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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 1480/2011/MHZ gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1480/2011/MHZ - Geöffnet am Mittwoch | 31 August 2011 - Entscheidung vom Donnerstag | 09 Februar 2012 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kritische Anmerkung )
Hintergrund der Beschwerde
1. Die Beschwerde betrifft die Zeit, die die Europäische Kommission benötigte, um den Standpunkt der polnischen Behörden in einem Vertragsverletzungsverfahren zu bewerten.
2. Dem Beschwerdeführer wurde bekannt, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen wegen Hindernissen für die Zulassung von Fahrzeugen mit Rechtslenkung in Polen eingeleitet hat. Nach polnischem Recht dürfen neue und gebrauchte Fahrzeuge mit Rechtslenkung in Polen nicht zugelassen werden.
3. Nach Auffassung der Kommission stellen diese Zulassungsbeschränkungen ein unverhältnismäßiges Hindernis für die Einfuhr von Fahrzeugen mit Rechtslenkung nach Polen dar. Bei Gebrauchtfahrzeugen verstoßen die Hindernisse für ihre Zulassung gegen Artikel 34 AEUV, und bei Neufahrzeugen verstoßen diese Hindernisse gegen die Richtlinie 70/311 EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lenkanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [1] und die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge [2].
4. Am 1. Oktober 2010 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die polnischen Behörden und forderte sie auf, ihre Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Die polnischen Behörden antworteten auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission am 2. Dezember 2010, d. h. innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist von zwei Monaten.
5. Im Juni 2011 beschwerte sich der Beschwerdeführer bei der Kommission per Schreiben und E-Mail über die fraglichen polnischen Rechtsvorschriften.
6. Am 5. Juli 2011 teilte die Kommission ihm mit, dass sie die Antwort der polnischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 2. Dezember 2010 prüfe. "bevor [er] vorschlagen konnte, den Gerichtshof anzurufen."Er erklärte auch, dass er den Beschwerdeführer über jede Entwicklung der Akte auf dem Laufenden halten werde. Eine Woche später wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten.
7. Am 15. Juli 2011 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer eine Zusammenfassung der von den polnischen Behörden zur Stützung der Eintragungsbeschränkungen vorgebrachten Argumente. Am selben Tag antwortete er der Kommission und brachte Gegenargumente zum Standpunkt der polnischen Behörden vor.
Gegenstand der Untersuchung
8. In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Behauptung und eine Forderung vor. Der Bürgerbeauftragte leitete aus den im nächsten Absatz dargelegten Gründen eine Untersuchung der Behauptung des Beschwerdeführers ein, jedoch nicht seiner Behauptung. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission die Antwort der polnischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zum betreffenden Vertragsverletzungsverfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist bewertet habe.
9. In Bezug auf die Forderung des Beschwerdeführers, dass die Kommission unverzüglich ein Verfahren gegen Polen vor dem Gerichtshof einleiten sollte, erklärte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer, dass er seine Forderung aus zwei Gründen nicht bearbeiten könne. Erstens kann die Kommission, bis sie die Antwort eines Mitgliedstaats auf eine mit Gründen versehene Stellungnahme bewertet hat, nicht entscheiden, ob sie den Gerichtshof anruft oder nicht. Zweitens kann ein Einzelner in Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung die Kommission nicht auffordern, beim Gerichtshof Klage gegen einen Mitgliedstaat zu erheben [3].
10. Nachdem die Kommission in ihrer Stellungnahme erklärt hatte, dass sie am 28. September 2011 beschlossen hatte, eine Klage wegen der fraglichen Zuwiderhandlung beim Gerichtshof zu erheben, reichte der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Klage mit einigen Änderungen erneut ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Kommission beschlossen habe, die Erhebung einer Klage vor dem Gerichtshof zu verzögern, und dass sie von weiteren Verzögerungen absehen sollte. In diesem Zusammenhang machte er geltend, die Kanzlei des Gerichtshofs habe ihm am 13. Dezember 2011 mitgeteilt, dass bis dahin kein Verfahren gegen Polen wegen der Zulassung von Fahrzeugen mit Rechtslenkung vor dem Gerichtshof anhängig sei.
11. Der Bürgerbeauftragte wird diese geänderte Behauptung jedoch nicht in die Untersuchung aufnehmen. Der Bürgerbeauftragte kann nicht ausschließen, dass die Kommission begründete Gründe dafür vorbringen könnte, das Vertragsverletzungsverfahren erst am 13. Dezember 2011 dem Gerichtshof vorzulegen. Der Bürgerbeauftragte wäre jedoch nur dann in der Lage gewesen, solche Gründe im Rahmen dieser Untersuchung zu beurteilen, wenn sich der Beschwerdeführer zuvor diesbezüglich an die Kommission [4] gewandt hätte. Der Beschwerdeführer hat dies nicht getan, und sein Vorbringen ist daher unzulässig, da es an vorherigen administrativen Ansätzen bei der Kommission mangelt.
Die Untersuchung
12. Am 31. August 2011 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme zu der Beschwerde. Am 25. November 2011 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde. Er reichte seine Stellungnahme am 5. Dezember 2011 ein und ergänzte sie am 13. Dezember 2011.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
Vorbemerkungen
13. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich die Beschwerde auf das angebliche Versäumnis der polnischen Behörden bezieht, die EU-Rechtsvorschriften über den freien Warenverkehr (Artikel 34 AEUV) und die Richtlinien 70/311/EWG und 2007/46/EG [5] einzuhalten. In diesem Zusammenhang erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 228 AEUV befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU entgegenzunehmen und zu prüfen. Daher können keine Maßnahmen einer anderen Behörde oder Person Gegenstand einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten sein.
14. Es ist daher nicht Aufgabe des Bürgerbeauftragten, die Begründetheit von EU- oder nationalen Rechtsvorschriften zu prüfen und zu prüfen, ob die nationalen Behörden nationales oder europäisches Recht korrekt angewandt haben. Aus den oben genannten Gründen wird sich der Bürgerbeauftragte bei seiner Untersuchung der vorliegenden Beschwerde ausschließlich mit der Frage eines möglichen Missstands in der Verwaltungstätigkeit der Kommission befassen.
15. Der Bürgerbeauftragte hält es an dieser Stelle für sinnvoll, angesichts der überraschenden Aussage der Kommission in der Stellungnahme [6], dass er die Beschwerde wegen ihrer Klage vor dem Gerichtshof für unzulässig halten sollte, an sein Mandat zu erinnern. Er hofft, dass der Kommission nun klar ist, dass die Überprüfung durch den Bürgerbeauftragten ausschließlich das Verhalten der Kommission im Rahmen des Vorverfahrens betrifft, während die Überprüfung durch den Rechnungshof den Verstoß des Mitgliedstaats betrifft.
A. Behauptung eines ungerechtfertigten Zeitaufwands für die Bewertung der Antwort der polnischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
16. In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm die Kommission im Juli 2011 mitgeteilt habe, dass sie die Antwort der polnischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, die ihr sieben Monate zuvor, d. h. im Dezember 2010, übermittelt worden sei, derzeit auswerte. Er machte daher geltend, dass die von der Kommission für die Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die polnischen Behörden vorgeschriebene Frist von sieben Monaten überhöht sei.
17. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission zunächst den relevanten Sachverhalt. Insgesamt befasse sie sich mit 16 Beschwerden über Hindernisse für die Zulassung von Fahrzeugen mit Rechtslenkung in Polen. Das erste Verfahren, das im August 2008 registriert wurde, führte zur Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens 2008/4700. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom Juni 2011 war die letzte der 16 Beschwerden. Am 1. Oktober 2010 richtete die Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens 2008/4700 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die polnischen Behörden. Ihre Antwort ging am 2. Dezember 2010 ein. Am 17. Dezember 2010 wurde die Antwort übersetzt und dann begannen interne Konsultationen.
18. Parallel dazu bearbeitete die Kommission ein ähnliches Verfahren gegen Litauen (mit dem Aktenzeichen 2009/4229). Die Kommission richtete auch eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die litauischen Behörden, die am 19. Januar 2011 antwortete. Die litauischen Behörden brachten dieselben Argumente für die Straßenverkehrssicherheit vor wie die polnischen Behörden. Darüber hinaus baten sie um ein Treffen mit der Kommission, um den Fall zu erörtern. "Aus Gründen der Kohärenz und der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten "beschloss die Kommission, das Ergebnis der Sitzung " abzuwarten, bei der von den litauischen Behörden erwartet wurde, dass sie eine Alternative zum Registrierungsverbot vorschlagen oder akzeptieren. Die Sitzung fand am 17. März 2011 statt. Die Kommission schlug verschiedene Optionen vor, um zu einer ausgewogenen und verhältnismäßigen Lösung zu gelangen, aber es ging keine Antwort ein.
19. Am 27. April 2011 verfasste die zuständige Dienststelle der Kommission einen ausführlichen Vermerk, in dem alle von den polnischen Behörden vorgebrachten Argumente analysiert wurden. Der Entwurf des Vermerks wurde dann für interne Konsultationen an die assoziierten Dienststellen weitergeleitet, um "die Argumente zu stärken".
20. Am 27. Juli 2011 stimmten die Dienststellen der Kommission der "vorgeschlagenen" Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu. Am 28. September 2011 hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.
21. Zweitens war die Kommission der Auffassung, dass es unmöglich gewesen wäre, die Antwort der polnischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission rechtzeitiger zu beurteilen, ohne die Qualität der Bewertung zu beeinträchtigen und somit das Ergebnis des Vertragsverletzungsverfahrens zu untergraben. Die komplexen rechtlichen Fragen, die der Fall aufwirft, erforderten eine umfassende rechtliche Analyse. Darüber hinaus war das Thema hochtechnisiert. Außerdem musste für Kohärenz bei dem Ansatz gesorgt werden, der in Bezug auf Neufahrzeuge (für die es harmonisierte Rechtsvorschriften gibt) und zuvor zugelassene Fahrzeuge (für die es keine harmonisierten Rechtsvorschriften gibt) gewählt wurde. Schließlich musste die Kommission bei ihrer Analyse den weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Niveaus der Straßenverkehrssicherheit und die Möglichkeit berücksichtigen, Zulassungsbeschränkungen zu rechtfertigen.
22. Drittens vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie darauf geachtet habe, den Beschwerdeführer rechtzeitig über die Entwicklungen im Vertragsverletzungsverfahren zu informieren.
23. Schließlich verwies die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Vorschriften des Artikels 258 AEUV anzuwenden seien, „ohne dass die Kommission verpflichtet wäre, innerhalb einer bestimmten Frist tätig zu werden, es sei denn, die übermäßige Dauer des in Artikel [258] vorgesehenen Vorverfahrens könnte es dem betreffenden Mitgliedstaat erschweren, das Vorbringen der Kommission zu widerlegen und damit die Verteidigungsrechte zu verletzen“ [7]. Dies war nicht der Fall. Die von der Kommission während des betreffenden Vorverfahrens aufgewendete Zeit sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglichen, seine Rechtsvorschriften mit denen der EU in Einklang zu bringen.
24. In seiner Stellungnahme zur Antwort der Kommission brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Begründung der Kommission nicht klar sei. Er fragt sich, warum es zu einer (wenn auch geringen) Verzögerung gekommen sei, weil die Antwort der polnischen Behörden übersetzt werden müsse, wenn die Kommission eindeutig Mitarbeiter habe, die Polnisch verstehen. Der Beschwerdeführer fragte sich auch, warum die Kommission den Vermerk mit ihrer Analyse der Antwort der polnischen Behörden erst am 27. April 2011 verfasst habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist jede Verzögerung, die dem polnischen Fall aufgrund der Aussicht auf eine Lösung im litauischen Fall zugefügt wird, für die Beschwerdeführer in Polen ungerecht. Selbst wenn die litauische Regierung die gleichen Argumente wie die polnische verwendete, gab es allen Grund, die rechtliche Analyse zügig voranzutreiben, um auf die voraussichtliche Sitzung am 17. März vorbereitet zu sein.
25. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Anmerkung der Kommission, dass die Zeit, die sie für das Vorverfahren aufwende, es dem Mitgliedstaat ermöglichen sollte, seine nationalen Rechtsvorschriften an die der EU anzugleichen, unter den Umständen des vorliegenden Verstoßes "am besorgniserregendsten"sei. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Antwort der polnischen Behörden zusammenfassend lautete, dass Polen bereit sei, sein angefochtenes Gesetz zu ändern, sobald seine Straßeninfrastruktur der westeuropäischen entspricht [8]. Dies könnte vernünftigerweise "Jahrzehnte oder Generationen"dauern. Die Stellungnahme der Kommission könnte somit zeigen, dass sie die Antwort der polnischen Behörden nicht sorgfältig gelesen hat oder zumindest die Untersuchung des Bürgerbeauftragten nicht als Gelegenheit für eine echte Überprüfung betrachtet.
26. Der Beschwerdeführer äußerte Zweifel, ob die betreffenden rechtlichen Fragen komplex genug seien, um die mehrere Monate dauernde Bewertung der Antwort der polnischen Behörden durch die Kommission zu rechtfertigen. Er weist darauf hin, dass die Kommission all diese Monate brauche, um eine Antwort zu bewerten, der die polnische Regierung nur zwei Monate Zeit für die Ausarbeitung gegeben habe. Die meisten der in der Antwort enthaltenen Argumente waren der Kommission aus ihren früheren Kontakten mit den polnischen Behörden bekannt, als die Kommission bereits wichtige Gegenargumente ausgearbeitet hatte. Der fragliche Verstoß betrifft einen Bereich des Unionsrechts, mit dem der Juristische Dienst der Kommission sehr vertraut ist. Seine Fähigkeit, Probleme in diesem Bereich rasch zu lösen, sollte weit größer sein als die eines Mitgliedstaats oder einer Anwaltskanzlei.
27. Schließlich fragte sich der Beschwerdeführer, auf welche laufenden "Gerichtsverfahren"die Kommission am Ende ihres Gutachtens vom 25. November 2011 Bezug genommen habe, wenn die Kommission bis zu seiner Stellungnahme, d. h. am 5. Dezember 2011, keine Klage wegen der fraglichen Zuwiderhandlung beim Gerichtshof erhoben habe.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
28. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, hat der Gerichtshof keine Fristen genannt, innerhalb deren die Kommission nach Art. 258 AEUV tätig werden muss. Darüber hinaus hat er mehrfach entschieden, dass ein Verfahren nach Artikel 258 AEUV zulässig ist, auch wenn die Kommission nach Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme mehrere Jahre benötigt, um den Fall vor Gericht zu bringen [9]. Die Kommission kann daher mit Recht feststellen, dass sie bei der Einleitung eines Gerichtsverfahrens gemäß Artikel 258 AEUV über einen gewissen Ermessensspielraum [10] verfügt. Sie kann sich jedoch nicht auf ihr Ermessen berufen, um ihre verwaltungsrechtliche Handlungsunfähigkeit zu rechtfertigen [11].
29. Im gleichen Zusammenhang gibt es keine ausdrückliche oder feste gesetzliche Frist, innerhalb derer sich die Kommission mit den Antworten der Mitgliedstaaten auf die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Kommission in der Verwaltungsphase eines Vertragsverletzungsverfahrens befassen muss. In der Mitteilung der Kommission von 2002 an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht [12] wird diesbezüglich stillschweigend darauf hingewiesen. In der Mitteilung heißt es lediglich, dass „[d]ie Dienststellen der Kommission nach einer allgemeinen Regel Beschwerden untersuchen [werden], um innerhalb von höchstens einem Jahr nach dem Datum der Registrierung der Beschwerde durch das Generalsekretariat zu einer Entscheidung über die Abgabe eines Aufforderungsschreibens oder die Einstellung des Verfahrens zu gelangen“.
30. Obwohl die Kommission somit über einen Ermessensspielraum verfügt, um zu bewerten, wie viel Zeit sie benötigt, um die Antwort des Mitgliedstaats auf seine mit Gründen versehene Stellungnahme zu bewerten und über den nächsten Schritt zu entscheiden, unterliegt die Ausübung dieses Ermessens jedoch den Grundsätzen einer guten Verwaltung. Einer dieser Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der EU verankert sind, besteht darin, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU innerhalb einer angemessenen Frist handeln sollten [13].
31. Die Kommission sollte daher ihre Bewertung der Antwort des betreffenden Mitgliedstaats auf seine mit Gründen versehene Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist abschließen, d. h., wie der Gerichtshof es definiert hat, innerhalb einer Zeitspanne, die unter den Umständen des Falles nicht offensichtlich unangemessen ist [14].
32. Alternativ könnte die Kommission nachweisen, (i) warum sie objektiv mehr Zeit für ihre Bewertung benötigte und wie diese Bewertung durchgeführt wurde, oder (ii) dass sie weitere Maßnahmen ergreifen musste, um ihre Bewertung zu präzisieren oder abzuschließen, indem sie beispielsweise weitere Fragen an den betreffenden Mitgliedstaat stellte.
33. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kommission nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung verpflichtet ist, den Bürgern die Gründe für den Zeitpunkt ihres nächsten Schritts in der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens zu erläutern. Auch wenn Bürger nicht als Beteiligte an Vertragsverletzungsverfahren angesehen werden können, selbst wenn das Verfahren im Anschluss an ihre Beschwerden bei der Kommission eingeleitet wurde, ist der endgültige Ausgang des Verfahrens für die Bürger, die sich beschwert haben, von Interesse. Dies gilt auch für die Zeit, die die Kommission benötigt, um eine Klage beim Gerichtshof zu erheben. Sollte die Kommission mit ihrer Klage gegen den Mitgliedstaat Erfolg haben, könnten sich die Bürger vor den zuständigen nationalen Gerichten auf die entsprechende Gerichtsentscheidung berufen, um ihre eigenen Rechte durchsetzen zu lassen. Daher können ungerechtfertigte übermäßige Verzögerungen bei den Maßnahmen der Kommission, die zu einer ordnungsgemäßen Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten führen, letztlich die Rechte der Bürger auf nationaler Ebene beeinträchtigen.
34. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass der Verwaltungsprozess zur Bewertung einer Antwort auf eine mit Gründen versehene Stellungnahme, der interne Konsultationen innerhalb der Kommission beinhaltet, endet, wenn die Dienststellen ihren Vorschlag für den nächsten Schritt unterbreiten. Im vorliegenden Fall fand dies am 27. Juli 2011 statt, dem Tag, an dem die Dienststellen der Kommission der „vorgeschlagenen“Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zustimmten. Da die Kommission die Antwort der polnischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme im Dezember 2010 erhalten hatte, benötigte sie offenbar mehr als sieben Monate, um sie zu bewerten. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten waren sieben Monate für die Analyse der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme unter den Umständen dieses Falles keine angemessene Frist.
35. Erstens könnte die Kommission, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt hat, auf der Grundlage früherer Kontakte zwischen ihr und den polnischen Behörden eine ziemlich klare Vorstellung davon haben, was sie von der Antwort erwarten kann. Zweitens ist der Juristische Dienst der Kommission, wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat, mit diesem Bereich sehr vertraut, und es wäre daher vernünftig zu erwarten, dass seine Analyse rasch durchgeführt wird und sehr überzeugend ist. Aus der Zusammenfassung der Antwort der polnischen Behörden, die die Kommission dem Beschwerdeführer freundlicherweise übermittelte und die dieser dem Bürgerbeauftragten übermittelte, ergibt sich schließlich, dass die Antwort hauptsächlich Argumente zur Sicherheit auf polnischen Straßen und nicht rechtliche Argumente enthielt. Die Kommission verfügt über langjährige Erfahrung im Umgang mit Mitgliedstaaten, die die von ihnen auferlegten Beschränkungen der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen, indem sie zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie Erwägungen zur Straßenverkehrssicherheit geltend macht [15].
36. Der Bürgerbeauftragte sieht daher nicht ein, warum die Kommission ihre Bewertung der Antwort der polnischen Behörden (oder zumindest eine vorläufige) nicht vor dem Treffen mit den litauischen Behörden hätte abschließen können. Der Bürgerbeauftragte geht jedoch davon aus, dass es notwendig gewesen sein könnte, die endgültigen Schlussfolgerungen der Bewertung der Antwort der polnischen Behörden zu verzögern, bis das Treffen mit den litauischen Behörden, das dieselbe Art von Verstoß betraf, tatsächlich stattgefunden hatte. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, musste sie konsequent auf die gleiche Art von Zuwiderhandlung in zwei Mitgliedstaaten reagieren und die Gleichbehandlung sicherstellen.
37. Die Kommission hat jedoch in ihrer Stellungnahme nicht erläutert, warum sie nach dem Treffen mit den litauischen Behörden vom 18. März 2011 noch etwa vier Monate benötigte, um ihre Bewertung der Antwort der polnischen Behörden abzuschließen [16]. In diesem Zusammenhang weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die internen Konsultationen der Kommission zu dieser Antwort bereits im Dezember 2010 begonnen haben. Wenn die Argumente der litauischen Behörden im Wesentlichen mit denen der polnischen Behörden übereinstimmten, ist nicht klar, warum die zweite Runde interner Konsultationen, die offenbar nach dem Treffen mit den litauischen Behörden eingeleitet wurde, von April bis Juli 2011 dauerte. Die Kommission erwähnte nicht, dass es in diesem Zeitraum Kontakte zu den polnischen Behörden gab.
38. Schließlich versteht der Bürgerbeauftragte die Besorgnis des Beschwerdeführers (siehe oben, Rn. 25) über die Erklärung der Kommission, dass "die von der Kommission während des betreffenden Vorverfahrens aufgewendete Zeit es dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglichen sollte, seine Rechtsvorschriften mit denen der EU in Einklang zu bringen."Diese Erklärung könnte in der Tat als unangemessen angesehen werden, wenn man die kategorische Erklärung der polnischen Behörden berücksichtigt, dass sie den fraglichen Verstoß beenden würden, wenn die polnische Straßeninfrastruktur "das Niveau anderer EU-Mitgliedstaaten aufholt", d. h. in einer unbestimmten Zeit in der Zukunft. Der Bürgerbeauftragte vertraut jedoch darauf, dass die Kommission mit dieser Erklärung eher sagen wollte, dass der betreffende Mitgliedstaat während des gesamten Vorverfahrens immer noch eine Chance hat, den Verstoß zu beenden, und dass die Kommission in dieser Zeit bereit ist, dem Mitgliedstaat bei der Behebung seines Standpunkts zu helfen.
39. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission es versäumt hat, klar und überzeugend zu begründen, warum sie sieben Monate benötigte, um die Antwort der polnischen Behörden zu bewerten. Das war ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
40. Da die Untersuchung keine Behauptung enthielt, hält es der Bürgerbeauftragte nicht für angemessen, die Kommission um zusätzliche Erläuterungen zu ersuchen. Daher schließt er den Fall unten mit einer kritischen Bemerkung ab.
C. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit der folgenden kritischen Bemerkung ab:
Die Kommission habe es versäumt, klar und überzeugend zu begründen, warum sie sieben Monate benötigt habe, um die Antwort der polnischen Behörden auf ihre mit Gründen versehene Stellungnahme zu bewerten.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos Diamandouros
Geschehen zu Straßburg am 9. Februar 2012
[1] ABl. Englische Sonderausgabe: Reihe I, Kapitel 1970(II), S. 375.
[2] ABl. L 263, S. 1.
[3] Rechtssachen C-371/89, Emrich/Kommission, Slg. 1990, I-1555; Rechtssache C-87/89, Sonito/Kommission, Slg. 1990, I-1981; T-201/96, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1081; und T-196/08 Srinivasan/Ombudsmann, Beschluss vom 3. November 2008, nicht im Amtsblatt veröffentlicht, Rn. 16.
[4] Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten schreibt vor, dass einer Beschwerde die geeigneten administrativen Ansätze bei den betreffenden Organen und Einrichtungen vorausgehen.
[5] Siehe Fußnoten 1 und 2.
[6] Die Kommission schloss ihre Stellungnahme mit der Feststellung, dass "[i]n jedem Fall und angesichts der Tatsache, dass die behaupteten Tatsachen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, die Kommission der Auffassung ist, dass der Bürgerbeauftragte die Beschwerde als unzulässig betrachten sollte".
[7] Rechtssachen C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnrn. 15 und 16, und C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnr. 25.
[8] Der Beschwerdeführer übermittelte zusammen mit seinen Bemerkungen eine Kopie der Zusammenfassung der Antwort der polnischen Behörden, die ihm von der Kommission übermittelt wurde. Der dritte Absatz dieser Erwiderung mit dem Titel „Spezifität der polnischen Infrastruktur“enthält folgende Angaben: „Nach Angaben der polnischen Behörden haben Art und Zustand der Straßennetze erhebliche Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit. … Mehrspurige Straßen, insbesondere Autobahnen, sind zweifellos die sichersten. Auf Straßen wie diesen, die viele Manöver mit Fahrzeugen ausführen, die nicht an den Rechtsverkehr angepasst sind, stellt … keine so große Bedrohung dar. In Polen sind jedoch …-Einzelverkehrsstraßen vorherrschend. … Transit und lokaler Verkehr sind nicht getrennt. Derzeit machen Autobahnen in Polen nur etwa 0,2% aller öffentlichen Straßen aus. Die polnischen Behörden von … versichern, dass sie in Zukunft, wenn das Wohlergehen der polnischen Gesellschaft das Niveau anderer EU-Mitgliedstaaten aufholt und somit die Menge der eingeführten Gebrauchtfahrzeuge erheblich abnimmt und nicht mehr massenhaft ist, und wenn der Zustand der Straßeninfrastruktur infolge ihrer Entwicklung und Modernisierung ein hohes Sicherheitsniveau bietet, bereit sein werden, die genannten Beschränkungen für die Zulassung von Fahrzeugen, die an den Linksverkehr angepasst sind, aufzuheben.
[9] Rechtssachen C-317/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1994, I-2039, Randnrn. 2 und 4, und C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025.
[10] Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache C-358/97 (Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 83): „Da die Kommission nach [Artikel 258 AEUV] verpflichtet ist, wegen jeder Vertragsverletzung, von der sie Kenntnis erlangt, Klage zu erheben, ist sie grundsätzlich verpflichtet, Klage zu erheben. Es verfügt jedoch über ein gewisses Ermessen, insbesondere in Bezug auf die Zeit und die Art und Weise der Durchführung der verschiedenen Phasen des Verfahrens nach Art. [258 AEUV] … Es gibt keine allgemeine Obergrenze für die Erhebung einer Klage beim Gerichtshof. Es ist daher Sache der Kommission, nach Ablauf der gesetzten Frist zu beurteilen, wann sie im Anschluss an die mit Gründen versehene Stellungnahme … Klage erheben kann.
[11] In der genannten Stellungnahme heißt es in Nummer 83 letzter Satz: „In extremen Fällen, in denen die Kommission lange auf die Erhebung einer Klage wartet und keine weiteren Schritte gegen den Mitgliedstaat unternimmt, kann jedoch die mögliche Einrede des Verfalls des Klagerechts und der dadurch beeinträchtigten Zulässigkeit der Klage nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dennoch neigt die Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu, den Gedanken zurückzuweisen, dass das Klagerecht der Kommission verwirkt werden kann"(Hervorhebung nur hier).
[12] ABl. 2002, C 244, S. 5.
[13] Art. 41 ("Recht auf eine gute Verwaltung") der Charta bestimmt: „1. Jede Person hat das Recht, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union … unparteiisch, fair und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
[14] Rechtssache T-394/03, Angeletti/Kommission, Slg. ÖD 2006, I-A-2-95 und II-A-2-441, Randnr. 61.
[15] Siehe z. B. Rechtssache C-246/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-7485.
[16] In ihrer E-Mail vom 5. Juli 2011 an den Beschwerdeführer teilte die Kommission ihm in der Tat mit, dass sie die Antwort der polnischen Behörden noch "beurteile".