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Wie die Europäische Investitionsbank Umweltinformationen in Bezug auf Projekte offenlegt, die sie direkt finanziert

Der Fall betraf die Praxis der Europäischen Investitionsbank (EIB) bei der Offenlegung von Umweltinformationen im Zusammenhang mit Projekten, die sie direkt finanziert. Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, dass die Praxis der EIB im Widerspruch zu den „Aarhus-Rechtsvorschriften“ über Umweltinformationen stehe und eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über Projekte mit potenziellen Umweltauswirkungen verhindere.

Während der Untersuchung übermittelte der Bürgerbeauftragte der EIB eine vorläufige Bewertung mit Verbesserungsvorschlägen, die darauf abzielten, die von ihr zur Verfügung gestellten Informationen über Projekte zu verbessern.

Die EIB stimmte der Umsetzung einiger Vorschläge zu. Bei einigen Vorschlägen, denen die EIB nicht zustimmte, ist die Bürgerbeauftragte nach wie vor der Ansicht, dass es im öffentlichen Interesse der EIB läge, diese Änderungen umzusetzen. Als solche wiederholte sie diese Vorschläge.

Während der laufenden Untersuchung überarbeitete die EIB ihre internen Transparenzvorschriften und andere damit zusammenhängende Praktiken. Die Bürgerbeauftragte änderte auch, wie sie künftig mit Transparenzbeschwerden gegen die EIB umgehen wird. Der Bürgerbeauftragte wird in Zukunft prüfen, ob diese Änderungen einige der in dieser Untersuchung ermittelten Probleme verbessern. Vor diesem Hintergrund schloss der Bürgerbeauftragte den Fall ab, da keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren.

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