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Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 609/98/IP gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 609/98/IP - Geöffnet am Donnerstag | 02 Juli 1998 - Entscheidung vom Dienstag | 09 Februar 1999
Straßburg, den 9. Februar 1999
Sehr geehrte Frau C.,
Sie haben am 15. Juni 1998 beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen angeblich falscher Informationen eingelegt, die Sie von den Vertretungen der Kommission in Rom und Mailand erhalten haben.
Am 2. Juli 1998 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 14. Oktober 1998 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Ich habe keine Anmerkungen von Ihnen erhalten.
Ich schreibe jetzt, um Sie über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer wollte an dem von der Kommission organisierten allgemeinen Auswahlverfahren COM/A/8-9-10-11-12/98 teilnehmen (veröffentlicht im ABl. C-97 vom 31.03.98).
Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen endete am 4. Mai 1998. Da es in Italien Gerüchte über eine neue Frist gab, wandte sich der Beschwerdeführer an die Vertretung der Kommission in Rom und Mailand und bat um weitere Informationen dazu.
In ihrem Schreiben an den Europäischen Bürgerbeauftragten erklärte sie, dass die Beamten beider Ämter die Verschiebung der Frist auf den 15. Mai 1998 bestätigten. Die Beschwerdeführerin wies ferner darauf hin, dass die Beamten sie darüber informiert hätten, dass die neue Frist im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, und versprachen, ihr eine Kopie zu übermitteln.
Aufgrund dieser Informationen übermittelte die Beschwerdeführerin ihren Antrag später als am 4. Mai 1998.
Da die vermeintliche Fristverlängerung unbegründet war, hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Teilnahme am Auswahlverfahren verloren. In ihrem Schreiben forderte die Beschwerdeführerin den Bürgerbeauftragten auf, eine Untersuchung einzuleiten, um mögliche Zuständigkeiten der Vertretungen der Kommission zu klären und die Frist für die Einreichung der Anträge wieder zu eröffnen.
DIE ANFRAGE
Die Stellungnahme der Kommission
Der Bürgerbeauftragte leitete die Beschwerde an die Kommission weiter. In seiner Stellungnahme wies das Organ darauf hin, dass, da der Beschwerdeführer schließlich zur Teilnahme an den Tests vom 14. September 1998 zugelassen worden sei, im vorliegenden Fall kein Grund bestehe, eine Untersuchung durchzuführen.
Die Kommission verwies ferner auf die Annullierung des Auswahlverfahrens und versicherte, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß über das neue Datum des Auswahlverfahrens unterrichtet werde.
Bemerkungen des Beschwerdeführers Der
Beschwerdeführer übermittelte keine Bemerkungen. Sie wurde jedoch vom Büro des Bürgerbeauftragten kontaktiert, und in einem Telefongespräch vom 2. Februar 1999 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit der Antwort der Kommission zufrieden sei und bestätigte, dass sie an den Vorauswahltests vom 14. September 1998 teilgenommen habe.
DER BESCHLUSS
Aus den Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde geht hervor, dass die Kommission Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit beizulegen, und damit den Beschwerdeführer zufriedengestellt hat. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN