# Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 62/2010/RT gegen die Europäische Kommission
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: 2011-03-10T00:01+01:00[Europe/Paris]
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/10148)
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Hintergrund der Beschwerde
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**1.** Der Beschwerdeführer nahm an einer von der Generaldirektion Übersetzung der Kommission organisierten Aufforderung zur Interessenbekundung (im Folgenden „Aufforderung") teil. Mit der Aufforderung wurde versucht, eine Reserveliste für die Einstellung von Übersetzern mit Maltesisch als Hauptsprache zu erstellen.
**2.** Im November 2009 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass er, obwohl er in der schriftlichen Prüfung die Mindestpunktzahl erreicht habe, nicht für die zweite Stufe des Auswahlverfahrens, d. h. die mündliche Prüfung, in Frage komme.
**3.** Der Beschwerdeführer beantragte eine Überprüfung seines Antrags auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Er bat auch um eine Kopie seiner "korrigierten*Prüfungsarbeit"*und um eine Kopie der Bekanntmachung des Aufrufs.
**4.** Im Dezember 2009 übermittelte ihm die Kommission eine Kopie seiner berichtigten schriftlichen Prüfung. Sie erklärte ferner, dass "nach*der Bekanntmachung* \[der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen\]*nur die zwanzig besten Bewerber, die in den schriftlichen Prüfungen eine Mindestpunktzahl erreicht haben, zur nächsten Stufe der Auswahl zugelassen werden." Schließlich wies* sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer, obwohl er in der schriftlichen Prüfung die Mindestpunktzahl erreicht habe, nicht zu den 20 besten Bewerbern gehöre, die zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens eingeladen worden seien.
**5.** In Beantwortung der vorstehenden Antwort der Kommission bat der Beschwerdeführer um i) die Ausgangsprüfung und ii) die Note des zwanzigsten besten Bewerbers oder die Note, die er erhalten musste, um zu den 20 besten Bewerbern zu gehören, die zur mündlichen Prüfung zugelassen wurden.
**6.** Im Dezember 2009 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer i) eine Kopie der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und ii) eine Kopie des Ausgangsprüfpapiers. Die Kommission wies darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer nicht die Note des 20. für die mündliche Prüfung ausgewählten Bewerbers geben könne. Schließlich informierte sie den Beschwerdeführer über seine endgültige Platzierung in der Ergebnisliste der schriftlichen Prüfungen.
**7.** Der Beschwerdeführer war mit dem vorstehenden Standpunkt der Kommission nicht zufrieden und wandte sich daher an den Bürgerbeauftragten.
Gegenstand der Untersuchung
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**8.** Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission seinen Antrag auf Überprüfung seines Antrags auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe.
**9.** Als der Bürgerbeauftragte die Untersuchung einleitete, forderte er die Kommission auf, die Gesamtpunktzahl und die Mindestpunktzahl für die schriftlichen Prüfungen des oben genannten Auswahlverfahrens zu präzisieren, da die schriftlichen Prüfungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zufolge auf einer Skala von null bis 40 (mit einer Mindestpunktzahl von 20) und die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers auf einer Skala von null bis 20 gekennzeichnet waren.
Die Untersuchung
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**10.** Am 1. Februar 2010 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein und ersuchte die Kommission, bis zum 30. April 2010 eine Stellungnahme abzugeben. Am 3. Mai 2010 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme vor dem 30. Juni 2010 übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
**11.** Der Bürgerbeauftragte bat die Kommission um weitere Informationen zu bestimmten Aspekten des Falls. Die Kommission beantwortete die weiteren Untersuchungen des Bürgerbeauftragten am 16. Dezember 2010.
**12.** Die Antwort der Kommission auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Am 4. Januar 2011 teilte er den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass er keine Stellungnahme abgeben wolle.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
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### A. Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers auf Überprüfung seines Antrags
#### Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
**13.** Zur Stützung seiner Behauptung machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission i) seine schriftliche Prüfung falsch bewertet habe; ii) nicht erläutert hat, warum es ihm nicht die Note des zwanzigsten für die mündliche Prüfung ausgewählten Bewerbers geben konnte, und iii) ihm keine inhaltliche Antwort auf seinen Antrag auf Überprüfung seiner Bewerbung gegeben hat. Er weist darauf hin, dass der Bewertungsbogen seiner schriftlichen Prüfung in Bezug auf Ziffer iii ausgereicht hätte.
**14.** In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass alle schriftlichen Tests, einschließlich der des Beschwerdeführers, von hochqualifizierten Fachleuten bewertet und überprüft wurden. Sie erklärte ferner, dass die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers zunächst von zwei Bewertern bewertet worden sei. Da die von den beiden Prüfern vergebenen Noten unterschiedlich waren, überprüfte ein dritter Prüfer die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers. "*Die Endnote* \[des dritten Beurteilenden\]*wurde anschließend dem Beschwerdeführer mitgeteilt*", zusammen mit einer Kopie seiner korrigierten schriftlichen Prüfung.
**15.** Die Kommission räumte ferner ein, dass die Informationen, die sie dem Beschwerdeführer zum ersten Mal über seine endgültige Platzierung in der Ergebnisliste der schriftlichen Prüfungen übermittelt hatte, fehlerhaft waren. Dieser Fehler ist auf die Anzahl der Mehrfachrankings zurückzuführen, d. h. die Kandidaten, die die gleichen Noten erhalten haben, wurden ex*aequo* eingestuft. Die Kommission präzisierte die endgültige Rangfolge des Beschwerdeführers in der Ergebnisliste der schriftlichen Prüfungen. Wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, wurden nur die 20 besten Kandidaten zur mündlichen Prüfung zugelassen.
**16.** In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, die Kommission habe es versäumt, ihm eine inhaltliche Antwort auf seinen Überprüfungsantrag zu geben, bei dem es sich um das Bewertungsbogen handeln könnte, erklärte die Kommission, dass sie dem Beschwerdeführer stattdessen eine Kopie seines berichtigten und bewerteten Papiers zur Verfügung gestellt habe. Dieses korrigierte Papier enthielt nicht die dem Beschwerdeführer zuerkannten Noten. Nach Auffassung der Kommission entsprach dies ihrer früheren Begründung in der Initiativuntersuchung 1004/97/(PD)GG[\[1\]](#_ftn1){#_ftnref1} des Bürgerbeauftragten, wonach es einen grundlegenden Unterschied zwischen Prüfungen und Auswahlverfahren gibt. Die Prüfungsteilnehmer werden nach einem objektiven Standard beurteilt, während die Bewerber in Auswahlverfahren gegeneinander in einer Weise beurteilt werden, die nur der Prüfungsausschuss beurteilen kann. Daher*wäre es in jedem Fall bedeutungslos, einem Bewerber Zugang zu seinem gekennzeichneten Prüfungspapier zu gewähren, da die Beurteilung nur eine Position gegenüber anderen Bewerbern ausdrückt.* " Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Anmerkungen/Berichtigungen (jedoch nicht die Noten) offengelegt, um dem Bewerber eine bessere Vorbereitung auf künftige Auswahlverfahren zu ermöglichen. Die Kommission erklärte schließlich, dass sie dem Beschwerdeführer den Bewertungsbogen seiner schriftlichen Prüfung nicht offenlegen könne, da "dies*die Geheimhaltung nach Artikel 6 des Anhangs III des Statuts beeinträchtigen würde. In jedem Fall würde eine solche Unterrichtung dem Beschwerdeführer nicht zugutekommen, da die Bewertung im Wesentlichen eine Gewichtung gegenüber den anderen Bewerbern ausdrückt.*
**17.** Die Kommission stellte klar, dass die schriftlichen Prüfungen auf einer Skala von null bis 20 (mit einer Mindestpunktzahl von 10) gekennzeichnet waren, obwohl die Aufforderung vorsah, dass sie auf einer Skala von null bis 40 (mit einer Mindestpunktzahl von 20) gekennzeichnet werden sollten. Nichtsdestotrotz blieb die Mindestpunktzahl 50 % der Gesamtpunktzahl, und die gleiche Punktzahl wurde auf alle Bewerber angewandt. Daher wirkte sich dieses spezifische Detail nicht auf das Endergebnis aus.
**18.** Die Kommission führte weiter aus, dass sie nach den schriftlichen Prüfungen eine erste Liste von 20 Bewerbern (wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erwähnt) erstellt habe, die zur mündlichen Prüfung eingeladen werden sollten. Angesichts der "*herausragenden Leistungen"*bei den schriftlichen Prüfungen der 20 bestplatzierten Bewerber beschloss die Kommission jedoch, eine zweite Liste von Bewerbern aufzustellen, die ebenfalls zur mündlichen Prüfung eingeladen wurden. Den Bewerbern auf der zweiten Liste wird mitgeteilt, dass sie im Falle eines erfolgreichen Abschlusses der mündlichen Prüfungen in eine andere Reserveliste aufgenommen würden. Letzteres würde verwendet, nachdem die erste Reserveliste erschöpft war.
**19.** Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer aus Vertraulichkeitsgründen nicht die Note des 20. zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerbers verliehen habe. Die Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses ist in Artikel 6 des Anhangs III des Statuts vorgesehen. Diese Vertraulichkeit zu wahren bedeutet nach Ansicht der Kommission, "die*Standpunkte der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht preiszugeben und keine Informationen im Zusammenhang mit der persönlichen oder vergleichenden Bewertung der Bewerber preiszugeben." Als sie jedoch auf die Bitte des* Bürgerbeauftragten antwortete, den Beschwerdeführer entweder über die Mindestpunktzahl für die Zulassung der Bewerber zu den mündlichen Prüfungen zu informieren oder zu erklären, warum sie dies nicht tun konnte, änderte die Kommission ihre Meinung. Sie erklärte, sie werde erneut prüfen, ob*es "immer noch"*gegen den Grundsatz der Geheimhaltung verstoße, die Note des 20. zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerbers offenzulegen. Die Kommission versprach, den Beschwerdeführer über das Ergebnis ihrer Neubewertung und die Gründe für ihre Entscheidung zu unterrichten.
#### Bewertung des Bürgerbeauftragten
**20.** Die Kommission erläuterte, dass die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers zunächst von zwei Bewertern bewertet und anschließend von einem Drittel überprüft wurde. Die von letzterem vergebene Endnote wurde dann dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Der Bürgerbeauftragte hält diese Erklärung für angemessen und im Einklang mit dem normalen Verfahren für EU-Auswahlverfahren. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer keine Beweise dafür vor, dass die Bewertung seiner schriftlichen Prüfung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet war. Daher kann das Argument des Beschwerdeführers, die Kommission habe seine schriftliche Prüfung falsch bewertet, nicht aufrechterhalten werden.
**21.** Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner schriftlichen Prüfung mit den Korrekturen und Anmerkungen der Bewerter zur Verfügung gestellt hat. Der Bürgerbeauftragte stimmt mit der Kommission darin überein, dass dies dem Beschwerdeführer genügend Informationen über die in seiner schriftlichen Prüfung festgestellten Fehler und Schwächen bot.
**22.** Der Bürgerbeauftragte ist jedoch verwirrt über die Weigerung der Kommission, Zugang zu dem Bewertungsbogen zu gewähren, der die endgültige Bewertung der schriftlichen Prüfung des Beschwerdeführers durch den Prüfungsausschuss enthält. In diesem Zusammenhang erinnert er daran, dass das EPSO im Anschluss an die Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten zur Frage der Transparenz bei der Einstellung in der EU[\[2\]](#_ftn2){#_ftnref2} vereinbart hat, dass die Prüfungsausschüsse ein Muster-Bewertungsbogen für schriftliche Prüfungen verwenden sollten, das a) die in den veröffentlichten Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens festgelegten Bewertungskriterien (einschließlich der verschiedenen Elemente, die schließlich vom Ausschuss für jedes Kriterium bewertet werden) und das erreichte Leistungsniveau (von ausgezeichnet bis unzureichend) und b) zusätzlich zur Gesamtnote die von dem Ausschuss *für jedes in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Kriterium* vergebenen *Teilnoten* enthält. Bewerber, die die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden haben oder nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden, können solche Bewertungsbögen auf Anfrage erhalten. Der Bürgerbeauftragte sieht nicht ein, warum EPSO der Auffassung ist, dass die Geheimhaltung der Beratungen eines Prüfungsausschusses nicht gefährdet wird, wenn die Bewertungsbögen offengelegt werden, sondern dass die Kommission dies tut.
**23.** Darüber hinaus erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass die vom/den Bewerter(n) vorgenommenen Korrekturen, wie sie in dem dem Beschwerdeführer offengelegten korrigierten Prüfungspapier dargelegt sind, nicht die endgültige Bewertung darstellen. Gemäß den Bestimmungen des Statuts[\[3\]](#_ftn3){#_ftnref3} kann die abschließende Bewertung nur vom Prüfungsausschuss vorgenommen werden. Hätte die Kommission den Zugang zum endgültigen Bewertungsbogen des Prüfungsausschusses gewährt, hätten die Bewerber die endgültige Bewertung ihrer Prüfungen einsehen können.
**24.** Was das Argument der Kommission betrifft, dass ein Bewertungsbogen für die Bewerber weniger nützlich wäre als ihr korrigiertes Prüfungspapier, ist dies eine Frage, die eher von den Bewerbern selbst beantwortet werden sollte. Da der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben wollte, geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass er mit dem korrigierten Prüfungspapier allein zufrieden ist und kein Bewertungsbogen benötigt. Der Bürgerbeauftragte wird diesen Aspekt des Falles daher nicht weiterverfolgen. Der Bürgerbeauftragte wird jedoch im Folgenden eine weitere Bemerkung dazu machen.
**25.** In Bezug auf die Weigerung der Kommission, dem Beschwerdeführer die Note des 20. zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerbers zu geben, geht der Bürgerbeauftragte davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich darum gebeten habe, die Stichmarke für die mündlichen Prüfungen im oben genannten Auswahlverfahren zu kennen, d. h. die Note des am wenigsten verdienstvollen Bewerbers, nicht aber die Identität dieses Bewerbers. Der Bürgerbeauftragte sieht nicht ein, warum die Offenlegung solcher Informationen gegen die Vertraulichkeit der Verfahren des Prüfungsausschusses verstoßen würde. Er erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass EPSO solche Informationen in den von ihm organisierten Auswahlverfahren offenlegt.
**26.** Er weist jedoch auch darauf hin, dass die Kommission in ihrer Antwort auf seine weiteren Untersuchungen vom 16. Dezember 2010 erklärt habe, dass sie erneut prüfen werde, ob*es "immer noch"* gegen den Grundsatz der Geheimhaltung verstoße, die Marke des 20. zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens zugelassenen Bewerbers offenzulegen. Sie erklärte ferner, dass sie den Beschwerdeführer über das Ergebnis ihrer Neubewertung und die Gründe für ihre Entscheidung unterrichten werde. Angesichts dieser Erklärung haben sich die Dienststellen des Bürgerbeauftragten am 17. Februar 2011 mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt, der ihnen mitteilte, dass die Kommission die Abgrenzungsmarke für die Teilnahme an den mündlichen Prüfungen im Auswahlverfahren nicht offengelegt oder ordnungsgemäß erläutert habe, warum sie dies nicht tun könne. Er erklärte auch, dass er nicht beabsichtige, seine Beschwerde weiter zu verfolgen.
**27.** Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat, indem sie es versäumt hat, die Note des 20. Bewerbers, der zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens zugelassen wurde, offenzulegen oder ordnungsgemäß zu erläutern, warum sie dies trotz ihres diesbezüglichen Versprechens nicht tun konnte. Da der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen, wird der Bürgerbeauftragte keine einvernehmliche Lösung oder einen Empfehlungsentwurf vorlegen, sondern den Fall mit einer kritischen Bemerkung abschließen.
### B. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte sie mit der folgenden kritischen Bemerkung ab:
{#CR06/2011}
**Die Kommission hat einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen, indem sie es versäumt hat, die Note des zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens zugelassenen 20. Bewerbers offenzulegen oder ordnungsgemäß zu erklären, warum sie dies trotz ihres diesbezüglichen Versprechens nicht tun konnte.**
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Weitere Bemerkung
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{#FR08/2011}
**Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass, wie aus dem dem Beschwerdeführer offengelegten korrigierten Prüfungspapier hervorgeht, die vom/den Bewerter(n) bei Auswahlverfahren vorgenommenen Korrekturen nicht die endgültige Bewertung darstellen. Gemäß den Bestimmungen des Statuts kann die abschließende Bewertung nur vom Prüfungsausschuss vorgenommen werden. Wenn die Kommission dem Prüfungsausschuss in Zukunft Zugang zum endgültigen Bewertungsbogen gewährt, können die Bewerber die endgültige Bewertung ihrer Prüfungen einsehen.**
P. Nikiforos Diamandouros
Geschehen zu Straßburg am 3. März 2011
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[\[1\]](#_ftnref1){#_ftn1} Verfügbar auf der Website des Bürgerbeauftragten.
[\[2\]](#_ftnref2){#_ftn2} Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Initiativuntersuchung OI/5/2005/PB, abrufbar auf der Website des Bürgerbeauftragten.
[\[3\]](#_ftnref3){#_ftn3} Art. 5 des Anhangs III des Statuts lautet: "*Nach Prüfung dieser Unterlagen erstellt der Prüfungsausschuss eine Liste der Bewerber, die die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Anforderungen erfüllen.*
*Erfolgt das Auswahlverfahren auf der Grundlage von Prüfungen, so werden alle auf der Liste aufgeführten Bewerber zu den Prüfungen zugelassen.*
*Erfolgt das Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen, so bestimmt der Prüfungsausschuss, wie*
*Die Befähigungsnachweise der Bewerber werden unter Berücksichtigung der Befähigungsnachweise der Bewerber bewertet, die in der in Absatz 1 vorgesehenen Liste aufgeführt sind.*
*Beruht das Auswahlverfahren sowohl auf Prüfungen als auch auf Befähigungsnachweisen, so gibt der Prüfungsausschuss an, welcher der auf der Liste aufgeführten Bewerber zu den Prüfungen zugelassen wird.*
*Nach Abschluss seiner Arbeiten erstellt der Prüfungsausschuss die in Artikel 30 des Statuts vorgesehene Liste geeigneter Bewerber. die Liste enthält nach Möglichkeit mindestens doppelt so viele Namen wie die Zahl der zu besetzenden Stellen.*
*Der Prüfungsausschuss übermittelt diese Liste der Anstellungsbehörde zusammen mit einem begründeten Bericht des Prüfungsausschusses mit etwaigen Bemerkungen seiner Mitglieder."*