Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Beschluss in der Sache 1774/2018/THH über die Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für das WiFi4EU-Portal zu gewähren
Entscheidung
Fall 1774/2018/THH - Geöffnet am Dienstag | 23 Oktober 2018 - Entscheidung vom Freitag | 30 November 2018 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Durch die Einrichtung beigelegt ) - Land Belgien
Der Fall betraf die Behandlung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit einem technischen Problem, das ein von der EU finanziertes Projekt betraf, nämlich das WiFi4EU-Portalprojekt.
Der Beschwerdeführer wandte sich an den Bürgerbeauftragten, da die Kommission nur Teile der angeforderten Dokumente offengelegt hatte. Außerdem hatte die Kommission nicht auf den Teil des Überprüfungsantrags des Beschwerdeführers geantwortet, in dem er die Behauptung der Kommission bestritten hatte, dass einige der nicht offenbarten Passagen nicht in den Anwendungsbereich seines Antrags fielen.
Im Laufe der Untersuchung des Bürgerbeauftragten antwortete die Kommission auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung seiner Entscheidung und gewährte einen umfassenderen teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten. Der Bürgerbeauftragte prüfte die vollständigen Fassungen der angeforderten Dokumente und stellte fest, dass es vernünftig sei, den Zugang zu den nicht offenbarten Passagen mit der Begründung zu verweigern, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des Antrags des Beschwerdeführers fielen.
Der Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Schluss, dass die Kommission die Angelegenheit beigelegt und die Untersuchung abgeschlossen hatte. Da die Kommission die Angelegenheit jedoch besser hätte behandeln können, machte der Bürgerbeauftragte einen Verbesserungsvorschlag.
Hintergrund der Beschwerde
1. Ab Mai 2018 könnten Gemeinden in der EU im Wege eines „Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen“ bei der Europäischen Kommission eine Finanzierung für kostenlose WLAN-Hotspots im öffentlichen Raum beantragen. Dieses Projekt wird als „WiFi4EU“ bezeichnet. In den kommenden zwei Jahren werden drei weitere WiFi4EU-Aufrufe veröffentlicht, etwa alle sechs Monate (die jüngste wurde im November 2018 veröffentlicht). WiFi4EU-finanzierte Netze werden kostenlos, werbefrei und frei von der Erhebung personenbezogener Daten sein.[1]
2. Der Beschwerdeführer, ein in Brüssel ansässiger Journalist, forderte die Kommission auf, ihm Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit einem technischen Problem zu gewähren, das die erste Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für das WiFi4EU-Portal betraf.
3. Die Kommission gewährte dem Beschwerdeführer teilweisen Zugang zu zehn Dokumenten. Der Beschwerdeführer war mit der Antwort der Kommission unzufrieden und stellte einen Überprüfungsantrag [2]. Er hat zwei Fragen aufgeworfen. Erstens vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Kommission es versäumt habe, eine Antwort des Juristischen Dienstes der Kommission offenzulegen. Zweitens war der Beschwerdeführer mit den Schwärzungen, die die Kommission an drei Dokumenten (Dokumente 1, 3 und 9) vorgenommen hatte, unzufrieden, da Teile dieser Dokumente „nicht in den Anwendungsbereich“ seines Antrags fielen. Mit „außerhalb des Anwendungsbereichs“ meinte die Kommission, dass sich die in diesen Abschnitten enthaltenen Informationen nicht auf die vom Beschwerdeführer angeforderten Informationen bezogen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass dies angesichts des Inhalts der Absätze, die die geschwärzten Teile umgaben, „unlogisch und stilistisch“ sei.
4. Am 27. September 2018 übermittelte die Kommission die Antwort des Juristischen Dienstes. Die Kommission hat jedoch nicht auf den Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Schwärzungen und das Argument geantwortet, dass die Kommission bestimmte Teile der Dokumente 1, 3 und 9 zu Unrecht als nicht in den Anwendungsbereich ihres Antrags fallend eingestuft habe. Daher wandte sich der Beschwerdeführer am selben Tag erneut an die Kommission. Die Kommission versicherte dem Beschwerdeführer, dass sie so bald wie möglich antworten werde.
5. Nachdem der Beschwerdeführer keine Antwort erhalten hatte, erinnerte er die Kommission am 15. Oktober 2018 daran, dass er sich an den Bürgerbeauftragten wenden werde, wenn er keine Antwort innerhalb eines Tages erhalte. Als er keine Antwort erhielt, wandte sich der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
6. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde ein, dass die Kommission
1. den Teil des Überprüfungsantrags des Beschwerdeführers betreffend die Schwärzungen der Dokumente 1, 3 und 9 nicht innerhalb der in der Verordnung 1049/2001 gesetzten Frist beantwortet hat; und
2. zu Unrecht bestimmte Teile der Dokumente 1, 3 und 9 als „außerhalb des Anwendungsbereichs des Antrags des Beschwerdeführers“ eingestuft und somit unkenntlich gemacht hat.
7. Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten kontaktierte die Kommission, prüfte die betreffenden Dokumente und forderte die Kommission nachdrücklich auf, auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung zu antworten. Daraufhin übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2018 eine Antwort auf seinen Überprüfungsantrag [3]. Sie gewährte der Öffentlichkeit Zugang zu Dokument 1 (in dem nur personenbezogene Daten geschwärzt wurden), uneingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu zwei Anhängen zu Dokument 9 und umfassenderen teilweisen Zugang zu Dokumenten 3 und 9, wobei in jedem der beiden Dokumente nur ein Absatz geschwärzt wurde.
8. In ihrer Überprüfungsentscheidung stellte die Kommission auch fest, dass die geschwärzten Teile der Dokumente, von denen sie sagte, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des Antrags des Beschwerdeführers fielen, dies taten, da sie „nicht die erste Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, sondern mögliche künftige Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen betreffen“.
9. Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission bestätigte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten, dass er mit der breiteren Offenlegung der angeforderten Dokumente durch die Kommission zufrieden sei. Er weist jedoch darauf hin, dass er möchte, dass der Bürgerbeauftragte prüft, ob die Passagen in den Dokumenten 3 und 9, die nicht offengelegt wurden, tatsächlich nicht in den Anwendungsbereich seines ursprünglichen Antrags fallen.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
10. Im Anschluss an den Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung gewährte die Kommission einen verstärkten teilweisen Zugang zu den Dokumenten und veröffentlichte die meisten Passagen in den einschlägigen Dokumenten, die ursprünglich geschwärzt worden waren. Nur ein Absatz in jedem der beiden Dokumente blieb geschwärzt, da die Kommission der Auffassung war, dass diese beiden Absätze nicht in den Anwendungsbereich des Antrags des Beschwerdeführers fielen.
11. Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten überprüfte die nicht redigierten Fassungen der betreffenden Dokumente. Sie hat festgestellt, dass die geschwärzten Absätze nicht den ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers betreffen, Dokumente im Zusammenhang mit einem technischen Problem zu erhalten, das die erste Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf das WiFi4EU-Portal betraf. . Vielmehr beziehen sich die geschwärzten Absätze auf mögliche künftige Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen.
12. Da die Kommission teilweisen Zugang zu den fraglichen Dokumenten gewährt und nur die Teile geschwärzt hat, die nicht in den Anwendungsbereich des Antrags des Beschwerdeführers fielen, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Fall vom Organ beigelegt wurde.
13. Obwohl die Kommission rechtlich berechtigt war, die beiden Absätze über mögliche künftige Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen zu redigieren, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Kommission dennoch hätte prüfen können, ob die beiden Absätze dem Beschwerdeführer hätten offengelegt werden können. Ein solcher pragmatischer und bürgerfreundlicher Ansatz würde ein Engagement für Transparenz demonstrieren, einen falschen Eindruck von Geheimhaltung vermeiden und die Wahrscheinlichkeit eines neuen Antrags auf Zugang zu Dokumenten für diese Teile in Bezug auf mögliche künftige Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen verringern, was unnötig bürokratisch ist.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:
Mit der Gewährung eines erweiterten teilweisen Zugangs zu den betreffenden Dokumenten hat die Europäische Kommission die Beschwerde beigelegt.
Der Beschwerdeführer und die Europäische Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Verbesserungsvorschläge
14. In Fällen wie diesem, in denen nur begrenzte Teile eines Dokuments, das für die Verbreitung in Betracht gezogen wird, als technisch nicht in den Anwendungsbereich des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit fallend angesehen werden können, sollte die Kommission prüfen, ob die Verbreitung dennoch mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vereinbar wäre, wodurch vermieden wird, dass den Bürgern ein falscher Eindruck von mangelnder Transparenz vermittelt wird.
Emily O'Reilly
Europäischer Bürgerbeauftragter
Straßburg, den 30.11.2018
[1] https://ec.europa.eu/digital-single-market/de/policies/wifi4eu-free-wi-fi-europeans.
[2] Ein sogenannter Zweitantrag gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist hier abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001R1049&from=de.
[3] Ein sogenannter Zweitbeschluss, siehe Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.