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Entscheidung in der oben genannten Angelegenheit über die Entscheidung der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales (HaDEA) bereits gebilligte Fördermittel nicht zu gewähren

Sehr geehrter Herr X,

Sie haben vor Kurzem eine Beschwerde im Namen einer österreichischen Gemeinde bei der Europäischen Bürgerbeauftragten gegen die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales (HaDEA) in der oben genannten Angelegenheit eingereicht.

Ihre Beschwerde betrifft die Entscheidung der HaDEA Fördermittel für die Gemeinde im Rahmen der EU Initiative ‚WiFi4EU‘ zurückzuziehen, obwohl die Gemeinde in der Liste der zu fördernden Gemeinden geführt wird.

 Nach sorgfältiger Prüfung aller Informationen, die Sie im Rahmen der Beschwerde vorlegten, haben wir entschieden, die Untersuchung mit folgender Schlussfolgerung abzuschließen:

Aus der Beschwerde geht kein Missstand der Verwaltungstätigkeit hervor.

Im Jahr 2018 startete die EU die Initiative ‚WiFi4EU‘. Die Initiative lief von 2018 bis 2020 und sah die Finanzierung des Aufbaus kostenloser öffentlicher Wi-Fi-Internetzugänge in Städten und Gemeinden der EU vor.[1] Die Europäische Kommission stellte ein Budget von EUR 120 Millionen bereit, mit dem die Geräte- und Installationskosten der Wi-Fi Internetzugänge finanziert wurden. Teilnehmen konnten öffentliche Stellen, wie Städte und Gemeinden der Europäischen Mitgliedsstaaten. Die zu fördernden Stellen wurden in Reihenfolge der Beantragung ausgewählt und erhielten einen Einmalgutschein in Höhe von EUR 15 000.

Am 23 Oktober 2019 wurde der Gemeinde, die Sie vertreten, im Rahmen dieser EU Initiative eine Finanzhilfe in Höhe von EUR 15 000 gewährt.[2]

Am 12 May 2021 kündigte der damalige Bürgermeister der Gemeinde diese Finanzhilfe jedoch. In seinem Kündigungsschreiben an die HaDEA[3] gab er dabei an, dass die Gemeinde aufgrund großer Personalrocharden außerstande sei das Projekt weiter zu betreiben und aufgrund starker Rückgänge im Tourismus äußerst sparen müsste.

Mit Schreiben vom 26 Mai 2021 akzeptierte die HaDEA zusammen mit der Kommission diese Kündigung. Die zuvor gewährten Fördermittel in Form des Einmalgutscheins wurden somit nie ausgezahlt.

Nachdem im Dezember 2021 ein für die WiFi4EU Initiative registrierter Lieferant seine Unterstützung bei der Umsetzung des „freien W-Lan“ Projektes anbot, wurde die Gemeinde wieder auf dieses Projekt aufmerksam und fragte im Juni 2022 erstmals wieder bei HaDEA nach Unterlagen zu dem Projekt.

Im Rahmen weiterer Austausche mit der HaDEA, gaben Sie an, dass die Gemeinde eben nicht aus diesem Projekt austreten möchte und machten geltend, dass die Gemeinde nicht auf einen Gutschein verzichten könne, der sie zu nichts verpflichte. Sie gaben weiter an, dass die Gemeinde laut der Informationen der HaDEA auf ihrer Webseite im Dezember 2021 immer noch in der Liste der zu fördernden Gemeinden aufgeführt war. Sie argumentierten, dass wenn die Kündigung im Mai 2021 angenommen worden wäre, die Gemeinde im Dezember nicht mehr auf dieser Liste hätte erscheinen dürfen. Des Weiteren vertraten Sie die Ansicht, dass ein Subventionsvertrag nicht gekündigt werden könne, solange er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

In ihren Antwortschreiben erklärte die HaDEA Ihnen, dass der damalige Vertreter der Gemeinde die HaDEA darum gebeten hatte sich aus der Initiative zurückzuziehen und dass die HaDEA diesen Antrag geprüft und angenommen hatte. Die Finanzhilfevereinbarung wurde demnach von der Gemeinde gemäß Artikel II.16.1 der Allgemeinen Bedingungen dieser Finanzhilefevereinbarung gekündigt (Ares(2021)3288135). Die HaDEA erklärte Ihnen des Weiteren, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung die Finanzhilfevereinbarung nach Beendigung nicht wieder aufgenommen werden kann. Die HaDEA gab zudem an, dass die finanziellen Mittel, die für dieses Projekt für die Gemeinde vorgesehen waren nun nichtmehr im Budget zur Verfügung stünden, und dass die auf ihrer Webseite veröffentlichten Informationen rein informativ seien und keinen rechtsverbindlichen Charakter hätten.

Die Rolle der Bürgerbeauftragten in Fällen wie dem Ihren ist es nicht die Fördermittelpolitik der EU zu beurteilen. Die Bürgerbeauftragte hat keine Möglichkeit, die Kommission oder die HaDEA zur Bereitstellung von weiteren Fördermitteln für eine bestimmte Initiative zu bewegen. Die Rolle der Bürgerbeauftragten besteht vielmehr darin, zu prüfen, ob die Kommission die Verwaltungs- und Verfahrensbestimmungen der Finanzhilfevereinbarung korrekt angewandt hat und ob sie in angemessener Weise, im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis, gehandelt hat.

Die HaDEA hat Ihnen richtigerweise mitgeteilt, dass die Fördermittelvereinbarung mit der Gemeinde gekündigt wurde. Die HaDEA hatte keinen Grund an der Motivation des damaligen rechtlichen Vertreters der Gemeinde zu zweifeln und hat die Kündigung angenommen. Des Weiteren hat Ihnen die HaDEA in angemessener Weise erklärt, dass die damaligen Fördermittel nicht mehr im Budget zur Verfügung stehen und eine erneute Vergabe aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung nicht möglich sei. Diese Aussage ist im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union[4].

Es ist zwar bedauerlich, dass die Gemeinde im Dezember 2021 immer noch in der Liste der zu fördernden Gemeinden geführt wurde, allerdings erklärt die HaDEA in ihrem Hinweis auf Haftungsausschluss auf allen ihren Internetseiten, dass die dort geführten Informationen nicht notwendigerweise umfassend, vollständig, korrekt oder aktuell sind.

Wir verstehen Ihre Enttäuschung, dass die Gemeinde die gekündigten Fördermittel nicht zur Umsetzung des Projekts nutzen kann, allerdings sind wir der Ansicht, dass die HaDEA diesbezüglich im Rahmen der anwendbaren Vorschriften gehandelt hat.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung

Straßburg, den 01.12.2022

 

[1] Weitere Informationen sind abrufbar unter: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/activities/wifi4eu

[2] Siehe Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. October 2019 C(2019)7724 final, abrufbar in englischer Sprache unter: https://ec.europa.eu/inea/sites/default/files/cef_wifi4eu-2019-2_commission_implementing_decision_with_annexes.pdf 

[3] Das Kündigungsschreiben war an den Vorgänger der HaDEA, die Europäische Exekutivagentur für Innovation (INEA) gerichtet.

[4] Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R1046&from=EN