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Wie die Europäische Kommission auf Bedenken hinsichtlich des neuen Arbeitsplatzes eines ehemaligen Bediensteten im Privatsektor reagierte

Der Beschwerdeführer äußerte Bedenken hinsichtlich des Umzugs eines ehemaligen Bediensteten der Europäischen Kommission in eine Stelle bei einem transnationalen Unternehmen. Insbesondere befürchtete der Beschwerdeführer, dass der Umzug Anlass zu Bedenken in Bezug auf Interessenkonflikte gebe und dass die Kommission diese möglicherweise nicht ordnungsgemäß bewertet habe, bevor sie die „Post-Service-Tätigkeit“ genehmigt habe. Bevor er in die Rolle des Unternehmens wechselte, hatte der ehemalige Mitarbeiter die Kommission verlassen, um einer globalen Anwaltskanzlei beizutreten.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Genehmigung des ersten Umzugs in die Anwaltskanzlei Maßnahmen ergriffen hatte, um das Risiko zu mindern, das von dem ehemaligen Bediensteten ausgeht, der an Dossiers oder Fällen arbeitet, die für diese Stelle relevant wären. Die Entscheidung der Kommission, den Umzug zu genehmigen, umfasste auch mehrere Beschränkungen wie das Verbot, in Fällen zu arbeiten, die in ihre Zuständigkeit fielen, während sie im Dienst waren, sowie in direkt damit zusammenhängenden Fällen. Um dem ehemaligen Bediensteten bei der Ermittlung dieser Fälle zu helfen, legte die Kommission eine Liste vor, die sie auch nach dem Ausscheiden des Bediensteten aktualisierte.

In Bezug auf den anschließenden Wechsel des ehemaligen Bediensteten zum transnationalen Unternehmen stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission einen soliden Ansatz verfolgt habe, um zu beurteilen, ob Wettbewerbsfälle, die nicht in der Liste aufgeführt seien, dennoch zu einem Interessenkonflikt führen könnten.

Infolgedessen schloss der Bürgerbeauftragte die Untersuchung mit dem Schluss ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag.

 

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