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Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten im obengenannten Fall über die angebliche fehlerhafte Antwort der Europäischen Kommission auf Ihre Vertragsverletzungsbeschwerde über Diskriminierung und Verfolgung in Deutschland

Sehr geehrter Herr X,

am 19. März 2020 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission über die obengenannte Angelegenheit eingereicht.

Die Bürgerbeauftragte hat mich gebeten, Ihre Beschwerde zu bearbeiten und Ihnen in ihrem Namen zu antworten[1].

Sie machen geltend, dass die Kommission Ihre Vertragsverletzungsbeschwerde fehlerhaft bearbeitet habe.

Nach sorgfältiger Prüfung aller von Ihnen im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Informationen haben wir entschieden, die Untersuchung mit folgender Schlussfolgerung abzuschließen:

Es lässt sich hinsichtlich der Beschwerde kein Verwaltungsmissstand feststellen.

Im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsbeschwerden kann die Bürgerbeauftragte prüfen, ob die Kommission den Beschwerdeführer ordnungsgemäß über den Fortgang des Falls und den von ihr letztendlich eingenommenen Standpunkt unterrichtet hat. Darüber hinaus kann die Bürgerbeauftragte prüfen, ob dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden ist, zum Standpunkt der Kommission Stellung zu nehmen, bevor die Kommission einen Fall einstellt.

In diesem Fall hat die Kommission Ihnen Gelegenheit gegeben, zu ihrem Standpunkt Stellung zu nehmen. Die Kommission hat Ihnen auch klare und angemessene Informationen darüber übermittelt, warum sie beabsichtigt, innerhalb von vier Wochen Ihre Beschwerde zu den Akten zu legen: sie erläuterte ihr Mandat und den Grund, warum sie sich nicht mit einzelnen Diskriminierungsfällen befassen kann, da es Aufgabe der nationalen Gerichte ist, über solche Fälle zu entscheiden.

Es gibt somit keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission Ihre Beschwerde fehlerhaft bearbeitet hätte. Wir sind daher zu der Schlussfolgerung gekommen, dass es sich hinsichtlich Ihrer Beschwerde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission feststellen lässt.

Sie haben möglicherweise noch die Möglichkeit, die Feststellungen der Kommission anzufechten, da die vierwöchige Frist für die Beantwortung des vorläufigen Abschlussschreibens der Kommission möglicherweise noch nicht abgelaufen ist.

Außerdem erwähnen Sie in Ihrer Beschwerde Ihre Kontakte mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen mitteilen, dass sich die Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nur Beschwerden untersuchen kann, die sich auf die Verwaltungstätigkeit der Institutionen und Organe der Europäischen Union beziehen. Handlungen anderer Behörden oder Personen können nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein[2].

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist keine Einrichtung der EU, da er zum Europarat, einer unabhängigen internationalen Organisation, gehört. In jedem Fall könnte die Bürgerbeauftragte nicht Beschwerden untersuchen, bei denen der behauptete Sachverhalt Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist oder war[3].

Möglicherweise möchten Sie sich an die deutsche Antidiskriminierungsstelle wenden. Wenn Sie dies wünschen, können Sie die folgenden Kontaktdaten verwenden:

Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Alexanderstrasse 1
10178 Berlin
E-Mail: poststelle@ads.bund.de
Webseite: http://www.antidiskriminierungsstelle.de/bmfsfj/generator/ADS/antidiskriminierungsstelle.html

Wir erkennen an, dass Sie über dieses Ergebnis enttäuscht sein könnten. Wir hoffen jedoch, dass diese Erläuterungen hilfreich sind.

Mit freundlichen Grüßen

 

Marta Hirsch-Ziembińska
Leiterin des Referats IKT und Untersuchungen - Referat 1

Straßburg, den 03.04.2020

 

[1] Vollständige Information über das Verfahren und die mit Beschwerden verbundenen Rechte finden Sie unter https://www.ombudsman.europa.eu/de/document/70707.

[2] Artikel 2.1 des Statuts der Europäischen Bürgerbeauftragten.

[3] Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).