Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
So bearbeiten wir Beschwerden
Dieses Flussdiagramm gibt einen groben Überblick über das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden durch die Ombudsstelle.
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Beschwerde eingegangen
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Die Ombudsstelle prüft,
ob eine Untersuchung eingeleitet werden soll.-
Einleitung einer Untersuchung
Der/die Beschwerdeführer*in wird schriftlich benachrichtigt.
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Untersuchung
Die Ombudsstelle prüft die Beschwerde und kann
- das Organ oder die Einrichtung um Antwort oder detailliertere Informationen bitten;
- ein Treffen mit und/oder eine Untersuchung bei dem Organ oder der Einrichtung organisieren;
- den/die Beschwerdeführer*in um Informationen oder Kommentare bitten.-
Beschwerde kann schnell bearbeitet werden
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Lösungsvorschlag
Stimmt das Organ zu, ist die Angelegenheit beigelegt.
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Ombudsstelle stellt Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest
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Ombudsstelle gibt Empfehlungen
zum Umgang mit dem Missstand in der VerwaltungstätigkeitOrgan kann innerhalb von drei Monaten reagieren. Beschwerdeführer*in kann Anmerkungen einreichen.
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Abschluss der Entscheidung
Endgültige Feststellungen werden getroffen, z. B.:
- Empfehlungen angenommen;
- Problem behandelt;
- Missstand in der Verwaltungstätigkeit beseitigt;
- Systeme/Verfahren verbessert.
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Ombudsstelle stellt keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest
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Keine Untersuchung
- Angelegenheit fällt nicht unter das Mandat der Ombudsstelle;
- Beschwere ist nicht zulässig (z. B. weil der/die Beschwerdeführer*in nicht zunächst versucht hat, sich zwecks Abhilfe direkt mit dem Organ oder der Einrichtung der EU in Verbindung zu setzen);
- nicht genügend Informationen vorhanden;
- andere Einrichtung kann die Angelegenheit besser bearbeiten.
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