# Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 783/2010/(ANA)DK gegen die Exekutivagentur für die Forschung
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: 2011-09-12T00:01+02:00[Europe/Paris]
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/10822)
---
Hintergrund der Beschwerde
--------------------------
**1.** Die Beschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf die Stelle eines Sektorleiters bei der Exekutivagentur für die Forschung (im Folgenden „Agentur").
**2.** Im August 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Antrag als Reaktion auf die von der Agentur organisierte Aufforderung zur Interessenbekundung mit dem Titel Agency/09/TA/HoS/AD9(SME) - Head of Sector - SME Actions ein. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 teilte die Agentur der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag erfolglos geblieben sei.
**3.** Am 22. Januar 2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung, mit der sie vom Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 teilte die Agentur der Beschwerdeführerin mit, dass der Prüfungsausschuss ihren Antrag auf Überprüfung erneut geprüft habe. Sie teilte ihr mit, dass die Bewerbung nicht erfolgreich sei, da die*Lebensläufe anderer Bewerber insbesondere im Hinblick auf die Managementerfahrung als geeigneter angesehen würden.* Am selben Tag legte der Beschwerdeführer eine "*Beschwerde*" gegen die Entscheidung der Agentur ein und wies darauf hin, dass der Aufruf zur Interessenbekundung (der "Aufruf") keine Managementerfahrung erforderte. Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 bestätigte die Agentur ihre frühere Entscheidung.
**4.** Am 26. März 2010 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten.
Gegenstand der Untersuchung
---------------------------
**5.** Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu den folgenden Vorwürfen und Behauptungen ein.
#### Vorwürfe:
1) Die Agentur hat das Beschwerdeverfahren bei der Behandlung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2010 nicht befolgt.
2) Die Agentur wendete als wichtigstes*Kriterium des Einstellungsverfahrens „geeignetere Managementerfahrungen"*an, die kein Auswahlkriterium in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind.
3) Die Agentur hat es versäumt, die Gründe für die Ablehnung des Beschwerdeführers zu klären.
#### Forderungen:
1) Die Agentur sollte den Beschwerdeführer zu einem Gespräch einladen, wenn das Auswahlverfahren noch offen war.
Hilfsweise:
2) die Agentur sollte das Auswahlverfahren absagen; oder
3) Die Agentur sollte dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von fünf Jahren Gehaltszahlungen eines Bediensteten auf Zeit in der Besoldungsgruppe AD9 gewähren.
Die Untersuchung
----------------
**6.** Am 28. Juni 2010 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Agentur um eine Stellungnahme zu der Beschwerde. Die Agentur hat ihre Stellungnahme am 7. September 2010 abgegeben. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin übermittelt, die am 16. September 2010 Stellung nahm.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
-----------------------------------------------------
### A. Vorwurf, dass die Agentur das Beschwerdeverfahren bei der Behandlung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2010 nicht befolgt habe
#### Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
**7.** Zur Untermauerung ihrer Behauptung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Schreiben vom 4. Februar 2010 zwar eine "*Beschwerde* " an den Direktor der Agentur sei, es aber als zweiter Antrag auf "*Überprüfung*" behandelt worden sei.
**8.** In ihrer Stellungnahme beschrieb die Agentur den Hintergrund des Falls. Im August 2009 beantragte der Beschwerdeführer den Aufruf zur Interessenbekundung Agency/09/TA/HoS/AD9(SME) Head of Sector - SME actions[\[1\].](#_ftn1){#_ftnref1} Am 21. Januar 2010 teilte die Agentur ihr mit, dass ihr Antrag nach der ersten Prüfung der Anträge nicht berücksichtigt worden sei. Am 22. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Agentur einen Überprüfungsantrag ein, in dem er sie aufforderte, zu bestätigen, dass die ausgewählten Bewerber in Bezug auf Ausbildung und geeignetere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen über bessere Profile verfügten. Ihr Antrag wurde gemäß den einschlägigen Vorschriften[\[2\]](#_ftn2){#_ftnref2} an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weitergeleitet.
**9.** Am 4. Februar 2010 antwortete der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Beschwerdeführer. Die Vorsitzende erklärt, dass der Prüfungsausschuss ihre Bewerbung erneut geprüft und festgestellt habe, dass die Lebensläufe anderer Bewerber besser geeignet seien, insbesondere in Bezug auf die Managementerfahrung. Am selben Tag richtete die Beschwerdeführerin eine Beschwerde*an die Agentur, in*der sie erneut um eine Überprüfung ihres Antrags bat. Sie macht geltend, dass die Agentur die Auswahlkriterien nicht korrekt angewandt und Managementerfahrung als wichtigstes Kriterium bei der Auswahl herangezogen habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es dem Wettbewerb daher an Transparenz mangele. Sie bittet ferner um einen Termin beim Direktor der Agentur, um diese Angelegenheit zu erörtern.
**10.** Am 24. Februar 2010 antwortete der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, dass die Entscheidung, geeignetere Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, auf einer Gesamtbewertung aller in der Aufforderung genannten Kriterien beruhe.
**11.** Zur Begründetheit des ersten Vorwurfs führte die Agentur aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2010 als zweiter Überprüfungsantrag und nicht als Rechtsmittel im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften[\[3\]](#_ftn3){#_ftnref3} behandelt worden sei. Obwohl das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2010 den Titel "*Beschwerde"*trug, forderte die Beschwerdeführerin die Agentur im ersten Satz des Schreibens ausdrücklich auf, ihren Antrag zu überprüfen. Außerdem bittet sie um Erläuterungen zu den angewandten Auswahlkriterien. In Anbetracht des Inhalts und der Schlussfolgerungen ihres Schreibens behandelte die Agentur es als zweiten Überprüfungsantrag, und der Prüfungsausschuss antwortete darauf gemäß dem in der Aufforderung genannten Verfahren.
**12.** Die Agentur fügte hinzu, dass, selbst wenn die Beschwerdeführerin ihr Schreiben vom 4. Februar 2010 als Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts beabsichtigt habe, das Fehlen einer Antwort der Agentur als stillschweigende Ablehnungsentscheidung zu betrachten sei.
**13.** In ihrer Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Agentur hätte erkennen müssen, dass ihr Schreiben vom 4. Februar 2010 ein Rechtsmittel und kein zweiter Überprüfungsantrag sei. Sie wies darauf hin, dass das Wort „Berufung"i) in der Betreffzeile der E-Mail, mit der sie die Beschwerde eingereicht habe, angegeben sei; und ii) im Text ihres Schreibens. Mit E-Mail vom 15. Februar 2010 forderte sie die Agentur außerdem auf, den Eingang ihrer Beschwerde zu bestätigen.
#### Bewertung des Bürgerbeauftragten
**14.** Erstens sieht Punkt 6.8 (Antrag auf Überprüfung) der Aufforderung vor:
„\[Die Agentur\] *und die Prüfungsausschüsse arbeiten im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch die Gerichte. Bei der Beurteilung der Verdienste der Bewerber beachten die Prüfungsausschüsse den Grundsatz der Gleichbehandlung. Wenn Sie dennoch der Ansicht sind, dass einer dieser Grundsätze in Ihrem Fall nicht angewandt wurde, haben Sie das Recht, innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Datum, an dem Ihnen das Schreiben, mit dem Sie über die Entscheidung informiert wurden, online übermittelt wurde, eine Überprüfung zu beantragen, indem Sie ein Schreiben mit Ihren Gründen senden:*
*• entweder online unter Verwendung der REA-E-Mail-Adresse REA-TA-JOBS@ec.europa.eu,*
*• oder per Fax an folgende Nummer: (+32) 229 79654*
\[...\]
\[Die Agentur\] *leitet sie an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter, wenn sie in den Zuständigkeitsbereich des Prüfungsausschusses fällt, und Ihnen wird so bald wie möglich eine Antwort zugesandt."*
**15.** Am 21. Januar 2010 teilte die Agentur der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag erfolglos geblieben sei. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 ersuchte sie die Agentur um Überprüfung ihres Antrags. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses antwortete mit Schreiben vom 4. Februar 2010. Der Vorsitzende bestätigt seine frühere Entscheidung, den Beschwerdeführer von der nächsten Phase des Auswahlverfahrens auszuschließen. Die Vorsitzende teilt ihr auch die Gründe für ihren Ausschluss mit.
**16.** Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Agentur in dieser Phase des Auswahlverfahrens alle erforderlichen Schritte gemäß Ziffer 6.8 (Überprüfungsantrag) der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt hat. Soweit darüber hinaus Art. 90 des Statuts auf den vorliegenden Fall anwendbar sein könnte, ist die Entscheidung vom 21. Januar 2010 als Entscheidung nach Art. 90 Abs. 1[\[4\]](#_ftn4){#_ftnref4} des Statuts und die Entscheidung vom 4. Februar 2010 als Entscheidung nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts zu verstehen. Als solche wurden die Rechte der Beschwerdeführerin, die Entscheidung der Agentur intern anzufechten, vollständig ausgeübt, als sie die Entscheidung vom 4. Februar 2010 erhielt.
**17.** Sobald eine Person von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder gemäß Artikel 90 des Statuts Rechtsmittel einzulegen, ist es eine gute Verwaltungspraxis, die Einzelpersonen ausdrücklich über die Möglichkeiten zu informieren, eine Entscheidung anzufechten, mit der sie von einem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. Die Möglichkeiten einer externen Anfechtung sind das Recht, sich beim Bürgerbeauftragten zu beschweren, und das Recht, eine Nichtigkeitsklage vor den EU-Gerichten zu erheben. Im vorliegenden Fall scheint die Agentur den Beschwerdeführer nicht über diese Möglichkeiten informiert zu haben. Der Bürgerbeauftragte wird im Folgenden eine entsprechende weitere Bemerkung machen.
**18.** Am 4. Februar 2010 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben mit dem Titel „Berufung"an den Direktor der Agentur. In ihrem Schreiben beschwerte sie sich über das Vorauswahlverfahren und bat den Direktor, ihren Antrag erneut zu prüfen. In ihrer Antwort vom 24. Februar 2010 bestätigte die Agentur, dass der Prüfungsausschuss ihren Antrag erneut geprüft habe. Sie unterrichtete die Beschwerdeführerin auch über die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die ihr bereits am 4. Februar 2010 mitgeteilt worden war. Die Bürgerbeauftragte betont, dass ihr Schreiben an den Direktor vom selben Tag nicht als zweiter Antrag auf Überprüfung oder Beschwerde angesehen werden kann, da das Recht der Beschwerdeführerin auf Überprüfung nach Eingang der Entscheidung des Prüfungsausschusses am 4. Februar 2010 erloschen ist. Daher hat der Direktor seine Antwort zu Recht darauf beschränkt, die Beschwerdeführerin über den Standpunkt des Prüfungsausschusses zu ihrem Überprüfungsantrag vom 22. Januar 2010 zu informieren. Darüber hinaus erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass der Direktor der Agentur (die Anstellungsbehörde) Entscheidungen von Prüfungsausschüssen, d. h. Gremien, die befugt sind, Entscheidungen unabhängig zu treffen, nicht außer Kraft setzen und ändern kann. Genau aus diesem Grund können unzufriedene Bewerber in Auswahlverfahren beim Gericht oder beim Bürgerbeauftragten Beschwerde einlegen, ohne zuvor eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 eingereicht zu haben.
**19.** Vor diesem Hintergrund und unter gebührender Berücksichtigung seiner weiteren Anmerkung zur Notwendigkeit, die Bewerber über die Möglichkeiten zu informieren, eine Entscheidung extern anzufechten, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Agentur bei der Bearbeitung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2010 im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften gehandelt hat.
### B. Vorwürfe in Bezug auf (a) die Auswahlkriterien und (b) die fehlende Begründung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers und damit zusammenhängende Behauptungen
**20.** Vorab stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die zweite Behauptung der Beschwerdeführerin (dass die Agentur „geeignetere*Managementerfahrungen"*als wichtigstes Kriterium des Einstellungsverfahrens anwendete) und ihre dritte Behauptung (dass die Agentur die Gründe für die Zurückweisung ihrer Behauptung nicht klargestellt habe) eng miteinander verbunden sind. Er hält es daher für angebracht, diese beiden Vorwürfe gemeinsam zu behandeln.
**21.** Die Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren Bemerkungen vorgebracht hat, dass die Agentur auf die betreffende Stelle eine Person ernannt habe, die die Zulassungskriterien nicht erfülle. Daher argumentierte sie, dass die Agentur einen Machtmissbrauch zugunsten eines anderen Bewerbers begangen habe. Die Bürgerbeauftragte betont, dass diese Behauptung von der Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Beschwerde an ihn nicht vorgebracht wurde[\[5\].](#_ftn5){#_ftnref5} Folglich ist diese Behauptung derzeit unzulässig und fällt nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Untersuchung.
#### Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
**22.** Der Beschwerdeführer argumentierte, dass für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine Managementerfahrung erforderlich sei. Daher habe die Agentur die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien nicht angewandt, als sie ihren Antrag mit dem Hinweis auf „geeignetere*Managementerfahrung"*anderer Bewerber abgelehnt habe. Sie ist daher der Ansicht, dass das Auswahlverfahren nicht transparent sei.
**23.** In ihrer Stellungnahme wies die Agentur zunächst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Argumente zur Stützung ihrer Behauptungen vorgebracht habe. Wie unter Punkt 4.2 (Erste Bewertung der Bewerbungen) der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dargelegt, bestand die Rolle des Prüfungsausschusses bei der ersten Bewertung darin, jede förderfähige Bewerbung in Bezug auf Qualifikationen und Ausbildung, Berufserfahrung und Motivation des Bewerbers in Bezug auf das unter Punkt 2 (Profil) der Aufforderung beschriebene Profil zu bewerten. Hierbei handelt es sich um den Leiter des Sektors des Referats KMU-Maßnahmen, und es ist eindeutig festgelegt, dass der Leiter des Sektors den Sektor „Unterstützung"des Referats leiten und verwalten wird. Darüber hinaus Nummer 3.2.4. (Auswahlkriterien) des Aufrufs heißt es eindeutig, dass die Kandidaten auf ihre "Fähigkeit,*ein Team von etwa 10 Mitarbeitern zu verwalten und zu führen*" bewertet werden.
**24.** Sie fügte jedoch hinzu, dass die Managementerfahrung vom Prüfungsausschuss nicht als wichtigste Voraussetzung für die Auswahl zum Vorstellungsgespräch herangezogen wurde. Die Auswahl basierte auf einer vergleichenden Bewertung unter Verwendung aller relevanten Bedingungen, einschließlich der Erfahrung in der Leitung und Leitung eines Teams. Andere Kandidaten wurden als geeigneter angesehen, jedoch nicht ausschließlich in Bezug auf die Managementerfahrung.
**25.** Darüber hinaus erklärte die Agentur, dass eine Gesamtbewertung und eine vergleichende Analyse der Anträge zu dem Schluss führten, dass andere Bewerber besser geeignet seien als der Beschwerdeführer. Die Agentur wies darauf hin, dass bei Entscheidungen eines Prüfungsausschusses in einem Auswahlverfahren die Begründungspflicht mit der Geheimhaltung der Beratungen der Prüfungsausschüsse in Einklang gebracht werden müsse. Diese Erwägung schließt die Offenlegung von Gesichtspunkten aus, die sich auf die individuelle oder vergleichende Beurteilung von Bewerbern beziehen. Die Bewertung, die ein Prüfungsausschuss bei der Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber vornimmt, ist vergleichender Natur. Die Entscheidung, die nach der Vorauswahl jedes förderfähigen Bewerbungsgesprächs getroffen wird, spiegelt die Bewertung des Prüfungsausschusses wider. Darüber hinaus erfolgt der Vergleich auf der Grundlage transparenter Bedingungen, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beschrieben sind. Alle Antragsteller werden über die Ergebnisse des ersten Screenings informiert, und es ist keine weitere Begründung für die Entscheidung erforderlich.
**26.** Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie dies trotz der Erklärung der Agentur, sie habe in ihrer Antwort auf ihr Schreiben vom 24. Februar 2010 angemessene Klarstellungen vorgenommen, nicht getan habe. Tatsächlich wurde die Liste der Bewerber für die betreffende Stelle am 5. Februar 2010 ausgefüllt und auf der Website der Agentur veröffentlicht. So veröffentlichte die Agentur die Liste zwei Wochen, nachdem sie über die Ablehnung ihres Antrags informiert worden war. Außerdem habe sie dies getan, während sie ihren Antrag auf Überprüfung behandelt habe. Sie erklärte auch, dass die Agentur Erläuterungen zum „vergleichenden"Charakter des Auswahlverfahrens vorgelegt habe, verwies jedoch auf die Kriterien der „Fähigkeit,*ein Team von etwa 10 Mitarbeitern zu leiten und zu leiten".* Dieses Kriterium wurde jedoch nicht präzisiert. Darüber hinaus wurde ihre fähigkeit, ein team von 10 personen zu verwalten und zu führen, durch ihre arbeitsakte bewiesen und wurde auch in ihrem brief dargelegt, in dem die gründe für die bewerbung für die stelle dargelegt wurden. Sie erklärte, dass sie trotz ihrer perfekten Eignung für die Aufgaben, nachgewiesener Erfahrung im Management und mehr als 20 Veröffentlichungen in relevanten Bereichen nicht zu einem Interview eingeladen wurde. Schließlich erklärte sie, dass die auf die Stelle ernannte Person in den letzten vier Jahren keine Führungsaufgaben wahrgenommen habe und keine nachgewiesene Erfahrung im KMU-Sektor habe.
#### Bewertung des Bürgerbeauftragten
**27.** Der Bürgerbeauftragte erinnert zunächst daran, dass die Prüfungsausschüsse nach der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte bei der Beurteilung der Berufserfahrung und der Kenntnisse der Bewerber in einem Auswahlverfahren über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Die Bewertung des Bürgerbeauftragten in solchen Fällen beschränkt sich daher auf die Prüfung, ob ein offenkundiger Verstoß gegen eine für den Prüfungsausschuss verbindliche Regel oder einen verbindlichen Grundsatz vorliegt.
**28.** Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unter Nummer 4 (Auswahl- und Einstellungsverfahren) ein Auswahlverfahren mit den folgenden verschiedenen Phasen eingerichtet: i) Zulassung zum Auswahlverfahren (Punkt 4.1 der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen); ii) erste Bewertung (Punkt 4.2 der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen); iii) Befragung (Punkt 4.4 der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen) und iv) Prüfung der Förderfähigkeit.
**29.** Der Wortlaut von Punkt 4.2 - Erstprüfung der Anträge[\[6\]](#_ftn6){#_ftnref6} und Punkt 4.3 - Aufforderung zur Anhörung[\[7\]](#_ftn7){#_ftnref7} der Aufforderung impliziert eindeutig, dass die zweite Stufe, die Erstprüfung, vergleichender Natur ist. Sie sieht ferner vor, dass diese Bewertung „in*Bezug auf das in Abschnitt 2 beschriebene Profil"*durchgeführt wird.
**30.** Abschnitt 2 (Profil) der Aufforderung sieht Folgendes vor:
„Ziel*der Forschung zugunsten von KMU im Rahmen des Programms CAPACITIES des RP7 ist es, KMU bei ihrem Forschungsbedarf zu unterstützen, um das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit in einer wissensbasierten Wirtschaft zu steigern. **Die Leiterin des Bereichs „Unterstützung" wird den Bereich „Unterstützung" gemäß den Anweisungen der Referatsleiterin und ihres Stellvertreters leiten und verwalten."***(Hervorhebung hinzugefügt)
**31.** Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in der Aufforderung zwar nicht ausdrücklich verlangt wurde, dass die Bewerber über „Managementerfahrung" verfügen, dass der obige Wortlaut in Abschnitt 2 jedoch eindeutig darauf hindeutet, dass der erfolgreiche Bewerber über Managementfähigkeiten verfügen müsste, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Diese Erwägung wird auch durch die Beschreibung der eigentlichen Aufgaben unter Punkt 2.1 der Aufforderung[\[8\]](#_ftn8){#_ftnref8} untermauert, die zweifellos eine solche Fähigkeit erfordert.
**32.** Darüber hinaus Ziffer 3.2.4. (Auswahlkriterien) der Aufforderung sieht Folgendes vor:
„Die*Bewerber werden anhand folgender Kriterien bewertet:*
*• Eignung zur Erfüllung der in Abschnitt 2.1 beschriebenen Aufgaben;*
*• Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet;*
*• Kenntnis der Europäischen Union, ihrer Organe und ihrer Politik;*
*• Motivation und Fähigkeit, sich an die Arbeit in einer Exekutivagentur in einem multikulturellen Umfeld anzupassen.*
*• Fähigkeit, ein Team von ca. 10 Mitarbeitern zu leiten und zu leiten.*" (Hervorhebung hinzugefügt)
**33.** In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Prüfungsausschuss in der Phase der ersten Bewertung voll und ganz berechtigt war, die Managementerfahrung der Bewerber als eines der Bewertungskriterien für die Beurteilung ihrer Eignung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Stelle zu betrachten.
**34.** Unter Hinweis darauf, dass sich die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu den Auswahlverfahren auf die Prüfung beschränken, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt, ist Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer hat keine substantiierten Argumente vorgebracht, die die Angemessenheit des in Rede stehenden Auswahlverfahrens in Frage stellen oder auf einen offensichtlichen Fehler hindeuten würden. Der Bürgerbeauftragte hat bei seiner Untersuchung der vorliegenden Beschwerde auch keine derartigen Mängel festgestellt. Der Umstand, dass bei einer vergleichenden Beurteilung festgestellt wird, dass andere Bewerber für die betreffende Stelle besser geeignet sind, kann offensichtlich keinen solchen Fehler darstellen. Der Bürgerbeauftragte betont, dass der Prüfungsausschuss nicht festgestellt hat, dass die Qualifikationen und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers unzureichend oder unzureichend waren, sondern dass andere Bewerber besser qualifiziert waren. Es ist natürlich, dass bei einer vergleichenden Bewertung festgestellt wird, dass einige Kandidaten besser sind als andere.
**35.** In Bezug auf das Argument der Beschwerdeführerin, dass der Prüfungsausschuss ihre Entscheidung, sie vom Auswahlverfahren auszuschließen, allein auf der Grundlage ihrer relativen mangelnden Managementerfahrung begründet habe, kann der Bürgerbeauftragte dieses Argument nicht akzeptieren. Aus der obigen Beschreibung der erforderlichen Aufgaben und der Phasen des Auswahlverfahrens geht hervor, dass der Prüfungsausschuss bei seiner Bewertung mehrere Auswahlkriterien berücksichtigt hat. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Prüfungsausschuss darauf hingewiesen*hat, dass andere Bewerber "insbesondere **im** Hinblick auf die Managementerfahrung als geeigneter angesehen wurden "*(Hervorhebung hinzugefügt). Diese Formulierung impliziert, dass die anderen relevanten Faktoren zusammen mit der Managementerfahrung bei der vergleichenden Bewertung berücksichtigt wurden.
**36.** In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, dass die Agentur nicht klargestellt habe, was die Kriterien „Fähigkeit,*ein Team von etwa 10 Mitarbeitern zu leiten und zu leiten"*tatsächlich bedeuteten, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die unter Punkt 2.1 der Aufforderung aufgeführten Aufgaben einem sorgfältigen Leser in dieser Hinsicht ausreichende Orientierungshilfen bieten.
**37.** Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen stellt der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Agentur in Bezug auf die zweite und dritte Anschuldigung fest.
**38.** Da die Behauptungen alle von den Feststellungen im Zusammenhang mit den zweiten und dritten Behauptungen abhängen und es in Bezug auf diese Behauptungen keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Agentur gab, können die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht bestehen.
### C. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit folgender Schlussfolgerung ab:
**Der Bürgerbeauftragte stellt keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, der den Behauptungen und Behauptungen des Beschwerdeführers entspricht.**
Der Beschwerdeführer und die Agentur werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Ergänzende Anmerkung
--------------------
{#FR28/2011}
**Es ist eine gute Verwaltungspraxis, Einzelpersonen ausdrücklich über die Möglichkeiten zu informieren, eine Entscheidung anzufechten, mit der sie von einem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. Bei diesen Möglichkeiten handelt es sich um das Recht, sich beim Bürgerbeauftragten zu beschweren, und das Recht, eine Nichtigkeitsklage vor den EU-Gerichten zu erheben.**
P. Nikiforos Diamandouros
Geschehen zu Straßburg am 5. September 2011
*** ** * ** ***
[\[1\]](#_ftnref1){#_ftn1} Verfügbar unter: <http://ec.europa.eu/research/rea/pdf/calls_15072009/09_rea_hos_sme_ad9.pdf>
[\[2\]](#_ftnref2){#_ftn2} Punkt 6.8. des Aufrufs.
[\[3\]](#_ftnref3){#_ftn3} Art. 90 Abs. 2 des Statuts bestimmt: „Jede*Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gegen eine beschwerende Maßnahme einlegen, wenn diese Behörde entweder eine Entscheidung getroffen oder eine im Statut vorgesehene Maßnahme nicht erlassen hat ... Die Behörde teilt der betreffenden Person ihre begründete Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Beschwerde mit. Ist nach Ablauf dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde eingegangen, so gilt dies als stillschweigende Ablehnungsentscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf nach Artikel 91 eingelegt werden kann."*
[\[4\]](#_ftnref4){#_ftn4} Art. 90 Abs. 1 des Statuts bestimmt: „Jede*Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann bei der Anstellungsbehörde beantragen, dass sie eine sie betreffende Entscheidung trifft. Die Behörde teilt der betroffenen Person ihre begründete Entscheidung innerhalb von vier Monaten ab dem Tag mit, an dem der Antrag gestellt wurde. Geht nach Ablauf dieser Frist keine Antwort auf das Ersuchen ein, so gilt dies als stillschweigende Ablehnungsentscheidung, gegen die gemäß dem folgenden Absatz Beschwerde eingelegt werden kann."*
[\[5\]](#_ftnref5){#_ftn5} Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Behauptung offenbar keine vorherigen administrativen Schritte bei der Agentur unternommen und keine begründeten Beweise zur Stützung dieser Behauptung vorgelegt hat.
[\[6\]](#_ftnref6){#_ftn6} "*Der Prüfungsausschuss bewertet jede förderfähige Bewerbung anhand der Qualifikationen und der Ausbildung, der Berufserfahrung und der Motivation des Bewerbers in Bezug auf das in Abschnitt 2 beschriebene Profil."*
[\[7\]](#_ftnref7){#_ftn7} "Nach*Abschluss der Auswahl für ein Vorstellungsgespräch werden die am besten geeigneten Bewerber für das Profil zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, das in Brüssel stattfinden wird ...*" (Hervorhebung hinzugefügt)
[\[8\]](#_ftnref8){#_ftn8} *2.1 Aufgaben*
*Der Bereichsleiter unterstützt die Arbeit der Agentur, indem er folgende Aufgaben wahrnimmt:*
*• Programmplanung, Organisation und Überwachung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Sektors, Zuweisung von Aufgaben/Verantwortlichkeiten an das Personal des Sektors.*
*• Gewährleistung von Qualitätsstandards und Aktualität; Überwachung und Kontrolle der Leistungen des Sektors.*
*• Gewährleistung einer möglichst effizienten, effektiven und wirtschaftlichen Nutzung der Ressourcen des Sektors; Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten innerhalb des Sektors.*
*• Koordinierung der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle und der Folgemaßnahmen zu den Prüfungsempfehlungen.*
*• Koordinierung der Arbeit der Finanzinitiatoren und der Rechtsreferenten des Referats.*
*• Überprüfung der Vorgänge der Einheit, d. h. Überprüfung der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.*
*• Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans der KMU-Maßnahmen unter ihrer Verantwortung.*
*• Erstellung der Haushaltsvorausschätzung und der Berichte über die finanzielle Ausführung des Referats.*
*• Teilnahme an der regelmäßigen Überwachung und Genehmigung interner/bewährter Verfahren im Finanzbereich.*
*• Teilnahme an konzeptionellen Überlegungen und Unterstützung bei der Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen, strategischen Dokumenten und neuen Konzepten für das Programm.*
*• Bereitstellung wirtschaftlicher, statistischer oder sonstiger Informationen für die Verwaltung der REA und die Kommissionsdokumente zum Programm.*
*• Gewinnung und Verbreitung bewährter Verfahren und Erleichterung des Erfahrungsaustauschs, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung interner Schulungsseminare.*
*• In bestimmten Fällen kann von ihm verlangt werden, als nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter für die Tätigkeiten des Referats zu fungieren."*