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Die Weigerung des Rates der EU, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu einem Rechtsgutachten im Zusammenhang mit dem Handelsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich zu gewähren

Der Beschwerdeführer beantragte beim Rat der EU den Zugang der Öffentlichkeit zu einem Rechtsgutachten im Zusammenhang mit dem Handelsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich. Der Rat gewährte nur Zugang zu Teilen des Dokuments. Mit seiner Weigerung, das vollständige Dokument offenzulegen, berief sich der Rat auf mehrere Ausnahmen gemäß den EU-Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und argumentierte, dass eine vollständige Offenlegung den Schutz eines laufenden Entscheidungsprozesses, der internationalen Beziehungen und der Rechtsberatung beeinträchtigen würde.

Der Bürgerbeauftragte prüfte das betreffende Rechtsgutachten und vertrat die Auffassung, dass sich der Rat fälschlicherweise auf die Ausnahmen gemäß den EU-Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten berufen habe. Sie schlägt daher als Lösung vor, dass der Rat einen möglichst breiten Zugang zum Rechtsgutachten gewährt. Der Rat stimmte dem Lösungsvorschlag des Bürgerbeauftragten nicht zu.

Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Weigerung des Rates, der breiten Öffentlichkeit Zugang zu der Stellungnahme zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Sie hat daher eine Empfehlung abgegeben, die der von ihr vorgeschlagenen Lösung entspricht, nämlich, dass der Rat einen möglichst breiten Zugang zum Rechtsgutachten gewährt. Der Rat lehnte die Empfehlung des Bürgerbeauftragten ab. Die Bürgerbeauftragte schloss daher den Fall ab und bestätigte ihre Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit.

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