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Sponsoring des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union
Fall 1069/2019/MIG - Geöffnet am Montag | 15 Juli 2019 - Empfehlung vom Montag | 06 Januar 2020 - Entscheidung vom Montag | 29 Juni 2020 - Betroffene Institution Rat der Europäischen Union ( Empfehlung, die das Organ akzeptiert hat ) - Land Deutschland
In diesem Fall ging es um das Sponsoring des EU-Ratsvorsitzes durch Unternehmen. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass der Rat ein solches Sponsoring regeln oder verbieten sollte. Der Rat weigerte sich, sich mit der Angelegenheit zu befassen, und machte geltend, dass die alleinige Verantwortung für das Sponsoring des Vorsitzes bei der Regierung der Mitgliedstaaten liege, die den Vorsitz innehabe.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Tätigkeiten des Vorsitzes, da er Teil des Rates ist, wahrscheinlich von der breiteren europäischen Öffentlichkeit als mit dem Rat und der EU als Ganzes verbunden wahrgenommen werden. Daher birgt die Inanspruchnahme von Sponsoring durch den Vorsitz Reputationsrisiken, die der Rat angehen sollte. Der Bürgerbeauftragte empfahl daher, dass der Rat den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Frage des Sponsorings des Vorsitzes zur Verfügung stellen sollte, um diese Risiken zu mindern.
Der Rat akzeptierte die Empfehlung des Bürgerbeauftragten und kündigte seine Absicht an, die Herausgabe von Leitlinien für bewährte Verfahren an die Mitgliedstaaten zu erwägen. Die Bürgerbeauftragte begrüßte den Beschluss des Rates und schloss die Untersuchung ab.