Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

„Fast Track“ bei der Europäischen Ombudsfrau – Hilfe beim schnelleren Zugang zu EU-Dokumenten

Beschleunigtes Verfahren („Fast Track“) bei der Europäischen Ombudsfrau für Beschwerden über den Zugang zu Dokumenten

Haben Sie Schwierigkeiten, Zugang zu einem Dokument bzw. Dokumenten bei einer EU-Institution zu bekommen?

In einigen Fällen haben EU-Institutionen das Recht, den Zugang zu verweigern, indem sie sich auf die Ausnahmen in den Bestimmungen der EU über den Zugang zu Dokumenten berufen. Falls Sie das Antragsverfahren für den Zugang zu einem Dokument durchlaufen haben und die EU-Institution ihre Entscheidung bestätigt hat, den Zugang teilweise oder vollständig zu verweigern, können Sie sich an die Europäische Ombudsfrau wenden.

Dazu müssen Sie eine Beschwerde einreichen und dabei das Standardverfahren befolgen.

Da die Anträge auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten oft von Einzelpersonen oder Organisationen gestellt werden, die die Dokumente dringend einsehen müssen, hat die Ombudsfrau beschlossen, ein beschleunigtes Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden über den Zugang zu Dokumenten einzuführen.

Sobald sie den Eingang der Beschwerde bestätigt hat, entscheidet sie innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob sie eine Untersuchung einleiten kann. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Zulässigkeit einer Beschwerde (beispielsweise, ob der Beschwerdeführer das Antragsverfahren für den Zugang zu Dokumenten der betreffenden EU-Einrichtung bereits erschöpft hat) oder der Frage, ob die Begründung der Verweigerung des Zugangs gerechtfertigt ist.

Die Ombudsfrau ist bemüht, innerhalb von 40 Arbeitstagen eine Entscheidung in entsprechenden Untersuchungen zu fällen. Während dieses Zeitraums kann sie die betroffene EU-Institution befragen und/oder die entsprechenden Dokumente einsehen.

Kommt sie zu dem Schluss, dass die EU-Institution den Zugang zu dem Dokument/den Dokumenten zu Unrecht verweigert hat, kann sie ihr empfehlen, den vollständigen oder teilweisen Zugang umgehend zu gewähren. Auch wenn die Empfehlungen nicht rechtsverbindlich sind, erwartet die Ombudsfrau deren Befolgung.

Kommt die EU-Institution der Empfehlung nicht nach, kann die Ombudsfrau die Angelegenheit mit einem Sonderbericht an das Europäische Parlament verweisen.

Informieren Sie sich über unsere interne Überprüfung des beschleunigten Verfahrens in der Praxis (veröffentlicht am 24. Februar 2021).