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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1025/98/IP gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1025/98/IP - Geöffnet am Mittwoch | 02 Dezember 1998 - Entscheidung vom Mittwoch | 13 Oktober 1999
Sehr geehrter Herr R.,
Sie haben am 7. September 1998 beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission wegen der Bearbeitung Ihrer Beschwerde durch die Kommission vom 27. Oktober 1997 eingereicht.
Am 2. Dezember 1998 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Am 29. März 1999 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme zu dieser Frage, die ich Ihnen am 13. April 1999 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte, falls Sie dies wünschten. Am 12. Mai 1999 erhielt ich Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission. Am 23. Juni 1999 ergriff der Bürgerbeauftragte weitere Maßnahmen, um zusätzliche Informationen über den Fall zu erhalten. Am 12. Juli 1999 erhielt ich einen weiteren Brief von Ihnen.
Ich schreibe jetzt, um Sie über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
Es sei daran erinnert, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß dem EG-Vertrag befugt ist, mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit nur bei den Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu untersuchen. Das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten sieht ausdrücklich vor, dass keine Maßnahme einer anderen Behörde oder Person Gegenstand einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten sein darf. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen wurden die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten daher darauf ausgerichtet, zu prüfen, ob ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission vorliegt.
DIE BESCHWERDE
Die Beschwerde bezieht sich auf eine Rahmeninitiative zum Thema "Beschäftigung und Entwicklung der Humanressourcen", die die Europäische Kommission auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates (1) eingeleitet hat.
Die Europäische Kommission hat im Rahmen des Projekts 95 H GAL Castro Navas in Galicien (Spanien) das Programm "Horizon II" für die Jahre 1995-1997 ins Leben gerufen, um die Beschäftigungsaussichten von Behinderten und anderen benachteiligten Gruppen zu verbessern. Begünstigter des Projekts, mit dem der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag abschloss, war die Menela-Stiftung. Die Stiftung erhielt einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Sozialfonds.
Nach Angaben des Beschwerdeführers beendete er seine Zusammenarbeit mit der Stiftung am 31. Oktober 1996, da die Stiftung seine Rechnungen nicht beglichen habe und andere Unregelmäßigkeiten, die seiner Ansicht nach während der Durchführung des Projekts stattgefunden hätten, nicht beglichen worden seien.
Im Juli 1997 richtete er eine Beschwerde an die Europäische Kommission, in der er Unregelmäßigkeiten und den Missbrauch von Gemeinschaftsmitteln bei der Durchführung des Projekts durch die Stiftung geltend machte.
Der Beschwerdeführer gab an, dass das Organ am 30. Juli 1997 geantwortet und ihm mitgeteilt habe, dass sein Schreiben nach dem üblichen Verfahren in ähnlichen Fällen an das für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds in Spanien zuständige Referat weitergeleitet worden sei, das sich mit dieser Frage befassen werde.
Am 27. Oktober 1997 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an die Generaldirektion V der Kommission, auf das die Kommission nicht antwortete. Der Beschwerdeführer wandte sich daher am 7. September 1998 an den Europäischen Bürgerbeauftragten wegen des angeblichen Versäumnisses der Europäischen Kommission, die Auszahlung von Mitteln über den Europäischen Sozialfonds (ESF) durch die Menela-Stiftung ordnungsgemäß zu überwachen, und der Bearbeitung seiner 1997 eingereichten Beschwerde durch die Kommission.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der Kommission In
ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde äußerte sich die Kommission wie folgt:
Die Kommission bestätigte den Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom Juli 1997. Sie betonte, dass der Empfänger des finanziellen Beitrags die Menela-Stiftung in Spanien sei, die daher allein für die Zahlung der Rechnungen des Antragstellers verantwortlich sei. Zur Stützung dieses Standpunkts verwies die Kommission auf Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2082/93 (2).
Das Organ teilte ferner mit, dass es nach dem üblichen Verfahren das Schreiben des Beschwerdeführers am 30. Juli 1997 an das für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds zuständige Referat im spanischen Ministerium für Beschäftigung und Soziales weitergeleitet und die spanischen Behörden gebeten habe, über das Ergebnis der Untersuchung auf dem Laufenden gehalten zu werden.
Die Kommission betonte, dass sie nur wenige Tage vor der Übermittlung ihrer Stellungnahme zur Beschwerde an den Bürgerbeauftragten eine Antwort der spanischen Behörden erhalten habe. Dieser Antwort zufolge gehörten die Rechnungen des Beschwerdeführers in Höhe von insgesamt rund 3 Mio. ESP zu den ausstehenden Restbeträgen Ende 1996. Die Zahlung dieses Betrags wurde an die galizische Regionalregierung, die für das Programm zuständig ist, für die anschließende Zahlung an den Projektbegünstigten, d. h. die Menela-Stiftung, weitergeleitet. In Bezug auf die anderen Rechnungen des Beschwerdeführers erklärten die betroffenen Behörden, dass sie in den noch abzuwickelnden Restbetrag für 1997 einbezogen wurden.
Die Kommission war schließlich der Auffassung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte es für nützlich gehalten hätte, sich auf Wunsch direkt an die nationalen Behörden zu wenden.
Bemerkungen des Beschwerdeführers In
seinen Bemerkungen hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner ursprünglichen Beschwerde fest. Darüber hinaus wirft er der Kommission vor, dass sie nicht gegen das Ausbleiben einer Antwort des zuständigen
Referats für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds in Spanien vorgegangen sei.
WEITERE ANFORDERUNGEN
Am 23. Juni 1999 wandte sich der Europäische Bürgerbeauftragte telefonisch an das Referat Verwaltung des Europäischen Sozialfonds in Spanien. Am 25. Juni 1999 erhielt er weitere Informationen über den Fall.
Das Referat Verwaltung des Europäischen Sozialfonds teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass es am 15. Dezember 1998 auf Mahnung der Europäischen Kommission ein Schreiben an die galizische Regionalregierung mit einem Auskunftsersuchen zum Stand der Untersuchung gerichtet habe. Was die von den galicischen Behörden übermittelten Unterlagen angehe, so habe sich gezeigt, dass die Menela-Stiftung, die Begünstigte des Projekts, die Gemeinschaftsmittel erhalten habe und dass der Beschwerdeführer auch Zahlungen für 1996 erhalten habe. In Anbetracht dieser Tatsachen beabsichtigte sie, den Fall abzuschließen, und unterrichtete die Europäische Kommission mit Schreiben vom 3. Februar 1999 über diese Entscheidung.
Am 12. Juli 1999 erhielt der Bürgerbeauftragte eine zusätzliche Mitteilung des Beschwerdeführers. Er dankt dem Bürgerbeauftragten für sein Interesse an dem Fall und teilt ihm mit, dass er am 16. Juni 1999 nach Verhandlungen mit der Menela-Stiftung die ihm angebotene Summe von 1 700 000 Pt angenommen habe. Angesichts dieser mit der Menela-Stiftung erzielten Einigung erklärte der Beschwerdeführer, dass keine weiteren Untersuchungen durchgeführt werden sollten.
Der Beschwerdeführer bekräftigte jedoch seine Unzufriedenheit mit der Art und Weise, wie die Kommission mit seiner Beschwerde umgeht.
DER BESCHLUSS
Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen und der Bemerkungen der Europäischen Kommission gelangte der Bürgerbeauftragte zu folgenden Schlussfolgerungen:
1. Angebliches Versäumnis der Europäischen Kommission, die Auszahlung von Gemeinschaftsmitteln ordnungsgemäß zu überwachen.
1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe die Auszahlung von Gemeinschaftsmitteln durch die Menela-Stiftung nicht ordnungsgemäß überwacht. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Stiftung einige seiner Rechnungen im Zusammenhang mit dem Zeitraum, in dem er an dem Projekt teilgenommen habe, nicht beglichen habe.
1.2. Die Kommission erläuterte in ihrer Stellungnahme, dass der Empfänger des finanziellen Beitrags die Menela-Stiftung in Spanien sei, die allein für die Zahlung der Rechnungen der Klägerin verantwortlich sei. Nach dem üblichen Verfahren leitete die Europäische Kommission das Schreiben des Beschwerdeführers an das für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds in Spanien zuständige Referat weiter.
1.3. Eines der Grundprinzipien der Gemeinschaftspolitik für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt ist die sogenannte "Partnerschaft" zwischen den verschiedenen am Prozess beteiligten Akteuren. Gemäß den Regeln für die Tätigkeit der EG-Strukturfonds werden die Gemeinschaftsmaßnahmen durch enge Konsultationen zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und seinen zuständigen Behörden und Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durchgeführt. Diese Partnerschaft muss in voller Übereinstimmung mit den jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnissen jedes der Partner durchgeführt werden (3).
1.4 In Bezug auf die Auszahlung von ESF-Mitteln wird in den einschlägigen Verordnungen eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Akteuren in Anwendung des Partnerschaftsprinzips festgelegt. Die Kommission ist für die Zahlungen an die nationalen, regionalen oder lokalen Behörden zuständig, auf die in dem von dem Mitgliedstaat gestellten Beihilfeantrag Bezug genommen wird (4). Die Verantwortung für die Zahlung an die Endbegünstigten liegt jedoch bei den Mitgliedstaaten, die „sicherstellen, dass die Begünstigten die Vorschüsse und Zahlungen so bald wie möglich erhalten“(5).
1.5 In Anbetracht der früheren Vorschriften ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission nicht versäumt hat, gegenüber den Endempfängern ihrer finanziellen Unterstützung zu handeln, da dies eine Befugnis war, die dem Mitgliedstaat übertragen wurde. Unter gebührender Beachtung des Partnerschaftsprinzips ist das Institut nicht befugt, an die Stelle der zuständigen nationalen Behörden zu treten oder diese zu ersetzen, indem es seine Beiträge direkt an die Endbegünstigten weiterleitet. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass in Bezug auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
2. 2.1
Im Juli 1997 reichte der Beschwerdeführer eine förmliche Beschwerde bei der Kommission ein, in der er Unregelmäßigkeiten und den Missbrauch von Gemeinschaftsmitteln durch die spanische "Menela-Stiftung", Begünstigte des von der Union finanzierten Projekts 95 H GAL Castro Navas in Galicien, geltend machte. Der Beschwerdeführer behauptete, er habe ein ausstehendes Gleichgewicht mit dieser Stiftung und bat die Kommission, sich mit der Angelegenheit zu befassen.
2.2 Die Kommission wies darauf hin, dass sie nach dem üblichen Verfahren in ähnlichen Fällen die Akte mit dem Antrag auf Unterrichtung über das Ergebnis der Untersuchung an die zuständigen nationalen Behörden in Spanien weitergeleitet habe.
2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission keine Maßnahmen gegen die spanischen Behörden ergriffen habe, obwohl diese seit fast anderthalb Jahren nicht auf den Antrag des Organs geantwortet hätten. Die Dienststellen der Kommission hatten erst im Anschluss an die Untersuchung des Europäischen Bürgerbeauftragten weitere Maßnahmen gegen die spanischen Behörden ergriffen.
2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer ihm in einem Schreiben vom 12. Juli 1999 mitgeteilt hat, dass er am 16. Juni 1999 eine Einigung mit der "Menela-Stiftung" erzielt habe. Der Beschwerdeführer betonte, dass angesichts dieser Vereinbarung keine weiteren Untersuchungen durchgeführt werden sollten. Er dankte auch dem Bürgerbeauftragten für sein Interesse an dem Fall. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass es angesichts der vorstehenden Tatsachenfeststellungen, insbesondere der zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers erzielten Einigung, keinen Grund gibt, weitere Untersuchungen zu diesem Aspekt des Falles fortzusetzen.
3. Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen und der Anmerkungen der Europäischen Kommission scheint es in Bezug auf den ersten Aspekt des Falls keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Was den zweiten Aspekt betrifft, so ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Organ Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit beizulegen, und damit den Beschwerdeführer zufrieden gestellt hat. Vor diesem Hintergrund beschließt der Europäische Bürgerbeauftragte daher, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Europäischen Kommission sowie der regionale Bürgerbeauftragte Andalusiens werden ebenfalls über diese Entscheidung unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Maßnahmen der verschiedenen Strukturfonds untereinander und mit den Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank und der anderen bestehenden Finanzinstrumente; ABl. L 193 vom 31.7.1993.
(2) Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates: „Die Zahlung der Finanzhilfe erfolgt [ ] an die nationale, regionale oder lokale Behörde oder Stelle, die für diesen Zweck in dem Antrag benannt wurde, den der betreffende Mitgliedstaat in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines akzeptablen Antrags gestellt hat.“
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über die Aufgaben der Strukturfonds und ihre Wirksamkeit und Koordinierung ihrer Maßnahmen untereinander sowie mit den Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank und der anderen bestehenden Finanzinstrumente, ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 5. Art. 4.
(4) Siehe oben, Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates, Artikel 21 Absatz 1.
(5) Siehe oben, Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates, Artikel 21 Absatz 5.