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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 64/99/JMA gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 25. Oktober 1999

Sehr geehrte Frau A.,
Sie haben am 21. Januar 1999 beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Weigerung der Europäischen Kommission eingereicht, besondere Vorkehrungen für Ihre Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren COM/A/12/98 zu treffen, damit Sie Ihr neugeborenes Baby füttern können. Sie brachten vor, dass die Entscheidung der Kommission eine Diskriminierung darstelle, da das Organ zuvor zugestimmt habe, in ähnlichen Fällen besondere Erleichterungen zu gewähren.
Sie haben in Ihre Beschwerde Kopien des Austauschs aufgenommen, den Sie mit den zuständigen Kommissionsdienststellen geführt haben. In Ihrem ersten Schreiben vom 15. Oktober 1998 an Frau d'Haen, Referatsleiterin in der GD IX, die für die Organisation dieses Auswahlverfahrens zuständig ist, haben Sie die Institution aufgefordert, Vorkehrungen zu treffen, damit Sie Ihrem Baby die erforderliche Unterstützung gewähren können. Sie wiesen darauf hin, dass in den meisten Arbeitsgesetzen der Mitgliedstaaten besondere Bestimmungen für diese Art von Situationen gelten. Sie wiederholten diesen Antrag mit Schreiben vom 16. Dezember 1998.
In der Antwort der Kommission vom 13. Januar 1999 wurde erläutert, dass Ihre Forderungen nicht erfüllt werden konnten, da die beantragten Einrichtungen bei der Planung des Wettbewerbs COM/A/12/98 nicht vorgesehen waren. Mit Schreiben vom 21. Januar 1999 haben Sie eine Überprüfung dieser Entscheidung mit der Begründung beantragt, dass sie gegen den Grundsatz der Chancengleichheit von Männern und Frauen verstoße. Zur Untermauerung Ihres Antrags zitierten Sie mehrere Dokumente, die die Kommission gebilligt hatte, wie das Handbuch der Kommission zur Chancengleichheit von Männern und Frauen, die Entschließung des Rates vom 21. Mai 1991 und sogar die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens COM/A/12/98.
Am 22. Januar 1999 habe ich Ihre Beschwerde mit der Bitte um Stellungnahme bis Ende April 1999 an den Präsidenten der Europäischen Kommission weitergeleitet.
Nach dem Eingreifen des Europäischen Bürgerbeauftragten stimmte die Kommission Ihrem Antrag zu. Die Einrichtung teilte Ihnen am 3. Februar 1999 mit, dass Ihr Baby in Begleitung einer dritten Person während der Tests am Eingang des Gebäudes bleiben könne. Während der Pause des Tests hat die Kommission Ihnen erlaubt, ihn zu füttern.
Sie informierten den Bürgerbeauftragten per Fax vom 8. Februar 1999 über diese Vereinbarungen und wiesen darauf hin, dass die Situation zufriedenstellend beigelegt worden sei. Darüber hinaus haben Sie dem Bürgerbeauftragten für sein Handeln gedankt.
Am 28. April bestätigte die Kommission die Informationen, die Sie bereits übermittelt hatten, und ich leitete diese Informationen am 6. Mai 1999 an Sie weiter. Ich habe keine weiteren Kommentare von Ihnen erhalten.
Der Bürgerbeauftragte kommt zu dem Schluss, dass der Fall von der Europäischen Kommission zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers beigelegt wurde.
Vor diesem Hintergrund beschließt der Europäische Bürgerbeauftragte daher, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN
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