# Umgang der Europäischen Kommission mit zwei Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Folgenabschätzungen und Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle zur geplanten Überarbeitung der EU-Verordnungen über chemische Stoffe (REACH) und Quecksilber
- Autor: Europäischer Ombudsmann
- Datum: 2024-03-19T10:00+01:00[Europe/Paris]
- [URL](https://www.ombudsman.europa.eu/de/case/de/64113)
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Der Beschwerdeführer, eine Nichtregierungsorganisation, forderte die Europäische Kommission auf, der Öffentlichkeit Zugang zu den Folgenabschätzungen und Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle zu den geplanten Überarbeitungen der EU-Verordnungen über chemische Stoffe (REACH) und Quecksilber zu gewähren. Die Kommission weigerte sich zunächst, Dokumente im Zusammenhang mit der Quecksilberverordnung und nur stark geschwärzte Fassungen der angeforderten Dokumente im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung offenzulegen. Dabei berief sich die Kommission auf Ausnahmen nach den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und argumentierte, dass die Verbreitung den Schutz geschäftlicher Interessen und einen laufenden Entscheidungsprozess beeinträchtigen würde.

Im Laufe der Untersuchung des Bürgerbeauftragten gewährte die Kommission der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu den Dokumenten über die Quecksilberverordnung, da der Entscheidungsprozess abgeschlossen war, hielt jedoch an ihrem Standpunkt zu den Dokumenten über die REACH-Verordnung fest.

Der Bürgerbeauftragte war von den Argumenten der Kommission nicht überzeugt, dass die Verbreitung die durch die in den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten festgelegten Ausnahmen geschützten Interessen ernsthaft beeinträchtigen würde. Sie stellte fest, dass die EU-Gerichte ähnliche Argumente wiederholt zurückgewiesen haben, und bekräftigte ihre Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig Zugang zu legislativen Dokumenten haben, damit sie ihr demokratisches Recht ausüben können, Einfluss auf die Gestaltung des EU-Rechts zu nehmen.

Daher vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Weigerung der Kommission, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. Sie empfahl der Kommission, ihre Entscheidung zu überprüfen und der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren. Da die Kommission dies ablehnte, [schloss der Bürgerbeauftragte die Untersuchung](/decision/183548) mit der Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit ab.