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Beschluss in der Sache 104/2018/TSI über die Einstellung einer Beschwerde gegen Frankreich durch die Europäische Kommission wegen Verstoßes gegen das EU-Recht in Bezug auf die Weigerung eines Krankenhauses, Zugang zur Krankenakte einer verstorbenen Person zu gewähren
Entscheidung
Fall 104/2018/STI - Geöffnet am Freitag | 09 Februar 2018 - Entscheidung vom Mittwoch | 26 September 2018 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Frankreich
Der Fall porträtiert, wie die Europäische Kommission mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Frankreich umgegangen ist, in der es um die Weigerung eines französischen Krankenhauses ging, Zugang zur Krankenakte einer verstorbenen Person zu gewähren.
Die Europäische Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein und stellte fest, dass die Kommission dem Beschwerdeführer angemessene und korrekte Erläuterungen zu ihrer Entscheidung gegeben hat, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich einzuleiten, und daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.
Die Bürgerbeauftragte beschloss daher, die Untersuchung einzustellen.
Hintergrund der Beschwerde bei der Kommission
1. Die Beschwerdeführerin ist eine französische Staatsbürgerin. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1992 in einem französischen Krankenhaus beantragte sie 2014 Zugang zur Krankenakte ihrer verstorbenen Mutter, um die Todesursachen zu erfahren. Da das Krankenhaus den beantragten Zugang mit der Begründung verweigerte, dass die Akte zehn Jahre nach dem Tod zerstört worden sei, wandte sich die Beschwerdeführerin an die nationalen Behörden und die Justizbehörden, um Einsicht in die Krankenakte ihrer verstorbenen Mutter zu erhalten.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Klagen vor dem Tribunal administratif und dem Conseil d’État mit der Begründung abgewiesen hatte, sie habe nicht nachgewiesen, dass ihre Mutter transfundiert und ihre Krankenakte vernichtet worden sei, reichte sie bei der Kommission eine Beschwerde ein, die die Weigerung des französischen Staates betraf, ihr Zugang zur Krankenakte ihrer verstorbenen Mutter zu gewähren (CHAP(2016)02329 vom 11. Juli 2016).
Antwort der Kommission an den Beschwerdeführer
3. Am 13. November 2017 antwortete die Kommission der Beschwerdeführerin und bestätigte, dass das europäische Datenschutzrecht [1] Rechte der Person garantiert, deren Daten verarbeitet werden ("die betroffene Person"). Die Kommission hat auch erläutert, dass „das europäische Datenschutzrecht die Frage der Ausübung dieser Rechte durch Dritte nicht unmittelbar regelt, wenn es sich um Berechtigte handelt, die im Namen verstorbener Personen handeln“. So hat die Kommission klargestellt, dass „es Sache der Mitgliedstaaten der Union [ist], die Modalitäten der Ausübung dieser Rechte durch die Rechtsnachfolger zu präzisieren, wenn sie dies wünschen“.
4. Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass die Aufbewahrungsfrist für Krankenakten durch Krankenhäuser nach nationalem Recht [2] geregelt ist. Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Kommission als Hüterin der Verträge fällt die Kontrolle und Durchsetzung des Rechts auf Datenschutz in die Zuständigkeit der nationalen Behörden, insbesondere der Datenschutzbehörden, und der Gerichte. Daher forderte die Kommission die Beschwerdeführerin auf, sich an die Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL) zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Aufbewahrung und die Verweigerung des Zugangs zur Krankenakte ihrer Mutter gegen europäisches und französisches Recht zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen.
5. Am 14./27. November 2017 teilte der Beschwerdeführer der Kommission mit, dass er sich bereits an CNIL, die Kommission für den Zugang zu Verwaltungsdokumenten (CADA) und die französischen Justizbehörden gewandt habe, ohne jedoch seine Rechte geltend machen zu können.
6. Am 22. Dezember 2017 teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass im französischen Gesundheitsgesetzbuch zwischen der Aufbewahrung der Krankenakte von Personen, die noch am Leben sind (zwanzig Jahre ab dem Datum des letzten Aufenthalts ihres Inhabers in der Einrichtung oder der letzten externen Konsultation innerhalb der Einrichtung), und der Aufbewahrung der Krankenakte von verstorbenen Personen (zehn Jahre ab dem Datum des Todes) unterschieden wird. Daher forderte die Kommission die Beschwerdeführerin auf, sich an CNIL zu wenden, „nicht um Einsicht in die betreffende Akte zu erhalten, sondern um zu überprüfen, ob die Krankenhauseinrichtung das Recht auf Datenschutz ordnungsgemäß anwendet, insbesondere in Bezug auf die Aufbewahrung von Krankenakten“. Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer schließlich mit, dass sie die Beschwerde einstellen werde, wenn keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Umstände vorlägen, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätten, seinen Standpunkt zu überdenken.
7. Der Beschwerdeführer war mit der Antwort der Kommission nicht zufrieden und brachte vor, dass die Dialyseakten wie die Transfusionsakten behandelt und daher mindestens 30 Jahre lang aufbewahrt werden sollten. Sie wandte sich daher an die Europäische Bürgerbeauftragte und machte geltend, dass ihre Beschwerde von der Kommission falsch untersucht worden sei.
Bewertung der Europäischen Bürgerbeauftragten
8. Es ist Aufgabe der Kommission als Hüterin der Verträge, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten das Unionsrecht einhalten [3]. Dies bedeutet, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einleiten kann, der einer Verpflichtung aus den Verträgen nicht nachkommt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union [4] geht jedoch hervor, dass eine Verwaltungspraxis, die gegen das Unionsrecht verstößt, bis zu einem gewissen Grad konstant und allgemein sein muss, damit die Kommission tätig werden kann. Der Zweck des Vertragsverletzungsverfahrens besteht nämlich nicht darin, spezifische Fälle von Verstößen gegen das Unionsrecht in Bezug auf einen einzigen oder eine kleine Zahl von Bürgern zu lösen [5]. Zwar verfügt die Kommission bei der Entscheidung, ob diese Verhaltensweisen beständig und allgemein genug sind, um die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens zu rechtfertigen, über ein weites Ermessen, doch muss sie erläutern, warum sie von ihrem Ermessen in besonderer Weise Gebrauch gemacht hat.
9. Die Beschwerde CHAP(2016)02329 betrifft den angeblichen Verstoß Frankreichs gegen das EU-Recht in Bezug auf die Weigerung eines Krankenhauses und später der anderen französischen Behörden (einschließlich der Justizbehörden), der Beschwerdeführerin Zugang zu den Krankenakten ihrer verstorbenen Mutter zu gewähren.
10. Im vorliegenden Fall ist die Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Kommission der Beschwerdeführerin zu Recht erklärt habe, dass es den französischen Behörden obliege, das Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten und dafür zu sorgen, dass Frankreich dieses Recht einhalte, ebenso wie sie der Beschwerdeführerin zu Recht geraten habe, ihren Fall auf nationaler Ebene fortzusetzen, insbesondere indem sie sich an den CNIL gewandt habe, als sie beschlossen habe, die Akte ihrer Beschwerde abzuschließen. Die für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen nationalen Behörden sind nämlich in erster Linie dafür verantwortlich, die Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts sicherzustellen.
11. Zu den Entscheidungen der französischen Gerichte, mit denen die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nur dann verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, wenn es sich um eine allgemeine und ständige nationale Praxis handelt. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Situation in Frankreich aufgrund der einschlägigen Entscheidungen der zuständigen Gerichte besteht. Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde gegen Frankreich eingelegt hat, um ihre Rechte geltend zu machen.
12. Obwohl die Kommission der Beschwerdeführerin klarer erklären konnte, dass es keine Beweise für eine ständige oder systematische Fehlpraxis der französischen Behörden gab, stellt ihre Entscheidung, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich einzuleiten, keine fehlerhafte Anwendung ihres weiten Ermessens in diesem Bereich dar.
Schlussfolgerungen der Europäischen Bürgerbeauftragten
13. Die Europäische Bürgerbeauftragte schließt den vorliegenden Fall mit folgenden Schlussfolgerungen ab:
Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich einzuleiten, keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen.
14. Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.[6]
Lambros Papadias
Leiter des Referats 3 – Untersuchungen
Geschehen zu Straßburg am 26.09.2018
[1] Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist.
[2] Gesetz 2002-303 vom 4. März 2002 über die Rechte der Kranken und die Qualität des Gesundheitssystems, Dekret 2002-637 vom 29. April 2002 über den Zugang zu Informationen im Besitz von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitseinrichtungen und Gesetzbuch über die öffentliche Gesundheit;
[3] Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
[4] 12Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-287/03, Kommission/Belgien, ECLI:EU:C:2005:282, Rn. 29.
[5] Selbst wenn die Kommission den Gerichtshof anruft, entscheidet der Gerichtshof in jedem Fall über die Frage, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht begangen wurde, aber er kann weder eine mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Bestimmung für nichtig erklären noch eine nationale Verwaltung zwingen, auf den Antrag eines Einzelnen zu antworten. Zu diesem Zweck müssen die Beschwerdeführer ihren Fall innerhalb der im nationalen Recht festgelegten Frist vor ein nationales Gericht bringen.
[6] Diese Beschwerde wurde im Rahmen der Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Annahme der Durchführungsbestimmungen . behandelt.