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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 700/2011/TN gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO)
Entscheidung
Fall 700/2011/TN - Geöffnet am Mittwoch | 18 Mai 2011 - Entscheidung vom Donnerstag | 16 Februar 2012 - Betroffene Institution Europäisches Amt für Personalauswahl ( Kein Missstand festgestellt )
Hintergrund der Beschwerde
1. Die Beschwerde betrifft die Anwendung der Zulassungskriterien des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/182/10, das den Bereich der Industrieökonomie betraf. Der Beschwerdeführer wurde zu dem fraglichen Auswahlverfahren nicht zugelassen, da er nach Auffassung des Prüfungsausschusses nicht über mindestens acht Jahre „Arbeitserfahrung im Bereich der Wirtschaftsanalyse in der Wettbewerbspolitik und/oder der Industrieökonomie“verfügte, wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert.
2. Der Beschwerdeführer beantragte, die Entscheidung, ihn nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, zu überprüfen. In seiner Antwort bestätigte der Prüfungsausschuss seine ursprüngliche Entscheidung und machte geltend, dass seine zweijährige Berufserfahrung in der Firma x nicht als relevant angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer schrieb erneut an EPSO und brachte eine Reihe von Argumenten und einschlägigen Dokumenten vor, um seine Behauptung zu untermauern, dass er über ausreichende einschlägige Berufserfahrung verfüge. In seiner Antwort vom 3. November 2010 erläuterte der Prüfungsausschuss seinen Standpunkt und wiederholte seine Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen.
Gegenstand der Untersuchung
3. In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die von EPSO vorgenommene Bewertung seiner Berufserfahrung mit einer Reihe von Unregelmäßigkeiten behaftet sei.
4. Zur Stützung seiner Behauptung machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend:
a) der Prüfungsausschuss Gegenstand von Interessenkonflikten war;
b) das schlechte Management der Verfahren sein Arbeitsleben beeinträchtigt hat;
c) es gab keine genau definierten Kriterien für die Bewertung der Berufserfahrung;
d) sein Recht auf eine unabhängige Prüfung seines Antrags nicht gewahrt wurde;
e) der Prüfungsausschuss seine eigenen Regeln falsch und opportunistisch ausgelegt hat;
f) ihm eine Reihe widersprüchlicher Erklärungen zum Auswahlverfahren übermittelt wurde; und
g) Die Antragsteller wurden ohne objektive Grundlage diskriminiert.
5. Der Beschwerdeführer beantragte, dass EPSO ihn entweder zum Auswahlverfahren zulassen oder das gesamte Auswahlverfahren annullieren sollte.
Die Untersuchung
6. Der Bürgerbeauftragte ersuchte EPSO, bis zum 31. August 2011 eine Stellungnahme zu der Beschwerde abzugeben. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der seine Stellungnahme am 28. September 2011 vorlegte.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
Vorbemerkung
7. In seiner Stellungnahme erklärte das EPSO, dass ein Prüfungsausschuss dafür zuständig sei, festzustellen, ob die Bewerber die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten besonderen Bedingungen erfüllen, und die Leistung der Bewerber anhand der in der Bekanntmachung veröffentlichten Bedingungen zu bewerten. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses in diesem Zusammenhang liegen in seiner alleinigen Verantwortung. Das EPSO ist nur für die Organisation des Auswahlverfahrens zuständig, d. h. für die Phasen, die von der Ausarbeitung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens reichen. Da die Prüfungsausschüsse kein eigenes Sekretariat haben, bietet ihnen EPSO administrative, logistische und IT-Unterstützung. EPSO argumentierte, dass diese Unterscheidung sehr wichtig sei, weil sie bedeute, dass EPSO nicht über die gleiche Entscheidungsbefugnis und damit die gleiche Verantwortung wie ein Prüfungsausschuss verfüge.
8. In Bezug auf die vorstehenden Bemerkungen verweist der Bürgerbeauftragte auf seine Analyse in der Entscheidung in der Sache 2497/2010/FOR [1]. In diesem Beschluss wies er darauf hin, dass der Europäische Bürgerbeauftragte befugt sei, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit aller Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (mit Ausnahme des Gerichtshofs in seiner Rechtsprechungsfunktion) entgegenzunehmen. Die Begriffe "Institutionen","Einrichtungen","Büros"und "Agenturen"sind allumfassend. Somit kann sich jede Einrichtung, die in den institutionellen Rahmen der EU fällt, d. h. eine durch die Verträge oder durch einen zur Umsetzung der Verträge erlassenen Rechtsakt geschaffene Einrichtung, der Überprüfung durch den Bürgerbeauftragten in Angelegenheiten, die mutmaßliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit betreffen, nicht entziehen.
9. Wenn ein bestehendes Organ, eine bestehende Einrichtung, ein bestehendes Amt oder eine bestehende Agentur innerhalb seiner eigenen Organisationsstruktur Funktionseinheiten einrichtet, werden mutmaßliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit dieser Funktionseinheiten dem Organ, der Einrichtung, dem Amt oder der Agentur zugerechnet, zu dem bzw. der es gehört. Solche Funktionseinheiten können nicht als getrennte "Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen"im Sinne von Artikel 228 AEUV verstanden werden. Wenn alternativ durch einen zur Umsetzung der Verträge erlassenen Rechtsakt innerhalb des institutionellen Rahmens der EU eine „getrennte“Einrichtung geschaffen wird, wird diese Einrichtung vom Bürgerbeauftragten auf mutmaßliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit überprüft.
10. Auf der Grundlage des Vorstehenden stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass das EPSO, wenn es der Auffassung wäre, dass es nicht befugt ist, auf bestimmte Vorwürfe zu reagieren, die Gegenstand einer vom Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchung sind, da sich diese Vorwürfe auf die Tätigkeiten eines Prüfungsausschusses beziehen, den betreffenden Prüfungsausschuss auffordern sollte, sich direkt an den Bürgerbeauftragten zu wenden. Wenn der Prüfungsausschuss es ablehnt, dem Bürgerbeauftragten über EPSO zu antworten, sollte EPSO den Bürgerbeauftragten darüber informieren. Im Einklang mit den ihm durch Artikel 228 AEUV übertragenen Befugnissen wird der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung dann direkt an den Prüfungsausschuss richten.
A. Angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung der Berufserfahrung
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
Interessenkonflikte
11. Zu dem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer für das fragliche Auswahlverfahren bewarb, arbeitete er als Zeitbediensteter bei der Kommission. Dem Beschwerdeführer zufolge arbeiteten er und sieben weitere Bewerber im selben Team wie der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses. Zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses waren ehemalige Kolleginnen und Kollegen des Beschwerdeführers. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatten diese Mitglieder des Prüfungsausschusses Verbindungen zu einigen der Bewerber, die über die Arbeit hinausgingen. Er argumentierte daher, dass der Prüfungsausschuss Gegenstand von Interessenkonflikten sei. Ferner sei es sehr wahrscheinlich, dass Bewerber mit objektiv geringerer Erfahrung als er selbst zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren eingeladen würden, was auf mangelnde Unparteilichkeit hindeuten könne.
12. EPSO machte geltend, dass der Prüfungsausschuss im Einklang mit den Bestimmungen des Statuts ernannt und eingesetzt worden sei. Bei allgemeinen Auswahlverfahren, die zwei oder mehr Organen gemeinsam sind, besteht der Prüfungsausschuss aus einem Vorsitzenden, einer Anzahl von Mitgliedern, die von der Anstellungsbehörde ernannt werden, und einer Anzahl von Mitgliedern, die im Einvernehmen zwischen den Personalvertretungen der Organe ernannt werden. Dies gewährleistet eine gleichberechtigte Vertretung und objektive Bewertung. Die Anforderungen an die Zuständigkeitsbereiche der Mitglieder variieren je nach den besonderen Umständen des jeweiligen Auswahlverfahrens.
13. EPSO zufolge bestand der Zweck des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/182/10 darin, eine Reserveliste für die Besetzung freier Stellen bei den Organen der EU, insbesondere beim Rat und bei der Kommission, aufzustellen. Ziel des offenen Wettbewerbs war die Industrieökonomie bei der Umsetzung der EU-Wettbewerbspolitik. Bei Auswahlverfahren wie dem vorliegenden, die auf Befähigungsnachweisen und Prüfungen beruhen, sind die Prüfungsausschüsse dafür zuständig, zu beurteilen, ob die Befähigungsnachweise und/oder die Berufserfahrung jedes Bewerbers dem im Statut und in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgeschriebenen Niveau entsprechen. Insoweit ist ein Prüfungsausschuss zwar an den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in der veröffentlichten Fassung gebunden, verfügt jedoch über ein weites Ermessen.
14. EPSO machte geltend, dass angesichts des spezifischen Bereichs des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/182/10 einige Mitglieder des Prüfungsausschusses auch Stellen in Dienststellen besetzten, deren Arbeit sich auf den vom Auswahlverfahren abgedeckten Bereich bezog, und möglicherweise berufliche Beziehungen zu bestimmten Bewerbern unterhielten. Nach der Rechtsprechung des EPSO bedeutet das Bestehen beruflicher Beziehungen zwischen einem Beamten und einem Dritten grundsätzlich nicht, dass die Unabhängigkeit des Beamten beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt zu sein scheint, wenn dieser Beamte über eine Angelegenheit zu entscheiden hat, an der dieser Dritte beteiligt ist. EPSO verwies auf die Rechtssache T-100/04 Giannini/Kommission [2], in der das Gericht erster Instanz entschieden habe, dass ein Interessenkonflikt nur dann vorliege, wenn ein Beamter in Ausübung seines Amtes über die Behandlung oder den Ausgang einer Angelegenheit zu entscheiden habe, an der er ein persönliches Interesse habe, das seine Unabhängigkeit im Sinne von Artikel 11a des Statuts beeinträchtigen könne. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass die Beteiligung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses an der Beurteilung eines Bewerbers, der in demselben Referat oder derselben Direktion wie dieses Mitglied des Prüfungsausschusses arbeitet oder gearbeitet hat, für sich genommen nicht bedeutet, dass das Mitglied über eine Angelegenheit entscheidet, an deren Behandlung oder Ergebnis es ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Der Grundsatz der Unparteilichkeit des Prüfungsausschusses verlangt von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, sich nicht an der Beurteilung eines Bewerbers zu beteiligen, wenn eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Mitglied des Prüfungsausschusses und diesem Bewerber besteht.
15. EPSO führte aus, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Natur dieses unmittelbaren Zusammenhangs und den Begriff der Unparteilichkeit in der Rechtssache F-16/07 Dragoman/Kommission [3] ausgelegt habe, in der es ausgeführt habe, dass die Tatsache, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses einen der Bewerber persönlich kenne, nicht notwendigerweise bedeute, dass dieses Mitglied zugunsten dieses Bewerbers voreingenommen sei. Nach Ansicht des Gerichtshofs reicht eine solche Beziehung für sich genommen nicht aus, um nachzuweisen, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses ein persönliches Interesse hat, das seine Unparteilichkeit in Frage stellen könnte. Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass die Verpflichtung eines Mitglieds eines Prüfungsausschusses, keine Verbindungen zu den Bewerbern zu haben, es äußerst schwierig, wenn nicht sogar praktisch unmöglich machen würde, Personen zu finden, die in bestimmten Fachgebieten in einem Prüfungsausschuss sitzen können.
16. EPSO wies darauf hin, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses einen potenziellen Interessenkonflikt erklären müssen. Das EPSO führte weiter aus, dass die Bewerbungen, die es an den Prüfungsausschuss weitergeleitet habe, nur die Referenznummern der Bewerber aufwiesen, um eine unparteiische Prüfung der Bewerbungen zu gewährleisten. Darüber hinaus waren die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die einen potenziellen Interessenkonflikt mit einem Bewerber erklärt hatten, nicht verpflichtet, diese Anträge zu prüfen. EPSO machte geltend, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgestellt habe, dass der Begriff „Interessenkonflikt“ jede Situation erfasse, z. B. familiäre Bindungen zu einem Bewerber im weiten Sinne, finanzielle Verbindungen, Gerichtsverfahren oder ein Unterordnungsverhältnis zu einem Bewerber, was die Unabhängigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnte. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Vertraulichkeitsvermerk unterzeichnen, in dem sie unter anderem auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Arbeit des Prüfungsausschusses aufmerksam gemacht werden. Bei dem betreffenden Auswahlverfahren wurde dieser Vertraulichkeitsvermerk von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses ordnungsgemäß unterzeichnet.
17. In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme des EPSO brachte der Beschwerdeführer vor, dass die angeführte Rechtsprechung des EPSO irrelevant sei. Dem Beschwerdeführer zufolge unterhielten mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses persönliche und berufliche Beziehungen zu mindestens 10 der weniger als 40 im Vorauswahlverfahren ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie zu mindestens 4 der 13 letztlich ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt dies einen systemischen Mangel an Unabhängigkeit dar. Darüber hinaus betrifft diese mangelnde Unabhängigkeit nicht nur eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses in Bezug auf einen der Bewerber, wie dies in den vom EPSO genannten Fällen der Fall war.
18. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass die Tatsache, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichnet hätten, irrelevant sei, da es den Anschein habe, dass diese Vereinbarungen nicht eingehalten worden seien. In Bezug auf die Erklärungen zu Interessenkonflikten brachte der Beschwerdeführer vor, dass die persönlichen Beziehungen zwischen den Bewerbern und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses angesichts der erheblichen Zahl der persönlichen Verbindungen zwischen ihnen entweder vom EPSO nicht berücksichtigt worden seien oder nicht wahrheitsgemäß seien.
19. Nach Ansicht des Beschwerdeführers erklärten die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit denen er sprach, dass EPSO in dem betreffenden Auswahlverfahren in Bezug auf die Frage des Interessenkonflikts "paranoid" sei. Aus diesem Grund beauftragte sie zwei unabhängige, externe Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Überwachung des Auswahlverfahrens. Wie in Randnummer 29 erläutert, hatte dies jedoch nachteilige Auswirkungen auf die Freiheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses, sich zur Relevanz der Erfahrung des Beschwerdeführers zu äußern. Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit führte somit zu einer negativen Voreingenommenheit und einem Fehlverhalten gegenüber dem Beschwerdeführer.
20. Der Beschwerdeführer argumentierte ferner, dass die Verwendung von Referenznummern zur Vertretung von Kandidaten nur ein falsches Gefühl der Freiheit von möglichen Vorurteilen vermittelte. Diese Praxis kann eine gute Verwaltung darstellen, um die Unparteilichkeit bei der Prüfung der schriftlichen Arbeit der Bewerber zu gewährleisten. In der Phase des Auswahlverfahrens, das eine "Auswahl auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen" beinhaltete, mussten die Mitglieder des Prüfungsausschusses jedoch die Berufsgeschichte der Bewerber prüfen, die sie oft sehr gut persönlich kannten. Die Informationen über die Qualifikationen der Kandidaten zeigten tatsächlich genau, wer sie waren.
Arbeitsleben beeinträchtigt durch schlechte Verwaltung der Verfahren
21. Die Tatsache, dass er sich beim EPSO gegen die Entscheidung beschwert habe, ihn nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, habe bei den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sehr ernste Ressentiments hervorgerufen und seinen Arbeitsalltag sehr unangenehm gemacht. Der Beschwerdeführer teilte dem Bürgerbeauftragten später mit, dass er aufgrund der unprofessionellen und inakzeptablen Art und Weise, in der er von der Kommission im Rahmen des betreffenden Auswahlverfahrens behandelt worden sei, gezwungen gewesen sei, von seinem Amt bei der Kommission zurückzutreten. Der Beschwerdeführer machte daher geltend, dass das schlechte Management der Verfahren sein Arbeitsleben beeinträchtigt habe.
22. EPSO machte geltend, dass das fragliche Auswahlverfahren in vollem Umfang im Einklang mit den Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens durchgeführt worden sei und dass die Geschäftsordnung befolgt und unterschiedslos auf alle Bewerber gleichermaßen angewandt worden sei. Das EPSO war daher der Auffassung, dass das Verfahren ordnungsgemäß gehandhabt worden sei.
23. In seinen Erklärungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass EPSO seiner Ansicht nach nicht darauf eingegangen sei, dass die Art und Weise, wie das Auswahlverfahren und das Beschwerdeverfahren organisiert worden seien, ihm einen großen persönlichen Schaden zugefügt habe, da es ihn in eine Situation gebracht habe, in der er geltend machen müsse, dass seine Kollegen seine Berufserfahrung falsch bewertet hätten. Der Beschwerdeführer schrieb unter anderem an Kommissionsmitglied Sefkovic, wie der Wettbewerb organisiert worden sei. Aus der Antwort des Kommissionsmitglieds geht hervor, dass Herr Sefkovic der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer seine ehemaligen Kollegen, die dem Prüfungsausschuss angehörten, negativ beurteilt. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass dies nicht der Fall sei. In der Tat hat er eine sehr gute Meinung von der Arbeit seiner Kollegen bei der Kommission. Seiner Ansicht nach verdeutlicht die Erklärung des Kommissionsmitglieds jedoch die Schwere des Problems im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie der Wettbewerb gehandhabt wurde.
Bewertungskriterien
24. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte es klar definierte Kriterien für die Bestimmung der einschlägigen Berufserfahrung geben müssen. Stattdessen, so argumentierte er, müsse der Prüfungsausschuss eine Art "Grundregel"-Übung durchführen.
25. EPSO wies darauf hin, dass die Bewerber gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über Folgendes verfügen müssten:
"Mindestens 8 Jahre Berufserfahrung im Bereich der Wirtschaftsanalyse in der Wettbewerbspolitik und/oder der Industrieökonomie. Zu den Fachgebieten gehören die Anwendung modernster Theorie und quantitative empirische Analyse.
Diese Berufserfahrung ist nur relevant, wenn sie nach Erlangung des zum Auswahlverfahren zugelassenen Diploms erworben wurde.
Eine Promotion in einem verwandten Bereich der Wirtschaftswissenschaften, die im Rahmen eines Vollzeitstudiums erworben wurde, kann für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren berücksichtigt werden. Wenn der Kandidat das PhD-Diplom in weniger als 3 Jahren erworben hat, wird nur die tatsächliche Dauer des Studiums gezählt.
Weiterbildungszeiten, die sich auf die erforderliche Spezialisierung beziehen und seit dem Erwerb des erforderlichen Abschlusses absolviert wurden, können für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr berücksichtigt werden.“
26. EPSO erläuterte, dass der Prüfungsausschuss zunächst die spezifischen Zulassungsbedingungen für jeden eingegangenen Antrag geprüft habe. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers stellte der Prüfungsausschuss fest, dass er nicht über die erforderliche achtjährige Berufserfahrung in der Wirtschaftsanalyse verfügte, nachdem er das Diplom für den Zugang zum Auswahlverfahren erworben hatte. Der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer im Unternehmen x gearbeitet hat, konnte nicht als Berufserfahrung berücksichtigt werden. Die Art der vom Beschwerdeführer in seinem elektronischen Antragsformular beschriebenen Aufgaben – Koordinierung der Verkaufstätigkeiten, Verhandlungen, Vorbereitung von Ausschreibungsantworten, Beratung von Kunden in IT-Fragen – entspricht nicht den spezifischen Anforderungen der Bekanntmachung des Wettbewerbs, nämlich der wirtschaftlichen Analyse in der Wettbewerbspolitik und/oder der Industrieökonomie. Der Prüfungsausschuss konnte diesen Zeitraum daher nicht berücksichtigen.
27. In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme des EPSO brachte der Beschwerdeführer vor, dass das EPSO die Kriterien, nach denen der Prüfungsausschuss zu dem Schluss gekommen sei, dass seine Erfahrung nicht relevant sei, nicht erläutert habe. Die Antwort des EPSO auf seine Beschwerde, die auf materiellen Argumenten beruhte, bestand lediglich aus einem einzeiligen Argument, in dem es im Grunde ausführte, dass seine Erfahrung nicht als relevant angesehen werde, weil sie nicht relevant sei. EPSO hielt an dieser Argumentation in der Stellungnahme fest, die es dem Bürgerbeauftragten vorgelegt hatte. Eine solche Aussage ist jedoch keine Erklärung dafür, warum seine Erfahrung nicht relevant war.
28. Darüber hinaus seien nach Ansicht des Beschwerdeführers unterschiedliche Kriterien auf verschiedene Bewerber angewandt worden. Angesichts der Berufserfahrung einiger Bewerber, von denen viele der Beschwerdeführer sehr gut kennt, ist klar, dass der Prüfungsausschuss den Ausdruck "im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Analyse ..."nicht immer eng ausgelegt hat. In einigen Fällen wurde der Ausdruck so interpretiert, dass er auf Erfahrungen anwendbar war, die "etwas" mit der wirtschaftlichen Analyse und/oder der industriellen Organisation zu tun hatten. In seinem Fall wurde das Erfordernis der Berufserfahrung jedoch eng ausgelegt. Eine solche Schlussfolgerung wird durch die Tatsache gestützt, dass EPSO in seiner Stellungnahme erklärt hat, dass die Erfahrung des Beschwerdeführers in Unternehmen x nicht als relevant angesehen werden könne, da sie "nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Analyse in der Wettbewerbspolitik erworben worden sei ..."(Hervorhebung durch den Beschwerdeführer). Dementsprechend war das Kriterium für die Bewertung der Berufserfahrung des Beschwerdeführers nicht, dass sie "im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Analyse in der Wettbewerbspolitik" stehen musste (Hervorhebung durch den Beschwerdeführer), sondern dass sie genau "im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Analyse in der Wettbewerbspolitik" erworben worden sein musste. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass sehr ähnliche oder identische Kriterien anders angewandt worden seien als seine Erfahrungen in einem früheren Einstellungsverfahren für dieselbe Stelle und dieselbe Besoldungsgruppe.
29. Nach Angaben des Beschwerdeführers informierten ihn vier Mitglieder des Prüfungsausschusses informell darüber, was in seinem Fall schief gelaufen sei. Diesen vier Mitgliedern zufolge machten zwei weitere Mitglieder geltend, dass die Erfahrung des Beschwerdeführers nicht relevant sei. Eine Reihe von Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die wussten, wie wertvoll seine Erfahrung in Unternehmen x für die wirtschaftliche Analyse der Wettbewerbspolitik gewesen war, sprachen sich gegen diese Einschätzung aus, befürchteten jedoch, dass sie, wenn sie darauf bestanden, Gefahr laufen würden, der Voreingenommenheit beschuldigt zu werden. Sie sagten, dass er in seiner Bewerbung einen abstrakten Satz über seine Aufgaben im Unternehmen x hätte hinzufügen sollen, wie zum Beispiel "statistische Analyse, Analyse des Wettbewerbs". Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass solche Aufgaben implizit in jeder hochrangigen Führungstätigkeit enthalten sind. Er erläuterte auch die Relevanz seiner Erfahrungen in dem Schreiben, in dem er seine Gründe für die Bewerbung erläuterte, die Teil der Online-Bewerbung war.
Unabhängige Überprüfung
30. Der Beschwerdeführer hielt es nicht für angemessen, dass sein Antrag auf Überprüfung der Entscheidung, ihn nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, von denselben Personen bearbeitet wurde, die die ursprüngliche Entscheidung getroffen hatten. Der Beschwerdeführer machte daher geltend, dass sein Recht auf eine unabhängige Prüfung seines Antrags nicht gewahrt worden sei.
31. EPSO zufolge wurde das Recht des Beschwerdeführers auf eine Überprüfung gewahrt. Das EPSO wies darauf hin, dass die Überprüfung gemäß den Bestimmungen des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren [4], der integraler Bestandteil der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sei, vom Prüfungsausschuss durchgeführt worden sei, d. h. von der kollegialen Einrichtung, die auch die einzige Stelle sei, die befugt sei, festzustellen, ob ein Bewerber die besonderen Bedingungen eines Auswahlverfahrens erfülle.
32. Das EPSO führte weiter aus, dass die Bewerber nach den Bestimmungen des Leitfadens in bestimmten Fällen einen Antrag auf Überprüfung stellen können, und zwar dann, wenn das EPSO die Vorschriften für das Auswahlverfahren nicht eingehalten hat oder wenn der Prüfungsausschuss die Vorschriften für seine Arbeit nicht eingehalten hat. Im Einklang mit diesen Bestimmungen hat der Prüfungsausschuss alle Anträge auf Überprüfung, einschließlich des vom Beschwerdeführer eingereichten Antrags, sorgfältig geprüft. Erst nachdem sie alle bei ihr eingegangenen Elemente und Argumente zur Kenntnis genommen und analysiert hatte, forderte sie EPSO auf, ihre Schlussfolgerungen den betroffenen Bewerbern zu übermitteln. EPSO wies jedoch darauf hin, dass es zwar möglich sei, eine Überprüfung einer Entscheidung zu beantragen, dies jedoch nicht bedeute, dass der Prüfungsausschuss verpflichtet sei, eine bereits getroffene Entscheidung zu ändern. Der Prüfungsausschuss hat die vom Bewerber vorgebrachten Argumente zur Kenntnis zu nehmen und den Antrag im Lichte des Antrags zu prüfen. Es liegt jedoch in der alleinigen Verantwortung des Prüfungsausschusses, im Rahmen seines in der Rechtsprechung anerkannten weiten Ermessens zu entscheiden, ob auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen die spezifischen Zulassungsbedingungen erfüllt sind oder nicht.
Auslegung von Regeln
33. Nach Ansicht des Beschwerdeführers vertrat der Prüfungsausschuss die Auffassung, dass er die von ihm bei seinem Überprüfungsantrag vorgelegten Nachweise nicht berücksichtigen könne. Der Beschwerdeführer argumentierte jedoch, dass man, um Rechtsmittel einlegen zu können, in der Lage sein müsse, Argumente und Beweise vorzulegen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers enthielten seine Ausführungen keine neuen Tatsachen, sondern lediglich Erläuterungen, die veranschaulichten, warum seine Erfahrung relevant war. Er machte daher geltend, dass der Prüfungsausschuss dadurch, dass er die von ihm bei seinem Überprüfungsantrag vorgelegten Beweise nicht berücksichtigt habe, seine eigenen Regeln falsch und opportunistisch ausgelegt habe.
34. EPSO zufolge wurden in dieser Phase des Auswahlverfahrens nur die Online-Bewerbungen und nicht die Belege geprüft. Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vorgelegten Informationen vertrat der Prüfungsausschuss die Auffassung, dass nur Erfahrungen, die in einem hinreichend engen Zusammenhang mit dem spezifischen Bereich des Auswahlverfahrens stehen, als relevante Erfahrungen angesehen werden können. In diesem Zusammenhang stützte sich der Prüfungsausschuss bei seiner Entscheidung auf die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die den einzigen rechtlichen Rahmen für das Auswahlverfahren bildet. Selbst wenn die Referenzen in diesem Stadium berücksichtigt worden wären, hätte dies nichts an der Entscheidung der Kammer geändert, da die Haupttätigkeit, die der Bewerber in der Firma x ausgeübt hatte, nicht den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Kriterien entspricht.
35. In seinen Bemerkungen argumentierte der Beschwerdeführer, dass die unabhängigen Erläuterungen und Beweise, die er zur Untermauerung der Relevanz seiner bei Unternehmen x gesammelten Erfahrungen vorlegte, als zuverlässiger angesehen werden sollten als die Erläuterungen anderer Bewerber in ihrer eigenen Charakterisierung ihrer Erfahrungen. Der Prüfungsausschuss erachtete die Selbstbewertungen anderer Bewerber hinsichtlich der Relevanz ihrer Berufserfahrung jedoch als relevanter als die unabhängigen Bewertungen von Personen, mit denen der Beschwerdeführer mindestens drei Jahre lang eine Wettbewerbsanalyse durchgeführt hatte. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass ein Kandidat im Bewerbungsformular schreiben kann, was er möchte.
36. Nach Ansicht des Beschwerdeführers zielten die von ihm vorgelegten Erläuterungen und Beweise darauf ab, den Prüfungsausschuss über seinen Beurteilungsfehler zu informieren. Diese Beweise wurden jedoch völlig ignoriert. Das Argument des EPSO, dass die Beweise nicht berücksichtigt werden könnten, weil sie nicht Teil des ursprünglichen Antrags des Beschwerdeführers seien, gelte nur für die Erstprüfung. Sie gilt nicht für das Berufungs- oder Revisionsverfahren. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er in der Lage sein sollte, solche neuen Argumente im Berufungs- oder Revisionsverfahren vorzubringen. Er machte auch geltend, dass die Tatsache, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihm in einer E-Mail vom 1. Dezember 2010 mitgeteilt habe, dass er "auch wütend und frustriert wäre, wenn [er] sich in der Situation [des Beschwerdeführers] befände", ein starker Hinweis darauf sei, dass bei der Bewertung seines Antrags etwas schief gelaufen sei.
Widersprüchliche Aussagen
37. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Erfahrung für den fraglichen Wettbewerb nicht als relevant angesehen wurde, was Berufserfahrung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Analyse in der Wettbewerbspolitik und/oder der Industrieökonomie erforderte. Der Prüfungsausschuss stellte jedoch nicht in Frage, ob seine Erfahrung als Bediensteter auf Zeit bei der Kommission für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, die die wirtschaftliche Analyse in der Wettbewerbspolitik und der Industrieökonomie betrafen, relevant war. Er argumentierte daher, dass die Aussagen zum Auswahlverfahren widersprüchlich seien.
38. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass EPSO in seiner Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten die unlogische Erklärung aufrechterhielt, dass die bei Unternehmen x gesammelten Erfahrungen 1) für seine Position als Bediensteter auf Zeit bei der Kommission relevant und 2) für das betreffende Auswahlverfahren nicht relevant seien.
Diskriminierung
39. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass Antragsteller ohne objektive Grundlage diskriminiert würden. Dieses Argument wurde in einem dem Bürgerbeauftragten vorgelegten Begleitdokument entwickelt, in dem der Beschwerdeführer erklärte, dass "[ein] Kandidat 7 Jahre, 11 Monate und 29 Tage einschlägige Erfahrung haben kann, aber von der Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen wird, während ein anderer mit einem Tag Erfahrung mehr teilnehmen darf. Eine solche Diskriminierung ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass einer der Kandidaten über mehr Erfahrung verfügt - weil es keine sinnvolle Art und Weise gibt, wie dies argumentiert werden könnte.
40. EPSO erklärte in seiner Stellungnahme, dass Diskriminierung auftritt, wenn identische oder gleichwertige Situationen oder Leistungen unterschiedlich oder ungerechtfertigt behandelt werden. In dem betreffenden Auswahlverfahren wurden für alle Bewerber dieselben Kriterien für die Prüfung der Bewerbungen angewandt. Diese Kriterien wurden in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens veröffentlicht, deren wesentliche Funktion darin besteht, den Interessenten möglichst genaue Informationen über die Art der Anforderungen zu geben, damit sie beurteilen können, ob sie sich für das Auswahlverfahren bewerben oder nicht.
41. Das EPSO führte aus, dass die Anstellungsbehörde zur Einhaltung der Art. 27 und 29 des Statuts, die darauf abzielten, die Dienste von Beamten auf höchstem Niveau sicherzustellen, berechtigt gewesen sei, von den Bewerbern vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Bewerbungen für das betreffende Auswahlverfahren eine Mindestanzahl von Jahren Berufserfahrung zu verlangen. Dies stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung dar.
42. In seinen Bemerkungen zur Stellungnahme des EPSO legte der Beschwerdeführer „mögliche Szenarien“für die Berufserfahrung der Bewerber vor und kam zu dem Schluss, dass der Prüfungsausschuss die Relevanz jedes Zeitraums der Berufserfahrung für jeden Bewerber hätte gewichten müssen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers steht fest, dass seine Erfahrung in Unternehmen x " vom Prüfungsausschuss mit null Relevanz gewichtet wurde, was seiner Ansicht nach in krassem Widerspruch zu der Aussage des EPSO steht, dass diese Erfahrung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Bediensteter auf Zeit bei der Kommission relevant war.
43. Dem Beschwerdeführer zufolge kann nicht nachgewiesen werden, dass sich ein Kandidat mit 7 Jahren, 11 Monaten und 30 Tagen Erfahrung in irgendeiner sinnvollen Weise von einem Kandidaten mit genau 8 Jahren Erfahrung unterscheidet. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet der Ausschluss der Person, die nur einen Tag weniger Erfahrung hat, eine unterschiedliche Behandlung gleichwertiger Situationen.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
Interessenkonflikte
44. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass nach Art. 11a Abs. 1 des Statuts und der Rechtsprechung der EU ein Interessenkonflikt nur dann vorliegt, wenn ein Beamter in Ausübung seines Amtes über die Behandlung oder den Ausgang einer Angelegenheit zu entscheiden hat, an der er ein persönliches Interesse hat. Die Tatsache, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses in derselben Direktion oder Einheit wie ein Bewerber arbeitet oder gearbeitet hat, bedeutet als solche nicht, dass das Mitglied aufgefordert ist, über die Behandlung oder das Ergebnis einer Angelegenheit zu entscheiden, an der es ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte [5]. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat klargestellt, dass die Tatsache, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses einen Bewerber persönlich kennt, für sich genommen nicht ausreicht, um nachzuweisen, dass das Mitglied ein solches persönliches Interesse, insbesondere ein familiäres oder ein finanzielles Interesse, hat, um seine Unabhängigkeit zu beeinträchtigen [6].
45. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die oben genannte Rechtsprechung für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/182/10 nicht relevant sei, da dieses Auswahlverfahren seiner Ansicht nach aufgrund der „auffallenden persönlichen Verbindungen“ zwischen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Bewerbern mit einem systemischen Mangel an Unabhängigkeit behaftet sei. Die fraglichen Verbindungen beziehen sich offensichtlich darauf, dass mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses mit mehreren Bewerbern zusammengearbeitet haben oder persönlich vertraut sind. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass jede solche "Verbindung"zwischen einem Mitglied des Prüfungsausschusses und einem Bewerber isoliert und in eigener Sache geprüft werden muss. Die bloße Tatsache, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit einer Reihe von Bewerbern zusammenarbeiten, bedeutet für sich genommen nicht, dass sie ein persönliches Interesse daran haben, einem bestimmten Bewerber einen Vorteil zu verschaffen.
46. Der Bürgerbeauftragte betont, dass Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit einem oder mehreren der Bewerber durch Arbeit oder persönlich vertraut sind, nur Informationen über diese Bewerber berücksichtigen dürfen, die sich im Dossier des Auswahlverfahrens befinden, um nicht voreingenommen zu sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen keine Informationen berücksichtigen, die sie außerhalb des Rahmens des Auswahlverfahrens erhalten haben. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es einigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, auch wenn sie aufgrund ihrer Arbeitsbeziehung zum Beschwerdeführer wussten, dass sich seine Erfahrung in der Firma x tatsächlich auf wirtschaftliche Analysen in der Wettbewerbspolitik und/oder der Industrieökonomie bezog, untersagt war, diese Kenntnisse bei der Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers anhand der Zulassungskriterien für das Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Missachtung solcher Informationen durch den Prüfungsausschuss, die durch persönliche Beziehungen mit dem Beschwerdeführer erlangt wurden, keine negative Voreingenommenheit gegenüber ihm darstellt, wie der Beschwerdeführer geltend machte. Vielmehr stellt sie eine ordnungsgemäße Anwendung des Statuts und der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens dar.
47. Der Bürgerbeauftragte erkennt an, dass die Verwendung von Referenznummern zur Vertretung von Bewerbern nicht unbedingt die Anonymität der Bewerber in der Zulassungsphase des Auswahlverfahrens gewährleistet, in der der Prüfungsausschuss die bereitgestellten Informationen, z. B. über Berufserfahrung, überprüft. Der Bürgerbeauftragte hält dies jedoch nicht für ein Problem als solches, solange kein Interessenkonflikt oder Voreingenommenheit in Bezug auf die Kandidaten besteht.
48. Der Bürgerbeauftragte ist daher nicht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegt hat, dass eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses ein persönliches Interesse wie eine Familie oder ein finanzielles Interesse daran hatte, sicherzustellen, dass bestimmte Bewerber das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/182/10 erfolgreich bestanden haben. Der Bürgerbeauftragte ist auch nicht der Ansicht, dass der Beschwerdeführer Beweise vorgelegt hat, um seine Argumente zu untermauern, i) dass der Prüfungsausschuss voreingenommen war, weil Bewerber mit weniger als acht Jahren einschlägiger Erfahrung am Auswahlverfahren teilnehmen durften, und ii) dass dieses Zulassungskriterium in Bezug auf verschiedene Bewerber unterschiedlich ausgelegt wurde. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt der Bürgerbeauftragte daher nicht fest, dass der Prüfungsausschuss voreingenommen war oder Interessenkonflikten ausgesetzt war.
Bewertungskriterien
49. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die betreffende Bekanntmachung des Auswahlverfahrens besagt, dass Bewerber, um am Auswahlverfahren teilnehmen zu können, bestimmte Bedingungen erfüllen mussten, darunter besondere Bedingungen in Bezug auf die Berufserfahrung. Insbesondere mussten die Bewerber über eine mindestens achtjährige Berufserfahrung im Zusammenhang mit der Wirtschaftsanalyse in der Wettbewerbspolitik und/oder der Industrieökonomie verfügen. Zu den Fachgebieten gehören die Anwendung modernster Theorie und quantitative empirische Analyse"[7]. In Bezug auf die Zulassung zum Auswahlverfahren heißt es in der Bekanntmachung: „Die in Ihrer Online-Bewerbung gemachten Angaben werden anhand der allgemeinen und besonderen Bedingungen geprüft, um diejenigen Bewerber zu ermitteln, die die Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren erfüllen“[8].
50. Der Bürgerbeauftragte stellt daher fest, dass die Bewerber, um für die Teilnahme am Auswahlverfahren in Betracht zu kommen, in ihren Online-Bewerbungen Informationen vorlegen mussten, aus denen hervorgeht, dass sie über die erforderliche Berufserfahrung sowohl in Bezug auf die Jahre als auch auf das Fachgebiet verfügen. Aus der Bekanntmachung geht hervor, dass in der Zulassungsphase des Auswahlverfahrens keine weiteren Informationen berücksichtigt würden. Es trifft zu, dass die Bewerber, wie der Beschwerdeführer geltend machte, in das Bewerbungsformular schreiben konnten, was sie wollten. Die Angaben der Bewerber in ihren Online-Bewerbungen wurden jedoch zu einem späteren Zeitpunkt des Auswahlverfahrens überprüft. Sollte sich herausstellen, dass die vorgelegten Informationen nicht durch die entsprechenden Belege bestätigt wurden, wäre der Bewerber von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen worden [9].
51. In seiner Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen, stellte der Prüfungsausschuss fest, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche achtjährige Berufserfahrung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Analyse in der Wettbewerbspolitik und/oder der Industrieökonomie verfüge. Auf den Überprüfungsantrag des Beschwerdeführers hin begründete der Prüfungsausschuss Folgendes eingehender: „[p] Bitte beachten Sie, dass der Prüfungsausschuss die Relevanz Ihrer Erfahrung in [Unternehmen x] für die Wahrnehmung Ihrer derzeitigen Aufgaben innerhalb [der Kommission] nicht in Frage stellt. Im Einklang mit der Bewertung aller im Rahmen dieses spezifischen Auswahlverfahrens eingegangenen Bewerbungen konnte der Prüfungsausschuss die zweijährige Erfahrung in [Unternehmen x] jedoch nicht als relevant anrechnen, da sie nicht in einem Bereich im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Analyse in der Wettbewerbspolitik und/oder der Industrieökonomie erworben wurden [10].
52. EPSO zufolge beschrieb der Beschwerdeführer in seiner Online-Bewerbung die Art seiner Aufgaben im Unternehmen x, die darin bestanden, Vertriebsaktivitäten zu koordinieren, Verhandlungen zu führen, Antworten auf Ausschreibungen vorzubereiten und Kunden in IT-Fragen zu beraten. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, dass dies die Beschreibung war, die er in seinem Antrag gegeben hat.
53. In Bezug auf die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Beschwerdeführer wegen fehlender einschlägiger Berufserfahrung nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, betont der Bürgerbeauftragte zunächst, dass die Prüfungsausschüsse nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber für ein Auswahlverfahren über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Diese Beurteilung kann vom Unionsrichter nur dann überprüft werden, wenn gegen die Verfahrensregeln des Prüfungsausschusses verstoßen wurde oder wenn die Beurteilung durch einen offensichtlichen Fehler behaftet ist [11].
54. Auf der Grundlage der Formulierung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und der Beschreibung seiner Aufgaben bei Unternehmen x durch den Beschwerdeführer stellt der Bürgerbeauftragte keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler in der Schlussfolgerung des Prüfungsausschusses fest, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Online-Bewerbung vorgelegten Informationen nicht belegen, dass die bei Unternehmen x gesammelten Erfahrungen mit der wirtschaftlichen Analyse in der Wettbewerbspolitik und/oder der Industrieökonomie zusammenhingen. In diesem Zusammenhang ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kriterien für die Bestimmung der einschlägigen Berufserfahrung in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hinreichend genau definiert waren und dass der Prüfungsausschuss diese Kriterien innerhalb seines Ermessensspielraums angewandt hat.
Widersprüchliche Aussagen
55. Der Bürgerbeauftragte räumt ein, dass die fraglichen Erfahrungen tatsächlich mit der wirtschaftlichen Analyse in der Wettbewerbspolitik und/oder der Industrieökonomie zusammenhängen könnten. Dies wurde vom Prüfungsausschuss in seiner Antwort auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung seiner Entscheidung anerkannt, als er schrieb, dass er die Relevanz der Erfahrung des Beschwerdeführers im Unternehmen x für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Bediensteter auf Zeit bei der Kommission nicht in Frage stelle. Diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Erfahrungen zeigten jedoch nicht, dass sie mit der wirtschaftlichen Analyse in der Wettbewerbspolitik und/oder der Industrieökonomie zusammenhingen. Entsprechend den Bestimmungen der Bekanntmachung (siehe oben, Rn. 49 und 50) konnte diese Erfahrung nicht berücksichtigt werden. Der Bürgerbeauftragte ist daher nicht der Auffassung, dass die Aussagen zum Auswahlverfahren widersprüchlich waren.
Auslegung von Regeln
56. Der Bürgerbeauftragte nimmt das Argument des Beschwerdeführers zur Kenntnis, dass die Beweise für die Relevanz seiner Erfahrung in Unternehmen x berücksichtigt werden sollten, da man in einem Rechtsbehelf in der Lage sein muss, Argumente und Beweise vorzulegen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers enthielten seine Ausführungen keine neuen Tatsachen, sondern lediglich Erläuterungen, die veranschaulichten, warum seine Erfahrung relevant war. In diesem Zusammenhang wiederholt die Bürgerbeauftragte die obige Schlussfolgerung, dass die Erklärung, aus der hervorgeht, dass bestimmte Berufserfahrung relevant war, d. h. dass sie sich auf wirtschaftliche Analysen in der Wettbewerbspolitik und/oder der Industrieökonomie bezieht, notwendigerweise in der Online-Bewerbung enthalten sein musste. Wenn ein Bewerber eine Überprüfung der Bewertung der Relevanz seiner Berufserfahrung durch den Prüfungsausschuss beantragt, kann er Argumente vorbringen, die begründen, warum er der Auffassung ist, dass die in der Online-Bewerbung enthaltenen Informationen ausreichen, um nachzuweisen, dass die Erfahrung relevant war. Der Prüfungsausschuss kann jedoch keine zusätzlichen Erläuterungen berücksichtigen, aus denen hervorgeht, warum diese Erfahrung relevant war. Der Bürgerbeauftragte ist daher nicht der Auffassung, dass der Prüfungsausschuss die geltenden Vorschriften in einer "falschen und opportunistischen Weise"ausgelegt hat, als er die oben genannten Beweise bei der Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers auf Überprüfung nicht berücksichtigt hat.
Diskriminierung
57. Der Bürgerbeauftragte hält es für angemessen und angemessen, dass das Organ, das die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens herausgibt, eine Mindestanzahl von Jahren Berufserfahrung festlegt, die je nach Besoldungsgruppe der Einstellung variieren kann, als Zulassungskriterium für die Teilnahme an bestimmten allgemeinen Auswahlverfahren. Um sicherzustellen, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ihr Ziel erfüllt, potenzielle Bewerber so genau wie möglich über die Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren zu informieren, und um keinen Raum für willkürliche Entscheidungen in Bezug auf Zulassungen zu lassen, muss ein solches Zulassungskriterium klar definiert werden. Durch die eindeutige Definition dieses Kriteriums wurde in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/182/10 ein Unterschied zwischen einem Bewerber mit 7 Jahren, 11 Monaten und 30 Tagen Berufserfahrung und einem Bewerber mit acht Jahren Berufserfahrung festgestellt. Der Bürgerbeauftragte stellt daher fest, dass die Entscheidung, diese beiden fiktiven Bewerber (die sich in unterschiedlichen Situationen befanden) hinsichtlich der Zulassung zum Auswahlverfahren unterschiedlich zu behandeln, keine Diskriminierung darstellte. Diskriminierung tritt nur auf, wenn Bewerber in einer identischen Situation unterschiedlich behandelt werden oder wenn Bewerber in verschiedenen Situationen gleich behandelt werden, ohne dass eine objektive Rechtfertigung vorliegt.
Unabhängige Überprüfung
58. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Wort "Überprüfung" "wiedersehen" bedeutet. Es gibt keinen Grundsatz, wonach eine „Überprüfung“ in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise „unabhängig“ sein muss, d. h. von anderen Personen als denjenigen, die die ursprüngliche Entscheidung getroffen haben, durchgeführt werden muss. Die Grundsätze einer guten Verwaltung umfassen jedoch das Recht, gegen Entscheidungen, die die Rechte oder Interessen einer Privatperson beeinträchtigen, Rechtsmittel einzulegen [12]. Der genannte Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren, der integraler Bestandteil der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/182/10 war, sah sowohl Überprüfungen als auch Rechtsbehelfe vor. Aus der Bestimmung über die Überprüfungen ergibt sich, dass diese vom Prüfungsausschuss selbst durchzuführen waren [13]. Die Rechtsmittel sollten jedoch von anderen Stellen wie dem Direktor des EPSO und dem Gericht für den öffentlichen Dienst behandelt werden [14]. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung in dieser Hinsicht fest.
Arbeitsleben beeinträchtigt durch schlechte Verwaltung der Verfahren
59. Angesichts der vorstehenden Schlussfolgerungen findet der Bürgerbeauftragte keine Anhaltspunkte dafür, dass das fragliche Auswahlverfahren vom EPSO schlecht verwaltet wurde, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass er von der Kommission unprofessionell oder in nicht hinnehmbarer Weise behandelt wurde, sollte er die Kommission auf diese Angelegenheit aufmerksam machen. Erhält er keine zufriedenstellende Antwort, könnte er erwägen, beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Kommission einzureichen.
Schlussfolgerung
60. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt die Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Bewertung der Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/182/10 fest.
B. Der Anspruch
61. Der Beschwerdeführer beantragte, dass EPSO ihn entweder zum Auswahlverfahren zulassen oder das gesamte Auswahlverfahren annullieren sollte.
62. Da der Bürgerbeauftragte in Bezug auf die Behauptung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat, muss der Antrag des Beschwerdeführers scheitern.
C. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:
Es gab keinen Fall von Missständen in der Verwaltungstätigkeit des EPSO.
Der Beschwerdeführer und EPSO werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos Diamandouros
Geschehen zu Straßburg am 16. Februar 2012
[1] Abrufbar unter: www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/en/10526/html.bookmark
[2] Urteil vom 12. März 2008, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
[3] Urteil vom 30. April 2008, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
[4] ABl. 2010, C 184A, S. 1.
[5] Rechtssache T-100/04, Giannini/Kommission, Randnr. 223.
[6] Rechtssache F-16/07 Dragoman/Kommission, Randnrn. 43-44.
[7] Anhang 3 Nummer 3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/180-181-182/10.
[8] Punkt IV.1 der Bekanntmachung.
[9] Punkt IV.3 der Bekanntmachung.
[10] In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, dass diese Fördervoraussetzung in seinem Fall streng ausgelegt wurde, weil EPSO in seiner Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten schrieb, dass der Prüfungsausschuss festgestellt habe, dass seine Erfahrung in Unternehmen x nicht in der wirtschaftlichen Analyse erworben worden sei, weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Entscheidung über die Förderfähigkeit vom Prüfungsausschuss und nicht vom EPSO getroffen worden sei und dass der Prüfungsausschuss in seinem Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer auf Erfahrungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Analyse verwiesen habe, wie in der Bekanntmachung dargelegt.
[11] Siehe z. B. Rechtssachen T-19/03 (Konstantopoulou/Gerichtshof, Slg. ÖD 2004, I-A-25 und II-107, Randnr. 43), T-277/02 (Pascall/Rat, Slg. ÖD 2004, I-A-137 und II-621, Randnr. 57) und T-74/91 (Rocco Tancredi/Europäisches Parlament, Slg. ÖD 1992, II-1645, Randnr. 19).
[12] Artikel 19 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, abrufbar unter: www.ombudsman.europa.eu/resources/code.faces
[13] Abschnitt 6.2 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren.
[14] Nr. 6.3 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren.