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Weigerung der Kommission, Zugang zu Entwürfen des endgültigen Folgenabschätzungsberichts zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Kraftstoffqualitätsrichtlinie und zu Zusammenfassungen der Entwürfe der IAR zu gewähren
Fall 709/2015/MDC - Geöffnet am Montag | 15 Juni 2015 - Entscheidung vom Mittwoch | 04 Oktober 2017 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt ) - Land Belgien
Behauptung(en)
Die Kommission habe zu Unrecht den Zugang zu den acht angeforderten Dokumenten verweigert.
Unterstützende Argumente des Beschwerdeführers:
1. Die Kommission habe sich zu Unrecht auf die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Ausnahme gestützt, um den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang abzulehnen, da diese Ausnahme nur dann gelte, wenn das von dem Antrag betroffene Organ keine Entscheidung getroffen habe. In diesem Fall wurde ein Beschluss gefasst, da die Kommission dem Rat und dem Parlament einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinien über erneuerbare Energien und die Kraftstoffqualität vorgelegt hat.
2. Die Kommission hat nicht nachgewiesen, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente ihren Entscheidungsprozess ernsthaft, konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde und dass ein solches Risiko vernünftigerweise vorhersehbar und nicht nur rein hypothetisch ist. Die Kommission stützte sich auf bloß allgemeine und abstrakte Behauptungen, die in keiner Weise durch detaillierte Argumente untermauert werden. Außerdem habe sie das Urteil des Gerichts in der Rechtssache MasterCard nicht beachtet.
3. Die Kommission hätte anerkennen müssen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung bestand, da i) die Dokumente in engem Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren der Organe stehen, in dem die Transparenzpflicht von entscheidender Bedeutung ist; ii) in diesem spezifischen Gesetzgebungsverfahren besteht mehr als in jedem anderen ein echter Bedarf an Transparenz, um eine größere Offenheit des Entscheidungsprozesses der Organe für die Öffentlichkeit zu gewährleisten; und iii) die Informationen, die die Kommission zurückzuhalten versucht, Umweltinformationen darstellen, zu denen die Öffentlichkeit nach der Verordnung Nr. 1367/2006 einen breiteren Zugang haben sollte, da ein eindeutiges öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht.
Forderung(en)
Die Kommission sollte dem Beschwerdeführer Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewähren.
Der Bürgerbeauftragte fordert die Kommission auf, bis zum 31. Dezember 2015 eine Stellungnahme abzugeben.