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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 259/2005(PB)GG gegen die Europäische Kommission

Verfügbare Sprachen :  de.en

Straßburg, den 30. April 2008

Sehr geehrte Frau Dr V.,

am 18. Januar 2005 reichten Sie im Namen Ihrer Organisation bei mir eine Beschwerde betreffend die Sprachanforderung in den Leitlinien für eine von der Europäischen Kommission veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein.

Am 23. Februar 2005 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission sandte mir die deutsche Übersetzung ihrer Stellungnahme am 3. Juni 2005. Am 23. Juni 2005 übermittelte ich Ihnen diese Stellungnahme mit der Bitte um Anmerkungen, die Sie am 13. Juli 2005 übersandten.

Am 23. September 2005 ersuchte ich die Kommission um Übermittlung ergänzender Auskünfte zu diesem Fall bis zum 31. Oktober 2005. Sie wurden am selben Tage entsprechend unterrichtet.

Am 19. Oktober 2005 ersuchte die Kommission um eine Fristverlängerung bis zum 25. November 2005. Ich bewilligte diese Verlängerung am 4. November 2005. Sie wurden am selben Tage entsprechend unterrichtet. Am 10. November 2005 teilte mir die Kommission mit, dass es eine weitere Verzögerung geben werde.

Die Kommission sandte mir das englische Original ihrer Antwort auf mein Ersuchen um ergänzende Auskünfte am 23. November 2005. Die deutsche Übersetzung folgte am 6. Dezember 2005. Ich übermittelte Ihnen diese Stellungnahme am 19. Dezember 2005 mit der Bitte um Anmerkungen, die Sie am 21. Januar 2006 übersandten.

Am 22. März 2006 wurde Ihr Fall einem anderen Juristen übertragen.

Am 31. März 2006 ersuchte ich die Kommission um Übermittlung ergänzender Auskünfte zu diesem Fall bis zum 31. Mai 2006. Sie wurden am selben Tage entsprechend unterrichtet.

Am 9. Juni 2006 teilte mir die Kommission mit, dass sich ihre Antwort bedauerlicherweise verzögern werde.

Am 22. Juni 2006 ersuchte mich Herr MdEP Markus Ferber schriftlich darum, mich Ihres Falles anzunehmen. In meiner Antwort vom 13. Juli 2006 teilte ich Herrn Ferber mit, dass eine Untersuchung Ihres Falls anhängig und die Kommission um ergänzende Auskünfte ersucht worden sei. Eine Kopie des Schreibens von Herrn Ferber sowie von meiner Antwort übermittelte ich Ihnen am 13. Juli 2006.

Am 11. Juli 2006 richtete ich ein Erinnerungsschreiben an die Kommission.

Am 27. Juli 2006 sandte die Kommission mir das englische Original ihrer Antwort auf meine Fragen. Die deutsche Übersetzung wurde mir am 9. August 2006 übermittelt.

Am 9. August 2006 setzte sich mein Büro mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen mitzuteilen, dass die Antwort der Kommission eingetroffen war.

Aus Gründen der Ferienzeit konnte Ihnen die Antwort der Kommission erst am 23. August 2006 mit der Bitte um Anmerkungen bis zum 30. September 2006 übermittelt werden. Bis zu dem Zeitpunkt gingen keine Anmerkungen von Ihnen ein.

Am 26. März 2007 richtete ich einen Empfehlungsentwurf an die Kommission zu diesem Beschwerdefall. Die Kommission wurde gebeten, ihre begründete Stellungnahme bis zum 30. Juni 2007 zu übermitteln. Sie wurden am selben Tage entsprechend unterrichtet.

Am 30. April 2007 ersuchte die Kommission um eine Verlängerung der Frist bis zum 31. Juli 2007. Diesem Ersuchen gab ich am 22. Mai 2007 statt. Am 19. Juni 2007 ersuchte die Kommission um eine weitere Verlängerung der Frist bis zum 30. September 2007. Am 28. September 2007 ersuchte die Kommission erneut um eine weitere Verlängerung der Frist bis zum 31. Oktober 2007, die ich am 5. Oktober 2007 gewährte. Sie wurden über diese Verlängerungen unterrichtet.

Am 6. November 2007 übermittelte die Kommission das englische Original ihrer begründeten Stellungnahme, von der Ihnen am 16. November 2007 eine Kopie zur raschen Unterrichtung zugesandt wurde. Die Kommission übermittelte am 17. Dezember 2007 eine deutsche Übersetzung ihrer begründeten Stellungnahme. Am 18. Dezember 2007 übermittelte ich Ihnen diese Stellungnahme mit der Bitte um Anmerkungen bis zum 31. Januar 2008. Bis zu diesem Zeitpunkt gingen keine Anmerkungen von Ihnen ein. In einem Telefonat mit dem Büro des Bürgerbeauftragten am 10. März 2008 betonten Sie jedoch, dass Sie mit dem Standpunkt der Kommission nicht zufrieden seien.

Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.


DIE BESCHWERDE

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Jahre 2004 im Rahmen der „Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte“ ("EIHDR") eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Gegenstand dieser Ausschreibung war die „Rehabilitation von Folteropfern“. Die von der Kommission geförderten Aktivitäten konnten auch in der EU durchgeführt werden.

Punkt 2.2.1 des „Leitfadens für Antragsteller bezüglich der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2004“ (nachfolgend als „Leitfaden“ bezeichnet) enthielt die Festlegung, dass Anträge in Englisch, Französisch oder Spanisch einzureichen seien („Applicants must apply in English, French or in Spanish“). Außerdem waren dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: (i) die Satzung oder Gründungsurkunde der antragstellenden Organisation, (ii) der letzte Jahrestätigkeitsbericht und Jahresabschluss des Antragstellers, (iii) ein externer Prüfbericht (sofern der beantragte Zuschuss EUR 300 000 überstieg) und (iv) das ordnungsgemäß ausgefüllte Rechtsträgerformular (ein von der Kommission zur Verfügung gestelltes Formblatt). Laut Punkt 2.2.1 des Leitfadens waren diese Belege jeweils im Original einzureichen; falls sie nicht in einer der oben genannten Sprachen abgefasst sein sollten, war „eine verlässliche Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen“.

Die Beschwerdeführerin – eine deutsche Organisation, die Flüchtlingen, bei denen es sich um Folteropfer handelt, und ihren Familien psychologische Behandlung und soziale Unterstützung gewährt – beabsichtigte, im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag einzureichen.

In einer E-Mail vom 17. September 2004 legte die Beschwerdeführerin dar, dass die betreffenden Unterlagen nur in Deutsch vorlägen und eine Übersetzung sehr kosten- und zeitaufwendig wäre. Sie fragte daher nach, ob auch die Originalfassungen oder aber eine Teilübersetzung akzeptiert werden könnten.

Die Kommission antwortete am 13. Oktober 2004, es könne eine Teilübersetzung übersandt werden, sofern die wesentlichen Teile übersetzt seien, also diejenigen, die sich auf den Status als Nichtregierungsorganisation und die Art der Tätigkeit beziehen.

Am 26. Oktober 2004 teilte die Beschwerdeführerin der Kommission mit, dass sie Zeit für die Anfertigung dieser Übersetzungen benötigte und deshalb eine Fristverlängerung beantrage. Nach eigener Angabe erhielt sie darauf keine Antwort von der Kommission.

In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie durch das Verlangen der Kommission, Anträge nur in Englisch, Französisch oder Spanisch vorzulegen, gegenüber anderen Wettbewerbern eindeutig benachteiligt worden sei. Diese Bedingung stehe auch im Widerspruch zum EG-Vertrag sowie zur Verordnung Nr. 1/58 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(1) („Verordnung 1/58“).

Artikel 2 von Verordnung 1/58 hat folgenden Wortlaut:

Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.

Ferner trug die Beschwerdeführerin vor, die Tatsache, dass sie auf ihre E-Mail-Bitte um Fristverlängerung keine Antwort erhalten habe, sei eine Unhöflichkeit, die eine Nichtbeachtung des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Kommission darstelle.

Sie forderte, dass bei künftigen Ausschreibungen alle Gemeinschaftssprachen für zulässig erklärt werden sollten.

DIE UNTERSUCHUNG

Die Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme führte die Kommission aus, dass ihr die sprachliche Vielfalt in der Gemeinschaft stets ein wichtiges Anliegen gewesen sei.

Soweit es um die Übersetzung von Antragsformularen gehe, erklärte die Kommission, dass dies bereits Gegenstand der schriftlichen Anfrage E-1479/01 gewesen sei, die ihr damaliger Präsident Prodi am 29. Januar 2002 wie folgt beantwortete:(2)

„Die Kommission hält an ihrer Verpflichtung fest, die Sprachenvielfalt in der Gemeinschaft zu wahren. Dies kommt im Übrigen auch bei den Arbeiten zum Ausdruck, die sie im Rahmen des Europäischen Jahrs der Sprachen durchgeführt hat.

(...)

Bei den häufig umfangreichen Ausschreibungsunterlagen für Kooperationsprojekte mit Drittländern ist es aus finanziellen und personellen Gründen sowie wegen der zusätzlichen Fristen für die Bereitstellung der Außenhilfe nicht möglich, die Unterlagen systematisch in den Sprachen sämtlicher Empfängerländer und den Sprachen der EU-Länder zu erstellen. (…) Die Projektauswahl erfolgt gleichwohl ohne Rücksicht auf die Nationalität der Antragsteller.

Die Kommission bemüht sich um ein pragmatisches Vorgehen, durch das eine zügige und effiziente Abwicklung ihrer Maßnahmen sowie Transparenz und ein umfassender Zugang aller interessierten Kreise gewährleistet werden sollen. Sie verwendet diejenigen Gemeinschaftssprachen, die auch im Welthandel und in den Empfängerländern verbreitet sind. Aus praktischen Erwägungen akzeptiert sie, dass bestimmte, den Antworten auf Ausschreibungen beizufügende Unterlagen in einer anderen als der für die Ausschreibung und die Antwortformulare verwendeten Gemeinschaftssprache erstellt werden. Nicht zuletzt stehen auch die Dienststellen der Kommission allen Interessierten für verfahrenstechnische Auskünfte zur Verfügung.

(...)“

Zum zweiten Vorwurf erklärte die Kommission, dass der Zeitpunkt des Fristablaufs festgelegt gewesen sei und keine Ausnahme gewährt werden konnte. Sie wies darauf hin, dass der Antrag auf Fristverlängerung noch am selben Tag per E-Mail abgelehnt worden sei, und fügte eine Kopie dieser E-Mail bei.

Dem gemäß gelangte die Kommission zu dem Fazit, dass kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorliege.

Die Anmerkungen der Beschwerdeführerin

In ihren Anmerkungen erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe zur Kenntnis genommen, dass die Kommission die Beantwortung der E-Mail vom 26. Oktober 2004 nachweisen konnte. Diese Antwort habe sie jedoch – vermutlich aus technischen Gründen – damals nicht erhalten.

Zum Hauptgegenstand der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Stellungnahme der Kommission die Berechtigung ihrer Beschwerde bestätigt habe.

Weitere Untersuchungen

Nach einer sorgfältigen Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen der Beschwerdeführerin richtete der Bürgerbeauftragte zwei Ersuchen um ergänzende Auskünfte an die Kommission. Die Kommission antwortete ordnungsgemäß auf die Fragen des Bürgerbeauftragten, und der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Antworten Anmerkungen zu machen.

DER EMPFEHLUNGSENTWURF DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Der Empfehlungsentwurf

Am 26. März 2007 richtete der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 seines Statuts den folgenden Empfehlungsentwurf(3) an die Kommission:

Die Kommission sollte bei künftigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte auf ungerechtfertigte Beschränkungen der Amtssprachen verzichten, in denen Vorschläge eingereicht werden können.

Dieser Empfehlungsentwurf stützte sich auf die folgenden Erwägungen:

(i) Allgemeine Erwägungen

1 Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass es im vorliegenden Fall darum geht, ob die Kommission berechtigt ist, bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von den Bewerbern die Verwendung einer vorgegebenen Sprache bzw. einer von mehreren von ihr festgelegten Sprachen zu verlangen. Demnach stand hier nicht zur Debatte, ob die Kommission verpflichtet war, die Unterlagen für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einer bestimmten Sprache zu erstellen.

2 Die maßgebliche Sprachanforderung betraf die Gesamtheit der Bewerbungsunterlagen, d. h. die eigentliche Bewerbung sowie alle einzureichenden Belegdokumente. In ihrer Antwort auf das zweite Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten erklärte die Kommission, dass Belegdokumente nunmehr in allen Gemeinschaftssprachen vorgelegt werden könnten. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten stellte diese Änderung durchaus eine Verbesserung gegenüber den alten Bestimmungen dar. Er verwies jedoch auf eine Bestimmung in der Neuregelung, wonach im Falle von Belegdokumenten in einer EU-Amtssprache, die nicht in der Ausschreibung vorgegeben ist, „nachdrücklich (Fettdruck im Original) empfohlen wird, zur Erleichterung der Bewertung eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der Dokumente ... in die Sprache / eine der Sprachen der Ausschreibung vorzulegen(4). In Anbetracht dieser Formulierung lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, ob die Neuregelung in der Praxis tatsächlich eine Lockerung der Sprachanforderung bewirkt. Jedenfalls war klar, dass die Änderungen eindeutig nur die Belegdokumente betrafen und die Kommission von den Bewerbern nach wie vor verlangte, dass sie ihre Anträge in der/den in der Ausschreibung vorgegebenen Sprache/n einreichen.

3 Die vorliegende Beschwerde ergab sich aus einer Kontroverse über eine Ausschreibung im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR). Da der Vorwurf der Beschwerdeführerin eine EIDHR-Ausschreibung betraf, ging der Bürgerbeauftragte davon aus, dass ihre Forderung sich ebenfalls auf künftige EIDHR-Ausschreibungen bezieht.

4 Hier ging es um die Frage, ob die Kommission berechtigt ist, bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in diesem Bereich von den Bewerbern die Verwendung einer vorgegebenen Sprache bzw. einer von mehreren von der Kommission festgelegten Sprachen zu verlangen. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten wird diese Frage durch Verordnung 1/58 geregelt, in deren Artikel 2 es heißt: „Schriftstücke, die … eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden.“ Die (mittlerweile 23) Amtssprachen der Gemeinschaft sind in Artikel 314 des EG-Vertrags aufgeführt.

Die Beschwerdeführerin ist eine in Deutschland ansässige juristische Person und untersteht damit der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats. Da Artikel 2 der Verordnung 1/58 offenkundig für juristische Personen gilt, wäre die Beschwerdeführerin also berechtigt gewesen, ihren Antrag auf Deutsch oder in einer beliebigen anderen EU-Amtssprache einzureichen. Somit steht die derzeitige Praxis der Kommission bei Ausschreibungen im Rahmen der EIDHR nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, es sei denn, (1) Artikel 2 der Verordnung 1/58 würde nicht für den betreffenden Sektor gelten oder (2) eine Abweichung von dieser Regel wäre aus triftigen Gründen gerechtfertigt.

(ii) Gilt Artikel 2 der Verordnung 1/58 für Ausschreibungen im Rahmen der EIDHR?

5 Die Kommission trug vor, dass die Vorlage von Unterlagen in Erwiderung der Aufforderung eines Gemeinschaftsorgans zur Einreichung von Vorschlägen unter den jeweiligen Gegebenheiten dieser Aufforderung stattfinde und dass Artikel 2 der Verordnung 1/58 in diesem Zusammenhang nicht anwendbar sei. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten stellt Verordnung 1/58 jedoch allgemeine Regeln für die Sprachenverwendung im Umgang mit den Gemeinschaftsorganen auf. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Rechtsvorschrift müsste demnach von dem Organ, das sich auf diese Einschränkung beruft, nachgewiesen werden. Wie der Bürgerbeauftragte jedoch feststellte, hat die Kommission keine andere Bestimmung angeführt, aus der geschlossen werden könnte, dass Artikel 2 der Verordnung 1/58 nicht für Bewerbungen auf Ausschreibungen im Rahmen der EIDHR gilt.

(iii) Gibt es triftige Gründe, die eine Abweichung von Artikel 2 der Verordnung 1/58 rechtfertigen?

6 Die Kommission hat mehrere Gründe für ihre Auffassung dargelegt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: (i) die Antragsteller sollten in der Lage sein, die von der Kommission geforderten Sprachen zu beherrschen; (ii) die Verständlichkeit der Projekte in den Empfängerländern müsse sichergestellt werden; (iii) bei der Organisation derartiger Ausschreibungen bestehe ein Ermessensspielraum; (iv) es sei eine pragmatische Entscheidung, diejenigen Gemeinschaftssprachen zu verwenden, die im Welthandel und in den Empfängerländern verbreitet sind ; (v) die Sprachanforderungen hätten Bewerber nicht daran gehindert, an solchen Aufforderungen für Vorschläge teilzunehmen; (vi) im Bereich der Außenhilfe wäre es nicht möglich, in allen Gemeinschaftssprachen zu arbeiten.

7 Der Bürgerbeauftragte verwies darauf, dass durch Artikel 2 der Verordnung 1/58 der Gemeinschaftsgesetzgeber Personen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehen, das Recht verliehen habe, darüber zu entscheiden, in welchen EU-Amtssprachen sie sich an die Organe der Gemeinschaft wenden wollen. In Anbetracht dieser Festlegung des Gemeinschaftsgesetzgebers müssen etwaige Beschränkungen dieses Rechts nach Ansicht des Bürgerbeauftragten auf triftigen Gründen beruhen, zur Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels erforderlich sowie angemessen sein.

8 Nach sorgfältiger Prüfung sämtlicher ihm unterbreitetet Informationen gelangte der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die ersten fünf von der Kommission vorgebrachten Argumente nicht überzeugend waren(5).

9 Das Argument, dem die Kommission offensichtlich die größte Bedeutung beimaß, betraf die praktischen Folgen einer Zulassung von Anträgen in allen EU-Amtssprachen. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission die Befürchtung geäußert hatte, ihre Arbeit (im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit) würde „völlig zum Erliegen kommen“, wenn sie systematisch in den Landessprachen sowohl sämtlicher Empfängerländer als auch der EU-Mitgliedstaaten arbeiten müsste.

10 Zunächst erschien dem Bürgerbeauftragten der Hinweis angebracht, dass die Kommission dabei von einer falschen Prämisse ausgehe, denn der springende Punkt sei doch, ob Bewerber die Möglichkeit haben sollten, sich in einer der EU-Amtssprachen – und nicht der Sprache eines Drittlands – an die Kommission zu wenden. Wie der Bürgerbeauftragte ferner feststellte, lägen der Vorhersage der Kommission keinerlei konkrete und objektive Anhaltspunkte zugrunde. In Anbetracht dessen war der Bürgerbeauftragte nicht überzeugt, dass das von der Kommission heraufbeschworene dramatische Szenario realistisch ist.

11 Abgesehen davon unterstrich der Bürgerbeauftragte, dass es ihm natürlich bewusst sei, dass die Notwendigkeit, Anträge in allen EU-Amtssprachen zu bearbeiten, die finanziellen und personellen Mittel der Kommission wahrscheinlich stark in Anspruch nehmen würde. Er räumte ferner ein, dass Kostenerwägungen einen schwerwiegenden und möglicherweise zwingenden Grund für die Beschränkung der Zahl der Sprachen in einer Ausschreibung darstellen können. Da jedoch das Recht, jede beliebige Amtssprache der EU zu benutzen, durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 1/58 gewährleistet werde, würde eine Beschränkung dieses Rechts nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ein Tätigwerden des Gesetzgebers erfordern.

12 Soweit sich die Kommission zur Begründung ihres Standpunkts auf interne Probleme und Nützlichkeitserwägungen berufe, stellten solche Gründe nach Ansicht des Bürgerbeauftragten keine ausreichende Rechtfertigung für die Nichtbeachtung der rechtlichen Pflichten der Kommission aus Artikel 2 der Verordnung 1/58 dar, es sei denn, die internen Probleme wären wirklich unüberwindbar. Dies ist jedoch nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht nachgewiesen worden.

13 Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass sich die Kommission auch auf die Notwendigkeit beruft, die Gemeinschaftshilfen zuverlässig, rechtzeitig und effizient zu leisten. Nach seinem Dafürhalten spielten die Interessen der Begünstigten der EIDHR-Projekte in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Es sei nicht auszuschließen, dass es in einigen Fällen auf eine möglichst rasche Umsetzung von EIDHR-Projekten ankomme. In derart dringlichen Fällen könnte es berechtigt sein, dass die Kommission verlangt, dass die Bewerber ihre Vorschläge in einer bestimmten Sprache einreichen. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht auf eine solche Dringlichkeit verwiesen hatte. Überdies könne seiner Meinung nach nicht ernsthaft geltend gemacht werden, dass alle Ausschreibungen im Rahmen der EIDHR so dringlich seien, dass deshalb das aus Artikel 2 der Verordnung 1/58 erwachsende Recht der Bewerber auf Verwendung einer Gemeinschaftssprache ihrer Wahl beschnitten werden müsste.

14 Offensichtlich ging es bei bestimmten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der EIDHR um Maßnahmen für einzelne Länder. Der Bürgerbeauftragte räumte ein, dass es in solchen Fällen nicht einer gewissen Logik entbehren würde, von den Antragstellern bereits bei der Einreichung des Vorschlags – zumindest was die Projektbeschreibung (im Gegensatz zu den Begleitdokumenten) anbelangt – die Verwendung derjenigen Sprache zu verlangen, in der das Projekt durchgeführt werden soll. Aus den Vorbringungen der Kommission ging jedoch hervor, dass sie die Zahl der zulässigen Sprachen bei allen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der EIDHR beschränkte, d. h. dass nicht geprüft wurde, ob dies im konkreten Fall zwingend erforderlich war. Da die Antragsteller aufgrund von Artikel 2 von Verordnung 1/58 das Recht haben, sich in einer Sprache ihrer Wahl an die Gemeinschaftsinstitutionen zu wenden, vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass eine allgemeine Sprachbeschränkung bei Ausschreibungen im Rahmen der EIDHR einen entsprechenden Beschluss des Gemeinschaftsgesetzgebers voraussetzen würde.

15 Die EIDHR beruhte auf zwei Verordnungen aus dem Jahre 1999. Beide Verordnungen wurden 2004 auf Vorschlag der Kommission geändert. Der Bürgerbeauftragte verwies darauf, dass - sollten nach Ansicht der Kommission zwingende Gründe für eine allgemeine Beschränkung der Zahl der Sprachen gegeben sein, die bei der Einreichung von Projektvorschlägen im Rahmen der EIDHR verwendet werden können, - sie die Möglichkeit hätte, dem Gemeinschaftsgesetzgeber einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.

16 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Forderung der Kommission, Bewerbungen auf die Ausschreibung „Rehabilitation von Folteropfern“ nur in Englisch, Französisch oder Spanisch einzureichen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte.

17 Wie der Bürgerbeauftragte ferner feststellte, konnte die Kommission nicht nachweisen, dass eine generelle Begrenzung der Zahl der Sprachen gerechtfertigt wäre, die bei Bewerbungen auf Ausschreibungen im Rahmen der EIDHR verwendet werden dürfen. Vorbehaltlich objektiver Gründe, die eine solche Begrenzung in Einzelfällen rechtfertigen könnten, sollten die Antragsteller bis zu einem möglichen anderslautenden Beschluss des Gemeinschaftsgesetzgebers berechtigt sein, im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung 1/58 eine Gemeinschaftssprache ihrer Wahl zu verwenden.

Die begründete Stellungnahme der Kommission

In ihrer begründeten Stellungnahme brachte die Kommission die folgenden Anmerkungen vor:

Die EIDHR sei durch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte(6) ersetzt worden. Daher gehe die Kommission davon aus, dass der Bürgerbeauftragte bei der Ausarbeitung seines Empfehlungsentwurfs dieses Instrument gemeint habe.

Der Bürgerbeauftragte schließe nicht aus, dass sprachliche Einschränkungen in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein können, beispielsweise in dringlichen Fällen oder wenn die Maßnahme in einem bestimmten Land durchgeführt werden soll. Eine solche Beschränkung müsste von der Kommission ausgehend von den jeweiligen Gegebenheiten der Aufforderung durch zwingende Gründe gerechtfertigt und erläutert werden. Schließlich habe der Bürgerbeauftragte auch eingeräumt, dass für diesen Bereich noch weitere Erwägungen von Bedeutung sein könnten.

Fälle, in denen auf eine Aufforderung mit der Einreichung eines Vorschlags geantwortet werde, fielen nicht unter Artikel 2 der Verordnung 1/58. Diese Bestimmung gelte nur dann, wenn die Mitteilung vom Absender initiiert wurde, wogegen bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen das Organ die Bewerber auffordere, Vorschläge einzureichen. Im letzteren Falle fungiere die Kommission als öffentlicher Auftraggeber und verfüge über einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Modalitäten.

Wenn die Kommission in diesem Bereich systematisch in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union arbeiten müsste, würde es zu erheblichen Verzögerungen bei der Bereitstellung von Außenhilfe kommen, so dass die Verwirklichung der in Artikel 177 des EG-Vertrags genannten Ziele praktisch unmöglich gemacht würde.

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und Außenhilfe würden sich auch an Bewerber aus Partnerländern außerhalb der EU richten. Die Akzeptanz von Vorschlägen in allen Gemeinschaftssprachen würde jedoch eine neue Diskriminierung der Sprachen der EU-Partnerländer wie beispielsweise Thai, Suaheli, Arabisch oder Russisch nach sich ziehen.

Obwohl der Bürgerbeauftragte den Geltungsbereich seines Empfehlungsentwurfs eindeutig auf das Finanzierungsinstrument EIDHR beschränkt habe, könnte er ohne weiteres als Präzedenzfall für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen anderer Instrumente der Außenhilfe angeführt werden. Angesichts dessen stellten sich gravierende Fragen hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten.

Der Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten würde in der Tat zu unüberwindbaren Problemen führen. Eine Analyse seiner unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen habe zu folgenden Ergebnissen geführt:

  • Die Bemühungen der Kommission um die Vereinfachung der Verfahren hätten zu einer wesentlich höheren Beteiligung an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen im Bereich der Außenhilfe geführt. Beispielsweise sei die Zahl der Anträge im Rahmen des Programms zur Kofinanzierung mit in der Entwicklung tätigen europäischen NRO von 980 im Jahr 2006 auf 1 854 im Jahr 2007 gestiegen. Dies entspreche einer Zunahme von nahezu 100%. Darüber hinaus habe die Erfahrung gezeigt, dass es mehrere Jahre dauern könne, bis die Zahl der Antragsteller aus den neuen Mitgliedstaaten ihren höchsten Stand erreicht habe.
  • Der Übersetzungsaufwand erschließe sich somit erst dann, wenn alle Vorschläge eingegangen seien. Es sei daher extrem schwierig, im Vorfeld Maßnahmen mit Blick auf den Übersetzungsaufwand zu ergreifen. Die Dauer des Bewertungsverfahrens sei natürlich vom „Schlusslicht“ abhängig, wodurch das gesamte Verfahren verzögert würde.
  • Die Beschränkung der Vorschläge auf eine oder mehrere Gemeinschaftssprachen sei nicht nur im Interesse der Endempfänger vonnöten, sondern auch mit Blick auf die Erleichterung der Arbeit der Bewertungsausschüsse. Während kaum sichergestellt werden könne, dass in den zentralen Kommissionsdienststellen ausreichend mehrsprachige Sachverständige zur Verfügung stehen, die alle Amtssprachen und Sachgebiete abdecken können, sei dies in den Delegationen, die über sehr begrenztes Personal verfügten, so gut wie unmöglich. Die Mitglieder der meisten Bewertungsausschüsse würden jedoch aus den Delegationen berufen.
  • Durch die Wahl der Sprachen Französisch, Englisch und Spanisch sei die optimale Nutzung der knappen Ressourcen sichergestellt worden, wobei die Sprachkenntnisse der Mitglieder des Bewertungsausschusses berücksichtigt worden seien und der Verantwortlichkeit der europäischen Organe gegenüber dem europäischen Steuerzahler Rechnung getragen worden sei.
  • Der Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten würde bedeuten, dass alle eingereichten Vorschläge in eine der Hauptarbeitssprachen der Kommission im Bereich der Außenhilfe übersetzt werden müssten, um eine faire und unparteiische Bewertung zu gewährleisten. Folglich wäre es von ausschlaggebender Bedeutung, die höchsten Qualitätsstandards bei den Übersetzungen sicherzustellen. Dies wäre nur mit einer beträchtlichen Aufstockung der finanziellen und personellen Ressourcen machbar. Die Notwendigkeit, Vorschläge systematisch zu übersetzen, würde das Bewertungs- und Auswahlverfahren aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen schätzungsweise um mehrere Monate verlängern. Darüber hinaus bestünde ein höheres Risiko, dass die Auftragsvergabe nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen erfolgen könnte.
  • Die unmittelbare Auswirkung des Empfehlungsentwurfs, d.h. seiner Anwendung auf die im Rahmen des EIDHR veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, würde die Übersetzung von etwa 50 000 Seiten aus 20 zusätzlichen Sprachen pro Jahr erfordern. Dadurch würde der Zeitraum des Bewertungs- und Auswahlverfahrens aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der gegenwärtig durchschnittlich sechs bis neun Monate in Anspruch nimmt, um jeweils zwei bis fünf Monate verlängert. Eine derartige Verzögerung wäre somit untragbar. Die Durchschnittskosten für eine übersetzte Seite beliefen sich im Jahr 2006 auf etwa 188 EUR.
  • Zwar sei der Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des EIDHR beschränkt, jedoch bestünden starke Ähnlichkeiten zu anderen Tätigkeitsbereichen der Kommission, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Bürgerbeauftragte seine Empfehlung im Zusammenhang mit einer ähnlichen Beschwerde auf andere Bereiche ausweiten werde. Eine mögliche künftige Ausweitung des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten auf Vorschläge für Maßnahmen der Sensibilisierung und entwicklungspolitischen Bildung ("ED"), die auf einer EU-Verordnung basieren, hätte noch stärkere Verzögerungen und höhere Kosten zur Folge. Die übergeordneten Ziele dieser Maßnahmen seien die Sensibilisierung der europäischen Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen sowie die Mobilisierung der europäischen Öffentlichkeit zu einer aktiven Unterstützung der Entwicklungsländer. Da ED-Maßnahmen auch für Zuschüsse im Rahmen des EIDHR in Betracht kämen, sollten solche Ausschreibungen in die Analyse der mittelbaren Auswirkungen des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten einbezogen werden. Aus den vorliegenden Zahlen des Jahres 2006 ergebe sich, dass sich die Zahl der von Antragstellern aus den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschläge, die andere Gemeinschaftssprachen verwenden würden als die derzeit zulässigen, auf schätzungsweise etwa 500 Vorschläge pro Jahr belaufen würde. Dies entspräche einem Übersetzungsaufwand von 25 000 Seiten. Die Umsetzung des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten würde Übersetzungskosten in Höhe von mindestens 4,7 Mio. EUR nach sich ziehen.
  • Der Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten könnte auch Auswirkungen auf die Vertragsphase der Zuschussgewährung haben. Es könnten - ermutigt durch den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten - Forderungen laut werden, auch Zuschussvereinbarungen und ihre zahlreichen Anhänge in der Originalsprache des Vorschlags zu formulieren. Dann müssten zusätzlich etwa 3 000 Seiten übersetzt werden, was einen erheblichen Anstieg der Verwaltungskosten nach sich zöge, dessen Ausmaß kaum vorhersehbar sei.
  • Es zeichneten sich auch langfristige Folgen für EG-Finanzinstrumente in der Außenhilfe im Allgemeinen, für das öffentliche Beschaffungswesen in diesem Bereich und für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von anderen Kommissionsdienststellen verwaltet werden, ab.
  • Zusammenfassend sei darauf hinzuweisen, dass eine uneingeschränkte Zulassung der Gemeinschaftssprachen, in denen Bewerber ihre Vorschläge vorlegen, ihre Verträge unterzeichnen und/oder jederzeit kommunizieren könnten, erhebliche negative Auswirkungen mit Blick auf Kosten, Dauer und bürokratischen Aufwand der Verwaltung von Zuschüssen und öffentlichen Aufträgen im Rahmen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit mit Drittländern nach sich zöge. Sowohl in praktischer als auch in operationeller Hinsicht würde der Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten die Bemühungen der Kommission um eine Verbesserung, Beschleunigung und Vereinfachung dieser Verwaltungsverfahren konterkarieren. Ohne eine erhebliche Aufstockung der Verwaltungsmittel wäre eine Umsetzung des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten langfristig unmöglich.
  • Es gebe auch wichtige effizienzrelevante Erwägungen, aufgrund derer die Kommission die Verwendung der Sprachen im Zusammenhang mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des EIDHR einschränke. Die Antragsteller müssten in einer Sprache arbeiten können, die im Empfängerland gesprochen oder vorwiegend verwendet wird. Die Forderung, dass Bewerber ihre Vorschläge in dieser Sprache einreichen, stelle daher ein effektives Auswahlkriterium dar. Die im Empfängerland an der Maßnahme beteiligten Personen und Einrichtungen müssten in der Lage sein, die eingereichten Vorschläge zu verstehen und zu bewerten. Im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, auf den sich der Rat, das Europäische Parlament und die Kommission verständigt hätten, werde den Grundsätzen der Eigenverantwortung und Partnerschaft zentrale Bedeutung beigemessen. Die Zulassung anderer Gemeinschaftssprachen als Englisch, Französisch, Spanisch oder Portugiesisch würde diesen Grundsätzen zuwiderlaufen.
  • Im vorliegenden Fall bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Maßnahme in Drittländern durchgeführt würde, in denen Englisch, Französisch oder Spanisch gemeinhin gesprochen oder verstanden werden. Es sei zudem sehr wahrscheinlich, dass die Mehrheit der Endempfänger, d.h. der Folteropfer, diese Sprachen eher als beispielsweise Deutsch oder andere EU-Sprachen sprechen und verstehen würde.
  • Hinsichtlich des Beispiels des Bürgerbeauftragten sei anzumerken, dass ein Vorschlag für eine Maßnahme in einem lateinamerikanischen Land, die auf Spanisch durchgeführt werden solle, nicht zulässig wäre, wenn er vom Antragsteller in englischer Sprache eingereicht würde. In derartigen Fällen müssten die Vorschläge auf Spanisch eingereicht werden.
  • Das Problem, das ursprünglich Gegenstand der Beschwerde war, sei inzwischen behoben, da die Kommission nun Begleitdokumente in allen EU-Amtssprachen akzeptiere.
  • Die Finanzierung von Rehabilitationszentren für Folteropfer mache nur einen kleinen Teil der EIDHR-Maßnahmen aus und werde voraussichtlich im Jahr 2010 auslaufen und von den Mitgliedstaaten übernommen werden.

Abschließend erklärte die Kommission, sie habe die einschlägigen Vorschriften korrekt angewendet. Sie sei bereit, bei künftigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des EIDHR ihre Entscheidung, die Zahl der zulässigen Gemeinschaftssprachen einzuschränken, zu begründen und die entsprechenden Gründe im Leitfaden für Antragsteller explizit darzulegen.

Die Anmerkungen der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin übermittelte keine schriftlichen Anmerkungen. In einem Telefonat mit dem Büro des Bürgerbeauftragten am 10. März 2008 betonte sie jedoch, dass sie mit dem Standpunkt der Kommission nicht zufrieden sei.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Der Sachverhalt

1.1 Die Europäische Kommission veröffentlichte 2004 im Rahmen der „Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte“ eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Gegenstand dieser Ausschreibung war die „Rehabilitation von Folteropfern“. Die von der Kommission geförderten Aktivitäten konnten in jedem beliebigen Land (mit Ausnahme bestimmter Nicht-EU-Länder) durchgeführt werden. Ferner enthielt die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (in der korrigierten Fassung) folgende Bestimmung: „Finden die Aktivitäten innerhalb der EU statt, dann müssen die Rehabilitationsmaßnahmen auf von außerhalb der EU kommende Opfer oder auf die Verhütung von Folter in Ländern außerhalb der EU gerichtet sein.

1.2 Gemäß dem „Leitfaden für Antragsteller bezüglich der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2004“ (der „Leitfaden“) war ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: (i) Einreichung von vorläufigen Vorschlägen, und (ii) Einreichung der vollständigen Anträge für die in die Vorauswahl genommenen Vorschläge (Punkt 2.2). Die vorläufigen Vorschläge waren bis spätestens 27. Oktober 2004 einzureichen. Nach Prüfung durch die Kommission sollten nur diejenigen Bewerber, die die besten vorläufigen Vorschläge vorgelegt hatten, zur Einreichung vollständiger Anträge aufgefordert werden.

1.3 Punkt 2.2.1 des Leitfadens enthielt die Festlegung, dass Anträge in Englisch, Französisch oder Spanisch einzureichen seien („Applicants must apply in English, French or in Spanish“). Außerdem waren dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: (i) die Satzung oder Gründungsurkunde der antragstellenden Organisation, (ii) der letzte Jahrestätigkeitsbericht und Jahresabschluss des Antragstellers, (iii) ein externer Prüfbericht (sofern der beantragte Zuschuss EUR 300 000 überstieg) und (iv) das ordnungsgemäß ausgefüllte Rechtsträgerformular (ein von der Kommission zur Verfügung gestelltes Formblatt). Laut Punkt 2.2.1 des Leitfadens waren diese Belege jeweils im Original einzureichen; falls sie nicht in einer der oben genannten Sprachen abgefasst sein sollten, war „eine verlässliche Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen“.

Weiter hieß es in dem Leitfaden, dass bis spätestens 21 Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der vorläufigen Vorschläge Fragen an die Kommission gesandt werden könnten und spätestens 11 Tage vor Ablauf dieser Frist eine Antwort erfolgen würde.

1.4 Die Beschwerdeführerin – eine deutsche Organisation, die Flüchtlingen, bei denen es sich um Folteropfer handelt, und ihren Familien psychologische Behandlung und soziale Unterstützung gewährt – beabsichtigte, im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag einreichen.

1.5 In einer E-Mail vom 17. September 2004 legte die Beschwerdeführerin dar, dass die betreffenden Unterlagen nur in Deutsch vorlägen und eine Übersetzung sehr kosten- und zeitaufwendig wäre. Sie fragte daher nach, ob auch die Originalfassungen oder aber eine Teilübersetzung akzeptiert werden könnten. Die Kommission antwortete am 13. Oktober 2004, es könne eine Teilübersetzung übersandt werden, sofern die wesentlichen Teile übersetzt seien, also diejenigen, die sich auf den Status als NRO und die Art der Tätigkeit beziehen.

1.6 Am 26. Oktober 2004 teilte die Beschwerdeführerin der Kommission mit, dass sie Zeit für die Anfertigung dieser Übersetzungen benötigte und deshalb eine Fristverlängerung beantrage.

2 Einleitende Bemerkungen

2.1 In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten erhob die Beschwerdeführerin folgende Vorwürfe: (1) Sie sei durch das Verlangen der Kommission, Anträge nur in Englisch, Französisch oder Spanisch zu akzeptieren, gegenüber anderen Wettbewerbern eindeutig benachteiligt worden und diese Bedingung stehe auch im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht; (2) die Tatsache, dass sie auf ihre E-Mail-Bitte um Fristverlängerung keine Antwort erhalten habe, sei eine Unhöflichkeit, die eine Nichtbeachtung des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Kommission darstelle.

Die Beschwerdeführerin forderte, dass bei künftigen Ausschreibungen alle Gemeinschaftssprachen als zulässig erklärt werden sollten.

2.2 Was den zweiten Vorwurf anbelangt, so erklärte die Kommission in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde, dass der Zeitpunkt des Fristablaufs festgelegt gewesen sei und keine Ausnahme gewährt werden konnte. Sie wies darauf hin, dass der Antrag auf Fristverlängerung noch am selben Tag per E-Mail abgelehnt worden sei, und übermittelte dem Bürgerbeauftragten eine Kopie dieser E-Mail.

2.3 In ihren Anmerkungen erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe zur Kenntnis genommen, dass die Kommission die Beantwortung der E-Mail vom 26. Oktober 2004 nachweisen konnte. Diese Antwort habe sie jedoch – vermutlich aus technischen Gründen – damals nicht erhalten.

2.4 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin den zweiten Vorwurf praktisch fallen gelassen hat. Daher sind im Rahmen der vorliegenden Untersuchung nur der erste Vorwurf und die Forderung zu prüfen.

2.5 Der erste Vorwurf besteht aus zwei Teilen, da die Beschwerdeführerin vorträgt, (i) sie sei diskriminiert worden, und (ii) die Kommission habe sich rechtswidrig verhalten. Wie der Bürgerbeauftragte jedoch feststellt, hat sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Kommission beschränkt und keine konkreten Argumente zum Nachweis der angeführten Diskriminierung vorgetragen. Im Grunde ist ihrer Argumentation zu entnehmen, dass eine Diskriminierung erfolgte, weil die Anträge auf Verlangen der Kommission in einer von drei genannten Gemeinschaftssprachen vorzulegen waren und nicht in Deutsch abgefasst werden konnten. Da somit der Vorwurf der Diskriminierung eng mit dem Vorwurf des rechtswidrigen Verhaltens zusammenhängt und auf diesem aufbaut, hält es der Bürgerbeauftragte für angemessen, sich auf Letzteren zu konzentrieren.

2.6 In ihren Anmerkungen zur Antwort der Kommission auf das erste Auskunftsersuchen führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Antwort der Kommission vom 5. Dezember 2005 datiere, obwohl der Bürgerbeauftragte als Frist den 31. Oktober 2005 angegeben hatte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Kommission mit ihrer „Verzögerungstaktik“ vielleicht ganz bewusst die Absicht verfolge, dass EU-Bürger in Zukunft auf die Einreichung von Beschwerden an den Bürgerbeauftragten ganz verzichten.

2.7 Dazu ist anzumerken, dass die Kommission den Bürgerbeauftragten am 19. Oktober 2005, also vor dem genannten Termin, um eine Fristverlängerung bis 25. November 2005 ersucht hatte. Der Bürgerbeauftragte gab dieser Bitte am 4. November 2005 statt, wovon die Beschwerdeführerin am selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde. Am 10. November 2005 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass es eine nochmalige Verzögerung geben werde. Wie sich herausstellte, war das englische Original der Antwort der Kommission auf das erste Auskunftsersuchen am 23. November 2005 – also innerhalb der verlängerten Frist – versandt worden. Unter diesen Umständen erscheint die Vermutung der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Verzögerungstaktik der Kommission unbegründet.

3 Vorwurf der rechtswidrigen Einschränkung der zulässigen Sprachen

3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die von der Kommission gestellte Bedingung, Anträge nur in Englisch, Französisch oder Spanisch einzureichen, im Widerspruch zum EG-Vertrag sowie zur Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(7) („Verordnung 1/58“) stehe. Sie forderte, dass bei künftigen Ausschreibungen alle Gemeinschaftssprachen als zulässig erklärt werden sollten.

Artikel 21 Absatz 3 des EG-Vertrags besagt Folgendes:

Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 314 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

In Artikel 314 des EG-Vertrags werden die 23 Amtssprachen der EU genannt.

Artikel 2 von Verordnung 1/58 hat folgenden Wortlaut:

Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.

3.2 In ihrer Stellungnahme führte die Kommission aus, dass ihr die sprachliche Vielfalt in der Gemeinschaft stets ein wichtiges Anliegen gewesen sei.

In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Antwort ihres damaligen Präsidenten Prodi auf die schriftliche Anfrage E-1479/01. Diese am 29. Januar 2002 erteilte Antwort enthält unter anderem folgende Aussagen:

Bei den häufig umfangreichen Ausschreibungsunterlagen für Kooperationsprojekte mit Drittländern ist es aus finanziellen und personellen Gründen sowie wegen der zusätzlichen Fristen für die Bereitstellung der Außenhilfe nicht möglich, die Unterlagen systematisch in den Sprachen sämtlicher Empfängerländer und den Sprachen der EU-Länder zu erstellen. (...)

Die Kommission bemüht sich um ein pragmatisches Vorgehen, durch das eine zügige und effiziente Abwicklung ihrer Maßnahmen sowie Transparenz und ein umfassender Zugang aller interessierten Kreise gewährleistet werden sollen. Sie verwendet diejenigen Gemeinschaftssprachen, die auch im Welthandel und in den Empfängerländern verbreitet sind. Aus praktischen Erwägungen akzeptiert sie, dass bestimmte, den Antworten auf Ausschreibungen beizufügende Unterlagen in einer anderen als der für die Ausschreibung und die Antwortformulare verwendeten Gemeinschaftssprache erstellt werden. Nicht zuletzt stehen auch die Dienststellen der Kommission allen Interessierten für verfahrenstechnische Auskünfte zur Verfügung.

3.3 Die Beschwerdeführerin führte in ihren Anmerkungen aus, dass die Stellungnahme der Kommission die Berechtigung ihrer Beschwerde bestätigt habe. Die Kommission habe in diesem Falle der Verpflichtung zuwidergehandelt, auf die sie in ihrer Stellungnahme verwiesen hatte. Indem die Kommission beigefügte Unterlagen in anderen Sprachen nicht akzeptierte, habe sie nicht entsprechend den Ausführungen von Herrn Prodi gehandelt.

3.4 Am 23. September 2005 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, zur Vereinbarkeit der betreffenden Sprachanforderungen mit Artikel 21 EG-Vertrag und der Verordnung 1/58 Stellung zu nehmen.

3.5 In ihrer Antwort machte die Kommission folgende Argumente geltend: (1) Die Gewährung von Außenhilfe sei von zentraler politischer Bedeutung für die Rolle der EU in der Welt. Sie müsse gewährleistet werden bei begrenzten für die Übersetzung verfügbaren finanziellen und personellen Mitteln und bei im Interesse der Endbegünstigten knappen Verfahrensfristen. Müsste die Kommission systematisch in den Landessprachen sowohl sämtlicher Empfängerländer als auch der Mitgliedstaaten der Europäischen Union arbeiten, würde ihre Arbeit angesichts der finanziellen und personellen Sachzwänge völlig zum Erliegen kommen. (2) Es sei von zentraler Bedeutung, dass alle Dokumente in den Empfängerländern von den dortigen privaten und öffentlichen Partnern verstanden werden können. Wie Herr Prodi betont habe, verwende die Kommission deshalb diejenigen Gemeinschaftssprachen, die im Welthandel und in den Empfängerländern verbreitet sind. (3) Im Zusammenhang damit stütze sich die Kommission auf den Grundsatz, dass die europäischen Akteure, die Anträge vorlegen, in der Lage sein sollten, in der Gemeinschaftssprache / den Gemeinschaftssprachen zu kommunizieren, die in dem Drittland oder den Drittländern, in denen ihr Projekt durchgeführt werden soll, verwendet wird/werden. (4) In ihren zahlreichen Erklärungen zu ihrer Sprachenpraxis, etwa in derjenigen von Herrn Prodi, sei der rechtliche Hintergrund immer voll miteinbezogen worden. Allerdings sei auch die Notwendigkeit berücksichtigt worden, „eine pragmatische Vernunftregel im Bereich der Außenhilfe anzuwenden, um zwischen den oben genannten rechtlichen Anforderungen und der Verpflichtung der Kommission, die Gemeinschaftshilfen zuverlässig, rechtzeitig und effizient zu leisten, ein ausgewogenes Verhältnis sicherzustellen“. Ihre gegenwärtige Praxis sei ausgewogen, da sie versuche, die knappen Übersetzungskapazitäten im Bewusstsein der Verantwortung der europäischen Einrichtungen gegenüber dem europäischen Steuerzahler vernünftig zu nutzen, ohne dabei die Transparenz des Handelns der Kommission oder das Recht der europäischen Bürger auf angemessene Information zu beeinträchtigen.

3.6 In ihren Anmerkungen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es bei ihrer Beschwerde nicht um Außenhilfe bzw. um ein Projekt mit Drittstaaten gehe und dass die Kommission versuche, am vorliegenden Beschwerdefall vorbeizuargumentieren.

3.7 Am 31. März 2006 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um Beantwortung einiger spezifischer Fragen. Insbesondere bat er sie klarzustellen, ob sie im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1/58 und Artikel 21 des EG-Vertrags im allgemeinen und Artikel 2 der Verordnung 1/58 im besonderen der Ansicht sei, dass das Gemeinschaftsrecht Antragstellern erlaubt, in einem Antrag, der auf eine von einem Gemeinschaftsorgan veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin vorgelegt wird, jede der Amtssprachen zu benutzen.

3.8 In ihrer Antwort machte die Kommission folgende Argumente geltend: (1) Die Vorlage von Unterlagen in Erwiderung auf die Aufforderung eines Gemeinschaftsorgans zur Einreichung von Vorschlägen finde unter den jeweiligen Gegebenheiten dieser Aufforderung statt. Weder Artikel 21 des EG-Vertrags noch Artikel 2 der Verordnung 1/58 beträfen die Rechte von Bewerbern im Rahmen von Aufforderungen der Gemeinschaftsorgane zur Einreichung von Vorschlägen. Im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fordere die Kommission juristische Personen auf, in eine Vertragsbeziehung mit ihr für die Durchführung von Vorhaben zu treten. Als Auftraggeberin genieße die Kommission einen Ermessensspielraum hinsichtlich des zu befolgenden Verfahrens und des Gegenstandes der Aufforderung. Im vorliegenden Fall habe die Entscheidung, die Vorlage von Anträgen in einer der drei Sprachen der Aufforderung zu verlangen, in ihrem Ermessensspielraum gelegen und sei durch objektive Gründe gerechtfertigt gewesen. (2) Wenn die Kommission in diesem Bereich in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union arbeiten würde, würde das Verfahren für die Bereitstellung von Auslandshilfe erheblich längere Fristen erfordern, so dass die Verwirklichung der in Artikel 177 des EG-Vertrags genannten Ziele praktisch unmöglich gemacht würde. Die Wahl der französischen, englischen und spanischen Sprache für die Zwecke dieser Aufforderung sei in ihrem Bestreben begründet gewesen, den angemessenen Einsatz der knappen Übersetzungsressourcen zu wahren und die sprachlichen Fähigkeiten der Beteiligten zu berücksichtigen. (3) Die Beschwerdeführerin habe gemäß ihrem Antrag Gelegenheit erhalten, ihre begleitenden Unterlagen in deutscher Sprache nebst Teilübersetzungen der betreffenden Teile in Englisch, Spanisch oder Französisch vorzulegen. Sie habe jedoch keinen Vorschlag unterbreitet. (4) Die Übersetzung begleitender Unterlagen in eine der beiden oder drei für die Aufforderung verwendeten Sprachen könne von einigen freien Trägerorganisationen als Belastung empfunden werden. Dies habe jedoch Organisationen aus sämtlichen in Betracht kommenden Ländern nicht daran gehindert, an Aufforderungen für Vorschläge teilzunehmen. (5) Die Erklärung von Herrn Prodi stelle die Anerkennung der Anhänge in das Ermessen der Kommission. Sie könne nicht als Freistellung von dem Erfordernis ausgelegt werden, begleitende Unterlagen – wie im Rahmen dieser Aufforderung – zu übersetzen. (6) Mit der Regel, dass die begleitenden Unterlagen in eine der Sprachen der Aufforderung zu übersetzen sind, solle in erster Linie die Arbeit der Mitglieder des Auswertungsausschusses erleichtert werden, die über die Qualität der Vorschläge, deren Infragekommen und Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften zu befinden haben. (7) Mit dem überarbeiteten praktischen Leitfaden zu Vergabeverfahren für Auslandsaktionen der EU, der am 1. Februar 2006 anwendbar wurde, sei jedoch die Sprachenregelung in dem betreffenden Bereich geändert worden. Nach den neuen Regeln hätten Antragsteller, die vorläufig ausgewählt oder in die Reserveliste aufgenommen werden, die Möglichkeit, die angeforderten begleitenden Unterlagen in jeder der Amtssprachen der EU zu unterbreiten.

3.9 Die Antwort der Kommission wurde der Beschwerdeführerin übermittelt. Es gingen jedoch keine Anmerkungen von ihrer Seite ein.

3.10 Am 26. März 2007 richtete der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 seines Statuts einen Empfehlungsentwurf(8) an die Kommission. Darin vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission bei künftigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte auf ungerechtfertigte Beschränkungen der Amtssprachen verzichten sollte, in denen Vorschläge eingereicht werden können.

3.11 In ihrer begründeten Stellungnahme teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten die Gründe mit, warum sie sich nicht in der Lage sehe, diesen Empfehlungsentwurf zu akzeptieren.

3.12 Die Beschwerdeführerin übermittelte keine schriftlichen Anmerkungen. In einem Telefonat mit dem Büro des Bürgerbeauftragten betonte sie jedoch, dass sie mit dem Standpunkt der Kommission nicht zufrieden sei.

3.13 Der Bürgerbeauftragte würdigt die Tatsache, dass die Kommission sehr ausführlich die Gründe dargelegt hat, die ihres Erachtens für eine Beschränkung der Zahl der Sprachen sprechen, die bei Antworten auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des EIDHR von den Bewerbern verwendet werden sollen.

3.14 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass einige der von der Kommission vorgebrachten Argumente nicht überzeugend sind. Dem Bürgerbeauftragten ist insbesondere nicht klar, warum die Akzeptanz von Vorschlägen in allen Gemeinschaftssprachen eine neue Diskriminierung der Sprachen der EU-Partnerländer wie beispielsweise Thai, Suaheli, Arabisch oder Russisch nach sich ziehen sollte. Es sollte ferner beachtet werden, das in der entsprechenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vermerkt war, dass die Anträge in englischer, französischer oder spanischer Sprache eingereicht werden müssen. Dem Bürgerbeauftragten leuchtet daher nicht ein, warum die Kommission einen Vorschlag für eine Maßnahme in Lateinamerika, die in spanischer Sprache durchzuführen sein sollte, nur aus dem Grund ablehnen hätte können, dass der entsprechende Vorschlag in Englisch (oder Französisch) eingereicht wurde.

3.15 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten besteht jedoch keine Notwendigkeit einer ausführlicheren Prüfung der Argumente der Kommission. Er räumt ein, dass zumindest einige der von der Kommission vorgebrachten Argumente stichhaltige Gründe für die Rechtfertigung einer Begrenzung der Zahl der Sprachen darstellen könnten, die von Bewerbern als Reaktion auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des EIDHR zu verwenden sind. Der Bürgerbeauftragte gibt jedoch zu bedenken, dass sich seine Feststellung eines Missstandes in der Verwaltungstätigkeit in diesem Fall nicht nur darauf gründete, was er als Fehlen solcher stichhaltiger Gründe betrachtete, sondern auch auf das Fehlen eines Rechtsakts, in dem eine solche Begrenzung verankert wäre. Es ist nützlich, insoweit nochmals die Aussage in Punkt 3.32 des Empfehlungsentwurfs zu wiederholen: „Da die Antragsteller aufgrund von Artikel 2 von Verordnung 1/58 das Recht haben, sich in einer Sprache ihrer Wahl an die Gemeinschaftsinstitutionen zu wenden, vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass eine allgemeine Sprachbeschränkung bei Ausschreibungen im Rahmen der EIDHR jedenfalls einen entsprechenden Beschluss des Gemeinschaftsgesetzgebers voraussetzen würde“.

3.16 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hat diese Aussage nach wie vor Gültigkeit. Die von der Kommission vorgebrachten Argumente, warum Artikel 2 der Verordnung 1/58 als auf die Fälle nicht anwendbar betrachtet werden soll, in denen Antragsteller auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen antworten, hält er nach wie vor nicht für überzeugend. Bei Artikel 2 der Verordnung 1/58 handelt es sich eindeutig um eine Bestimmung zur allgemeinen Anwendung, und jegliche Ausnahmen für ganze Sektoren müssten daher vom Gemeinschaftsgesetzgeber beschlossen werden.

3.17 In Anbetracht des Vorstehenden ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Feststellung eines Missstandes in der Verwaltungstätigkeit, zu der er in seinem Empfehlungsentwurf gelangte, nach wie vor Gültigkeit hat.

4 Schlussfolgerung

4.1 Aufgrund der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist es nötig, folgende kritische Anmerkung zu machen:

Artikel 2 der Verordnung Nr. 1 zur Festlegung der von der Europäischen Gemeinschaft zu verwendenden Sprachen ("Verordnung 1/58") räumt Nichtregierungsorganisationen das Recht ein, bei der Übersendung von Dokumenten an die Organe der Gemeinschaft jede der Gemeinschaftssprachen zu verwenden. In einer im Jahre 2004 im Rahmen des Programms "Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte" veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen teilte die Kommission den Bewerbern jedoch mit, dass sie ihren Antrag auf Englisch, Französisch oder Spanisch einreichen sollten. Die Kommission hat nicht nachgewiesen, dass außergewöhnliche Umstände, z.B. die Dringlichkeit der Angelegenheit, vorhanden waren, die es unmöglich gemacht hätten, in anderen Gemeinschaftssprachen eingereichte Anträge zu bearbeiten. Sie hat ebenso wenig nachgewiesen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber sie ermächtigt habe, von der oben genannten Vorschrift abzuweichen. Unter diesen Umständen gelangt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass es die Kommission versäumt hat, sich in diesem Fall an Artikel 2 der Verordnung 1/58 zu halten. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

4.2 Gemäß Artikel 3 Absatz 7 seines Statuts legt der Bürgerbeauftragte, nachdem er einen Empfehlungsentwurf unterbreitet und die begründete Stellungnahme des befassten Organs bzw. der befassten Institution erhalten hat, dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution einen Bericht vor.

4.3 In seinem Jahresbericht 1998 unterstrich der Bürgerbeauftragte, dass die Möglichkeit, dem Parlament einen Sonderbericht vorzulegen, für ihn von unschätzbarem Wert für seine Arbeit sei. Daher sollten Sonderberichte nicht allzu häufig vorgelegt werden, sondern lediglich im Zusammenhang mit wichtigen Angelegenheiten, in denen das Parlament Schritte ergreifen könne, um dem Bürgerbeauftragten in Übereinstimmung mit dessen Statut Hilfestellung zu geben(9). Der Jahresbericht 1998 wurde dem Europäischen Parlament vorgelegt und von ihm gebilligt.

4.4 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten berührt der vorliegende Beschwerdefall eine wichtige Grundsatzfrage. Es sollte jedoch beachtet werden, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall letztendlich dafür entschied, keinen Antrag bei der Kommission einzureichen. Es ist ferner zu beachten, dass sich der Standpunkt der Kommission in diesem Bereich bereits in gewisser Weise geändert und entwickelt hat, obwohl das Ausmaß dieser Veränderung nach wie vor unklar ist und bisher begrenzt zu sein scheint. Unter diesen Umständen ist es nach Auffassung des Bürgerbeauftragten noch nicht erforderlich, dem Parlament hierzu einen Sonderbericht vorzulegen.

4.5 Der Bürgerbeauftragte wird daher eine Kopie dieser Entscheidung an die Kommission übermitteln und eine kurze Zusammenfassung in den Jahresbericht 2008 aufnehmen, der dem Europäischen Parlament vorgelegt werden wird. Der Bürgerbeauftragte schließt damit den Fall ab.

4.6 Der Präsident der Kommission wird von dieser Entscheidung ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

(2) ABl. 2002 Nr. C 147 E, S. 3-4.

(3) Der Wortlaut des Empfehlungsentwurfs ist auf der Webseite des Bürgerbeauftragten verfügbar (http://www.ombudsman.europa.eu).

(4) Punkt 2.4 des überarbeiteten „Leitfadens“.

(5) Vgl. Punkte 3.21-3.25 des Empfehlungsentwurfs.

(6) Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 v. 20. Dezember 2006 (AB1. L 386, S. 1).

(7) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

(8) Der Wortlaut des Entwurfs einer Empfehlung ist auf der Webseite des Bürgerbeauftragten verfügbar (http://www.ombudsman.europa.eu).

(9) Jahresbericht 1998, S. 30.