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Beschluss in der Sache 716/2017/AMF über die Verwendung des Alters durch das Europäische Parlament als Kriterium für Beförderungen von Bediensteten

Der Fall betraf die Entscheidung des Europäischen Parlaments, bei der jährlichen Bewertung des Personals für Beförderungen das Alter als Kriterium heranzuziehen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass dies eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstelle.

Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dieser Frage und stellte fest, dass es nach der Rechtsprechung der EU gerechtfertigt sei, das Alter als sekundäres Kriterium heranzuziehen, wenn die Verdienste und das Dienstalter von zwei Bediensteten gleich seien. Sie schloss die Untersuchung daher mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliege.

Hintergrund der Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer ist Bediensteter des Europäischen Parlaments, der mit der jährlichen „Beförderung des Personals“[1] im Jahr 2015 unzufrieden war. Im Juni 2016 erfuhr sie, dass das Europäische Parlament beschlossen hatte, ihr im Rahmen ihrer Bewertung im Rahmen des Beförderungsverfahrens zwei „Verdienstpunkte“[2] zu geben.

2. Unzufrieden mit dieser Entscheidung reichte der Beschwerdeführer im September 2016 eine Verwaltungsbeschwerde [3] beim Parlament ein. In ihrer Beschwerde wies sie darauf hin, dass ihre Leistung in ihren früheren Berichten als ausgezeichnet bewertet worden sei, und legte Beweise für Lob für ihre Arbeit vor, um ihre Behauptung zu untermauern, dass sie einen dritten Verdienstpunkt verdient habe.  

3. Das Parlament antwortete im Januar 2017 auf die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers ´s. Die Zahl der Verdienstpunkte, die den einzelnen Fachgruppen oder Referaten zugewiesen werden, sei begrenzt. Infolgedessen können nicht alle Mitarbeiter, deren Leistung hoch angesehen ist, einen dritten Punkt erhalten. Die Beschwerdeführerin und einer ihrer Kollegen in derselben Besoldungsgruppe hatten beide ähnliche Bewertungen ihrer Leistung erhalten, aber in ihrem Referat/Abschnitt war nur ein zusätzlicher Verdienstpunkt verfügbar. Infolgedessen habe das Parlament beschlossen, der Kollegin der Beschwerdeführerin den dritten Punkt zuzuerkennen, da sie älter sei. 

4. Unzufrieden mit der Antwort des Parlaments ´ wandte sich der Beschwerdeführer im April 2017 an den Bürgerbeauftragten.

Die Untersuchung

5. Im Juni 2017 leitete die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zu der Behauptung der Beschwerdeführerin ein, dass die Entscheidung des Europäischen Parlaments, einer älteren Kollegin anstelle von ihr im Beförderungsverfahren 2015 einen dritten Verdienstpunkt zuzuweisen, eine Altersdiskriminierung darstelle.

6. Im Laufe der Untersuchung erhielt der Bürgerbeauftragte die Antwort des Parlaments auf die Beschwerde und anschließend die Stellungnahme des Beschwerdeführers als Antwort auf die Antwort des Parlaments.

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

7. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Parlament gegen die geltenden Vorschriften [4] verstoßen habe, die eine Diskriminierung aufgrund des Alters bei der beruflichen Weiterentwicklung verbieten. Die Beschwerdeführerin wünschte daher, dass das Parlament seine Entscheidung überdenkt und ihr einen dritten Verdienstpunkt für die Personalbeförderung 2015 einräumt.

8.  Das Parlament argumentierte, dass das Parlament, da die Anzahl der verfügbaren Verdienstpunkte begrenzt ist, in Fällen, in denen davon ausgegangen wird, dass zwei Bedienstete die gleichen Verdienste haben, sekundäre Kriterien wie Alter oder Dienstalter in der Besoldungsgruppe verwenden kann, um einen dritten Verdienstpunkt zuzuweisen. Dies stehe im Einklang mit der EU-Rechtsprechung [5].

9.  Das Parlament betonte, dass solche sekundären Kriterien nur dann angewandt werden, wenn die Verdienste zweier Bediensteter „tatsächlich gleich“sind. Wenn die Verdienste und die Besoldungsgruppe gleich sind, kann das Alter als sekundäres Kriterium herangezogen werden. Sie erläuterte, dass die Verwendung des Alters als Kriterium gerechtfertigt sein kann, um die begrenztere Zeit zu berücksichtigen, die dem älteren Bediensteten für die Laufbahnentwicklung verbleibt [6].

Bewertung des Bürgerbeauftragten

10. Das Parlament verfügt über einen weiten Ermessensspielraum [7] bei der Beurteilung der Verdienste des Personals im Rahmen von Beförderungen und folglich bei der Entscheidung über die Anzahl der zu vergebenden Verdienstpunkte. Die Rolle des Bürgerbeauftragten in diesem Fall beschränkt sich daher darauf, sicherzustellen, dass das Parlament keinen offensichtlichen Fehler begangen hat und dass es seine Entscheidung, dem Beschwerdeführer keinen dritten Verdienstpunkt zuzuerkennen, angemessen begründet hat. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Diskriminierung aufgrund des Alters vorliege, ist verständlich, wenn man die geltenden Vorschriften [8] isoliert betrachtet. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch davon überzeugt, dass die Auslegung der einschlägigen Rechtsprechung durch das Parlament richtig ist. So hat der Gerichtshof beispielsweise in seinem Urteil in der Rechtssache 298/81 ausgeführt: „Es kann nicht angenommen werden, dass es sich um einen Missbrauch des Ermessens handelte, in Verbindung mit anderen Faktoren das Alter der Bewerber und ihr Dienstalter in der Besoldungsgruppe oder im Dienst zu berücksichtigen. Da die Qualifikationen und Verdienste der Bewerber gleich sind, können diese Gesichtspunkte sogar einen entscheidenden Faktor für die Entscheidung der Anstellungsbehörde darstellen.“ Folglich ist das Alter ein akzeptables sekundäres Kriterium bei einer Beförderung, um zwischen zwei Bediensteten mit gleichen Verdiensten und gleichen Besoldungsgruppen zu unterscheiden. 

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Feststellung ab:

Es gab keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments.

Der Beschwerdeführer und das Europäische Parlament werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

Emily O'Reilly

Europäischer Bürgerbeauftragter

Straßburg, 24.10.2018

 

[1] Gemäß der internen Politik des Europäischen Parlaments in Bezug auf Beförderungen und Laufbahnentwicklung wird die Leistung der Bediensteten jährlich bewertet. Jedes Jahr steht eine begrenzte Anzahl von Stellen zur Verfügung, um Bedienstete in die nächste Besoldungsgruppe zu befördern. Bedienstete, die für eine Beförderung in Betracht kommen, werden auf der Grundlage der jährlichen Bewertung für eine Beförderung in Betracht gezogen.

[2] Im Rahmen dieses Verfahrens werden die Verdienste seiner Mitarbeiter jährlich bewertet. Wird ihre Leistung als zufriedenstellend erachtet, erhalten die Bediensteten zwischen 1 und 3 „Verdienstpunkte“. Jedem Referat oder Abschnitt wird eine begrenzte Anzahl von Punkten zugewiesen, und der Leiter jedes Referats oder Abschnitts entscheidet auf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung der Verdienste, wie diese Punkte vergeben werden. Bedienstete, deren Leistung als zufriedenstellend bewertet wird, erhalten ein oder zwei Leistungspunkte. Ein dritter Verdienstpunkt kann für außergewöhnliche Leistungen vergeben werden.

[3] Auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 31/11 (EAG) zur Festlegung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. 1962, L 45, S. 1385.

[4] Insbesondere Artikel 1d Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 5 des Statuts und Artikel 45 Absatz 1 des Statuts.

[5] Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Januar 1989, Vainker/Europäisches Parlament, 293/87, ECLI:EU:C:1989:8, Rn. 18; und Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. März 1983, Colussi/Europäisches Parlament, 298/81, ECLI:EU:C:1983:94, Rn. 22.

[6] Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T-280/94, ECLI:EU:T:1996:28, Rn. 138.

[7] Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. April 2012, Buxton/Parlament, F-50/11, ECLI:EU:F:2012:51, Rn. 37.

[8] Artikel 1d Absatz 1 des Statuts.

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