Euroopa Ombudsman
Seonduvad dokumendid
Straßburg, den 7. März 2002
Herrn Pat CoxPräsident des Europäischen ParlamentsRue WiertzB - 1040 Brüssel
Sehr geehrter Herr Cox,
ich habe vor kurzem die Entwürfe für Entscheidungen betreffend die Errichtung, die Organisation und den Betrieb eines Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften erhalten. Zu meiner Überraschung und zu meinem Missfallen musste ich feststellen, dass diese Entwürfe eine Bestimmung enthalten, die es dem Leitungsausschuss des Amtes gestatten würde, Altersgrenzen festzusetzen(1).
Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt, dass die Union die Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts achtet. Am 7. Dezember 2000 haben die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission die Charta der Grundrechte der Europäischen Union proklamiert(2). Dieser im Namen der höchsten Autoritäten der Europäischen Union unternommene Schritt berechtigt die Bürger zu der Annahme, dass es sich bei den Grundrechten, welche die Union in dem genannten Artikel 6 Absatz 2 zu achten verspricht, um die in der Charta niedergelegten Rechte handelt.
In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes zum Europäischen Rat von Nizza wurde die Proklamation der Charta begrüßt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Rechte, die bisher in verschiedenen internationalen, europäischen oder nationalen Texten niedergelegt waren, in einem Text zusammenfasst(3).
Die damalige Präsidentin des Europäischen Parlaments, Frau Nicole Fontaine, stellte fest:
"Eine Unterschrift bedeutet eine Verpflichtung (...). Alle Bürgerinnen und Bürger der Union sollten wissen, dass die Charta (...) ab sofort für unsere Versammlung (...) Gesetz sein wird. Sie wird von nun an die Richtschnur für alle Akte des Europäischen Parlaments sein, die unmittelbar oder mittelbar für die Bürger der gesamten Union von Belang sind."
Der Präsident der Europäischen Kommission, Herr Romano Prodi, führte aus:
"Durch die feierliche Verkündung der EU-Grundrechtecharta verpflichten sich alle Organe, diese Charta überall dort, wo die Union tätig wird, zu beachten. (...) Die Bürgerinnen und Bürger können sich darauf verlassen, dass die Kommission alles tun wird, damit sie (...) eingehalten wird."
In einer Mitteilung an die Kommissionsbediensteten vom März 2001 aus Anlass der Proklamation der Charta führten Herr Prodi und der zuständige Kommissar, Herr Vitorino, aus:
"Die Kommission muss - wie die anderen Organe auch - aus diesem historischen Ereignis konkrete Schlüsse ziehen und die Wahrung der in der Charta festgeschriebenen Rechte zu ihrem Leitsatz machen.Für ihre tägliche Praxis muss dieser Leitsatz verbindlich sein - sowohl in den Beziehungen zu den Bürgern und den Adressaten ihrer Entscheidungen als auch bei der Anwendung der internen Vorschriften und Verfahren."(4)
"Die Kommission muss - wie die anderen Organe auch - aus diesem historischen Ereignis konkrete Schlüsse ziehen und die Wahrung der in der Charta festgeschriebenen Rechte zu ihrem Leitsatz machen.
Für ihre tägliche Praxis muss dieser Leitsatz verbindlich sein - sowohl in den Beziehungen zu den Bürgern und den Adressaten ihrer Entscheidungen als auch bei der Anwendung der internen Vorschriften und Verfahren."(4)
Diese Stellungnahmen haben den Bürgern Grund zu der Zuversicht gegeben, dass die Charta von den Organen, deren Präsidenten sie unterschrieben hatten, ordnungsgemäß befolgt werden würde.
Der Europäische Bürgerbeauftragte hat eine Reihe von Initiativen ergriffen, um die Charta zu fördern und an der Aufgabe mitzuwirken, dafür zu sorgen, dass die Organe der Europäischen Union die Charta bei all ihrem Tun beachten. Zu meiner Enttäuschung waren die Reaktionen vorwiegend eher lauwarm und uninteressiert. Meine größte Sorge besteht jedoch darin, dass bestimmte Organe und Einrichtungen der Charta mit offener Ablehnung begegnen, soweit es um die Anwendung von Altersgrenzen bei der Einstellung von Personal geht.
Der durch den Vertrag von Amsterdam eingefügte Artikel 13 des EG-Vertrags ermächtigt den Rat, geeignete Vorkehrungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen unter anderem aus Gründen des Alters zu erlassen. Die Charta der Grundrechte geht weiter. Ihr Artikel 21 Absatz 1 verbietet unmittelbar:
"Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung" (Hervorhebung durch mich)
Artikel 21 der Charta ist die erste - unter anderem - an die Organe und Einrichtungen der Union gerichtete Vorschrift, die das Alter als einen verbotenen Grund für Diskriminierungen erwähnt. Die Bürger sind daher berechtigt, zu erwarten, dass die Organe und Einrichtungen der Union von ihrer traditionellen Praxis, bei Einstellungsverfahren Altersgrenzen festzusetzen, Abstand nehmen, es sei denn, es läge eine objektive Rechtfertigung und eine Rechtsgrundlage für solche Altersgrenzen vor.
Eine Untersuchung des Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative hat gezeigt, dass modernere Einrichtungen wie etwa die Europäische Zentralbank, Europol und die meisten der Agenturen zu keiner Zeit Altersgrenzen verwendet haben. Dies liegt vielleicht daran, dass sie nie Teil der altmodischen, traditionellen Verwaltungskultur gewesen sind, die Änderungen so hartnäckigen Widerstand entgegensetzt.
Es scheint, dass selbst die Befürworter einer Diskriminierung aus Gründen des Alters sich bewusst sind, dass Altersgrenzen derzeit keine Rechtsgrundlage haben. Der Vorschlag der Kommission für eine Änderung des Beamtenstatuts enthält nämlich zum ersten Mal eine Bestimmung, die im Wege einer Ausnahme es für legitim erklären würde, dass bei der Einstellung von Personal für die Europäische Union Diskriminierungen aus Gründen des Alters vorgenommen werden. Dieser Entwurf einer Vorschrift scheint dazu bestimmt zu sein, den Organen und Einrichtungen der EU einen Freibrief zu erteilen, zu tun, was immer sie wollen, indem festgeschrieben wird, dass die Festsetzung von Altersgrenzen niemals diskriminierend sein könne.
Sieht man einmal von diskriminierenden Bemerkungen zu älteren Menschen ab, so bestehen die für die fortgesetzte Anwendung von Altersgrenzen angeführten Gründe vorwiegend aus wirtschaftlichen Erwägungen. Solche Erwägungen können jedoch Diskriminierungen, sei es aus Gründen von Rasse, Geschlecht, Alter oder einem der sonstigen verbotenen Gründe, nicht rechtfertigen(5). Es wurde auch auf die Haltung der Gewerkschaften [der EU-Bediensteten] verwiesen. Ich glaube jedoch nicht, dass es legitim ist, die Achtung der Grundrechte von Verhandlungen mit Vertretern des Personals abhängig zu machen. Man hat auch Auszüge aus einem 1972 ergangenen Urteil des Gerichtshofs zitiert. Die Tatsache, dass man sich auf vor über 30 Jahren gemachte Aussagen stützt, stellt nicht nur ein Hindernis für eine moderne, dienstleistungsorientierte Verwaltung dar. In ihr manifestiert sich auch eine beunruhigende Unfähigkeit, die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Grundrechte zu verstehen.
Die Einrichtungen, die zu keiner Zeit Altersgrenzen verwendet haben, scheinen über eine gut funktionierende Verwaltung und ein motiviertes Personal zu verfügen. Viele von ihnen haben sich anerkennend im Hinblick auf die Erfahrung, die Weisheit und die Stabilität geäußert, die ältere Menschen zu ihrer Arbeitsumwelt beigetragen haben.
Ich muss zu meinem Bedauern feststellen, dass die Verwaltung des Organs, dessen Präsident Sie sind, immer noch Altersgrenzen verwendet. Ihr Organ statuiert damit ein Exempel für Arbeitgeber in der ganzen EU und in den beitrittswilligen Staaten, dem zufolge Menschen über 45 (der meistgebrauchten Altersgrenze) in legaler Weise benachteiligt und vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden dürfen, und dies unter Verstoß gegen die Charta der Grundrechte.
Altersgrenzen benachteiligen zudem Frauen, die ihre Karriere beginnen oder wiederaufnehmen wollen, nachdem sie ihre Kinder großgezogen haben.
Ist dies die richtige Botschaft, die humane Botschaft, welche die Europäische Union dem Arbeitsmarkt geben soll ?
Hohe Beamte haben mir gegenüber die gegenwärtige Praxis dadurch zu verteidigen gesucht, dass sie geltend machten, die Charta der Grundrechte verpflichte niemanden, sondern stelle lediglich eine politische Erklärung dar. Daraus wird man abzuleiten haben, dass die Bürger Europas sich bewusst werden sollen, dass auch die feierlichsten Versprechungen von Politikern nicht ernst genommen werden sollen. Meines Erachtens verrät eine solche Haltung Verachtung für die demokratischen Spielregeln.
Ich bin der Überzeugung, dass es hier um eine grundlegende Frage geht. In Nizza wurde im Jahre 2000, während der französischen Präsidentschaft, eine bedeutende Verpflichtungserklärung gegenüber den Bürgern Europas abgegeben. Diese Verpflichtung muss von denen, die die Macht dazu haben, beachtet und in die Tat umgesetzt werden. Wenn dies nicht geschieht, wird dies eine verheerende Wirkung für die ohnehin bereits gespannten Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Bürgern haben.
Die Europäische Einstellungsbehörde kann nur gegründet werden, wenn Sie und ich, zusammen mit den Präsidenten der anderen beteiligten Organe und Einrichtungen, vorab die erforderliche Entscheidung unterzeichnen.
Aus den oben geschilderten Gründen ist es mir nicht möglich, einer Entscheidung zuzustimmen, in der nicht klargestellt wird, dass sich die Europäische Einstellungsbehörde keine Diskriminierungen aus den durch die in Nizza im Dezember 2000 feierlich proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbotenen Gründen (einschließlich des Alters) zuschulden lassen kommen darf.
Ich ersuche Sie daher, Herr Präsident, Maßnahmen zu ergreifen, um folgendes zu erreichen:
Es steht in Ihrer Macht, dieses Ziel zu erreichen. Ich hoffe, dass Sie diese Macht nutzen werden, um die bislang nur mit Worten beschworenen Grundrechte in diesem Bereich zu einer praktischen Wirklichkeit für die Bürger Europas werden zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob Söderman
(1) SG D(2002) D/8487, 27. Februar 2002.
(2) ABl. 2000 Nr. C 364, S. 1.
(3) Schlußfolgerungen des Vorsitzes zum Treffen des Europäischen Rates in Nizza am 7., 8. und 9. Dezember 2000, Absatz 2.
(4) SEC(2001)380/3.
(5) Zu Diskrimierungen aufgrund des Geschlechts siehe Rs. C-343/92, De Weerd u.a., Slg. 1994, I-571 Rn. 36; Rs. C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447 Rn. 29.