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Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 427/2011/MHZ gegen die Europäische Kommission
Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund legt fest, dass die Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2008 sicherstellt, dass eine wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen des Einsatzes insbesondere von Kiemen-, Spiegel- und Verwickelnetzen auf Wale vorgenommen wird und die Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet werden.
Die Kommission wandte sich zwecks dieser Bewertung an ein wissenschaftliches Institut. Das Institut konnte die Bewertung jedoch aufgrund eines Mangels an relevanten Berichten zum unbeabsichtigten Fang von Walen nicht anfertigen. Diese Berichte hätten der Kommission einer anderen Verordnung zufolge von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden müssen.
Im Jahr 2009 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung, in der sie dem Parlament und dem Rat berichtete, dass die Anfertigung der wissenschaftlichen Bewertung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Fischer, argumentierte, dass die Kommission also ihrer Verpflichtung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 nicht nachgekommen sei, und wandte sich darum an den Bürgerbeauftragten.
Im Laufe der Untersuchung des Bürgerbeauftragten führte die Kommission nicht aus, warum sie nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hatte, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung gemäß der anderen Verordnung nachkommen, damit sie infolgedessen dem wissenschaftlichen Institut die notwendigen Daten für die Bewertung vorlegen konnte, die nach Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 anzufertigen war. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass diese Unterlassung einen Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Er machte eine kritische Anmerkung, in der er darauf hinwies, dass die Kommission es unterlassen habe, nachzuweisen, dass es objektiv betrachtet für sie unmöglich gewesen war, die Verpflichtung zu erfüllen, spätestens bis zum 1. Januar 2008 sicherzustellen, dass eine wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen des Einsatzes insbesondere von Kiemen-, Spiegel- und Verwickelnetzen auf Wale vorgenommen wird.