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Risikomanagement gefährlicher chemischer Stoffe durch die Europäische Kommission

Diese Initiativuntersuchung betraf die Frage, wie die Europäische Kommission über Anträge von Unternehmen auf Zulassung bestimmter Verwendungszwecke besonders gefährlicher chemischer Stoffe entscheidet. Gemäß der EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (im Folgenden „REACH-Verordnung“) können Unternehmen, die die Anträge fristgerecht eingereicht haben, die Stoffe während des laufenden Entscheidungsprozesses weiterhin in der EU verwenden. Es wurden Bedenken hinsichtlich Verzögerungen im Entscheidungsprozess geäußert, was bedeutet, dass solche gefährlichen Stoffe weiterhin verwendet werden.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die systembedingten Verzögerungen der Kommission und die daraus resultierende Nichteinhaltung gesetzlicher Fristen im Entscheidungsprozess einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen. Zu diesem Zweck empfahl der Bürgerbeauftragte der Kommission, ihre internen Verfahren zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass sie schneller über diese Anträge entscheiden kann. Dies würde dem Ziel der Rechtsvorschriften entsprechen, die Verwendung besonders gefährlicher chemischer Stoffe dringend auslaufen zu lassen oder zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission sicherstellen, dass Unternehmen, die Zulassungen beantragen, ihrer Verpflichtung zur Einreichung von Anträgen nachkommen, die ausreichende Informationen enthalten, damit die Kommission entscheiden kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Die Kommission sollte auch den Anträgen Vorrang einräumen, die keine ausreichenden Informationen enthalten, damit sie die Stoffe für die betreffende Verwendung nicht weiter vermarkten können.

Der Bürgerbeauftragte vertrat ferner die Auffassung, dass die Kommission keine ausreichende Transparenz des Entscheidungsprozesses gewährleistet. Zu diesem Zweck empfahl die Bürgerbeauftragte der Kommission, aussagekräftigere Berichte aus den Sitzungen des „REACH-Ausschusses“ zu veröffentlichen, der die endgültigen Beschlüsse billigt. Diese Berichte sollten rechtzeitig veröffentlicht werden, damit die Öffentlichkeit ihre Arbeit verfolgen kann.

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