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Weigerung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (CSAM) zu gewähren
Fall 1372/2024/OAM - Geöffnet am Montag | 29 Juli 2024 - Entscheidung vom Freitag | 28 November 2025 - Betroffene Institution Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung ( Lösung teilweise erzielt ) - Land Vereinigtes Königreich
Beschwerde eingereicht
09/07/2024Analyse der Beschwerde
23/07/2024Laufende Untersuchung
29/07/2024Vorläufiges Ergebnis
19/02/2025Ergebnis der Untersuchung
28/11/2025
Der Beschwerdeführer ersuchte die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), der Öffentlichkeit Zugang zu einem Austausch mit der Europäischen Kommission über einen Vorschlag für eine Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (CSAM) zu gewähren. Der Beschwerdeführer beantragte auch Zugang zu E-Mails, die Europol mit einer Organisation austauschte, die sich für die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet einsetzt.
Europol ermittelte eine Reihe von Dokumenten, die in den Anwendungsbereich des Antrags fielen, und gewährte Zugang zu Teilen davon. Indem sie den Zugang zu den übrigen Dokumenten und Teilen von Dokumenten verweigerte, berief sie sich auf Ausnahmen nach den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und argumentierte, dass die Offenlegung die Privatsphäre natürlicher Personen, die öffentliche Sicherheit, einen Entscheidungsprozess und den Schutz geschäftlicher Interessen beeinträchtigen könnte.
Der Bürgerbeauftragte prüfte die Dokumente und vertrat die Auffassung, dass Spielraum für eine weitere Offenlegung bestehe. Sie fordert Europol auf, seinen früheren Standpunkt zu überdenken und einen möglichst breiten Zugang zu gewähren. Sie schlägt ferner vor, dass Europol, wenn es der Auffassung ist, dass der Zugang nicht gewährt werden kann, besser erläutern sollte, wie die Offenlegung die geschützten Interessen untergraben würde.
Als Reaktion darauf gewährte Europol der Öffentlichkeit breiteren Zugang zu einigen Dokumenten, die seinen Austausch mit der Kommission und der Organisation betrafen. Der Bürgerbeauftragte begrüßte dies, bedauerte jedoch, dass Europol die Gelegenheit nicht genutzt habe, um besser zu erklären, warum der uneingeschränkte Zugang nicht gewährt werden könne. Sie schließt die Untersuchung mit dem Schluss ab, dass Europol ihren Lösungsvorschlag teilweise akzeptiert habe.