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Die Weigerung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), der Öffentlichkeit Zugang zu E-Mails zu gewähren, die sie mit einer Organisation ausgetauscht hat, die sich für die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet einsetzt

Der Beschwerdeführer forderte die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) auf, der Öffentlichkeit Zugang zu E-Mails zu gewähren, die sie mit einer Organisation ausgetauscht hat, die sich für die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (CSAM) einsetzt.

Europol ermittelte eine Reihe von Dokumenten, die in den Anwendungsbereich des Ersuchens fielen, und gewährte teilweisen Zugang zu einigen von ihnen. Indem sie den Zugang zu den übrigen Dokumenten und Teilen von Dokumenten verweigerte, berief sie sich auf Ausnahmen nach den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und argumentierte, dass die Verbreitung den Schutz der öffentlichen Sicherheit und ihren Entscheidungsprozess beeinträchtigen könnte.

Der Bürgerbeauftragte prüfte die fraglichen Dokumente und vertrat die Auffassung, dass Spielraum für eine weitere Offenlegung bestehe. Sie fordert Europol auf, seinen Standpunkt zu überdenken und einen möglichst breiten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren.

Als Reaktion darauf gewährte Europol der Öffentlichkeit einen breiteren Zugang zu einigen der E-Mails, die es mit der Organisation austauschte. Der Bürgerbeauftragte begrüßte dies, bedauerte jedoch, dass Europol die Gelegenheit nicht genutzt habe, um besser zu erklären, warum der uneingeschränkte Zugang nicht gewährt werden könne. Sie schließt die Untersuchung mit dem Schluss ab, dass Europol ihren Lösungsvorschlag teilweise akzeptiert habe.

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