendra toutes les mesures nécessaires pour que ses experts aient en permanence a leur disposition les appuis (...) requis pour l'accomplissement de leur mission. Il devra effectuer un transfert régulier des fonds au Maroc pour l'exécution des activités prévues dans le contrat et assurancer le paiement régulier de son personnel.“

[15] Die Kommission hat ihrer Stellungnahme eine Kopie dieser Antwort beigefügt.

[16] Der Beschwerdeführer legte seiner Stellungnahme eine Kopie dieses Schreibens bei.

[17] Auf Französisch: "Dans le cadre d'une collaboration avec [le plaignant], sur des projets futurs, nous comptons proposer [au plaignant] des honoraires supérieurs au standard ordinaires et habituelles, afin d'atteindre l'obtention par le plaignant, d'une recette plus haute comme appui partiel a l'impossibilité d'un totale recouvrement des créances envers l'original et unique entreprise débitrice Gruppo Soges".

[18] Der Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission, a) zu erläutern, ob das Schreiben von Soges an die EU-Delegation in Marokko vom 10. Juli 2011 nach Ansicht der Kommission eine angemessene Antwort auf ihr Schreiben vom 11. Mai 2011 darstellt, und, falls ja, b) zu erläutern, welche weiteren Schritte die Kommission gegebenenfalls in dieser Hinsicht unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt.

[19] Der Beschwerdeführer legte keine Kopien dieses Schriftwechsels vor.

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