Angeblich ungerechtfertigte Entscheidung, dem Beschwerdeführer nur zwei Tage Sonderurlaub zu gewähren

Teangacha ar fáil :  bg.es.cs.da.de.et.el.en.fr.ga.it.lv.lt.hu.mt.nl.pl.pt.ro.sk.sl.fi.sv
  • Cás :  2501/2009/(MF)RT
    Tosaithe an 2009 Samh 9 - Dréachtmholtaí an 2011 Meith 21 - Cinneadh an 2012 Márta 13
  • Instituid áirithe :  Parlaimint na hEorpa
  • Abhar dlíthiúil :  Ábhair ghinearálta, airgeadais agus institiúide
  • An cineál drochriaracháin – (i) sáruithe, o (ii) sáruithe ar dhualgais maidir le: :  Cothroime [Airteagal 11 CEDIR]
  • Abhar :  Riarachán agus Rialacháin Foirne
baby due to be born
Údar:
Cóipcheart: Stocklib © Zdenek Rosenthaler

Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 2501/2009/(MF)RT gegen das Europäische Parlament

Der Beschwerdeführer ist Beamter des Europäischen Parlaments, der 2008 Vater von Zwillingen wurde. Da das Statut nach der Geburt eines Kindes die Gewährung von zehn Tagen Sonderurlaub vorsieht, war er der Auffassung, dass ihm nach der Geburt von Zwillingen 20 Tage Sonderurlaub zuständen. Er machte geltend, dass der Gerichtshof in vergleichbaren Fällen in dieser Weise verfahre. Das Parlament entschied, dem Beschwerdeführer nur 12 Tage Urlaub zu gewähren, und berief sich dabei auf seine internen Vorschriften. Der Beschwerdeführer war damit nicht zufrieden und wandte sich an den Bürgerbeauftragten. Er warf dem Parlament vor, dass die Entscheidung, ihm für die Geburt seines zweiten Sohnes – eines Zwillings – nur zwei Tage Sonderurlaub zu gewähren, unfair sei, und forderte stattdessen die Bewilligung von 20 Tagen Sonderurlaub.

In seiner diesbezüglichen Stellungnahme erklärte das Parlament summa summarum, dass im Statut keine besondere Vorschrift in Bezug auf die Gewährung von Sonderurlaub für Väter im Falle von Mehrlingsgeburten enthalten sei. Das Parlament habe daher den „Vaterschaftssonderurlaub“ analog zu den für den Mutterschaftsurlaub geltenden Vorschriften um 20 %, also auf insgesamt 12 Tage verlängert. Ferner führte das Parlament zur Untermauerung seiner Auffassung an, dass in Bezug auf die Anzahl der im Falle von Mehrlingsgeburten zu gewährenden Sonderurlaubstage bei den EU-Organen keine einheitliche Verwaltungspraxis bestehe.

Der Bürgerbeauftragte sah keine Rechtfertigung für die Weigerung des Parlaments, von seiner bestehenden Praxis abzugehen, Beamten, die Väter von Zwillingen werden, insgesamt nur 12 Tage Sonderurlaub zu gewähren, und dieser Kategorie von Vätern stattdessen Anspruch auf zehn zusätzliche Sonderurlaubstage einzuräumen. Er vertrat die Auffassung, dass der Mutterschaftsurlaub einem anderen Zweck diene als der Sonderurlaub für Väter. Der Mutterschaftsurlaub sei ausschließlich weiblichen Beamten vorbehalten, die ein Kind geboren haben oder kurz vor der Entbindung stehen, und gestatte es Müttern, sich während der ersten vier Lebensmonate ihrer Kinder um diese zu kümmern. Der Sonderurlaub für Väter solle dagegen einem Beamten, der Vater wird, ermöglichen, der Mutter seines/seiner neugeborenen Kindes/Kinder während ihres Mutterschaftsurlaubs beizustehen. Außerdem verwies er darauf, dass das Fehlen einer einheitlichen Verfahrensweise das Parlament in keiner Weise davon abhalte, seine gegenwärtigen Vorschriften in Zukunft zu ändern.

Der Bürgerbeauftragte schlug dem Parlament zunächst eine einvernehmliche Lösung vor und unterbreitete anschließend einen Empfehlungsentwurf.

Das Parlament lehnte sowohl die vorgeschlagene einvernehmliche Lösung als auch den Empfehlungsentwurf ab. In Anbetracht dessen schloss der Bürgerbeauftragte den Fall mit einer kritischen Anmerkung ab.