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Umgang der Europäischen Kommission mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit der EU-Umweltstrategie und den EU-Umweltvorschriften

Der Beschwerdeführer ersuchte die Europäische Kommission um Zugang der Öffentlichkeit zu bestimmten E-Mails und anderen Austauschmaßnahmen im Zusammenhang mit der EU-Umweltpolitik und -gesetzgebung. Die Kommission gewährte Zugang zu einem Teil der Dokumente, die ihrer Ansicht nach in den Anwendungsbereich des Antrags fallen. Zur Stützung ihrer Entscheidung, bestimmte Informationen unkenntlich zu machen, berief sie sich auf verschiedene Ausnahmen gemäß den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Verordnung 1049/2001) und argumentierte, dass die Offenlegung die Privatsphäre, die geschäftlichen Interessen und den Entscheidungsprozess beeinträchtigen könnte. In Bezug auf die angeforderten E-Mails teilte die Kommission mit, dass sie nicht registriert seien, da sie aufgrund ihres Inhalts und ihres kurzlebigen Charakters nicht der Ansicht seien, dass sie unter ihre Kriterien für die Registrierung von Dokumenten fielen.

Die Untersuchung der Bürgerbeauftragten ergab, dass sich die E-Mails auf „Politiken, Tätigkeiten und Entscheidungen“ beziehen, für die die Kommission zuständig ist, und eindeutig „Dokumente“ im Sinne der Verordnung 1049/2001 waren. Während der laufenden Untersuchung forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission daher nachdrücklich auf, zu prüfen, ob der Zugang der Öffentlichkeit gewährt werden könne. Die Kommission registrierte die E-Mails und erklärte sich bereit, sie auf eine mögliche Offenlegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu prüfen.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass das anfängliche Versäumnis der Kommission, die E-Mails zu registrieren und in den Anwendungsbereich des Antrags aufzunehmen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Da die Kommission jedoch zustimmte, sie im Rahmen des Antrags zu prüfen, waren weitere Untersuchungen nicht gerechtfertigt. Angesichts der beträchtlichen Zeit, die die Kommission benötigte, um den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang der Öffentlichkeit angemessen zu behandeln, forderte die Bürgerbeauftragte die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bewertung unverzüglich abzuschließen.

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