Das Recht eines EU-Beamten auf Erhalt einer doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für sein schwerbehindertes Kind

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  • Ügy :  0899/2011/TN
    Vizsgálat megindítása 2011.05.30. - Határozat 2011.12.13.
  • Érintett intézmény(ek) :  <p>Európai Bizottsága</p>
  • Jogterület(ek) :  Általános, pénzügyi és intézményi ügyek
  • Az állítólagos hivatali visszásság típusa – i. a következők megsértése, illetve ii. a következőkkel kapcsolatos kötelességszegés :  Tisztességes eljárás [HHMEK 11. cikke]
  • Panasz tárgya(i) :  Igazgatás és személyzeti szabályzat
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Szerzői jog: Stocklib © Marzanna Syncerz

Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 899/2011/TN (vertraulich) über die Europäische Kommission

Die Beschwerde betrifft das Recht des Beschwerdeführers auf Erhalt einer doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für sein schwerbehindertes Kind.

Gemäß dem Statut der Beamten der EU kann die den Beamten gewährte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn das Kind nachweislich unter einer Behinderung leidet, aufgrund derer der Beamte mit erheblichen Ausgaben belastet ist. Das Kind des Beschwerdeführers hat eine schwere angeborene Behinderung. Die Kommission entschied, dem Beschwerdeführer die doppelte Zulage ab dem Datum zu gewähren, zu dem er den doppelten Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind beantragt hatte, d. h. fast zwei Jahre nach seinem Dienstantritt. Der Beschwerdeführer legte dar, dass er bei seinem Dienstantritt bei der EU-Verwaltung ein ärztliches Zeugnis vorgelegt habe, aus dem hervorgehe, dass sein Kind seit der Geburt zu 100 % behindert sei. Aufgrund eines Missverständnisses in der Verwaltung sei allerdings sehr viel Zeit verstrichen, bevor er von der Möglichkeit unterrichtet wurde, die doppelte Zulage zu beantragen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hatte es ihm die Kommission zu Unrecht verweigert, die doppelte Zulage ab dem Zeitpunkt seines Dienstantritts zu gewähren.

In seinem Schreiben an die Kommission über die Einleitung der Untersuchung stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die doppelte Zulage zwar nur auf Antrag gewährt werden könne, er aber nicht überzeugt davon sei, dass das Beamtenstatut vorschreibe, dass der Anspruch auf Familienzulage erst mit dem Datum der Beantragung entsteht. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die Durchführungsbestimmungen für die doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder im Dezember 2007 dahingehend geändert wurde, dass ab einer Behinderung von 50 % die doppelte Zulage automatisch gewährt wird, ohne dass der Beamte erhebliche Ausgaben nachweisen muss. Der Bürgerbeauftragte war nicht überzeugt davon, dass es gerecht oder folgerichtig sei, den Anspruch auf eine doppelte Zulage vom Datum der Beantragung abhängig zu machen, wenn der genaue Zeitpunkt (wie das Geburtsdatum) festgestellt werden kann, ab dem das Kind unter einer Behinderung von 50 % oder mehr leidet.

In ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten stellte die Kommission fest, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Änderung der Vorschriften im Dezember 2007 die doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder rückwirkend, d. h. ab seinem Dienstantritt als EU-Beamter, zugestanden habe. Die Kommission versicherte dem Bürgerbeauftragen, dass sie die notwendigen Schritte zur Gewährung dieser Zulagen ab Dezember 2007 unternehmen und die Akte des Beschwerdeführers in Bezug auf den Zeitraum vor Dezember 2007 erneut prüfen werde.

Der Beschwerdeführer dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen, die seiner Ansicht nach zu einem sehr befriedigenden Ergebnis geführt haben. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall als durch die Kommission beigelegt ab.