Ombudsmann: Kommission muss Frühwarnsystem überarbeiten

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Pressemitteilung Nr. 2/2012

12 January 2012

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Auteur: European Ombudsman
Copyright: European Union

Der Europäische Ombudsmann, P. Nikiforos Diamandouros, hat die Europäische Kommission aufgerufen sicherzustellen, dass das computergesteuerte Frühwarnsystem Grundrechte, wie z.B. das Recht auf Anhörung, respektiert. Das Frühwarnsystem ist ein interner Mechanismus zur Erfassung von Personen oder Unternehmen, die eine Bedrohung für die finanziellen Interessen der EU darstellen könnten. Der Ombudsmann hatte zuvor eine Untersuchung und eine öffentliche Konsultation zum Frühwarnsystem durchgeführt.

Diamandouros erklärte: "Das Frühwarnsystem ist ein wichtiges Instrument zum Schutz von EU-Mitteln. Die Kommission muss aber ausreichende Kontrollmaßnahmen vorsehen um sicherzustellen, dass das Frühwarnsystem im Einklang mit der EU-Grundrechtecharta steht, die jetzt für alle EU-Institutionen rechtlich bindend ist."

Kommission muss Recht auf Anhörung garantieren

Die EU-Verwaltung kann Verträge oder Zahlungen an Personen oder Unternehmen blockieren oder verweigern, die im Frühwarnsystem erfasst sind. Das Frühwarnsystem hat fünf verschiedene Kategorien. Sie reichen von W1-Warnungen (Verdacht auf Betrug oder Unregelmäßigkeiten) bis zu W5-Warnungen (Personen oder Unternehmen, die von der UN und dem Ministerrat im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sanktioniert werden).

Der Ombudsmann erhielt eine Reihe von Beschwerden über das Frühwarnsystem. Er startete deshalb eine Untersuchung und eine öffentliche Konsultation, an der viele interessierte Parteien teilnahmen. Dabei kam unter anderem das Problem zur Sprache, dass Personen oder Unternehmen nicht systematisch informiert werden, wenn sie vom Frühwarnsystem erfasst werden. Es ist außerdem unklar, wie man gegen eine Erfassung Berufung einlegen kann. Für die Untersuchung des Ombudsmannes waren nur die Warnstufen 1-4 relevant.

Die Kommission bestätigte in ihrer Stellungnahme, dass sie Personen oder Unternehmen, die vom Frühwarnsystem erfasst werden, normalerweise nicht darüber informiert, es sei denn sie werden der W5-Kategorie zugeordnet. Die Kommission räumte außerdem ein, dass es keine formelle Berufungsmöglichkeit gibt.

Der Ombudsmann kam zu dem Schluss, dass der Anwendungsbereich bestimmter Warnstufen des Frühwarnsystems nicht klar genug definiert ist. Dies müsse korrigiert werden. Er rief die Kommission auch dazu auf, vor jeder Entscheidung, Personen oder Unternehmen im Frühwarnsystem zu erfassen, das Recht auf Anhörung zu garantieren. Außerdem müsse das Recht auf Akteneinsicht respektiert werden. Betroffene müssten darüber hinaus über ihr Recht informiert werden, sich beim Ombudsmann zu beschweren oder Rechtsmittel zu ergreifen. Die Kommission muss bis zum 31. März 2012 eine ausführliche Stellungnahme abgeben.

Die vollständige Empfehlung finden Sie unter: http://www.ombudsman.europa.eu/en/cases/draftrecommendation.faces/en/11126/html.bookmark

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