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Ombudsmann: Kommission schloss italienische Firma unfairerweise von 4-Millionen-Euro-Ausschreibung aus
Press release no. 13/2009 - Date Monday | 15 June 2009
Case 3222/2005/IP - Opened on Monday | 23 January 2006 - Decision on Thursday | 28 May 2009
Der Europäische Ombudsmann, P. Nikiforos Diamandouros, hat die Europäische Kommission für den unfairen Ausschluss einer italienischen Firma von einer Vier-Millionen-Euro-Ausschreibung kritisiert. Das Unternehmen leitete ein Konsortium, das sich um ein EU-Projekt im Bereich Harmonisierung der Energiepolitik zwischen der EU und Russland bewarb. Die Kommission berechnete das Angebot neu, ohne das Konsortium zu konsultieren. Aus der Neuberechnung schloss sie fälschlicherweise, dass das Angebot die Budget-Grenze von vier Millionen Euro um 21 Euro überschritt. Auf dieser Grundlage schloss die Kommission die Bewerbung von der Ausschreibung aus.
In einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung riet der Ombudsmann der Kommission, die Firma zu entschädigen. Die Kommission lehnte das jedoch ab. Diamandouros erklärte: "Ich bedauere, dass die Kommission meinen Vorschlag zur Beseitigung dieses schwerwiegenden Falles schlechter Verwaltung nicht akzeptiert hat. Eine faire Behandlung von Bewerbern für EU-Projekte ist von zentraler Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Durchführung von EU-Ausschreibungen höchsten Standards entspricht. Das Verhalten der Kommission lässt dem Beschwerdeführer keine andere Wahl, als den Fall vor Gericht zu bringen."
Angebot der Firma überschritt die Budget-Grenze um 21 Euro
Die italienische Firma SO.GI.N bewarb sich 2005 für ein EU-Projekt im Bereich Harmonisierung der Energiepolitik zwischen der EU und Russland. Das Unternehmen leitete ein Konsortium, das italienische, französische, spanische und britische Firmen umfasste. Die Budget-Grenze für dieses Projekt betrug vier Millionen Euro.
Die Kommission erhielt 21 Angebote, aber nur zwei davon entsprachen den technischen Anforderungen, darunter auch das Angebot des Beschwerdeführers. Das Auswahl-Komitee schloss das Angebot der italienischen Firma jedoch wegen der Überschreitung der Budget-Grenze aus.
Dem Beschwerdeführer zufolge wurde die Budget-Grenze nicht überschritten. Das Auswahl-Komitee habe fälschlicherweise angenommen, dass ein Rechenfehler vorlag. Es habe daraufhin das Angebot neu berechnet, ohne den Beschwerdeführer zu konsultieren. Diese Neuberechnung habe zur Schlussfolgerung des Komitees geführt, die Budget-Grenze sei um 21 Euro überschritten worden. Die Kommission sprach dann die Ausschreibung automatisch dem einzig verbliebenen Mitbewerber zu, einer französischen Firma. Dies geschah, ohne vorher die italienische Firma darüber zu informieren, dass ihr Angebot abgelehnt worden war.
In seiner Untersuchung kam der Ombudsmann zu der Schlussfolgerung, dass im Angebot des Beschwerdeführers kein Rechenfehler enthalten war. Er stellte fest, dass das Missverständnis des Auswahl-Komitees vermeidbar gewesen wäre, wenn es die italienische Firma um Aufklärung gebeten hätte. Das wurde jedoch versäumt. Das Versäumnis führte dann zum Ausschluss des Angebots. Der Ombudsmann empfahl der Kommission, den Beschwerdeführer für die entgangene Chance zu entschädigen. Die Kommission lehnte jedoch den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung ab. Dem Ombudsmann zufolge stellte das Versäumnis der Kommission, den Beschwerdeführer zu konsultieren, schlechte Verwaltungspraxis dar. Er schloss den Fall mit einer kritischen Anmerkung ab.
Die vollständige Entscheidung des Ombudsmannes finden Sie unter:
http://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/en/4050/html.bookmark
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